Baupolitik in der Kommune

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 Präsentation transkript:

Baupolitik in der Kommune Einführung in das Baurecht Teil 2 Bebauungsplan Referent: R. vom Lehn

R. vom Lehn Dipl. Ing. Landschaftsplanung; eingetragener Landschaftsarchitekt MSc im Real estate management Leiter Fachbereich 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz Dozent Modul 2 Ökologie und Nachhaltigkeit Rainer vom Lehn

? ? ? B-Plan Baugesetzbuch FFH-Anhang I Lebensraum IBA-Gebiet Geschützter Landschaftsbestandteil LSG Naturdenkmal § 35 BauGB FFH-Anhang II Art Bauordnung ? FFH-Anhang IV Art Rote Liste FFH-Gebiet Baunutzungsverordnung NSG FFH-Anhang V Art F-Plan § 34 BauGB Rainer vom Lehn

Poster unter : http://www.bund-brandenburg.de/ fileadmin/bundgruppen/lvbrandenburg/ Wegweiser_GBK_2013.pdf Rainer vom Lehn

Kommunale Bauleitplanung Vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplanung (FNP) § 5 BauGB Verbindliche Bauleitplanung Bebauungsplan (B- Plan) § 8 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan (vB- Plan) § 12 BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB Innenbereichssatzung § 34 (4) BauGB Rainer vom Lehn

Verbindliche Bauleitplanung Bebauungsplan (B-Plan) Aufgabe: Darstellung der rechtsverbindlichen Festsetzungen der städtebaulichen Ordnung Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Verbindlichkeit B-Plan = Rechtswirkung für und gegenüber jedermann d.h. Planungen müssen seinen Festsetzungen entsprechen, sonst nicht genehmigungsfähig Rainer vom Lehn

Anlass für die Aufstellung • Erforderlichkeit (§ 1 Abs.3 BauGB) • Kein Anspruch auf Aufstellung eines B-Plans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) • Planungsbefugnis, Planungserfordernis, Planungsermessen • Planungspflicht (Raumordnung, Entwicklungsbereiche, § 247 Abs.3 BauGB) • Planerische Zurückhaltung Rainer vom Lehn

Regelungsdimensionen in Bebauungsplänen und ihre rechtliche Bedeutung • Festsetzungen nach BauGB (§ 1) und BauNVO • Festsetzungen nach Landesrecht (LBauO und LNatSchG) (§ 9 Abs.4 BauGB) • Kennzeichnungen (§ 9 Abs.5 BauGB) • Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs.6 BauGB) • Hinweise • Begründung und Umweltbericht (§ 9 Abs.8 iVm § 2a BauGB) • Zusammenfassende Erklärung (§ 10 Abs. 4) Rainer vom Lehn

Inhalte: bestimmt die Art und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes Maßgebend für die Zulässigkeit von Bauvorhaben Katalog der Darstellungsmöglichkeiten und Inhalte des B-Plans in § 9 (1) BauGB 26 Festsetzungen. bauliche Nutzung von Baugrundstücken sonstige Nutzungen, nicht bauliche Nutzung Bepflanzung, Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft Rainer vom Lehn

städtebauliche Kriterien Art der baulichen Nutzung §§ 1 – 15 BauNVO Maß der baulichen Nutzung §§ 15- 21a BauNVO Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche §§ 22/23 BauNVO Beschreibungen gemäß BauNVO sind ohne Übernahme Bestandteil des B-Plans ! Darstellung gemäß PlanV ! Rainer vom Lehn

Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung BauNVO § 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung Rainer vom Lehn

Darstellungen FNP B-Plan Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Darstellungen Rainer vom Lehn

Typen von Bebauungsplänen Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) Text-Bebauungsplan Rainer vom Lehn

Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) Maß und Art der Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, örtliche Verkehrsflächen Es gelten alle allgemeinen Aussagen zur verbindlichen Bauleitplanung Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) Es sind nicht alle Voraussetzungen des qualifizierten B-Plans erfüllt Es gelten alle allgemeinen Aussagen zur verbindlichen Bauleitplanung Rainer vom Lehn

Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) gilt nur für ein bestimmtes konkretes Vorhaben, umsetzungsorientiert Besteht aus: dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst, dem Vorhaben- und Erschließungsplan dem Durchführungsvertrag. können in einem Plan dargestellt werden weder inhaltlich an den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB, noch formal in der Art der zeichnerischen Festsetzung an die Planzeichen- Verordnung gebunden Rainer vom Lehn

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Initiative zur Schaffung von Baurecht liegt grundsätzlich in der Hand eines Vorhabenträgers, der das Projekt realisieren will und zum Vertragspartner der Gemeinde wird Vorteile : Kosten- und Zeitersparnissen wird der Vertrag nicht in der vertraglich fixierten Zeit umgesetzt, kann die Kommune den Plan aufheben es entstehen keine Entschädigungsansprüche Rainer vom Lehn

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Durchführungsvertrag : Durchführungsverpflichtung für das vereinbarte Vorhaben mit konkreter Fristsetzung Kostenübernahme durch den Vorhabenträger Regelungen für den Fall, dass das Vorhaben nicht oder nicht vollständig der Planung entsprechend errichtet oder fertiggestellt wird (Rückbauverpflichtung mit Bürgschaft) es können nur solche Verpflichtungen an den Vorhabenträger übertragen werden, die mit dem Vorhaben in Verbindung stehen. Alle finanziellen Verpflichtungen des Vorhabenträgers sollten durch Bürgschaften gesichert werden. als Vorentwurf und Entwurf in den Gemeindegremien beraten städtebaulich relevanten Inhalte sollen in der Begründung dargelegt und auch im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgestellt werden Abschluss muss in jedem Fall vor Beschlussfassung über die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB) Rainer vom Lehn

Text-Bebauungsplan keine zeichnerischen Festsetzungen enthalten lediglich ihren Geltungsbereich zeichnerisch festsetzen auf textliche Festsetzungen beschränken Voraussetzungen: vorgesehene Festsetzungen können auch ohne zeichnerische Darstellung eindeutig und für jedermann nachvollziehbar verortet werden Für Textbebauungspläne gelten grundsätzlich die gleichen inhaltlichen und Verfahrensanforderungen wie für andere Bebauungspläne auch. Rainer vom Lehn

Innenbereichssatzung nach § 34 (4) (4) Die Gemeinde kann durch Satzung 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen: 1. Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, 2. Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Rainer vom Lehn

Verfahren Vereinfachtes verfahren § 13 BauGB Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr.1 BauGB beifügen. Ein förmlicher Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr.2 ist dagegen nicht erforderlich. abwägungsrelevanten Schutzgüter betrachten und in die Abwägung mit einzustellen. Achtung Artenschutz Beschluss als Satzung durch die Gemeindevertretersitzung   Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten der Satzung erfolgt die Beurteilung von Vorhaben im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).   Rainer vom Lehn

§ 34 BauGB Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Beurteilung durch die Gemeinde § 36 BauGB Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden Achtung das kommunale Einvernehmen kann ersetzt werden Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungs- behörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden, d.h. Geschmack entscheidet nicht. Rainer vom Lehn

Verfahren Leitfaden Umweltbericht Bayern Rainer vom Lehn

Vereinfachtes Verfahren §13 BauGB wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Kein Umweltbericht § 13 Abs 3 Satz 1 Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Rainer vom Lehn

Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) beschleunigtes Verfahrens für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung unabhängig ob das bisher geltende Planungsrecht wesentlich oder nur unwesentlich geändert wird kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden Voraussetzungen: weniger als 20.000 Quadratmetern 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls) Rainer vom Lehn

X Verfahren Vereinfachtes Verfahren Bebauungsplan der Innenentwicklung Rainer vom Lehn

Ausnahmen Baunutzungsverordnung in den §§ 2-10 BauNVO neben den regelmäßig in den Baugebieten zulässigen Nutzungen jeweils auch ausnahmsweise zulässige Nutzungen § 31 zwei Alternativen: Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen finden bereits während der Planaufstellung in Form von Festsetzungen des Bebauungsplans Berücksichtigung Befreiungen werden ohne Festsetzungsgrundlage im Bebauungsplan erteilt , wenn die im Baugesetzbuch genannten Voraussetzungen gegeben sind Rainer vom Lehn

§ 31 Ausnahmen und Befreiungen Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Rainer vom Lehn

Verhältnis von Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan • Entwicklungsgebot (§ 8 Abs.2 BauGB) • Parallelverfahren (§ 8 Abs.3 BauGB) • Vorzeitiger B-Plan (§ 8 Abs.4 BauGB) Rainer vom Lehn

Aufstellung, Bekanntmachung Verfahrensschritt Aufstellung, Bekanntmachung § 2 Aufstellung der Bauleitpläne Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden Rainer vom Lehn

diskussionsfähigen Konzeptes Verfahrensschritt Ausarbeitung eines diskussionsfähigen Konzeptes § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Rainer vom Lehn

Frühzeitige Beteiligung Verfahrensschritt Frühzeitige Beteiligung § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neuge- staltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Veröffentlichung 1 Woche vor Auslegung Auslegung 1 Monat § 4 Beteiligung der Behörden Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. Rainer vom Lehn

Verfahrensschritt Entwurf Verfahrensschritt Billigung des Entwurfes, Beteiligung Einarbeitung von Stellungnahmen Entwurf wird durch die Gemeindevertretung gebilligt Beteiligung § 3 (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbe- zogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbe- zogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellung- nahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können Rainer vom Lehn

Verfahrensschritt Billigung des Entwurfes, Beteiligung § 4 (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellung- nahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigenTräger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städte- bauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Rainer vom Lehn

Verfahrensschritt Abwägung • Öffentliche und private Belange • Abwägung als Prozess und als Ergebnis • Abwägungsgrundsätze Rainer vom Lehn

Abwägung Teil 2 Rainer vom Lehn

Abwägung Teil 3 Rainer vom Lehn

Verfahrensschritt Satzung § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Rainer vom Lehn

Rainer vom Lehn