Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
FerienLEO Handelsrecht Teil 2
Advertisements

Geschäftsfähigkeit 1.
Familienunternehmen und Informationsmanagement
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Crashkurs im Handels- und Gesellschaftsrecht
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Das Gesellschaftsrecht
Die unterschiedlichen Personengesellschaften: Begriff und Bedeutung
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Tutorium Privatrecht I + II
Versicherungsvermittler
Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
AG GesR AG 2 Die Expressreinigung.
Unternehmen nach Größenklassen
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
KG & Stille Gesellschaft
Entscheidungsbefugnisse im Betrieb
Gesellschaftsform GmbH & Co.KG
Vertretung des Kaufmanns
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Anspruchsprüfung © sl 2002.
§ 5 Stellvertretung.
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Einführung ins Privatrecht
EINHEIT 1 Einführung ins Bürgerliche Recht
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Das Gesellschaftsrecht
Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ BGB Sachenrechtlich: §§ BGB.
Gutachten zu Fall 1 Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen A und W Entscheidungsspielraum Antrag der F Eigene Willenserklärung der F Im Namen des.
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Betriebliche Vollmachten
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Vertretung - Konstellation
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Gutachten zu Fall 1 A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 125 Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 II Anspruch entstanden Zustandekommen eines Kaufvertrages.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Was dürfen und müssen Mitarbeiter in einem Unternehmen machen?
Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke.
Frage: Wo finden sich die gesetzlichen Vorschriften zum Kaufmann? Antwort: Im HGB Nenne die drei Arten von Kaufleuten. Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann.
1. Thema: VOLLMACHTEN NACH DEM BGB bürgerliches Recht rechtliche Beziehungen die Streitigkeit, -, -en das Schuldrecht, -s, - das Erbrecht, -s, - die Bestimmung,
Besonderheiten des Handelsgeschäfts
Vertretung von Unternehmen
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Vortrag : Generalvorsorgevollmacht Jutta Siempelkamp, Notarin und Rechtsanwältin Bundesallee Berlin Tel: 030/ Fax: 030/
I. Personengesellschaften
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ist die GbR eine rechtsfähige Personengesellschaft? § 14 BGB – Unternehmer (2)Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Folie 1 Kulturelle Vielfalt: eine ethische Reflexion Peter Schaber (Universität Zürich)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Nebengebiete HandelsR 2. Woche.
I. Personengesellschaften
 Präsentation transkript:

Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht Grundfall zur Einführung BWL-Studentin Jenny beauftragt ihre Freundin Bettina, in ihrem Namen bei einer Ticketagentur zwei Karten für das Berliner Coldplay-Konzert zu kaufen. Bettina bestellt daraufhin die Karten, wobei sie darauf hinweist, dass sie für Jenny handelt. Als Jenny drei Wochen später von der Agentur zur Zahlung aufgefordert wird, will sie von dem Vertrag nichts mehr wissen. Sie hatte sich nämlich zwischenzeitlich das neue Studioalbum der Band gekauft und war darüber so enttäuscht, dass sie den Konzertbesuch als reine Verschwendung ansieht. Muss Jenny die Tickets bezahlen?

Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB „Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.“ eigene Willenserklärung des Vertreters im Namen des Vertretenen (sog. Offenkundigkeitsgrundsatz) mit Vertretungsmacht

Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht Vertretener bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht Beschränkung auf bestimmte Art von Geschäften möglich  Bsp.: Vollmacht für den Kauf eines bestimmten Gemäldes Beschränkung auf bestimmten Geldbetrag möglich  Bsp.: Vollmacht für Kauf bis 10.000 € schwacher Schutz des Geschäftspartners:  Unsicherheit über Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Vertreters

Stellvertretung im allgemeinen Zivilrecht Problemlage Geschäftsverkehr ist auf Massengeschäfte ausgelegt großes Interesse der Beteiligten an sicherer und schneller Abwicklung der Geschäfte Stellvertretungsregelung des BGB passt im Geschäftsverkehr daher nur bedingt  Sonderregeln für Stellvertretung im Handelsverkehr

Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr kein ausdrückliches Handeln für den Geschäftsherrn erforderlich ausreichend, wenn deutlich wird, dass Geschäft für den Unternehmensträger abgeschlossen wird (sog. unternehmensbezogenes Geschäft) Bsp.: Kassiererin im Supermarkt  § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB: „Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“

Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr Verpflichtung des jeweiligen Inhabers („Unternehmensträger“) des Geschäfts, auch wenn seine Bezeichnung nicht exakt war oder der Geschäftspartner nur verschwommene Vorstellungen von ihm hat Bsp.: Handeln für „Firma Mayer“  Verpflichtung der Mayer Im- und Export GmbH & Co. KG Achtung! Vertretungsmacht muss trotzdem bestehen!

Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr im Handelsverkehr agieren nicht nur natürliche Personen, sondern auch Handelsgesellschaften organschaftliche Vertretung bei Personengesellschaften und juristischen Personen entsteht mit Erlangung der Organstellung und erlischt mit dieser höchstpersönlich und nicht übertragbar im Außenverhältnis unbeschränkt

Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr organschaftliche Vertretung bei offener Handelsgesellschaft:  jeder Gesellschafter allein (§ 125 Abs. 1 HGB) organschaftliche Vertretung bei Kommanditgesellschaft:  jeder persönlich haftende Gesellschafter allein (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB)  Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen (§ 170 HGB)

Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr organschaftliche Vertretung bei Gesellschaft m.b.H.:  Gesamtvertretungsmacht der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) organschaftliche Vertretung bei Aktiengesellschaft:  Gesamtvertretungsmacht der Mitglieder des Vorstands (§ 78 Abs. 1, 2 AktG)

Besonderheiten der Stellvertretung im Handelsverkehr Typisierung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht  Vertretungsmachten mit gesetzlich vorgegebenem, vom Vertretenen nicht beeinflussbarem Inhalt Prokura, §§ 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, § 54 HGB Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB

III. Prokura

Prokura, §§ 48 ff. HGB Entstehung § 48 Abs. 1 HGB „Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.“ Erteilung durch Rechtsgeschäft durch den Inhaber des Geschäftsbetriebs (Kaufmann!) durch seinen gesetzlichen Vertreter (Eltern, §§ 1629, 1629 BGB) höchstpersönlich und nicht übertragbar (keine Unterprokura) mittels ausdrücklicher Erklärung keine stillschweigende Erteilung keine Anscheins- oder Duldungsprokura

Prokura, §§ 48 ff. HGB Entstehung Der im Handelsregister eingetragene Weinhändler Reblaus (R) hat einen Angestellten, dem er keine Prokura erteilt hat. Allerdings hat R über längere Zeit hinweg beobachtet, dass der Angestellte sich Kunden gegenüber als Prokurist aufspielt und Geschäftsbriefe mit dem Zusatz „ppa.“ unterschreibt. Bislang ist R nicht dagegen eingeschritten, weil sein Angestellter stets vorteilhafte Geschäfte getätigt hat. Als dieser aber eines Tages ein ganz unvorteilhaftes Geschäft abschließt, weigert sich R, dieses gegen sich gelten zu lassen. Zu Recht? § 433 Abs. 2 BGB  § 164 Abs. 1 BGB  §§ 48 ff. HGB Prokura kann nur ausdrücklich erteilt werden  keine Duldungsprokura stillschweigende Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) und Duldungsvollmacht prüfen (und bejahen)

Prokura, §§ 48 ff. HGB Entstehung Eintragung in Handelsregister ist erforderlich, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung vgl. dazu § 53 Abs. 1 Satz 1 HGB „Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“ Wortlaut des § 53 HGB geht ersichtlich davon aus, dass Prokura auch ohne Eintragung entsteht  wirksame Vertretung auch ohne Eintragung der Prokura im Handelsregister

Prokura, §§ 48 ff. HGB Umfang „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ Grundsatz: § 49 Abs. 1 HGB  „Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.“  auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte

Prokura, §§ 48 ff. HGB Umfang ??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ??? Grundsatz: § 49 Abs. 1 HGB  „Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.“  auch außergewöhnliche und branchenfremde Geschäfte

Prokura, §§ 48 ff. HGB Umfang ??? „Welche Geschäfte darf der Prokurist schließen?“ ??? P1 ist Prokurist der Großbuchhandlung H. Hugendubel GmbH & Co. KG. Er kauft im Namen der Buchhandlung eine Schafherde. P2 ist Prokurist eines im Handelsregister eingetragenen Restaurantbetreibers. Er kauft in dessen Namen ein Sportflugzeug. P3 ist Prokurist einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Fleischwarenfabrik. Er kauft bei einer Versteigerung im Namen der Gesellschaft ein Barockgemälde.  Geschäfte des Prokuristen sind zwar branchenuntypisch, aber von § 49 Abs. 1 HGB gedeckt und deshalb wirksam

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht ??? „Also kann der Prokurist alles machen , ??? ??? was auch der Kaufmann kann?“ ???  nein, auch seine Vertretungsmacht hat Grenzen: geschriebene Grenzen des Handelsrechts (§ 49 Abs. 2 HGB) ungeschriebene Grenzen des Handels-/Gesellschaftsrechts allgemeine Grenzen des BGB

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht § 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“ Hintergrund: Schutzbedürftigkeit des Unternehmensinhabers, weil… Betriebsgrundstück meist bedeutendster Vermögenswert Ersatzbeschaffung eines Grundstücks nur eingeschränkt möglich Schutz wird durch die erforderliche besondere Befugnis gewährleistet (sog. Immobiliarklausel)

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht § 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“  Veräußerung = Übertragung des Eigentums am Grundstück (Verfügungsgeschäft!) Veräußerung nur bei Verlust des Eigentums Erwerb von Eigentum ist keine Veräußerung  Belastung = Einigung und Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld (Verfügungsgeschäft!) Belastung setzt Eintragung im Grundbuch voraus Vermietung ist deshalb keine Belastung i.S.d. § 49 Abs. 2 HGB

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht § 49 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“  Darf Prokurist wenigstens den Grundstückskaufvertrag schließen? Wortlaut der Norm erfasst nur Verfügungsgeschäfte, nicht aber die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte Sinn und Zweck der Norm erfordern Anwendung auch hier  Prokurist kann auch den Kaufvertrag nicht wirksam abschließen

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte sind ausgeschlossen Änderung des Unternehmensgegenstandes Satzungsänderungen Änderung der Firma Betriebseinstellung Aufnahme von Gesellschaftern Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht allgemeine Grenzen der Vertretungsmacht aus dem BGB gelten auch hier Insichgeschäfte (§ 181 BGB) sind grundsätzlich unzulässig:  „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ Insichgeschäft zulässig, wenn es dem Prokuristen erlaubt wurde Insichgeschäft zulässig, wenn das Geschäft lediglich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient (Verfügungsgeschäft)

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht ??? „Kann Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt werden?“ ??? Grundsatz: § 50 Abs. 1 HGB „Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.“ zur Erläuterung: § 50 Abs. 2 HGB  „Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.“

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht ??? „Kann Vertretungsmacht des Prokuristen beschränkt werden?“ ??? § 50 Abs. 1 HGB: „Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.“ aber: Geschäftsinhaber kann Prokuristen bestimmte Geschäfte verbieten keine Wirkungen im Außenverhältnis  Folge: Geschäftsinhaber wird verpflichtet im Innenverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) handelt Prokurist dann jedoch pflichtwidrig  Folge: Kündigung unter Umständen möglich

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht unbeschränkbare Vertretungsmacht ist missbrauchsanfällig: Peter (P) ist Prokurist des Karl (K). P schließt namens des K mit seinem Freund Felix (F) einen Vertrag zu Vorzugskonditionen, wobei beide genau wissen, dass K mit diesen nicht einverstanden ist. Tatsächlich hatte K dem P zuvor konkrete Vorgaben für Verträge dieser Art gemacht. Grundsatz: Innenverhältnis und Außenverhältnis werden getrennt voneinander beurteilt  Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis führt nicht zur Unwirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis  „Abstraktheit der Vollmacht“  Hintergrund: Schutz des Geschäftspartners

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht Ausnahme, wenn Vertragspartner nicht schutzwürdig ist  „Missbrauch der Vertretungsmacht“ Prokurist und Dritter handeln bewusst zum Nachteil des Geschäftsinhabers (sog. Kollusion) oder Prokurist handelt bewusst zum Nachteil des Geschäftsinhabers und dem Dritten drängt sich die Pflichtwidrigkeit des Handelns geradezu auf

Prokura, §§ 48 ff. HGB Grenzen der Vertretungsmacht Rechtsfolge des Missbrauchs ist umstritten: Rechtsprechung: Geschäft ist wirksam, Schaden wird über § 254 BGB (Mitverschulden) aufgeteilt Wissenschaft: Geschäft ist schwebend unwirksam, Geschäftsherr kann es genehmigen  entsprechende Anwendung der Vorschriften über den vollmachtlosen Vertreter, §§ 177 ff. BGB

Prokura, §§ 48 ff. HGB Gesamtprokura Fazit: Prokura ist für Geschäftsinhaber vorteilhaft, birgt jedoch auch Risiken Risiken der Prokura können reduziert werden, indem die Vertretungsmacht des Prokuristen an die Mitwirkung anderer Personen gebunden wird zwei Arten der Gesamtprokura: echte Gesamtprokura  Mitwirkung eines anderen Prokuristen erforderlich gemischte (unechte) Gesamtprokura  Mitwirkung eines organschaftlichen Vertreters erforderlich

Prokura, §§ 48 ff. HGB echte Gesamtprokura § 48 Abs. 2 HGB „Die Erteilung [der Prokura] kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).“ Prokurist dann nur mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt Willenserklärung im Namen des Geschäftsinhabers nur bei Mitwirkung aller Gesamtprokuristen wirksam (sog. Aktivvertretung) soll dem Geschäftsinhaber eine Willenserklärung zugehen, so genügt der Zugang bei einem der Gesamtprokuristen (sog. Passivvertretung)

Fall: den Herren Oswald und Huber wird von der Hausgeräte Wittig GmbH Prokura erteilt, die auch ins Handelsregister wie folgt eingetragen wird: „Gesamtprokuristen: Paul Oswald, Leipzig; Gerhard Huber, Leipzig, jeder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen“; Oswald verkauft eine gebrauchte Geschirrspülmaschine als neu, Huber, der später davon erfährt, ist hiermit einverstanden; der Käufer ficht den Kaufvertrag gegenüber Huber an; Ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen und nachträglich wirksam angefochten worden? (beides ja)

Prokura, §§ 48 ff. HGB gemischte (unechte) Gesamtprokura Prokurist ist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter vertretungsberechtigt nicht gesetzlich geregelt, aber angesichts § 48 Abs. 2 HGB zulässig („Erst-recht-Schluss“)  Bsp.: Bindung an die Mitwirkung eines GmbH-Geschäftsführers oder OHG-Gesellschafters unzulässige Gestaltungsvarianten: Gesamtprokura mit einzigem Geschäftsführer (Geschäftsführer muss handlungsfähig bleiben, deshalb nur „halbseitig“ möglich) Gesamtprokura mit dem Einzelkaufmann (Geschäftsinhaber kann nicht sein eigener Vertreter sein) Gesamtprokura mit einem Handlungsbevollmächtigten (hat nicht die gleichen Befugnisse wie Prokurist)

Prokura, §§ 48 ff. HGB Erlöschen § 52 Abs. 1 HGB „Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.“  Prokura erlischt durch Widerruf § 168 Satz 1 BGB „Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.“  Prokura erlischt auch durch Ende des Grundverhältnisses (Bsp.: Kündigung des Arbeitsvertrags des Prokuristen)

Prokura, §§ 48 ff. HGB Erlöschen  Prokura erlischt auch durch den Tod des Prokuristen (höchstpersönliche Rechtsstellung, Schutz des Geschäftsinhabers) aber: Prokura erlischt nicht beim Tod des Geschäftsinhabers, § 52 Abs. 3 HGB  Prokura erlischt bei Einstellung und Veräußerung des Handelsgeschäfts  Prokura erlischt, wenn der Geschäftsherr seine Kaufmannseigenschaft verliert

IV. Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht, § 54 HGB Umfang § 54 Abs. 1 HGB „Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“  Vertretungsmacht nur für gewöhnliche, branchentypische Geschäfte

Handlungsvollmacht, § 54 HGB Umfang § 54 Abs. 1 HGB „Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“ Sinn und Zweck des § 54 HGB: Typisierung von Vollmachtsinhalten § 54 HGB kennt nur drei zulässige Arten der Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht, § 54 HGB Umfang § 54 Abs. 1 HGB „Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.“ Generalhandlungsvollmacht (Betrieb eines Handelsgewerbes) Arthandlungsvollmacht (bestimmte Art von Geschäften) Spezialhandlungsvollmacht (einzelne Geschäfte)

Handlungsvollmacht, § 54 HGB Grenzen der Vertretungsmacht gesetzliche Beschränkung in § 54 Abs. 2 HGB: „Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.“ rechtsgeschäftliche Beschränkung: § 54 Abs. 3 HGB Beschränkung mit Wirkung nach außen möglich (anders als bei Prokura, § 50 Abs. 1 HGB) aber nur bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis („kennen musste“, § 122 Abs. 2 BGB) des Dritten

Handlungsvollmacht, § 54 HGB Grenzen der Vertretungsmacht Beispiel zu rechtsgeschäftlichen Beschränkungsmöglichkeiten: Kaufmann K hat Viktor zu seinem Generalhandlungsbevollmächtigten ernannt. Dabei hat er ihn angewiesen, bei Investitionen über 50.000 € die Zustimmung des A einzuholen. Viktor schließt im Namen des K einen Vertrag über 60.000 €. Ist dieser wirksam?  weisungswidrige Geschäfte sind wirksam, wenn Dritter gutgläubig im Sinne des § 54 Abs. 3 HGB ist  Beschränkungen, mit denen der Geschäftsverkehr nicht rechnen muss, sind nach außen hin unwirksam  Vertrag über 60.000 € ist wirksam

Handlungsvollmacht, § 54 HGB Einzelheiten Person des Vollmachtgebers: jedenfalls ein Kaufmann („Betrieb eines Handelsgewerbes“) nach herrschender Meinung auch Kleingewerbetreibende Erteilungsbefugnis: Normalfall: der Kaufmann selbst Prokurist (§ 49 Abs. 1 HGB) Handlungsbevollmächtigter (Gegenschluss zu § 58 HGB), wenn er entsprechende Vollmacht hat Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich und nicht möglich

Prokura Handlungsvollmacht Erteilung durch Geschäftsinhaber Geschäftsinhaber, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter, § 58 Art und Weise der Erteilung nur ausdrücklich ausdrücklich oder stillschweigend, auch Rechtsschein Eintragung eintragungspflichtig, deklaratorisch nicht eintragungsfähig Umfang gesetzlich festgelegt; gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt unterschiedlicher Inhalt und Umfang, aber bzgl. „gewöhnlich“ gesetzliche Festlegung Beschränkung grdsl. unwirksam, außer § 50 Abs.3 beschränkbar, aber Schutz des Dr. nach § 54 Abs.3 Widerruflichkeit jederzeit auch unwiderruflich möglich

Vollmacht des Ladenangestellten

Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“ setzt keine tatsächlich erteilte Vertretungsmacht voraus (anders als bei Prokura und Handlungsvollmacht) § 56 HGB unterstellt, dass Angestellte im Laden die übliche Vertretungsmacht haben („gilt als ermächtigt“)  Anscheinsvollmacht zugunsten des Ladenangestellten  Sinn und Zweck: Verkehrsschutz, Sicherung der Leichtigkeit des Handelsverkehrs

Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“ Voraussetzungen „Laden“ oder „Warenlager“: Geschäftsraum, der für Kunden zugänglich und zum Abschluss von Geschäften bestimmt ist „angestellt“: mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers tätig, auch Aushilfen und Tätigkeit auf Gefälligkeitsbasis

Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.“ Rechtsfolge Vollmacht für Verkäufe und Empfangnahmen, unabhängig vom Willen des Inhabers weites Verständnis für „Verkäufe“: Rabatte, Eigenschaftszusicherungen, Entgegennahme von Mängelanzeigen, Übereignung, Abschluss Werkvertrag etc. nicht: Ankäufe

Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Ausnahme, wenn Kunde nicht gutgläubig ist  § 56 HGB ist Spezialfall der Anscheinsvollmacht, deshalb gelten dieselben Grenzen wie dort  Kunde wird nicht geschützt, wenn er die fehlende Bevollmächtigung erkennt oder erkennen muss (fahrlässige Unkenntnis)  Bsp.: Hinweis auf fehlende Vertretungsmacht: „Zahlung nur an der Kasse“