Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung

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 Präsentation transkript:

Betriebliche Erfahrungen bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Christian Thomas Meteor Gummiwerke K. H. Bädje GmbH & Co.

Gliederung Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung Einstufung von Gefahrstoffen Gefährdungsbeurteilung Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlung von Gefahrstoffen Technische Regeln für Gefahrstoffe Werde immer versuchen den Bezug zu Meteor herzustellen

Chemikaliengesetz Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Chemikaliengesetz Es beschreibt Anmeldeverfahren für neue Stoffe Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungsvorschriften Mitteilungspflichten Verbote und Beschränkungen Schutz der Beschäftigten GLP befasst sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Bedingungen, unter denen Laborprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung und Berichterstattung der Prüfung.

Gefahrstoffverordnung Sie regelt Einstufung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen Sicherheitsdatenblatt Verbote und Beschränkungen Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen

Einstufung von Gefahrstoffen erfolgt nach physikalisch-chemischen Eigenschaften toxischen Eigenschaften spezifischen gesundheitsschädigenden Wirkungen Auswirkungen für die Umwelt

Beispiele: explosionsgefährlich E Peroxide brandfördernd O Wärmeträgersalz hochentzündlich F+ Wasserstoff leichtentzündlich F Toluol, Ethylacetat entzündlich R 10 Xylol sehr giftig, giftig T+, T Fluor, nitrit. Wärmeträgersalze gesundheitsschädlich Xn Xylol, Toluol sensibilisierend R42/43 Isocyanate, Dithiocarbamate, Thiurame krebserzeugend Car. Cat. Polyzyklische Aromaten, N-Nitrosamine, Antimontrioxid fortpflanzungsgefährdend Repr. Cat. Blei erbgutverändernd Mut. Cat. Ethylenthioharnstoff, Benzol ätzend C Natriumhydroxid reizend Xi Methylethylketon umweltgefährlich N, R52,53,59 Amine

Gefährdungsbeurteilung § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 1. Wer? Arbeitgeber

Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungen erarbeiten lassen!!

Wann ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Als Erstbeurteilung bei jeder Änderung im Betrieb bei Neubeschaffungen (Maschinen, Geräte, Einrichtungen) in regelmäßigen Abständen (Änderung von Vorschriften) nach Änderungen des Standes der Technik nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten u. anderen Erkrankungen

§ 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Verschiedene Berufsgenossenschaften haben eine gemeinsames Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Es sieht folgende Vorgehensweise vor: 1. Schritt: Arbeitsbereiche festlegen. Welche Tätigkeiten werden ausgeführt? 2. Schritt: Gefährdungen ermitteln. Was kann zu Gefährdungen führen? 3. Schritt: Schutzziele festlegen. Was will ich eigentlich erreichen? 4. Schritt: Maßnahmen festlegen. Was ist zu tun? Wer macht was? Bis wann? Externe Beratung festlegen. Wo ist sie erforderlich? 5. Schritt: Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüfen. Verschiedene Berufsgenossenschaften haben gemeinsam ein Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Es sieht folgenden Weg vor: 1. Schritt: Arbeitsbereiche festlegen. Welche Tätigkeiten werden ausgeführt? 2. Schritt: Gefährdungen ermitteln. Was kann zu Gefährdungen führen? 3. Schritt: Schutzziele festlegen. Was will ich eigentlich erreichen? 4. Schritt: Maßnahmen festlegen. Was ist zu tun? Wer macht was? Bis wann? Externe Beratung festlegen. Wo ist sie erforderlich? 5. Schritt: Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüfen. Ist das Schutzziel erreicht oder sind ergänzende Maßnahmen erforderlich? Für die einzelnen Arbeitsbereiche, die im 1. Schritt festgelegt werden, stehen ausführliche Arbeitskataloge zur Verfügung. Anhand dieser Kataloge können die Schritte 2 bis 5 durchgeführt und die Ergebnisse eingetragen werden.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1. Festlegung der Betrachtungsbereiche Wichtige Voraussetzung für Gefährdungsbeurteilung: Untergliederung des Betriebs in Arbeitsbereiche und / oder Tätigkeiten

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 2. Gefährdungsermittlung - Ist-Zustand Erfassen der möglichen Gefährdungen und Belastungen Arbeitsbereichs-, tätigkeits- oder personenbezogene Ermittlung Zur systematischen Erfassung können herangezogen werden: die Prüflisten der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren Gefährdungs- und Belastungskataloge für einzelne Betriebsarten Wichtig: Die Erfassung muss vor Ort erfolgen

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Feststellen, ob die vorhandenen Maßnahmen ausreichen anhand der beispielhaften Maßnahmen der Prüfliste oder des Gefährdungs- / Belastungskatalogs Die Beurteilung erfolgt anhand der relevanten Vorschriften.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 5. Festlegen und Durchführung von Maßnahmen Gefahr beseitigen durch technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen (ggf. externe Beratung) Beispiel: Verkleidung von Gefahrstellen Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Personenbezogene Maßnahmen Beispiel: Zahl der Mitarbeiter, die gefährliche Arbeiten ausführen, möglichst klein halten Beispiel: persönliche Schutzausrüstung

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Durchführung der Maßnahmen Wer macht Was bis Wann? Damit werden die Prioritäten festgelegt, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Wichtig: Terminkontrolle

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 6. Erfolgskontrolle (Kontrolle der Wirksamkeit) Durchführungs- und Funktionskontrolle Die Kontrolle der Wirksamkeit kann z.B. bei der regelmäßigen Betriebsbegehungen kontrolliert werden. Wichtig: Dokumentation der Ergebnisse

Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb Betriebsanweisungen nach GefStoffV erarbeiten und entsprechend handeln Menge gefährlicher Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz begrenzen (z. B. auf Tagesbedarf) Verschüttete Stoffe unverzüglich beseitigen Abfälle und Rückstände regelmäßig und gefahrlos entsorgen

Umgang mit Gefahrstoffen Ermittlungspflicht: Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob es sich bei den verwendeten Stoffen um Gefahrstoffe handelt, und prüfen, ob Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe muss geführt werden. Gefahrstoffkataster: was, wo, wieviel auf zentraler Rechenanlage

Umgang mit Gefahrstoffen Bestandsaufnahme Informationsbeschaffung Gefahrenbewertung Gefahrstoff ? nein Ende ja Ersatzstoff suchen ES verfügbar ? ja Ende Gefährdungsermittlung Festlegung Schutzmaßnahmen nein GS freigesetzt Ende ja Überwachung Arbeitsbereich Grenzwert eingehalten ? ja Ende Gesundheitsrisiko vertretbar

Überwachungspflicht Ist das Auftreten eines Gefahrstoffs in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, ist zu ermitteln, ob die MAK-, TRK- und BAT- Werte eingehalten werden. Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Sachkunde und Einrichtungen verfügen. Messergebnisse sind min. 30 Jahre aufzubewahren. Messverpflichtung nach TRGS

Rangfolge der Schutzmaßnahmen 4. Schutzausrüstung und minimale Exposition der Arbeitnehmer 3. Lüftungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik 2. Gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und nach dem Stand der Technik zu entsorgen 1. Freisetzung von gefährlichen Gasen und Dämpfen oder Schwebstoffen sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden Hautkontakt mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen ist nach dem Stand der Technik zu vermeiden

Betriebsanweisung: Pflichten des Arbeitgebers Arbeitsbereich- und stoffbezogene Betriebsanweisungen sind zu erstellen Arbeitnehmer, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen anhand der Betriebsanweisungen über vorhandene Gefahren sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen werden Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchzuführen Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und durch den Unterwiesenen mit Unterschrift zu bestätigen Nachweise über durchgeführte Unterweisungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren

Vorsorgeuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe werden in der GefStoffV und in der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (VBG 100/GUV 0.6) in Form von Erstuntersuchungen vor Aufnahme und als Nachuntersuchungen während einer solchen Tätigkeit gefordert.

Auslöseschwelle Die Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind. Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen ist.

Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS TRGS 150 Hautresorbierbare Gefahrstoffe TRGS 222 Gefahrstoffverzeichnis TRGS 400 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen TRGS 403 Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz TRGS 404 Bewertung von Kohlenwasserstoffdämpfen in der Luft am Arbeitsplatz TRGS 552 N-Nitrosamine TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach §20 GefStoffV TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe TRGS wird von Ausschuß fur Gefahrstoffe aufgestellt, Ministerium für Arbeit und Sozialordnung bekanntgegeben.

Grenzwerte Grenzwerte im Sinne der TRGS 402 sind Luftgrenzwerte (MAK und TRK). Sie werden in der TRGS 900 veröffentlicht. Die beim Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung ggf. zusätzlich heranzuziehende Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte) werden in der TRGS 903 veröffentlicht.

Grenzwerte Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition, im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. TRK-Werte (Technische Richtkonzentration) werden für krebserzeugende Stoffe und für krebsverdächtige Stoffe aufgestellt, für die kein MAK-Wert besteht.

Grenzwerte Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsprodukts im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. BAT-Werte werden in der Regel für Blut und/oder Harn aufgestellt.

Kontrollmessplan

Gefahrstoffkataster

Gefahrstoffkataster/SDBL

Gefahrstoffkataster/Betriebsanweisung

Gefahrstoffkataster

Gefahrstoffkataster

Gefahrstoffkataster/Durchsatz

Gefahrstoffkataster

Gefahrstoffkataster/Arbeitsplätze

Gefahrstoffkataster/Messwerte

Danke für Ihre Aufmerksamkeit !!