Gynäkologisches und Geburtshilfiches in der Rechtsprechung

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 Präsentation transkript:

Gynäkologisches und Geburtshilfiches in der Rechtsprechung Seite 1 Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M. Universität Wien - Juridicum

Anspruchsgrundlagen Verletzung des Behandlungs- bzw Diagnosevertrages Rechtsträger der Krankenanstalt Belegarzt Niedergelassener Arzt Verletzung der körperlichen Integrität Person, die den Eingriff setzt

Behandlungsfehler Laparoskopie Fall 1 Sterilisationseingriff Verletzung des Dünndarms Urteil: Kein Fehler bei der Durchführung der Sterilisation (zB unübersichtliches OP-Gebiet) Verpflichtung zur „Überprüfung des OP-Feldes am Ende der OP“ Dokumentation: „Bluttrockenheit“

Behandlungsfehler Laparoskopie Fall 2 Laparoskopische Hysterektomie Verletzung des Dünndarms Nach 2 Tagen: „Überdurchschnittliche Schmerzen“, „diskrete Abwehrspannung“ Rückgang der Leukozytwerte (9.000 auf 5.500) Besprechung mit Patientin: Gegen Kontrolle Kontrolle und Behebung erst am Nachmittag des dritten Tages Ausgedehnte Peridonitis Probleme im Bereich der rechten Herzkammer und der Nieren, Teil-Amputation von sechs Fingern und Amputation beider Füße oberhalb des Sprunggelenkes Urteil: Behandlungsfehler: Zeitpunkt, Dauer und Intensität der geäußerten Schmerzen ist untypisch Verpflichtung zur Kontroll-Laparoskopie 1,5 Tage zu spät Aufklärungsfehler: „drastisch und eindringlich erläutern, dass Eingriff unumgänglich ist“ Wahrscheinlichkeit eines geringeren Schadens bei rechtzeitiger Kontrolle Schadenersatz € 425.000,- + € 400/Monat

Aufklärungsfehler Fall 3 Sachverhalt: Harninkontinenz (Stressinkontinenz) Einsetzen eines TVT-Bandes Keine Aufklärung über das typische Risiko der Blasenentleerungsstörung Eintritt einer Blasenentleerungsstörung Urteil: Aufklärungspflichtverletzung Schadensminderungspflicht: Teilresektion des TVT-Bandes Voraussetzungen: nur dann zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg Nicht gegeben Keine Schadensminderungspflicht

Behandlungsfehler Fall 4 Sachverhalt: 1993 Notkaiserschnitt Gynäkologe trägt Schwangere aus dem Wehenzimmer in den etwa 15 Meter entfernten Operationssaal und legt sie auf dem Operationsstuhl ab Entfernung der Gebärmutter wegen starker, durch eine Gerinnungsstörung bedingte Blutungen Nach der OP: beide Beine geschwollen und druckschmerzhaft, vor allem der rechte Unterschenkel. Dopplersonografie und ein gefäßchirurgisches Konsil mit anschließender Phlebografie: kein Hinweis auf ein Kompartment-Syndrom oder eine Thrombose 1997: kernspintomografische Untersuchung der rechten Wade offenbart ausgeprägte Nekrose des Musculus soleus. 2008: Klage auf Schmerzensgeld: heftiges Aufschlagenlassen der Waden auf die Beinhalterungen des Operationstisches oder durch eine unsachgemäße Lagerung der Beine: Verursachung eines Kompartment-Syndroms

Behandlungsfehler Fall 4 Urteil: Keine Beweise für Behandlungsfehler fehlerhafte Lagerung während der OP Nichterkennbarkeit des Kompartment-Syndroms

Themenbereiche Arzthaftung „Wrongful conception“ Aufklärungspflicht über Sectio bei Makrosomie

„Wrongful conception“ Schweiz Sachverhalt: Tubensterilisation - fehlerhaft Geburt eines gesunden Kindes Urteil: Ersatz des normalen Kindesunterhaltes Juridisch: „Vertrag über Sterilisation ist ein Vertrag auf ein von der Rechtsordnung erlaubtes Ziel „ „Der Arzt hat für einen von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung zu vertretenden Fehler, durch den das Behandlungsziel nicht erreicht wird, einzustehen.“

„Wrongful conception“ Schweiz Ethisch: „Den Schaden stelle nicht das Kind selbst dar, sondern die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Zusprechung von Schadenersatz für die (ungewollte) finanzielle Belastung der Eltern beinhalte in keiner Weise ein den Grundwerten unserer Gesamtrechtsordnung widersprechendes Unwerturteil über das Kind und verletze dessen Würde nicht.“ „Es sei nichts Außergewöhnliches, in Arzthaftungsfällen Schadenersatz in Höhe der Unterhaltskosten zuzusprechen. Das Großziehen eines Kindes werde auch in anderen Lebensbereichen (zB bei Scheidungen und Unterhaltsverfahren) in Geld berechnet und insofern kommerzialisiert.“ „Die Menschenwürde des (dort: ungeplanten) Kindes stehe einer schadenersatzrechtlichen Betrachtungsweise nicht entgegen.“

„Wrongful conception“ Schweiz Kindeswohl: „Die Zusprechung von Schadenersatz diene im Gegenteil dem Kindeswohl, könne doch mit der finanziellen Sicherung die möglichst optimale Entwicklung des Kindes im natürlichen Familienverband unter gleichzeitiger Entlastung der Eltern zugunsten der gesamten Familie - einschließlich des (zusätzlichen) Kindes - sichergestellt werden.“ Gleichbehandlung: Letztlich kommt das Schweizerische Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Verneinung des Anspruchs zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung für Ärzte bei Sterilisationsfehlern führen würde.

„Wrongful conception“ Deutschland Implantation Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer neuen Stelle) Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000) Urteil: Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht nachgewiesen werden Gutachten: Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich Versagerrate: 0% Vermutung der fehlerhaften Implantation Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendig Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein Kind geboren hat Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit Schutzwirkung Dritter

„Wrongful conception“ Österreich Sachverhalt: Abgeschlossene Familienplanung (3 Kinder) Vasektomie: Nov 2002 1.Kontrolle: Feb 2003 „vereinzelt schwach bewegliche Spermien“ 2.Kontrolle: März 2003 „keine beweglichen oder toten Spermien“ Keine Aufklärung über die Möglichkeit einer spontanen Wiedervereinigung der Samenleiter Schwangerschaft der Ehefrau Nov 2003 - Geburt eines gesunden Kindes Entscheidung des OGH (Senat 6): „die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes, stellt keinen Schaden im Rechtssinne dar“

Aufklärungsfehler ? – makrosomes Kind/Sectio OLG Frankfurt Mutter 1,64cm – 123kg/Geburt Erstes Kind: Sectio wegen Beckenendlage: Gewicht 3.700g 1 Monat vor Geburt: Ultraschall – Schätzung des Geburtsgewichtes: 3.000g Weheneintritt: Ultraschall Kopfdurchmesser 10,0 – 10,2 cm, Thoraxdurchmesser 11,5 – 11,9 cm, geschätztes Geburtsgewicht: 3.900 g Keine Aufklärung über Notwendigkeit einer Sectio Tatsächliches Geburtsgewicht: 4.900 g Schulterdystokie, Asphyxie mit Reanimation, Oberamrfraktur, Plexusparese linker Arm, Postasphyxiesyndrom, ICP, Schädelimpressionfraktur, muskulärer Schiefhals, GÖR, ZKS Urteil: Keine Aufklärung erforderlich, da Sectio erst ab 4.000g + weitere Risikofaktoren indiziert Nach Ultraschallbefund musste nicht mit einer solchen Abweichung gerechnet werden Abweichung zwischen Kopf- und Thoraxumfang war nicht besorgniserregend Keine Haftung ? Fehlerhafter Ultraschallbefund wurde nicht eingeklagt ?

Aufklärungsfehler ? – makrosomes Kind/Sectio OLG München Mutter 48kg – 67kg während der Schwangerschaft 1 Monat vor Geburt: Ultraschall – Schätzung des Geburtsgewichtes: 3.800g – 4.000g Keine Aufklärung über Notwendigkeit einer Sectio Kein Ultraschall bei Einlieferung in die Geburtsklinik Tatsächliches Geburtsgewicht: 4.420g, 53cm Schulterdystokie, Plexusparese linker Arm, Postasphyxiesyndrom, Hirnblutungen Urteil: Keine Aufklärung erforderlich, da Sectio erst ab 4.000g, zumeist aber höher (zB 4.500g), eine Lehrmeinung: 5.000g bei nichtdiabetischen Müttern Durchführung einer Biometrie/Ultraschalluntersuchung bei Aufnahme in die Geburtsklinik nicht Standard (meist zu hoch geschätzt – generell unzuverlässig)

Aufklärungsfehler – makrosomes Kind/Sectio Normale Schwangerschaft Allgemeine Aufklärung über Gefahren einer natürlichen Geburt und die Erforderlichkeit einer Sectio bei schwerwiegenden Risken Befund bei Aufnahme des Kindes in das Geburtshaus : „makrosomes Kind“ (Geburtsgewicht 4.000g) Geburt mit Schädigung der rechten Armnervwurzeln Leichtgrade Retardierung des re Armes (2 cm kürzer, leichte Beugehaltung, leichte Einschränkung bei Beweglichkeit – 1 Grad) Urteil: Konkrete Aufklärung über Sectio nach Kenntnis von der Gefahrenlage erforderlich Schmerzengeld: € 25.000,- + Ersatz für zusätzlichen Betreuungsaufwand (€ 7,20/Stunde)

Aufklärungsfehler ? – makrosomes Kind/Sectio OLG Düsseldorf Sachverhalt: 1981 und 1982 zwei gesunde Kinder (3.000 g bzw. 4.500 g) problemlos vaginal entbunden 1997 Mutter 165 cm, 64kg – 81kg während der Schwangerschaft 1 Woche vor Geburt: Atemnot, Ultraschall – Schätzung des Geburtsgewichtes: 3.700g 38. + 2. Schwangerschaftswoche: Verdacht auf vorzeitigen Blasensprung, leichte Wehentätigkeit. Ultraschall: „etwa 4.000 g.“ Keine Aufklärung über Notwendigkeit einer Sectio Tatsächliches Geburtsgewicht: 4.870g, 56cm Schulterdystokie, hoher Schultergradstand, obere Plexusparese rechter Arm

Aufklärungsfehler ? – makrosomes Kind/Sectio OLG Düsseldorf Urteil: zur Vermeidung der Plexusparese oder der schulterdystokieassoziierten Asphyxie ist das Geburtsgewicht sorgfältig zu ermitteln kindliche Makrosomie bei einem Gewicht über 4.500 g Gewichtsschätzung korrekt biparietaler Durchmesser [BIP] und Thoraxquerdurchmesser [THQ]) THQ: Mittelwert aus drei verschiedene Werte Standard heute: Abdominaler Durchmesser statt THQ Abweichung vom Schätzgewicht bei besonders großen und bei besonders kleinen Kindern von 10 – 20 % Diskrepanz zwischen BIP und THQ: 9 mm Untersuchung: Scharlau/Knob 2006 (Bl. 397 GA). hochsignifikanter Zusammenhang zwischen der Biometrie und Schulterdystokie. BIP-Thorax-Diskrepanz korreliert mit erschwerter Kindsentwicklung es kommt eher zu Komplikationen. Autoren: „Zusammenhang im prospektiven Ansatz nicht ohne weiteres nachvollziehbar“. ? Gestionsdiabetes: Gewichtszunahme Mutterschaftsvorsorgerichtlinien bis heute kein Diabetes-Screening Keine Hinweis auf Makrosomie – keine Aufklärungspflicht über Sectio

Aufklärungsfehler ? – makrosomes Kind/Sectio OLG Koblenz Sachverhalt: Geburt zweier normalgewichtiger Kinder 2000: Mutter 20,7kg Gewichtszunahme während der Schwangerschaft Ultraschall – Schätzung des Geburtsgewichtes: 3.700g Tatsächliches Geburtsgewicht: 4.630g Schulterdystokie, Erb´sche Lähmung Urteil: Kein Hinweis auf Makroskomie – keine Aufklärungspflicht über Sectio „vermutetes Gewicht von 4.000g allein erfordert keine Empfehlung der Sectio“ „zusätzliche Risken – Diabetes“ nicht gegeben