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BME-Service Recht Einkaufsbedingungen auf dem Prüfstand Entsprechen Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen noch der gegenwärtigen Rechtslage? Fragestellungen.

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Präsentation zum Thema: "BME-Service Recht Einkaufsbedingungen auf dem Prüfstand Entsprechen Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen noch der gegenwärtigen Rechtslage? Fragestellungen."—  Präsentation transkript:

1 BME-Service Recht Einkaufsbedingungen auf dem Prüfstand Entsprechen Ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen noch der gegenwärtigen Rechtslage? Fragestellungen aus der Praxis an BME-Service Recht Hanau, 12. Februar 2008 RA Sebastian Schröder, BME e.V.

2 Vorstellung: BME-Service Recht
Wir bieten Rechtsberatung für BME-Mitglieder ….. bei der Gestaltung individueller, unternehmens- und branchenspezifischer Verträge bei der Prüfung von Verträgen bei der Erstellung und Anpassung der Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen durch individuelle Beratung Beratungsschwerpunkte sind die Rechtsgebiete rund um Einkauf und Logistik wie Einkaufsrecht Wirtschafts- und Vertragsrecht Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen RA Sebastian Schröder, BME e.V.

3 Vorstellung: BME-Service Recht
BME-Portal Vertragsdatenbank mit Musterverträgen, Checklisten, Urteilsanalysen, Praxistipps etc. ( Rechtsinfos wie Kurzbesprechungen von aktuellen Urteilen, Hinweisen zur Rechtsentwicklung und Gesetzgebungsverfahren ( Rubrik BME-Service Recht unter Arbeitskreise RA Sebastian Schröder, BME e.V.

4 BME-Service Recht Vorteile von Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB / AEB) AGB / AEB dienen der Standardisierung von Geschäften AGB / AEB bieten in der Regel verlässliche und stabile Vertragsverhältnisse Taktische Überlegungen Grenzen der AGB-Rechtsprechung Individuelle Lösungen bei strategischen und komplexen Kunden- und Lieferantenprojekten Passgenauigkeit (zuerst Spezifikation, dann Vertrag) RA Sebastian Schröder, BME e.V.

5 BME-Service Recht Einkaufsbedingungen und AGB-Recht
Check-Up Ihrer AEB / Ausgewählte Problemfelder: AGB (Definitionen und Abgrenzungen) AGB (Maßstab Inhaltskontrolle) Änderungsvorbehalt Schriftform Zahlungsziel Abtretungsausschluss Haftung Verjährung Rechtsmängelhaftung Schutzrechte Dritter Subunternehmer RA Sebastian Schröder, BME e.V.

6 AGB (Definitionen und Abgrenzungen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) gilt für einzelne Klausel, wie Klauselwerk Kriterium Vielzahl: Absicht, Klausel mind. dreimal zu verwenden, ausreichend gilt dann bereits ab der ersten Verwendung Mehrfachverwendungsanschein auch, wenn die von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen nur einmal Verwendung finden sollen (BGH v ) (P: Datenbanken, RAe, „Speicherung im Kopf“) RA Sebastian Schröder, BME e.V.

7 AGB (Definitionen und Abgrenzungen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Verwender: i. d. R. Inhaltskontrolle nur zugunsten des Vertragspartners des Verwenders Verwender = derjenige, der Vertragsbedingungen einführt Aber: Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (BGH v ) RA Sebastian Schröder, BME e.V.

8 AGB (Definitionen und Abgrenzungen)
Abgrenzung Individualvertrag: Wesentliches Merkmal: Aushandeln mehr als „Verhandeln“: Ernsthaftes zur Disposition stellen des gesetzesfremden Kerngehalts der Klausel Einräumung von Gestaltungsfreiheit ggü. Vertragspartner zur Wahrung eigener Interessen (Reale Möglichkeit, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen) Nicht ausreichend: Freistellung, ob unterzeichnet wird Aushandeln der konkreten Klausel (BGH v ) Belehren über Inhalte und Tragweite der Klausel (BGH v ) RA Sebastian Schröder, BME e.V.

9 AGB (Maßstab Inhaltskontrolle)
Inhaltskontrolle im Unternehmensverkehr: §307 BGB AGB unwirksam, wenn Vertragspartner entgegen Treu + Glauben unangemessen benachteiligt wird Wenn Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht Wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass Erreichung Vertragszweck gefährdet Transparenzgebot Im Unternehmensverkehr: nur mittelbare Heranziehung von §§ 308, 309 BGB RA Sebastian Schröder, BME e.V.

10 AGB (Einseitiger Änderungsvorbehalt)
Änderungsvorbehalt bei „gleichwertiger Bauausführung“ Unwirksame Klausel wegen Verstoß gegen Transparenzgebot (§ 307 BGB) (BGH v ) Erforderlich für Änderungsvorbehalt: Nennung triftiger Gründe Voraussetzungen der Ausübung müssen bestimmt sein Interesse des Kunden muss hinreichend berücksichtigt werden RA Sebastian Schröder, BME e.V.

11 AGB (Zahlungsziel) Zahlungsziel in AEB von 90 Tagen
Unwirksame Klausel wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) (OLG Köln v ) Maßstab: § 286 Abs. 3 BGB: Verzug nach 30 Tagen Vergleichsmaßstab: § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (60 Tage) Erhebliche Abweichung von gesetzlicher Regelung Hinweis: Kürzere Fristen in Kombination mit Skonto RA Sebastian Schröder, BME e.V.

12 AGB (Schriftformerfordernis)
Vereinbarung rechtsgeschäftliches Formerfordernis i. S. § 127 BGB (Schriftform) Im AGB Bereich: Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben vor Schriftformklauseln Vorrang (BGH v ) Bei Schriftformklausel in Individualverträgen und nachträglicher mündlicher Änderung: Auslegung, ob Vertragsänderung und zugleich Aufhebung des Schriftformerfordernisses gewollt ist RA Sebastian Schröder, BME e.V.

13 AGB (Haftung Verkaufs-AGB)
Keine Freizeichnung bei Körper + Gesundheitsschäden Kein Haftungsausschluss für Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit: Ersatz des vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden Aber: Keine Freizeichnung gemäß § 307 Abs. 2 BGB bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalspflicht Problem Textierung (Transparenzgebot): „Haftung für Verletzung von Kardinalspflicht“ nur Schlagwort (BGH v ) BGH fordert abstrakte Erläuterung: z. B. „Keine Freizeichnung für fahrlässige Pflichtverletzung, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Kunde vertrauen darf.“ (v. Westphalen) RA Sebastian Schröder, BME e.V.

14 AGB (Verjährung) Wegweisendes Urteil des BGH zu Einkaufsbedingungen
eines Baumarktbetreibers (BGH v ) 3 Jahre Verjährungsfrist für Sachmängel = wirksam 10 Jahre Verjährungsfrist für Rechtsmängel = unwirksam Begründung: Regelmäßige Verjährungsfrist im Kaufvertrag / Werkvertrag = 2 Jahre ab Gefahrübergang Faktor 5 = erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild RA Sebastian Schröder, BME e.V.

15 AGB (Verjährung) Neubeginn der Verjährungsfrist
„Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt Verjährungsfrist neu zu laufen“ = unwirksam OLG Hamburg: wirksame Klausel, da Regelung von Rechtsvorschriften nicht abweicht BGH v : „Mangelbeseitigung“ nicht stets Anerkenntnis einer Pflicht zur Mangelbeseitigung – auch Kulanz möglich (mit Folge Hemmung -§ 203 BGB) RA Sebastian Schröder, BME e.V.

16 AGB (Rechtsmängelhaftung)
Selbstvornahme und Dringlichkeit „In dringenden Fällen … sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.“ – unwirksam (BGH v ) Umfasst auch Fälle, in denen trotz Eilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss Schließt auch Ansprüche wg. Schadensersatz statt Leistung (ohne ges. Voraussetzung eines erfolglosen Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung aus) Klausel sieht auch keine Unterrichtung des Lieferanten vor RA Sebastian Schröder, BME e.V.

17 AGB (Haftung für Rechtsmängel)
Keine Haftung des Lieferanten für „unverschuldete Rechtsmängel“ (BGH v ) Schadensersatz setzt stets Verschulden voraus (Ausnahme: Gefährdungshaftung, Garantie) Kein Recht des AEB-Verwenders, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber von Schutzrechten die erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung zu erwirken. BGH v : Kein Verhandeln über „den Kopf des Lieferanten hinweg“ RA Sebastian Schröder, BME e.V.

18 AGB (Subunternehmer) Benennungspflicht des Subunternehmers
„Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen“ – unwirksam (BGH v ) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Lieferanten Eingriff in dessen Vertragsbeziehungen + Gefahr aus diesen herausgedrängt zu werden Klausel nicht erforderlich, da Kunde gemäß § 377 HGB Produkte prüfen muss Klausel ferner unangemessen, wenn Kunde zugleich vom Lieferanten Vertraulichkeit verlangt RA Sebastian Schröder, BME e.V.

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
BME-Service Recht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! BME e. V. Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. BME-Service Recht RA Sebastian Schröder Tel: 069 / Fax: 069 /


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