Ich sage, was mit mir passiert !  Patientenverfügung Donnerstag, 22. Januar 2015 Toni Bendel, Dipl. Sozialarbeiter HFS, Mitglied der KESB Sarganserland.

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 Präsentation transkript:

Ich sage, was mit mir passiert !  Patientenverfügung Donnerstag, 22. Januar 2015 Toni Bendel, Dipl. Sozialarbeiter HFS, Mitglied der KESB Sarganserland

Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes wegen 3.3 Verhältnis Patient/Vertrauensperson/Arzt 3.4 Patientenverfügung erstellen 3.5 Patientenverfügung hinterlegen 3.6 Beratungsknackpunkte 3.7 Umsetzung der Patientenverfügung 3.8 Fragen

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit Handlungsfähigkeit Handlungsfähigkeit Willensbildung Verstehen, Einschätzen, Fähigkeit, Willen demgemäss zu bilden Urteilsfähigkeit: Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln Volljährigkeit: 18 jährig + nicht unter umfassender Beistandschaft Steuerungsfähigkeit Handeln gemäss dem gebildeten Willen

Urteilsfähigkeit gemäss ZGB Art. 16: ist jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.  intellektuelle Fähigkeit, eine bestimmte Situation zu verstehen und vernünftig einzuschätzen, sowie diesbezüglich eine Motivation und einen Willen bilden zu können, der nicht völlig ausserhalb der Gesellschaft geltenden Werte steht und die Fähigkeit, entsprechend diesem Willen zu handeln!  muss für konkretes Handeln einer Person beurteilt werden

2. Neues KES-Recht Bisher: Vormundschaftsbehörde Ab : gilt nur noch der Begriff: Kinder- und Erwachsenen-Schutz-Behörde (KESB)

2. Neues KES-Recht  Vorsorgeauftrag, Art. 360 ff ZGB: für urteilsUNfähige Personen: natürliche oder iuristische Person kann bei urteilsUNfähigkeit für die Personen-, Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr eingesetzt werden.  Patientenverfügung, Art. 370 ff ZGB: für urteilsUNfähige Personen: Spezielle Ausführungen separat

2. Neues KES-Recht  Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Art. 377 ff ZGB bei UrteilsUNfähigkeit NEU-LAND seit :  Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen, Art. 382 ff ZGB für urteilsUNfähige Personen: spezielle Regelungen für Einrichtungen

2. Neues KES-Recht  Beistandschaften als Unterstützung: - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft - Mitwirkungsbeistandschaft - umfassende Beistandschaft  Fürsorgerische Unterbringung (FU), Art. 426 ff ZGB

3. Patientenverfügung 3.1 Rechtliches Art. 370 ZGB: Grundsatz Erstellung urteilsfähige Person Weisungen für den Fall einer UrteilsUNfähigkeit im Bezug auf medizinische Massnahmen Vertrauenspersonen NUR natürliche Personen

3. Patientenverfügung Art. 371 ZGB: FORM  schriftlich  datiert  unterschrieben  Hinterlegungsort Versicherungskarte =?!

3. Patientenverfügung Art. 372: Abs. 1 ZGB Eintritt der UrteilsUNfähigkeit  Neu MUSS der Arzt nach dem Vorhandensein einer PV fragen - Wo ist sie auffindbar ??? - Wurden Vertrauenspersonen benannt? Falls nicht, wer geht der Kaskade der Vertretungspersonen nach??? - Wurde ein Wille zum aktuellen Zustand festgehalten?

3. Patientenverfügung Art. 372: Abs. 2 ZGB Befolgung  Der Arzt entspricht der PV, - ausser wenn Gesetztes widrige Anordnungen verlangt würden - begründete Zweifel an der Freiwilligkeit bestehen - Journalführung (Begründung, weshalb nicht...)  Vorbehalten bleiben Notfälle

3. Patientenverfügung Art. 373 ZGB: Einbezug der KESB Jede nahestehende Person kann schriftlich die KESB anrufen: - wenn der PV-Wille nicht respektiert wird - wenn die Interessen des Patienten nicht mehr gewahrt sind - wenn der Patientenwille nicht auf freiem Willen beruhte

3. Patientenverfügung Art. 377 ZGB: Behandlungsplan Unter Einbezug der Vertrauens- oder allenfalls Vertretungsperson  Informationspflicht über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, Folgen einer Unterlassung der Behandlung, ev. alternative Behandlungsmöglichkeiten

3. Patientenverfügung Art. 378 ZGB: Vertretungsberechtige Personen: 1. In der PV bezeichnete Vertrauensperson 2. Beistand mit Vertretungsrecht bei med. Massnahmen 3. Ehegatte, eingetragener Partner mit persönlichem Bezug 4. Person im gleichen Haushalt, wenn persönliche Unterstützung geleistet wurde 5. Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlichen Beistand leisteten 6. Eltern, wenn sie regelmässig und persönlichen Beistand.. 7. Geschwister, wenn....

3. Patientenverfügung Art. 379 ZGB: Dringende Fälle In Notfällen gelten wie bisher die gleichen Handhabungen Journalführung

3. Patientenverfügung Art. 380 ZGB: Psychische Störung Hinweis auf die neuen gesetzlichen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung! Art. 426 ff

3. Patientenverfügung Art. 381 ZGB: Unklare Vertretung Ist keine Vertrauensperson in der PV festgehalten oder kann keine Vertretungsperson kurzfristig eruiert werden oder besteht Unklarheit, wer dies übernimmt mehrere uneinige „Interessierte“  Einbezug der KESB

3. Patientenverfügung 3.2 Begriffe 1. Vertrauensperson  PV ist vorhanden 2. Vertretungsperson  PV eher nicht vorhanden  Option Einbezug der KESB 3. Von Amtes wegen  PV ist nicht vorhanden oder unklar wer  Einbezug der KESB

3. Patientenverfügung 3.3 Netzwerk im interdisziplinären DIALOG miteinander ! 1. Patient  urteilsfähig, partiell, nicht mehr Vertrauens- oder Vertretungsperson  Gesetzlich geregelt 3. Arzt  nicht mehr alleine verantwortlich für Behandlungsentscheide 4. KESB  Unterstützungsleistungen

3. Patientenverfügung 3.4 PV erstellen 1. KERN-Aussage  WER sind meine Vertrauenspersonen !!! 2. alle weiteren medizinischen und ev. ethischen Hinweise  können phasenweise nachgetragen werden wie Behandungsanweisungen für den Fall x; Palliativ- Pflege; Sterbevorstellungen; Körperspende; Hirntod- Organspende

3. Patientenverfügung 3.4 PV erstellen 3. Produkt:  unzählige Anbieter wie Dialog Ethik; SAMW; Krebsliga, Alzheimer-Vereinigung, SRK, Caritas, Pro Senectute 4. KESB  Unterstützungsleistungen

3. Patientenverfügung 3.5 Hinterlegung der PV  Versicherungskarte - untauglich  Hausarzt, Spital – Problematik der Auffindbarkeit  – Kosten + kann nicht alles selber machen  – Kosten, kann alles selber machen  weitere

3. Patientenverfügung 3.6 Beratungs-Knackpunkte  Prozess braucht Zeit - in ärztlicher Praxis etappenweise möglich - Thema Tod nicht immer ganz wertfrei gegenüber Patient  Medizinischer Fortschritt  Werthaltungen des Beraters  Erneuerung – Datum + Unterschrift

3. Patientenverfügung 3.7 Anwendung der PV  Allgemeines Die gesetzlichen Vorschriften sind anzuwenden  Knackpunkte - UrteilsUNfähigkeit - Vertrauens-,Vertretungspersonen - PV vorhanden, wenn ja ok, unklar oder Gesetztes widrig - Wer ist zum Werte-neutralen Dialog mit den Gesprächspartnern fähig? (Zeitdruck...) - Ethisches Dilemma oft für alle Akteure: Lebensverlängerung „um fast jeden Preis“ Annehmen eines natürlichen Sterbeprozesses

3. Patientenverfügung 3.7 Anwendung der PV  PV-Beispiel  Fall-Beispiel  Themen: Exit-Körperspende-Organspende „Stempel NO CPR“  Themen: Exit-Körperspende-Organspende „Stempel NO CPR“

3. Patientenverfügung 3.7 Anwendung der PV  Zusammenarbeit mit der KESB  Erneuerung – Datum + Unterschrift

3. Patientenverfügung 3.8 FRAGEN 3.8 FRAGEN ????? ?????

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Donnerstag, 22. Januar 2015 Toni Bendel, Dipl. Sozialarbeiter HFS, Mitglied der KESB Sarganserland