Rechnungslegung und Publizität im Überblick

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Rechnungslegung und Publizität im Überblick

Worum gehts? Buchführungspflicht, § 238 HGB Pflicht zur Bilanzierung des Vermögens, § 242 I Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge (GuV), § 242 II Bilanz + GuV = Jahresabschluss, § 242 III Nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, § 243 I Gilt für alle Kaufleute Teil des in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, § 1 II HGB

Warum ist das wichtig? Selbstvergewisserung des Unternehmers Ausschüttungsbemessung für die Gesellschafter (§§ 121 HGB, 30 GmbHG) Information der Öffentlichkeit Grundlage der Steuererklärung Schutz und Information der Gläubiger klassische Funktion des HGB- Bilanzrechts Information des Kapitalmarkts Konkurriert in zunehmendem Maße mit dem Gläubigerschutz

Und warum besonders bei beschränkter Haftung? Pflicht zur Deckung des Stammkapitalbetrages, § 30 GmbHG Zahlungsverbot bei Unterbilanz In der AG nur Ausschüttung von Bilanzgewinn, § 57 III Antragspflicht bei Überschuldung, § 15 a InsO n.F.

Deshalb: Zusatzvorschriften für Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co. KG) : Bestimmte Gliederung vorgeschrieben, §§ 266, 275 (europaweit gleich!) Anhang und Lagebericht, § 264 I Anhang dient der Erläuterung des Abschlusses, § 284 Lagebericht: Verbale Einschätzung der Lage des Unternehmens, § 289 Erstreckung in den Konzern, § 290 Pflicht zur Prüfung durch WP, § 316 ff. Pflichten zT größenabhängig, § 267 I. Offenlegung des JA, § 325.

Speziell zur Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) Aktivseite zeigt Mittelverwendung Passivseite Mittelherkunft Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Vollständigkeit: Bilanz muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden enthalten, § 246 I HGB. Kontinuität: Ansätze und Bewertungen jeder neuen Bilanz müssen mit der vorherigen identisch sein, § 252 I Nr. 1 und 2 HGB, Abweichungen nur bei begründetem Anlass

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Vorsicht: Die Bilanz ist vorsichtig zu erstellen, das Unternehmen soll sich nicht reicher darstellen als es ist (Gläubigerschutzperspektive). Führt zu drei Unterprinzipien: Realisationsprinzip: Wertsteigerungen sind erst auszuweisen, wenn sie (durch Veräußerung des betr. Vermögenswerts) realisiert sind, § 252 I Nr. 4 HGB. Vorher ist nur der Ausweis von Herstellungs-/ Erwerbskosten zulässig. Imparitätsprinzip: Wertminderungen werden anders behandelt, nämlich nach dem Niederstwertprinzip, § 252 I Nr. 4 HGB: Eine Wertminderung ist zu berücksichtigen, sobald sie eingetreten ist.

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Periodenabgrenzung: Maßgeblich ist die Vornahme der Leistung, nicht der Eingang der Zahlung, § 252 I Nr. 5 HGB

Ansatz- und Bewertungsvorschriften: Richtigkeit: Ist oberstes Prinzip, kann andere Grundsätze einschränken („overriding priciple“). Bilanz muss generell: einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln, § 238 HGB, bei KapGes zusätzlich „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln“, § 264 II 1 HGB. Bei KapGes soll die Bilanz „nach beiden Seiten richtig“ sein, während bei Einzelkaufleuten/PersGes eine zu vorsichtige Wertangabe nicht schadet.

Problem: Wahlrechte In zahlreichen Punkten enthält das Bilanzrecht Wahlrechte, zB Firmenwert, § 255 IV 1, Ausweis freigestellt; Abschreibungsmethoden, § 253 II 2, Bewertungswahlrecht; Außerplanmäßige Abschreibungen, § 253 I 3; Beibehaltung niedrigerer Wertansätze, § 253 V. Diese Wahlrechte verringern die Aussagefähigkeit der Bilanzen und die Vergleichbarkeit der Unternehmen untereinander.

Beispiel: Firmenwert Kennen wir von § 25 HGB Bilanzierungsfähig? Ist der Betrag, den ein Erwerber über den reinen Sachwert des Unternehmens hinaus bezahlt Also insbes. für Kundenbeziehung, Marktstellung des Unternehmens, dessen „guten Ruf“ Deshalb auch Goodwill genannt Bilanzierungsfähig? Problem: Bewertbarkeit, Vollstreckbarkeit Daher selbst geschaffener Goodwill nicht Anders aber derivativer Goodwill Nach Unternehmenskauf kann Mehrbetrag aktiviert werden, § 255 IV 1. Wenn das gemacht wird, ist Betrag planmäßig abzuschreiben, jedes Jahr ein Viertel, § 255 IV 2. Kann aber auch über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, § 255 IV 3. Und außerdem noch außerplanmäßig, wenn Anlass besteht, § 253 IV.

Ergebnis: Jeder macht, was er will Vergleichbarkeit ist kaum gegeben. Immerhin muss die einmal gewählte Lösung beibehalten werden, § 252 I Nr. 1 und 2 HGB (Kontinuitätsprinzip) „Eine gute Bilanz ist meist besser, eine schlechte schlechter, als es auf den ersten Blick aussieht“

Zielkonflikt Zielkonflikt zwischen Gläubiger- und Kapitalmarktinteressen Gläubiger will möglichst vorsichtige (verlässliche) Bilanzierung Kapitalmarkt möglichst informative Stichwort: Decision Usefulness Welches Ziel hat den Vorrang?

So macht es nur das HGB: Anders US- GAAP und IFRS Dort Aktivierungspflicht für Firmenwert Und grundsätzliche „ewiger Firmenwert“ D.h. keine planmäßige Abschreibung Sondern nur wenn Anlass besteht (Impairment only) Was vom Unternehmer jedes Jahr zu prüfen und zu dokumentieren ist. Auch diese Regelung hat Nachteile Insbes. Frage, wann Anlass zur Abschreibung besteht, beurteilungsbedürftig Aber Regel immerhin für alle Unternehmen gleich Vergleichbarkeit und Informationsgehalt sind höher.

Trend: Ablösung der HGB- Bilanzierung durch International Financial Reporting Standards (IFRS) Seit 2005 Pflicht für Konzernabschluss börsennotierter Unternehmen kraft EU- VO (§ 291) Mit Wahlrecht für die Mitgliedstaaten, IFRS auch für den Einzelabschluss börsennotierter Unternehmen einzuführen, Oder auch für den Einzelabschluss generell. Von letzterem ist dringend abzuraten Informationsfunktion des JA bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen wenig sinnvoll Hier erscheint Vorsicht als das bessere Prinzip. IFRS- Standards zudem sehr kompliziert und auf Mittelstand wenig zugeschnitten Statt dessen: Vorsichtige Anpassung des HGB durch BilMoG geplant. Näher dazu Zülch/Hoffmann, DB 08, 1053; Hommelhoff, ZGR 08, 250.

Zum Weiterlesen: Manfred Weber, Bilanzen lesen (128 Seiten), 4. Aufl. 2006.