Änderungen bei der Besteuerung von Finanzinstrumenten durch die Abgeltungssteuer und anderen Neuregelungen Präsentation für Deutscher Derivate Tag 2007, Frankfurt am Main 13. September 2007
1 ÜbersichtÜbersicht Besondere steuerliche Aspekte bei Finanzinstrumenten Allgemeines zur Abgeltungssteuer Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer Einzelheiten: Besteuerung von festverzinslichen Anleihen Einzelheiten: Besteuerung von Zertifikaten Einzelheiten: Besteuerung von Optionen Sparer-Pauschbetrag Verlustverrechung Anwendung auf Investmentfonds
2 Besondere steuerliche Aspekte bei Finanzinstrumenten Qualifikation als Investmentanteil i.S.d. § 2 InvStG Derzeit gilt bei inländischen Emittenten: Formeller Investmentbegriff Kein Investmentanteil, wenn direkte Rechtsbeziehungen des Anlegers nur zu einem inländischen Emittenten bestehen, der keine KAG bzw. Investment AG ist. Derzeit gilt bei ausländischen Emittenten: Materieller Investmentbegriff Investmentanteil, wenn Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage besteht, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Zukünftig gilt bei ausländischen Emittenten: Formeller Investmentbegriff (§ 2 Abs. 9 Entwurf Investmentänderungsgesetz) Investmentanteil, wenn der Anleger (i) Auszahlung gegen Rückgabe seines Anteils an dem ausländischen Investmentvermögen verlangen kann oder (ii) der ausländische Emittent in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.
3 Besondere steuerliche Aspekte bei Finanzinstrumenten (2) Qualifikation als Finanzinnovation i.S.d. EStG Derzeit sind Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung unabhängig von der Haltefrist nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtig, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen Im Rahmen der Abgeltungssteuer ist die Qualifikation als Finanzinnovation unerheblich, da die Abgeltungssteuer im Veräußerungsfall unabhängig von einer Haltefrist eingreift (vgl. § 20 Abs. 2 EStG nF)
4 Allgemeines zur Abgeltungssteuer Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens Grundsätzliche Abkoppelung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vom übrigen Steuersystem in einem Sondersystem (Schedule) mit einem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. KiSt (Ausnahmen in § 2 Abs. 5b S. 2 EStG nF) Unterschiedliche Sätze für den Kapitalertragsteuereinbehalt entfallen Jahresbescheinigung (§ 24c EStG) wird durch eine Bescheinigung für Zwecke der Abgeltungssteuer (§ 45a EStG nF) ersetzt Erträge im Bereich der Abgeltungssteuer gehen nicht mit in den Pro- gressionsvorbehalt ein Vereinfachung der Steuererklärung Anwendbar grundsätzlich ab 2009, d.h. auf laufende Erträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, sowie auf Veräußerungsgewinne und –verluste aus nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Wirtschaftsgütern (aber Sonderregelungen beachten)
5 Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer Anwendbar auf alle im Privatvermögen gehaltenen Finanzinstrumente mit Ausnahme von solchen, die Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4, 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 7 EStG nF darstellen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind; wenn Zahlungen an einen Anteilseigner, der mit mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder eine dem Anteilseigner nahe stehende Person erfolgen; oder soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat bzw. bei anderen sog. Back- to-back Finanzierungen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 a) – c) EStG nF). die Lebensversicherungsleistungen darstellen, wenn diese Leistungen nur mit reduzierter Bemessungsgrundlage anzusetzen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG nF).
6 Anwendungsbereich Abgeltungssteuer (2) Subsidiaritätsregel: Keine Anwendung bei Zugehörigkeit zu anderen Ein- kunftsarten (§ 20 Abs. 8 EStG nF) Die einbehaltene Steuer hat grundsätzlich Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 EStG nF). Ausnahmsweise erfolgt eine Veranlagung zur tariflichen Ein- kommensteuer auf Antrag, z.B. wenn Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde, Verluste, Verlustvorträge oder ausländische Steuern nicht berücksichtigt wurden (§ 32d Abs. 4 EStG nF) bei niedrigerer Besteuerung im Rahmen der tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 6 EStG nF)
7 Einzelheiten: Besteuerung von festverzinslichen Anleihen Zinszahlungen auf Anleihen sind steuerpflichtig Gegenwärtig sind Veräußerungsgewinne aus Anleihen, die keine Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG darstellen, nach Ablauf der einjährigen Haltefrist nicht steuerbar Zukünftig sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nF nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nF steuerpflichtig Neuregelung ist anwendbar auf Gewinne aus der Veräußerung von Anleihen, die keine Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG sind, wenn der Erwerb nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt
8 Einzelheiten: Besteuerung von Zertifikaten Bisher erfolgt keine Besteuerung der laufenden Erträge und des Veräußerungsgewinns aus Zertifikaten nach Ablauf einer Haltedauer von 1 Jahr Zukünftig sind laufende Erträge aus Zertifikaten steuerpflichtig, wenn sie als „Leistung“ einer Kapitalrückzahlung bzw. eines Entgelts nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nF anzusehen sind Zukünftig sind Erträge aus der Rückzahlung, der Einlösung oder der Veräußerung von Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nF steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nF) Neuregelung ist anwendbar auf alle Kapitalerträge aus Zertifikaten, die nach dem 30. Juni 2009 zufließen, es sei denn die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft
9 Einzelheiten: Besteuerung von Optionen Bisher erfolgt keine Besteuerung von Gewinnen aus der Ausübung oder der Veräußerung von Optionsscheinen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ausübung oder Veräußerung mehr als 1 Jahr beträgt Zukünftig sind Gewinne aus der Ausübung oder Veräußerung von Optionsscheinen unabhängig von der Haltedauer nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG nF als Gewinne aus Termingeschäften steuerpflichtig Zu den Termingeschäften gehören auch Swaps, Forwards oder Futures (verbrieft/unverbrieft) Neuregelung anwendbar auf Gewinne aus Optionen, bei denen der Erwerb nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt Gilt der Verfall einer Option als Beendigung des Termingeschäfts? Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nF steuerpflichtig statt bisher nach § 22 Nr. 3 EStG
10 Sparer-PauschbetragSparer-Pauschbetrag Bisheriger Sparerfreibetrag und der Werbungskostenabzug wird durch einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von € 801 bzw. € 1602 ersetzt (§ 20 Abs. 9 EStG nF) Abzug weiterer Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen
11 VerlustverrechnungVerlustverrechnung Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar und können nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 EStG nF) Verluste aus Kapitalvermögen mindern aber Einkünfte der nachfolgenden Veranlagungszeiträume aus Kapitalvermögen im Rahmen eines Ver- lustverrechnungstopfes der Bank Verlustverrechnung erfolgt außerhalb des Verlustverrechnungstopfes einer Bank nur bei Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch die Bank auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge
12 Anwendung auf Investmentfonds Bisher sind ausgeschüttete Erträge auf Investmentanteile steuerfrei, wenn sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften, Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften und Grundstücken sowie grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind oder es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten handelt (Fondsprivileg) Zukünftig erstreckt sich die Abgeltungssteuer auf ausgeschüttete Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 InvStG, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte enthalten, und diese nicht steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte darstellten oder Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind (§ 2 Abs. 3 InvStG nF) Thesaurierte Veräußerungsgewinne werden abgesehen vom Spekulationsgeschäften mit Immobilien erst beim späteren Verkauf der Anteilsscheine erfasst Neuregelung bei Investmentvermögen für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2008 endet Bei Anlegern unterliegen der Abgeltungssteuer Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2008, es sei denn sie stammen aus einem Geschäftsjahr des Fonds, das noch in 2008 geendet hat
13 Anwendung auf Investmentfonds (2) Die Veräußerung von Anteilsscheinen unterliegt unabhängig von einer Frist der Abgeltungssteuer, wenn die Anteilsscheine nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden (§ 8 Abs. 5, 6 InvStG nF)
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