International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Internationales USt.-Seminar 2010
Advertisements

Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Proaktives CONTRL Handling mit B2B by Practice
Deutsche Außenpolitik seit 1990
6. Umsatzsteuer Grundlagen
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Erfolgreiche Geschäfte mit Österreich und der Schweiz
Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 2 Ralf KüstersDagstuhl 2008/11/30 3.
Distributionsverträge: wichtige steuerliche und zollrechtliche Aspekte
Mehrwertsteuerpaket Willkommen zum Haufe Online-Seminar
Übernahme der EU Richtlinien:
Das System der Umsatzsteuer
Steuerrecht aktuell – EVOSZ in Budapest
Bonitäts- und Forderungs- management
Neugründer Informationen
20:00.
Das System der Umsatzsteuer
Erstellt durch Universitätsverwaltung - Abteilung I
Die Button-Lösung Neue Abmahnwelle für Online-Shops? Vortrag am 24. Mai 2012.
Auslandsgeschäfte Verkauf ins Ausland
Abgabenordnung und Umsatzsteuer Aktuell
Jahresendseminar Dezember 2012
...ich seh´es kommen !.
Kanton Basel-Stadt Folie September 2005 RR Dr. U. Vischer C. Tschumi.
Trendumfrage 2011 Das Zahlungsverhalten in Österreich
Präsentation läuft auch vollautomatisch ab … wie du möchtest
Auslegung eines Vorschubantriebes
Öffnung des Arbeitsmarktes 2011
Das Umsatzsteuergesetz 1994
Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) Einführung.
Das Reihengeschäft nach § 3 UStG; Art. 1, 3, 6 und 7 sowie Art. 25 UStG Andreas Hohengassner.
wer Fehler macht, zahlt 2 X
Problemfall Rechnungen
Umsatzsteuer Systemfolien Dozent Peter Lentschig
Hauptschule/Werkrealschule - Realschule - Gymnasium ?
Das Übergangsverfahren für die auf die Grundschule aufbauenden Schularten 2010.
Großer Altersunterschied bei Paaren fällt nicht auf!
Das Übergangsverfahren für die auf die Grundschule aufbauenden Schularten.
Repetitorium Steuerrecht –
Analyseprodukte numerischer Modelle
2014 Januar 2014 So Mo Di Mi Do Fr Sa So
Abgabenordnung und Umsatzsteuer
Abgabenordnung und Umsatzsteuer
D I E R E C H N U N G Eine Übersicht von Margarete Teglar-Steger.
Vortrag von Rechtsanwältin Verena Nedden, Fachanwältin für Steuerrecht zur Veranstaltung Wege zum bedingungslosen Grundeinkommen der Piratenpartei Rhein-Hessen.
Hauptschule - Realschule - Gymnasium ?
DER AUFBAU DER UMSATZSTEUER - ALLPHASENSTEUER
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Erstellt durch Universitätsverwaltung - Abteilung I
Der Erotik Kalender 2005.
Notwendige Verschlüsselungen
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
1 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt 10 pt 15 pt 20 pt 25 pt 5 pt Wie.
Umsatzsteuer befreit (UStG § 4)
SAP Seminar 2007 Bestellung anlegen
Umsatzsteuer Vorlesungsbegleitende Literatur Tipke/Lang, § 14 B
Unternehmenssteuerrecht WS 2004/05
Umsatzsteuer = Allphasensteuer
1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – Ende der Sammelverzollung.
Umsatzsteuer.
Inhalt Stand: Umsatzsteuer-Training Grundstück in München Fall.
Inhalt Stand: Umsatzsteuer-Training Fall 2: ARGE.
UStG - Grundlagen Systematik des Umsatzsteuergesetz und Auswirkung auf teamwork Marcel Naranjo Lederich dig it! Inhouse-Präsentation 10. September 2008.
FW Betrag / (V/D) Kurs niedrig FW Betrag / (V/D) Kurs hoch
CD = Lieferung Privatperson Inland / EU / Drittland: immer 19% USt Unternehmen Inland: 19% USt EU: steuerfrei bei Nachweis Drittland: steuerfrei bei Nachweis.
FW Betrag / (V/D) Kurs niedrig FW Betrag / (V/D) Kurs hoch
 Präsentation transkript:

International VAT Meeting 2011 Düsseldorf – 5. April 2011 SPANIEN

Agenda Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihengeschäften / Incoterms Definition von Werklieferungen vs. Werkleistungen Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms Fall E: Abwandlung erster Unternehmer ES erster Abnehmer DE letzter Abnehmer FR Übergabeort erster Untern. erster Abnehm. bewegte Lieferung bewegte Lieferung

Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms Fall E Abwandlung - Antwort Dreiecksgeschäft: Gem. spanischem UStG. müssen die Wirtschaftsgüter direkt von Spanien mit dem Ziel jener Person, zu deren Gunsten die Weiterlieferung erfolgt, Versand oder transportiert werden. Kunde steht von vorn herein fest, die waren werden von ES nach FR direkt an den Kunden geliefert, die Unterbrechung hat nur logistische Zwecke (anders wenn z.B in ein Konsignationslager nach FR verbracht wird, wo auch das Eigentum erst in Frankreich übergeht). Das der gesamte Transport von einer Partei durchgeführt werden muss ist nach spanischem Recht keine Voraussetzung. Ferner sind keine Bedingungen betreffend der Partei vorgesehen, die den Transport vornehmen oder veranlassen muss. → Freigestellte ig-Lieferung von ES and DE. DE führt ein Dreiecksgeschäft durch.

Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms Fall F Reihengeschäft erster Unternehmer ES erster Abnehmer EU letzter Abnehmer Übergabeort erster Untern. ES letzter Abnehm.EU lokale Lieferung bewegte Lieferung

Zuordnung der Steuerfreiheit bei Reihen-geschäften / Incoterms Fall F – Antwort Der erste Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien, die auch in Spanien endet (kohärent mit Fall B). → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien Der erste Abnehmer erbringt eine bewegte Lieferung von Spanien nach Deutschland →Registrierung (kohärent mit Fall D) → Die Lieferung ist in Spanien steuerfrei Maßgebend für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist nach Auffassung der spanischen Steuerverwaltung wer die ig-Lieferung und den ig-Erwerb meldet (Schreiben vom 4.10.93 und 8.09.94).

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Werkvertrag (Lieferungen oder Leistungen) Begriff weder im UStG noch im HGB oder speziellen handelsrecht-lichen Normen geregelt. Gem. span BGB und zivilrechtlicher Lehre liegt der Unterschied zu einer einfachen Dienstleistung darin, dass sich der Bauunternehmer bei einem Werkvertrag zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet. Er leistet bzw. liefert schlüsselfertig. Ob ein Werkvertrag vorliegt oder nicht, muss anhand der zwischen den Parteien vereinbarten Umstände in jedem Einzelfall geprüft werden (z.B Vertragsbezeichnung, Eigentums- oder Haftungsübergang, Garantieklauseln, Training des Personals mit der Bedienung des fertigen Produktes). Werklieferungen stellen einheitliche Leistungen dar.

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Werkleistung / Werklieferung Ergebnis Lieferung Sonstige Leistung Unbewegliches Gut Wenn das Bauunternehmen mehr als 20% der Materialien erbringt Wenn der Bauunternehmer weniger als 20% der Materialien erbringt Bewegliches Produkt Wenn der Lieferant sämtliche elemente erbringt oder die vom Auftraggeber erbrachten Elemente unbedeutend sind Alle anderen Fälle

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall G Unternehmer EU Abnehmer ES ruhende Lieferung Werklieferung Untern. EU

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall G - Antwort Spanische Umsetzung von Artikel 36 Ust-Richtlinie (beförderte Gegenstände, die installiert werden) sieht zwei zusätzliche Voraussetzungen vor: - Die Montage muss die Stilllegung der geiferten Wirtschafgüter mit sich bringen und Die Kosten der Montage müssen mehr als 15% der gesamten auf die Lieferung der eingebauten Wirtschaftsgüter entfallenden Gegenleistung ausmachen. Der Transport der Rohmaterialen durch den Unternehmer von seinem EU-Mitgliedstaat nach Spanien stellt einen nicht-steuerbaren Vorgang dar (≠ Registrierung) Der Unternehmer erbringt eine ruhende Lieferung in Spanien Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung (≠ Registrierung) → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall H Unternehmer EU Abnehmer ES lokale Leistung Werkleistung Untern. EU Fall H – Antwort: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall I Abnehmer EU Abnehm. EU Abnehm. EU Werklieferung Lohnveredeler ES bewegte Lieferung

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall I - Antwort Gegenstand des Vertrages ist ein bewegliches Gut, weil er nach der Montage nach Spanien zurückgesendet wird. Da der Abnehmer Montageelemente beiträgt wird immer der Tatbestand einer sonstigen Leistung erfüllt. → Fall I kann es also nach spanischem Verständnis nicht geben.

2. Definition von Werklieferungen vs. Werk-leistungen Fall J: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis Abnehmer EU Abnehm.EU Abnehm. EU Werkleistung Lohnveredeler ES sonstige Leistung (B2B-Grundregel)

3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Fall K Unternehmer EU Abnehmer DE lokale Lieferung Warenlager Untern. EU

3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Fall K - Antwort Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens → Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung) → Der Erwerb ist freigestellt in Spanien, muss aber in der ZM gemeldet werden. Ggf. auch Intrastatmeldungen. Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien Das Reverse Charge-Verfahren findet Anwendung → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Fall K – Abwandlung Der Unternehmer mietet oder erwirbt das Warenlager Antwort Der Unternehmer begründet eine umsatzsteuerliche Betriebstätte in Spanien. Nicht unbedingt auch eine ertragsteuerliche Betriebstätte. Der Unternehmer erbringt ein Verbringen außerhalb Spaniens → Das Verbringen ist nicht-steuerbar in Spanien Der Unternehmer erbringt einen angeglichenen innergemeinschaftlichen Erwerb in Spanien (Registrierung) → Der Erwerb ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien. ZM und ggf. auch Intrastat. Der Unternehmer erbringt eine lokale Lieferung in Spanien Das Reverse Charge-Verfahren findet keine Anwendung (Registrierung) → Die Lieferung ist steuerpflichtig zu 18% in Spanien

3. Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager Fall L: Gleiche Behandlung wie nach deutschem Verständnis Unternehmer ES Abnehmer EU lokale Lieferung Warenlager Untern. ES

4. Erstellung und Archivierung von elektronischen Rechnungen Erstellung von elektronischen Rechnungen: Grundsätzlich gleiche Bedingungen wie in Deutschland Gleiche elektronische Mittel wie in Deutschland. Zusätzlich können andere von der Steuerverwaltung genehmigte Mittel angewendet werden. Spanien: Noch kein Umsetzungsentwurf zu 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 Allgemeine Anforderungen an die Archivierung Gleiche Bedingungen wie in Deutschland mit folgenden Besonderheiten. - Archivierung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen in der gleichen Art und Weise wie sie empfangen bzw. versendet worden sind. - Für steuerliche Zwecke 4 Jahre in lesbarer Form. Handelsrechtlich 6 Jahre. - Rechnungen in Papierform in Spanien. Elektronische Rechnungen in Spanien oder Ausland

5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Umkehr der Steuerschuldnerschaft Artikel 84.Eins.2 span. UStG Reverse Charge wenn Leistungsort in Spanien ist und der Lieferant oder Dienstleister in Spanien nicht ansässig ist. Reverse Charge greift also sowohl im Falle von Lieferungen wie bei sonstigen Leistungen. Ausnahme: Reverse Charge greift nicht im Falle von Leistungen, die nicht unter Artikel 44 USt-Richtlinie fallen (B2B Grundregel), wenn beide Unternehmer in Spanien nicht ansässig sind.

5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall M Unternehmer EU Empfänger ES lokale Lieferung Innerspanische Lieferung von EU an ES → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18% Fall N Empfänger ES Unternehmer EU lokale Leistung Reparaturleistung von EU an ES in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Steuerbar in Spanien zu 18%

Reparaturleistung in ES 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall O Unternehmer EU Empfänger FR Reparaturleistung in ES Reparaturleistung in ES Reparaturleistung von DE an FR in Spanien → Es greift die Reverse-Charge Regel. Nicht steuerbar in Spanien. Keine Registrierungspflicht weder von DE noch von FR

Grundstücksbezogene Leistung in ES Grundstücks-bezogene Leistung in ES 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall P Unternehmer EU Empfänger FR Grundstücksbezogene Leistung in ES Grundstücks-bezogene Leistung in ES Grundstücksbezogene Leistung von DE an FR in Spanien → Die Reverse-Charge Regel greift nicht. Registrierungspflicht von DE. Steuerbar in Spanien zu 18%. FR Vergütungsantrag

Vermietung Bürogebäude 5. Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens Fall Q Unternehmer EU Mieter ES sonstige Leistung Vermietung Bürogebäude Bürogebäude Der Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung in Spanien Auf Grund der und Vermietung des Bürogebäudes begründet der Unternehmer eine Betriebstätte in Spanien, sogar wenn er in Spanien nicht über menschlichen Ressourcen verfügt. Daher muss er sich in Spanien registrieren und spanische USt. an den Mieter in Rechnung stellen.

6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Identität des in der EU ansässigen Leistungsempfängers muss vor Aus-führung der Leistung geprüft werden: https://aeat.es/viesdist.html oder http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do Hinweis: Unternehmer im Drittland: Es muss nachgewiesen werden können, dass die Ware Spanien mit Ziel zu einem Drittland verlassen hat: Beweismittel z.B. Zollunterlagen, Rechnungskopien, Verträge oder Bestellungen, Transportdokumente, jedweder anderer Nachweis.

6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

6. Notwendigkeit und Prüfbarkeit von USt Id. Nummern

Information zum Referent 2 Jahre Erfahrung in einer Deutsch-Spanischen Kanzlei in Madrid. 6 Jahre Erfahrung in führender Stellung in der Steuerabteilung einer der Big Four Gesellschaften in Madrid. In 2003 Gründung von WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP Internationale USt.-Beratung und Planung Due diligence Internationale Werkverträge Steuerverfahren und Prozesse Lehrbeauftragter in Fach Steuerrecht der Universität Carlos III in Madrid Referent in diversen Seminaren in den Universitäten ICADE Madrid, UNED Madrid und Trier. Autor diverser Artikel und Veröffentlichungen in deutschen und spanischen Steuerfachzeitschriften Referent in diversen Seminaren und Kursen privater Einrichtungen, Wirtschaftsschulen und Unternehmen. WTS Lamarque Krieg Tax Advisers SLP Luis Lamarque Partner Telefon: (0034) 91 406 29 26 l.lamarque@lamarque-krieg.com