Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 02. Juli 2015

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Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 02. Juli 2015 Fachtag Schule, Ausbildung, Beruf – Neue Chancen für eine berufliche Integration von Flüchtlingen

Stationen eines Asylbewerbers/einer Asylbewerberin Erstaufnahme (max. 3 Monate) Vorläufige Unterbringung (bis zum Abschluss des Asylverfahrens; höchstens 24 Monate) Unterbringung in Gemeinschaftsunter- künften/Wohnungen – Versorgung und Sozialbetreuung Anschluss- unterbringung (soweit und solange erforderlich) Unterbringung in Wohnungen/Hinwirken auf Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen Landeserstaufnahme- einrichtung (LEA) Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Zahlen, Daten, Fakten 2014: 26.000 Flüchtlinge in Baden-Württemberg; Prognose 2015: 52.000 ca. 25 % der Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak; ca. 30 % der Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern Zwei Drittel der Flüchtlinge sind männlich 71,5% sind unter 30 Jahre alt (31,6 % sind unter 16 Jahre alt) (Quelle: BAMF, 2013) Einschätzung zur Rechtskreiszuständigkeit: 25% SGB II / 75 % SGB III Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Zahlen/Daten/Fakten – Hauptherkunftsländer in Baden-Württemberg Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Übersicht Flüchtlinge und Asylbewerber/innen Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylbewerber/innen Asylbewerber/innen zunächst illegale Einreise nach Deutschland; Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens während des Asylverfahrens Ablehnung  Geduldete/r Ausländer/in Anerkennung  Asylberechtigte/r oder Flüchtling nach 3 Monaten Aufenthalt nachrangiger Arbeitsmarktzugang Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt Beratung, Vermittlung, Förderung - SGB III (nach 3 Monaten Aufenthalt + Löschung Nebenbestimmungen) Leistungen nach dem AsylblG Beratung, Vermittlung, Förderung sowie Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Wer ist zuständig für die Beratung und Vermittlung? Grundsatz: Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung Ausnahme: Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II liegt die Zuständigkeit bei den Jobcentern (siehe § 22 Abs. 4 SGBIII) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt (siehe § 327 SGB III bzw. § 36 SGB II). Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Erfolgsfaktoren für die frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Baden-Württemberg Wir sind mit den Verantwortlichen partnerschaftlich vernetzt Wir können Flüchtlinge und Asylbewerber/innen beraten und vermitteln die eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit haben die qualifiziert sind die die notwendigen Sprachkenntnisse besitzen Wir können Flüchtlingen und Asylbewerber/innen frühzeitig identifizieren über Mini-Arbeitspakete gemeinsam mit Ausländerbehörden Bleiberechtsnetzwerken Wir können bestehende Sprachkurse nutzen Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Nachrangiger Arbeitsmarktzugang Nachrangiger Arbeitsmarktzugang bedeutet: Wartezeit von 3 Monaten keine Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren vom 4. bis einschließlich 15. Aufenthaltsmonat: Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen vom 16. bis einschließlich 48 Aufenthaltsmonat: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Keine Beschäftigung bei Personaldienstleistern möglich Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Bildungssystem in Deutschland Allgemeinbildung Berufsbildung Berufsausbildung Einarbeitung Berufliche Weiterbildung Beschäftigte Arbeitslose Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Grundsätze Auswahl der Leistung orientiert sich am Einzelfall, insbesondere an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsbedarfen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen (Ermessensleistung) Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt Vorrang der Vermittlung Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis Territorialitätsprinzip Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Zulassung der Maßnahme und des Trägers Förderungsvoraussetzungen Grundsatz § 81 Abs.1 Satz 1 SGB III Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden Notwendigkeit der Weiter-bildung § 81 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III zur berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit oder fehlender Berufsabschluss Beratung durch die AA vor Beginn der Teilnahme § 81 Abs1 S.1 Nr.2 SGB III Zulassung der Maßnahme und des Trägers für die Weiterbildungsförderung §§ 81 Abs.1 S.1 Nr.3 i.V.m. 179 und 180 SGB III Anmerkung: Alle individuellen Leistungsvoraussetzungen müssen vor dem ersten Teilnahmetag erfüllt sein Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Notwendigkeit bei fehlendem Berufsabschluss Geringqualifizierte (§ 81 Abs. 2 SGB III) Wieder Ungelernte Berufsabschluss vorhanden und mehr als vier Jahre ausgeübte Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit (Alo, Pflege und Kindererziehung zählen mit) und Prognose, dass eine dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden kann) oderoder Ungelernte kein Berufsabschluss, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und mindestens 3 Jahre beruflicher Tätigkeit Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Abgrenzung Erstausbildung / berufliche Weiterbildung Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren, können nicht über FbW gefördert werden. Berufliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind Tätigkeiten mit einem Umfang von mind. 15h/Woche unabhängig davon, ob im In- oder Ausland. Also z.B. Zeiten als Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter, mithelfender Familienangehöriger, Gefangener im Strafvollzug, Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, Wehr- und Zivildienst, Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn noch mindestens eine weitere Person im Haushalt lebt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zeiten eines abgebrochenen Studiums sind keine beruflichen Tätigkeiten in diesem Sinne. Ausnahme: Aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme nicht möglich oder zumutbar. Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Förderfähige Maßnahmen Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung Vorbereitung auf die Externenprüfung berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen aufstiegsorientierte Fortbildung (z. B. Techniker, Meister) Fachqualifizierungen (z. B. CNC-Qualifizierungen, Anpassung in der Buchhaltung) Abschlussorientierte Maßnahmen für Geringqualifizierte nach § 81 (2) sind Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Sprachförderung im Rahmen FbW Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung können Qualifizierungselemente in Form berufsbezogener Deutschförderung enthalten. Das Angebot einer ergänzenden sprachlichen Begleitung sollte aus dem Bildungsziel ersichtlich und die Inhalte des fachlichen Unterrichts und der sprachlichen Begleitung eng aufeinander abgestimmt sein. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen muss unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des beruflichen Bildungsziels sein. Ist dies nicht der Fall, sind diese Inhalte nicht in die Maßnahme einzubeziehen. Sie würden lediglich zu einer künstlichen Verlängerung der Maßnahme führen. Die berufsbezogenen Inhalte müssen die sprachliche Begleitung in der zeitlichen Dimension deutlich überwiegen. Beispiel: Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Grenzen der Sprachförderung bei FbW Keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III ist: Sprachunterricht bzw. Fremdsprachenunterricht, der jedermann zugänglich ist und dem Erlernen der allgemeinen Umgangssprache dient und nicht an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder übliche Berufserfahrung oder an beides anknüpft. Unterricht mit schulischen Inhalten, z. B. Deutsch-Sprachunterricht für Personen mit Migrationshintergrund. Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Förderleistungen Leistungen Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld bei berufl. Weiterbildung /Alg II Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung Fahrkosten Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung Kinderbetreuungs- kosten § 84 Weiterbildungskosten §§ 83-87 SGB III Leistungen § 85 § 86 § 87 Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Suche nach zugelassenen Maßnahmen KURSNET informiert über Träger und Bildungsmaßnahmen Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Geringqualifizierte (unabhängig von der Betriebsgröße) Beschäftigte in KMU   Arbeitnehmer ab 45 Jahre (Ältere) Arbeitnehmer unter 45 Jahre Rechtsgrundlage SGB III § 81 Abs. 2 SGB III § 82 SGB III § 131a SGB III (befristet bis 31.12.2019) vorhandene Qualifikation kein (verwertbarer) Abschluss mit/ohne Abschluss angestrebtes Maßnahmeziel  anerkannter Berufsabschluss/ berufsanschlussfähige Teilqualifikation Maßnahmen mit/ohne Abschluss (z. B. Anpassungsqualifizierung) Maßnahme- dauer in der Regel 24 Monate bei Umschulungen und 2 bis 6 Monate bei Teilqualifikationen  mindestens 4 Wochen oder 160 Unterrichtsstunden Förder- leistungen • Weiterbildungskosten • Arbeitsentgeltzuschuss anteilige Lehrgangskosten, zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung Förderhöhe • Lehrgangskosten 100% • zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung • Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100% Lehrgangskosten bis zu 75% Lehrgangskosten bis zu 50% Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Vermittlungsbudget Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie für Ausbildungssuchende übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist. Die Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen. Über die Notwendigkeit der Kostenübernahme entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft Quellen: HEGA 05/11 – 08 (Gültig bis 31.12.2016) HEGA 03/2012 – 17 (Gültig bis 31.12.2016) Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015 Seite 20

Sprachförderung im Rahmen § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT) können einen Qualifizierungsanteil von max. acht Wochen enthalten. In diesem können auch sprachliche Inhalte enthalten sein. Die Inhalte der Deutschförderung sollten auf die fachlichen Inhalte der Maßnahme bzw. auf die spezifischen Inhalte der Tätigkeit abgestimmt sein. Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015 Seite 21

Sprachförderung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge Aktueller Stand – Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Personen mit Aufenthaltstitel: Integrationskurse des Bundes und ESF-BAMF-Sprachförderung Asylbewerber/innen und Geduldete: ESF-BAMF-Sprachförderung (seit 01.01.2015 mind. Sprachniveau A1 erforderlich) ggf. regionale Angebote (Landkreise/Städte/Ehrenamtliche,…) http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/mfi/MFI/Abteilung3/Konzeption%20Integration%20Fl%C3%BCchtlinge%20Schlussfassung.pdf Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Ausbildungsförderung Anerkannte Ausbildung bedarf keiner Zustimmung durch die BA (Wartezeit mit Aufenthaltsgestattung: 3 Monate; mit Duldung keine Wartezeit) Aufenthaltsstatus hat jedoch Auswirkungen auf die Fördermöglichkeiten Praktika und Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind zustimmungspflichtig Übersichten Ausbildungsförderung: Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

§ 16 SGB II – „Das Tor zum SGB III“ Vieles ist für „das SGB II“ gleich… Beratung (§§ 29ff. SGB III) Vermittlung (§§ 35ff. SGB III) Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 44ff. SGB II) Vermittlungsbudget Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Berufswahl und Berufsausbildung Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III) Berufsausbildung (§§ 74ff. SGB III) Berufliche Weiterbildung (§§ 81ff. SGB III sowie § 131a SGB III) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – sv-pflichtige Beschäftigung (§§ 88ff SGB III sowie § 131 SGB III) Eingliederungszuschüsse Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

§ 16 SGB II – „Das Tor zum SGB III“ …und doch ein bisschen anders: Vermittlungsbudget Begünstigte: Berechtigte nach § 7 SGB II – eLb (Erwerbsaufstocker in ungekündigter Stellung somit inbegriffen) Förderung bei Anbahnung bzw. Aufnahme schulischer Berufsausbildung möglich Förderung von Mini-Jobs (Anbahnung im weitesten Sinne – Zwischenschritt zur SV-Pflicht) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung MAG für Langzeitarbeitslose und schwer vermittelbare U25 bis zu 12 Wochen möglich Förderung der beruflichen Weiterbildung Einrichtung von FbW-Maßnahmen im Wege der Vergabe Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015