Moderne Belieferungssysteme

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 Präsentation transkript:

Moderne Belieferungssysteme Just in Time, Vernetzte Produktion, Qualitätssicherungsvereinbarungen

Hintergründe In der Industrie ursprünglich hohe Fertigungstiefe Alle wesentlichen Teile des Produkts wurden selbst hergestellt Hoher Aufwand für Produktion, Personal, Technik, Forschung und Entwicklung Einsparpotential durch Verlagerung auf spezialisierte Zulieferer Kann Ressourcen effizienter nutzen Kostenvorteile durch Spezialisierung und Skaleneffekte Tendenz zur Auslagerung ganzer Komponentengruppen Früher wurde der Tacho zugekauft, heute das ganze Armaturenbrett Hersteller wird zum „Assembler“

Hintergründe Verringerung der Fertigungstiefe setzt voraus: Enge Abstimmung mit dem Zulieferer in Entwicklung und Durchführung Sicherung der Qualität Termingerechte Belieferung Möglichst unter Ausschaltung der Lagerhaltung (Just in Time) Notwendigkeit der vertraglichen Regelung

Vertragsgestaltung Kaufverträge über einzelne Produktmengen Eingebettet in Rahmenverträge Zusammenarbeit bei Entwicklung, Pflicht zu Erfahrungsaustausch und gegenseitiger Benachrichtigung (Know- how- Transfer) Vertrag über Qualitätssicherung (Produktion nach Spezifikation, Prüfung und Untersuchung des Vertragsobjekts) Vertrag über zeitgerechte Belieferung Eigentlicher Kaufvorgang tritt gegenüber den Rahmenverträgen rechtlich in den Hintergrund

Rechtsnatur der Rahmenverträge Keine Gesellschaft, Austauschvertrag Gemeinsames Endziel genügt nicht für § 705 Vor allem keine Gewinnbeteiligung und keine Mitverwaltung des Zulieferers Werkvertragliche Elemente, § 651 Aber Verweis auf Kaufrecht Sukzessivlieferungsvertrag, §§ 375, 381 HGB Lieferung von Teilmengen nach Plan oder auf Abruf Gesamtmenge kann bestimmt oder offen sein Preise der Teilmengen oft verhandlungsoffen

Rechtsnatur der Rahmenverträge Geschäftsbesorgungskomponente Pflicht zur Wahrung der Herstellerinteressen, Produktverbesserung Befolgung von Weisungen Qualitätskontrolle Weitergabe des gewonnenen Know-how Ggf. eigener Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Rechtsprobleme: Gewisse Einseitigkeit der Verträge zu befürchten Wirtschaftliches Übergewicht des Herstellers Tendenz zu gleichförmigen Verträgen mit allen Zulieferern Vorformulierte Vertragsbedingungen Daher idR AGB-Problematik Gestaltungsgrenzen der §§ 305 ff. sind zu beachten

Rechtsprobleme: Haftungsrechtliches Problem: Wer ist bei Produktfehlern verantwortlich? Im ProdHG sicher der Hersteller selbst Hier ist nur fraglich, ob auch der Teilelieferant haftet Aber bei der Produzentenhaftung? Entlastung durch Pflichtendelegation? Verantwortung für sichere Konstruktion verbleibt beim Hersteller Organisations- und Überwachungspflicht auch Kontrollpflicht Pflicht des Herstellers, für ausreichende Versicherung des Zulieferers zu sorgen?

AGB- rechtliche Problematik Wann liegt Individualvereinbarung vor? Einzelbetrachtung Sicher, wenn fragliche Klausel in Verhandlungen geändert wurde Aber ansonsten? Tendenziell restriktive Position in Rspr. und Lit. Keine abweichenden Maßstäbe bei Verträgen zwischen Unternehmern

Einzelfragen: Festpreisklauseln Preisermäßigungsklauseln Preiszusage des Zulieferers, gleichzeitig keine Festmenge Konjunkturrisiko liegt beim Zulieferer Berücksichtigung des kaufmännischen Geschäftsverkehrs? Preisermäßigungsklauseln Herabsetzung nach Marktlage wohl unwirksam Bei Spezifikationsänderung Neuverhandlung empfehlenswert Unzulässig: Verlagerung des Konstruktionsrisikos

Fixgeschäft und Verzugsschaden Just- in – Time – Komponente der Verträge Ware soll termingerecht zugeliefert werden Rechte bei Verspätung? Sicher kein absolutes Fixgeschäft Selbst § 376 HGB ist fraglich: Hersteller will die Ware im Zweifel noch bekommen Schlichte kalendermäßige Bestimmung nach § 323? Nachfristsetzung ist entbehrlich Ansonsten Rechte nur nach BGB Insbes. SE nur bei Verschulden Leitbildfunktion bei § 307 Unwirksamkeit von verschuldensunabhängigen Rechtsfolgen (zB Vertragsstrafe) Rechtsfolgen des § 376?

Qualitätssicherung: Qualitätsstandards als solche sind Leistungsabrede, daher kontrollfrei Recht zur Kontrolle der Vorproduktion wegen des deliktsrechtlichen Hintergrunds anzuerkennen Schutz von Betriebsgeheimnissen Angemessene Dokumentationspflichten Beschaffenheitsgarantie darf nicht zu verschuldensunabhängigem SE führen (BGH WM 05, 2337)

Rügeverzicht Klassisch ist der Ausschluss des § 377 HGB Wirksam? Insbesondere mit just-in-time- Produktion nicht zu vereinbaren Wirksam? Generalausschluss unwirksam, BGH NJW 1991, 2633 Auch bei Qualitätssicherung? Ersetzung der Eingangs- durch Ausgangskontrolle Hauptleistungsgegenstand dieses Vertrages § 377 überhaupt anwendbar?