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FerienLEO Handelsrecht Teil 2
wiss. Mitarbeiter Torsten Keltsch 18. Februar 2009
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Materialien im Internet
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Handelsrechtliche Stellvertretung
IV. Handelsrechtliche Stellvertretung
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Prokura, §§ 48 ff. HGB Grundfall
Der im Handelsregister eingetragene Weinhändler Reblaus (R) erteilt seinem Angestellten Prokura. Dieser kauft im Namen von R beim Baumaschinenhändler Katerpiller (K) einen Bagger zum Preis von €. Kann K von R Zahlung verlangen? Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 2 BGB schlechte Bearbeitung geht sofort auf § 49 HGB ein gute Bearbeitung: § 164 Abs. 1 BGB Vertretungmacht § 49 HGB „alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines (lies: irgendeines) Handelsgewerbes mit sich bringt.“
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Prokura, §§ 48 ff. HGB Fünf typische Klausurkonstellationen
Fall 1 Im Ausgangsfall hat Reblaus (R) dem Angestellten keine Prokura erteilt. Allerdings hat er über längere Zeit hinweg beobachtet, dass der Angestellte sich Kunden gegenüber als Prokurist aufspielt und Geschäftsbriefe mit dem Zusatz „ppa.“ unterschreibt. Bislang ist R nicht dagegen eingeschritten, weil sein Angestellter stets vorteilhafte Geschäfte getätigt hat. Als dieser aber den Bagger aus dem Ausgangsfall kauft, weigert sich R, diesen zu bezahlen. Zu Recht? § 433 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 1 BGB §§ 48 ff. HGB Prokura kann nur ausdrücklich erteilt werden keine Duldungsprokura stillschweigende Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) und Duldungsvollmacht prüfen
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Prokura, §§ 48 ff. HGB Fünf typische Klausurkonstellationen
Fall 2 Der nicht im Handelsregister eingetragene, kleingewerblich tätige Reblaus (R) hat seinem einzigen Angestellten „Prokura“ erteilt. Dieser bestellt daraufhin beim Großhändler in Meißen 20 Kisten „Gewürztraminer, Meißen, Großlage Pillnitz“. Kann der Großhändler von R Zahlung verlangen? § 433 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 1 BGB §§ 48 ff. HGB „Inhaber eines Handelsgeschäfts“ = Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB Erteilung der Prokura durch Nichtkaufmann ist nichtig Umdeutung nach § 140 BGB? Handlungsvollmacht, § 54 HGB analog (h.M.)
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Prokura, §§ 48 ff. HGB Fünf typische Klausurkonstellationen
Fall 3 Der mit Prokura ausgestattete Angestellte des eingetragenen Weinhändlers Reblaus (R) verkauft an Gallo für € ein Geschäftsgrundstück, auf dem sich ein Weinberg befindet. R will diesen Vertrag nicht erfüllen. Zu Recht? § 433 Abs. 1 BGB § 164 Abs. 1 BGB §§ 48 ff. HGB Umfang der Vollmacht: § 49 Abs. 1 HGB, aber § 49 Abs. 2 HGB „Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.“ ungewollte Regelungslücke Analogie? vergleichbare Interessenlage Zweck des § 49 Abs. 2 HGB: Schutz des Kaufmanns vor Verlust eines wesentlichen Teils des Betriebsvermögens Analogie ( + )
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Prokura, §§ 48 ff. HGB Fünf typische Klausurkonstellationen
Fall 4 Der mit Prokura ausgestattete Angestellte des eingetragenen Weinhändlers Reblaus (R) kauft von Gallo für € ein Grundstück, auf dem sich ein Weinberg befindet. R will den Kaufpreis nicht zahlen. Zu Recht? § 433 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 1 BGB §§ 48 ff. HGB Umfang der Vollmacht: § 49 Abs. 1 HGB, § 49 Abs. 2 HGB? ganz h.M.: § 49 Abs. 2 HGB verbietet nicht den Kauf und Erwerb von Grundstücken Wortlaut Sinn und Zweck
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Prokura, §§ 48 ff. HGB Fünf typische Klausurkonstellationen
Fall 5 Der mit Prokura ausgestattete Angestellte des eingetragenen Weinhändlers Reblaus (R) kauft von Gallo (G) für € ein Grundstück, auf dem sich ein Weinberg befindet. Zur Absicherung des Kaufpreises bestellt der Angestellte dem G im Namen des R nach Eintragung des R im Grundbuch eine Restkaufpreisbuchhypothek. Kann G im Sicherungsfall aus dieser Hypothek auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen? § 1147 BGB § 1113 BGB Vertretungsmacht für dingliche Einigung? § 49 Abs. 1 HGB, aber § 49 Abs. 2 HGB? Bestellung von Restkaufpreishypothek ist zulässig bloße Erwerbsmodalität G hätte vor Übereignung Eigentümergrundschuld bestellen können
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Handlungsvollmacht, § 54 HGB
Der im Handelsregister eingetragene Antiquitätenhändler Staub erteilt seinem Angestellten Handlungsvollmacht. Dieser kauft daraufhin im Namen des Staub für € ein Grundstück, auf dem eine Halle steht, die sich hervorragend als Lager nutzen lässt. Staub will nicht zahlen. Zu Recht? § 433 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 1 BGB § 54 Abs. 1 HGB Umfang der Vollmacht? § 54 Abs. 2 HGB? ( -- ) aber nur solche Geschäfte, „die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes … gewöhnlich mit sich bringt“ im Gegensatz zu § 49 HGB ist hier Geschäftstypik entscheidend
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Grundfall
Tim (T) ist im Feinkostgeschäft des Jamie (J) angestellt, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Dort ist er für die Zubereitung verschiedener Speisen, die Gestaltung des Innenraums und die Dekoration der Schaufenster zuständig. In Abwesenheit des J darf T auch hinter der Verkaufstheke stehen. Sind die von J im Namen des T abgeschlossenen Verträge auch bei Anwesenheit des J wirksam, wenn im Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Vollmacht ersichtlich sind? § 164 Abs. 1 BGB Vertretungsmacht? jedenfalls für den Fall der Abwesenheit des J auch bei Anwesenheit? kein eindeutiger Hinweis im Sachverhalt
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Grundfall
§ 56 HGB: Anscheinsvollmacht zugunsten des Ladenangestellten Rechtsscheinsvollmacht Subsidiarität Sinn und Zweck: Verkehrsschutz, Sicherung der Leichtigkeit des handelsrechtlichen Verkehrs Voraussetzungen „angestellt“: mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers tätig „Laden“ oder „Warenlager“ Rechtsfolge Vollmacht für Verkäufe und Empfangnahmen weites Verständnis für „Verkäufe“: Entgegennahme von Mängelanzeigen, Übereignung, Abschluss Werkvertrag etc.
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Grundfall - Zusatzfrage
Ändert sich am Ergebnis etwas, wenn ein Kunde weiß, dass T bei Anwesenheit des J nicht zu Verkäufen berechtigt ist? § 56 HGB ist gesetzlich geregelter Fall der Anscheinsvollmacht ungeschriebener Prüfungspunkt „Schutzwürdigkeit des Dritten“ Rechtsgedanke aus § 173 BGB, § 54 Abs. 3 HGB Kenntnis und fahrlässige Unkenntnis zerstören den Rechtsschein! praktisch wichtiger Fall: Aushang „Bezahlung nur an der Kasse“
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Drei problematische Klausurkonstellationen
Fall 1 Stefan (S) ist als Verkäufer im Autohaus des im Handelsregister eingetragenen Konstantin (K) angestellt und berechtigt, Gebrauchtfahrzeuge eines Kunden anzukaufen, wenn dieser zugleich ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug kauft. S kauft auf dem Betriebsgelände des Autohauses im Namen des K von Viktor (V) einen alten Opel Manta zum Preis von €, ohne ihm ein Neufahrzeug zu verkaufen. K weigert sich, den Kaufpreis zu zahlen. Zu Recht? § 433 Abs. 2 BGB § 164 Abs. 1 BGB Vertretungsmacht? weder ausdrücklich noch konkludent
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Drei problematische Klausurkonstellationen
Anscheinsvollmacht gemäß § 56 HGB? „angestellt“: Tätigsein mit Wissen und Wollen des Kfm. „Laden“: Verkaufsstätte, die zum freien Eintritt für das Publikum und zum Abschluss von Geschäften bestimmt ist Rechtsfolge: Verkäufe und Empfangnahmen, hier aber Ankauf direkte Anwendung? Grenze des möglichen Wortsinns! analoge Anwendung? Sinn und Zweck! Vollmacht für Warenankauf ist seltener und nicht verkehrstypisch, keine schützenswerte Erwartungshaltung des Geschäftsverkehrs Lektüretipp: BGH NJW 1988, 2109
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Drei problematische Klausurkonstellationen
Fall 2 Peter (P) ist Ladenangestellter des Richard (R), der ein Antiquitätengeschäft betreibt. Einer Kundin (K), die auf der Suche nach Sammeltassen aus dem frühen 20. Jahrhundert ist, teilt er mit, dass gerade eine neue Lieferung angekommen sei, diese aber noch ausgepackt und im Preis taxiert werden müsse. Da K großes Interesse an der neuen Ware hat, bietet ihr P an, am Abend mit den Tassen zu ihr zu kommen. K willigt ein. Am Abend werden K und P handelseinig. Als P dem Ladeninhaber R am nächsten Morgen von dem Geschäft berichtet, ist dieser überhaupt nicht erfreut, da er die Tassen soeben am Telefon einem guten Freund versprochen hatte. Er fragt deshalb, ob zwischen ihm und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Drei problematische Klausurkonstellationen
wirksame Stellvertretung des R durch P gemäß § 164 Abs. 1 BGB? Sachverhalt gibt für ausdrückliche oder konkludent erteilte Vollmacht nichts her Anscheinsvollmacht gemäß § 56 HGB? Angestellter Laden Problem: Vertragsschluss außerhalb des Ladengeschäfts Abschluss des Geschäfts auch außerhalb des Ladens möglich, wenn Anbahnung im Laden selbst erfolgte Lektüretipp: RGZ 108, 48
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Vollmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Drei problematische Klausurkonstellationen
Fall 3 Hermine (H) hilft einmal pro Woche im Zeitungsladen von Roswitha (R) aus. Dabei verkauft sie an Tom (T) versehentlich einen von Amy Winehouse handsignierten Wandkalender, der anlässlich ihrer Deutschlandtour in einer Auflage von 500 Stück auf den Markt kam. Den Kalender hatte H eigentlich für einen Stammkunden zurücklegen wollen. Ist zwischen R und T ein wirksamer Vertrag zustandegekommen? § 433 BGB § 164 Abs. 1 BGB keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Vollmachtserteilung Anscheinsvollmacht § 56 HGB? h.M.: analoge Anwendung § 56 HGB auf Kleingewerbetreibende Verkehrsschutz Gesetzesmaterialien zum HRefG
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Haftung bei Firmenfortführung
IV. Firmenrecht: Haftung bei Firmenfortführung
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Grundfall
Grundfall nach EJS 2005/2, Aufgabe 3 Der unter der Firma „Baustoffgroßhandlung Balduin Baumeister e.K.“ firmierende B hat mit K einen Vertrag über die Lieferung von Dachziegeln geschlossen. Einige Wochen später bringt B sein Unternehmen als Einlage in die neu gegründete „Balduin Baumeister Baustoffgroßhandelsgesellschaft mbH“ ein. Von wem kann K die Lieferung der Dachziegel verlangen? Anspruch gegen B aus § 433 Abs. 1 BGB Vorsicht, Klausurfalle! Altinhaber bleibt verpflichtet! keine enthaftende Wirkung des § 25 HGB, vgl. § 26 HGB
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Grundfall
Anspruch gegen GmbH aus § 433 Abs. 1 BGB, § 25 Abs. 1 HGB Voraussetzungen Handelsgeschäft Erwerb unter Lebenden Fortführung des Geschäfts Beibehaltung der bisherigen Firma Rechtsfolge gesetzlicher Schuldbeitritt des Erwerbers ratio legis? Erklärung? Rechtsschein? Haftungsfond? … „systemfremde Norm ohne einleuchtenden Gerechtigkeitsgehalt“ (Canaris)
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Grundfall
Problem im Grundfall: Beibehaltung der Firma Baustoffgroßhandlung Balduin Baumeister e.K. Balduin Baumeister Baustoffgroßhandelsgesellschaft mbH prägender Teil der alten Firma auch in der neuen Firma enthalten? geänderter Rechtsformzusatz ist unbeachtlich großzügiger Maßstab in Entscheidungspraxis des BGH Lektüretipp: BGH ZIP 2004, 1103 = JA 2004, 698 (Keltsch) „Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör aller Art“ „Kfz Küpper, Transport und Logistik GmbH“
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Klausurrelevante Fallkonstellationen
Problemfall 1 Neu übernimmt das Geschäft des Alt und führt es unter der bisherigen Firma fort. Als Glaub wegen einer bereits vor der Übernahme entstandenen Forderung i.H.v € an ihn herantritt stellt sich heraus, dass der Übernahmevertrag unwirksam ist. Ist Neu dem Glaub gegenüber dennoch zur Zahlung verpflichtet? Anspruchsgrundlage: Vertrag i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB Handelsgeschäft Erwerb unter Lebenden Geschäftsfortführung Firmenfortführung
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Klausurrelevante Fallkonstellationen
Geschäftsfortführung „…wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden“ bloße Tatsache der Geschäftsfortführung ist maßgeblich, zugrunde liegende Rechtsgeschäfte brauchen nicht wirksam sein Erklärungsmodell „Kontinuitätstheorie“ Lektüretipp: BGHZ 18, 248 Lektüretipp: BGH NJW 2006, 1001
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Zur Kontinuitätstheorie bei § 25 HGB
Unternehmen Pizzeria Palermo Unternehmensträger Alfonso Frittosi
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Zur Kontinuitätstheorie bei § 25 HGB
Ansprüche Pizzeria Palermo Verkehrsanschauung (nach K. Schmidt) Verbindlichkeiten Ansprüche Alfonso Frittosi tatsächliche Rechtslage Verbindlichkeiten
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Zur Kontinuitätstheorie bei § 25 HGB
Ansprüche Pizzeria Palermo Verbindlichkeiten Alfonso Frittosi Luigi Pastatella Übertragung
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Zur Kontinuitätstheorie bei § 25 HGB
Ansprüche Pizzeria Palermo Verbindlichkeiten Alfonso Frittosi Luigi Pastatella
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Klausurrelevante Fallkonstellationen
Problemfall 2 Neu pachtet das Geschäft des Alt und führt es unter der bisherigen Firma fort. Glaub hat eine Forderung aus Warenlieferung, die bereits vor Abschluss des Pachtvertrages entstanden ist. Ist Neu zur Zahlung an Glaub verpflichtet? Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 HGB „Erwerb des Handelsgeschäfts“? jede Unternehmensübertragung und -überlassung Kauf, Schenkung, Nießbrauch und Pacht Lektüretipp: BGH NJW 1982, 1647
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Klausurrelevante Fallkonstellationen
Problemfall 3 Nach Ende des Pachtvertrages mit Neu verpachtet Alt das Geschäft sofort wieder, ohne es selbst weiterzuführen. Kann der Zweitpächter für Geschäftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die Neu begründet hat? hier ausnahmsweise „Veräußerer“ und früherer Inhaber nicht identisch § 25 Abs. 1 HGB stellt nur auf früheren Inhaber ab unmittelbarer rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Vorgänger ist nicht erforderlich Lektüretipp: BGH NJW 1984, 1186
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Erwerberhaftung nach § 25 HGB Klausurrelevante Fallkonstellationen
Problemfall 4 Neu übernimmt das Geschäft des Alt und führt es unter der bisherigen Firma fort. Nach entsprechender Vereinbarung mit Alt lässt Neu im Register eintragen, dass er Verbindlichkeiten des Alt bis zu einem Höchstbetrag von € übernimmt. Wie ist die Haftungssituation für Neu? kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB, weil für Gläubiger nicht ersichtlich ist, in wieweit sie von Vereinbarung betroffen sind Ändert sich etwas, wenn er ins Handelsregister eintragen lässt, dass er die Geschäftsverbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 50% der jeweiligen Forderung übernimmt? Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB i.H.v. 50%, da für Gläubiger abschätzbar
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Grundfall
Georg ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Geschäftsbetriebs. Nach seinem Tode führt sein Sohn Emil die Geschäfte unter der bisherigen Firma fort. Glaub möchte wissen, ob er von Emil Zahlung von € für eine Warenlieferung verlangen kann, die er noch mit seinem Vater Georg vereinbart hatte. a) handelsrechtliches Haftungssystem § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB b) erbrechtliches Haftungssystem §§ 433 Abs. 2, 1922, 1967 Abs. 1 BGB
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Grundfall
Voraussetzungen Handelsgeschäft im Nachlass Geschäftsfortführung durch den Erben Firmenfortführung (Rechtsgrundverweisung auf § 25 Abs. 1 HGB) keine Einstellung nach § 27 Abs. 2 HGB Rechtsfolge Haftung für Geschäftsverbindlichkeiten des verstorbenen Geschäftsinhabers unabhängig vom erbrechtlichen Haftungssystem (keine Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB)
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Zwei klausurrelevante Problemfälle
Problemfall 1: Der Angstruf Wie im Ausgangsfall: Georg ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Geschäftsbetriebs. Nach seinem Tode führt sein Sohn Emil die Geschäfte unter der bisherigen Firma fort. Allerdings lässt er im Handelsregister eintragen, dass er für die Geschäftsverbindlichkeiten seines Vaters nicht haftet. Kann Glaub von Emil Zahlung von € für eine Warenlieferung verlangen, die er noch mit seinem Vater Georg vereinbart hatte? Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB liegen vor Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB?
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Zwei klausurrelevante Problemfälle
Haftungsausschluss bei § 27 HGB durch Registereintragung? Teile der Literatur: Haftungsbeschränkung nicht zulässig Wortlaut § 25 Abs. 2 HGB fordert „Vereinbarung“ Gesetzesmaterialien Gleichbehandlung Alt- und Neugläubiger Erbe erwirbt unentgeltlich, bei Erwerb vom Lebenden (§ 25 HGB) wird Haftungsausschluss hingegen mit höherem Kaufpreis bezahlt Wertung des § 27 Abs. 2 HGB: Haftungsbefreiung nur unter dem Opfer der Geschäftsaufgabe möglich
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Zwei klausurrelevante Problemfälle
herrschende Meinung: Haftungsbeschränkung zulässig Verweisungstechnik § 27 Abs. 2 HGB im Vergleich zu § 27 Abs. 1 HGB Vereinbarung mit Altinhaber nicht erforderlich, weil § 25 HGB nur „entsprechende“ Anwendung finden soll schutzwürdiges Interesse des Erben an Haftungsbeschränkung: ansonsten Alternativen „Unternehmenszerschlagung“ oder unwägbares Haftungsrisiko
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Zwei klausurrelevante Problemfälle
Problemfall 2: Unternehmensveräußerung Wie im Ausgangsfall: Georg ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Geschäftsbetriebs. Nach seinem Tode führt sein Sohn Emil die Geschäfte zunächst unter der bisherigen Firma fort. Zwei Monate nach dem Erbfall veräußert er das Unternehmen an einen Finanzinvestor. Kann Glaub von Emil Zahlung von € für eine Warenlieferung verlangen, die er noch mit seinem Vater Georg vereinbart hatte? Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB liegen vor Haftungsausschluss nach § 27 Abs. 2 HGB?
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Zwei klausurrelevante Problemfälle
Gleichsetzung von Einstellung und Veräußerung? herrschende Meinung: Einstellung = Zerschlagung Wortlaut: „Fortführung … eingestellt“ Veräußerung dient gerade der Fortführung Haftung zumutbar, da der Erbe bei Veräußerung des laufenden Geschäfts mit Firma einen größeren Vorteil hat als bei Realisierung der Zerschlagungswerte Erbe kann mit dem Erwerber eine interne Schuldenbefreiung vereinbaren Lektüretipp: RGZ 56, 196
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Erwerberhaftung nach § 27 HGB Zwei klausurrelevante Problemfälle
Gleichsetzung von Einstellung und Veräußerung? z.T: Einstellung = Zerschlagung oder Veräußerung Erbe stellt seine Tätigkeit ein Erbe tritt außerhalb der Dreimonatsfrist nicht nach außen in Erscheinung und ruft im Rechtsverkehr keine Haftungserwartung hervor andernfalls erforderliche Unternehmenszerschlagung führt zu geringerem Erlös als Veräußerung nicht im Interesse der Gläubiger (Angstruf?!)
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