33. Deutsch-Dänisches Seminar vom September 2010 in Middelfart Neuerungen der Berufsaufsicht in Deutschland RA Manfred Hamannt
2 Übersicht Berufsaufsicht in Deutschland Organisation der Berufsaufsicht Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die Wirtschaftsprüferkammer Berufsgerichtliches Verfahren Qualitätskontrolle Fortentwicklung der Berufsaufsicht
3 Organisation der Berufsaufsicht (1) Wirtschaftsprüferkammer, §§ 4, 57 ff. WPO gebildet zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben Körperschaft des öffentlichen Rechts wesentliche Aufgaben: Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten Betreibung des Systems der Qualitätskontrolle, §§ 57a ff. WPO Führung des Berufsregisters, § 37 WPO
4 Organisation der Berufsaufsicht (2) Bestellung von WP und vBP, Rücknahme und Widerruf der Bestellung Erlass der Berufssatzung gemäß § 57 Abs. 3 WPO mit Regelungsrahmen nach § 57 Abs. 4 WPO
5 Organisation der Berufsaufsicht (3) interne Organisation Pflichtmitgliedschaft für alle WP, vBP, WPG, BPG sowie für alle gesetzlichen Vertreter von WPG und BPG ohne WP-/vBP-Qualifikation (§ 58 WPO) – Beitragspflicht (§ 61 Abs. 1 WPO) – Gebühren nach Gebührenordnung Organe der WPK – WP-Versammlung – Beirat – Vorstand – Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK)
6 Organisation der Berufsaufsicht (4) Abschlussprüferaufsichtskommission, § 66a WPO eingeführt durch Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG vom Personengemeinschaft sui generis Aufgabe: öffentliche fachbezogene Aufsicht (Fachaufsicht) über WPK in Aufgabenbereichen des § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO Prüfung und Eignungsprüfung (WP-Examen) Bestellung zum WP oder vBP Anerkennung von WPG oder BPG Widerruf der Bestellung oder Anerkennung
7 Organisation der Berufsaufsicht (5) Registrierung der WP bei der WPK Berufsaufsicht Qualitätskontrolle beratende Teilnahme an WPK-Sitzungen, ggf. Aufhebung von WPK-Entscheidungen bzw. Zurückverweisung, Erteilung von Weisungen zu Entscheidungen weitreichendes Informations-, Teilnahme und Einsichtsrecht Letztentscheidungsbefugnis (Letztverantwortung) Kooperation mit anderen inländischen Aufsichtsstellen (z.B. BAFin, DPR)
8 Organisation der Berufsaufsicht (6) Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen Mitglieder der APAK Ernennung der Mitglieder durch BMWi für 4 Jahre mindestens 6 und höchstens 10 Mitglieder berufsstandsunabhängig, weisungsungebunden ehrenamtlich (unentgeltlich) in den letzten 5 Jahren vor Ernennung nicht WPK-Mitglied tätig in Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft, Wissenschaft, Aufsicht oder Rechtssprechung
9 Organisation der Berufsaufsicht (7) Wahl des Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden Geschäftsordnung durch APAK selbst Erlass und Änderungen bedürfen der Genehmigung des BMWi Ausschüsse: Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle Willensbildung: Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zur Erledigung der Aufgaben kann sich APAK der sachlichen und personellen Ressourcen der WPK bedienen (kein Unterbau der APAK) Staatsaufsicht: BMWi führt (Rechts-)Aufsicht über APAK (und WPK einschließlich Prüfungsstelle)
10 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (1) Berufsaufsicht als eine der wichtigsten Aufgaben einer berufsständischen Selbstverwaltung Überwachung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten Sanktionen bei bestimmten Berufspflichtverlet- zungen (Rüge) Zweistufiges System nach Schwere des Fehlverhaltens des Kammermitglieds WPK (unter Aufsicht der APAK) bei geringer oder mittlerer Schuld Berufsgerichtsbarkeit bei schwerer Schuld
11 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (2) Vorrang der Berufsgerichtsbarkeit Rüge durch WPK darf nicht mehr erteilt werden, wenn berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist Rügeverfahren ist auszusetzen mit Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens WPK muss stets prüfen, ob die Generalstaatsanwaltschaft zu informieren ist GStA kann bei Divergenz in der Bewertung des Schuldgrades den Vorgang aufgreifen
12 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (3) Berufsrechtliche Ermittlungen durch WPK als belastende Maßnahmen Eingriff in Grundrechte, deshalb Rechtsgrundlage erforderlich Ermittlungen bei Anfangsverdacht – WPK ist von Amts wegen zu Ermittlungen verpflichtet – keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“! Ermittlung bei anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen
13 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (4) Ermittlungen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (§ 61a Satz 1 Nr. 1 WPO) Erkenntnisquellen – externe Quellen (z.B. Beschwerden Dritter, Mitteilungen der DPR e.V. und BAFin sowie Gerichte; Selbstanzeige) – interne Quellen (z.B. bei Durchsicht des BANz, öffentlicher Publikationen oder Mitteilungen anderer Abteilungen der WPK) Ermittlungsmaßnahmen – freie Gestaltung des Ermittlungsverfahrens am Maßstab für Ermessensentscheidungen (v.a. Willkürverbot, Verhältnismäßigkeit)
14 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (5) anlassunabhängige Sonderuntersuchung, §§ 61a Satz 1 Nr. 2, 62b WPO (proaktive Ermittlungen!) durch 7. WPO-Novelle 2007 eingeführt Ziele: – Schutz des Kapitalmarkts – Erfüllung internationaler Erwartungen – Gleichwertigkeit des deutschen Berufsaufsichtssystems auf internationaler Ebene (vgl. inspections des US-am. PCAOB) betroffener Personenkreis: WP/WPG, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (§ 319a-Mandat)
15 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (6) Gegenstand der Sonderuntersuchungen – Berufspflichten, die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von § 319a-Unternehmen einzuhalten sind – grundsätzlich keine Einbeziehung anderer Prüfungsmandate – neben konkreter Mandatsabwicklung auch QS- System der Praxis Verfahren – Verfahrensordnung (von WPK in Abstimmung mit APAK) zu allgemeinen organisatorischen Regelungen sowie zur Planung, Durchführung und Auswertung einer Sonderuntersuchung
16 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (7) Verfahren (Fortsetzung) – Untersuchungsteams aus Angestellten der WPK und Untersuchungsleiter Mitwirkungspflichten – dieselben zwangsgeldbewehrten Mitwirkungspflichten wie im „klassischen“ verdachtsbasierten Verfahren Turnus und Auswahl – Kombination von risikobewusster Auswahl und Zufallsauswahl
17 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (8) Ergebnisse der Untersuchung – kein Gesamturteil, sondern Bewertung der untersuchten Bereiche – Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der WPK würdigt den Sachverhalt – Praxis erhält Schlussfeststellung – bei Feststellung objektiver Berufspflicht- verletzungen ggf. berufsaufsichtliche Maßnahmen (§ 63 WPO: Rüge; §§ 67 ff. WPO: Einleitung berufsgerichtliches Verfahren) – Information der KfQK über mögliche Berufs- pflichtverletzungen i.Z.m. dem QS-System
18 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (9) SonderuntersuchungQK-Verfahren Überprüfung ausgewählter Aspekte der Bearbeitung einzelner § 319a-Mandate Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des QS-Systems einer Praxis Positive und negative Erkenntnisse eines vorherigen QK-Verfahrens können herangezogen werden Positive und negative Erkenntnisse einer vorherigen Sonderuntersuchung können genutzt werden Verhältnis zum QK-Verfahren nach §§ 57a ff. WPO Finanzierung der Sonderuntersuchungen – Beitrag, der nur von § 319a-Prüfern erhoben wird (nicht über Kammerbeitrag aller WPK- Mitglieder); abhängig von Mandatszahl
19 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (10) Auskunftsverweigerungsrechte gegenüber der WPK im berufsaufsichtlichen Verfahren bei Gefahr der Selbstbelastung (nemo tenetur) Beachtung der Pflicht zur Verschwiegenheit über Mandatsinterna, aber Mandant kann von Pflicht entbinden gesetzliche Durchbrechung in § 62 Abs. 3 WPO! – Auskunftspflicht in Verfahren i.Z.m. Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur AP unterliegenden Unternehmens – Kernstück der 7. WPO-Novelle 2007 – Ziel: effizientere Berufsaufsicht
20 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (11) Entscheidung der WPK (§ 61a Satz 2 HS 2 WPO) Zwischenergebnis der kammerseitigen Ermittlung ist die Entscheidung über weitere Zuständigkeit Verdacht einer Pflichtverletzung unbestätigt: => Einstellung der Ermittlungen, ggf. mit einem Hinweis oder einer Belehrung Pflichtverletzung mit geringer oder mittlerer Schuld: WPK für abschließende Ahndung zuständig => Rügeverfahren, § 63 WPO Pflichtverletzung mit schwerer Schuld / Verdacht einer Straftat => Abgabe an GStA, § 84a WPO
21 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (12) Rügerecht des WPK-Vorstands, § 63 WPO Rügefähiger Sachverhalt Verletzung einer allgemeinen oder besonderen Berufspflicht nach der WPO oder einer Regelung außerhalb der WPO, die für die Berufsausübung maßgebend ist Verschulden: geringe oder mittlere Schuld (ab leichter Fahrlässigkeit) Einleitung eines berufsgerichtl. Verfahrens nicht erforderlich Rüge im Ermessen des WPK-Vorstands
22 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (13) Geldbuße zusätzlich zur Rüge – im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen – bis zu EUR (vor 2007: bis EUR) Rechtsmittel gegen Rügebescheid Einspruch binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruchsentscheidung des WPK-Vorstands Aufhebung des Rügebescheids oder Zurückweisung des Einspruchs
23 Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (14) vor Bekanntgabe des Einspruchsbescheids an Mitglied wird Entscheidung der APAK vorgelegt Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung bei Zurückweisung des Einspruchs (§ 63a WPO)
24 Berufsgerichtliches Verfahren (1) Zuständigkeiten Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit §§ 72 ff. WPO 1. Instanz: Kammer für WP-Sachen beim LG Berlin (Sitz der WPK) 2. Instanz: Senat für WP-Sachen beim Kammergericht Berlin 3. Instanz: Senat für WP-Sachen beim BGH
25 Berufsgerichtliches Verfahren (2) Berufsgerichtliche Ahndung einer Pflichtverletzung (§ 67 WPO) schuldhafter Pflichtverstoß (schwere Schuld) Zugehörigkeit zum Beruf zur Tatzeit, aber z.B. Einstellung des Verfahrens, wenn Bestellung später erloschen, zurückgenommen, widerrufen ist
26 Berufsgerichtliches Verfahren (3) Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 68 WPO Geldbuße bis € Euro Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten auf die Dauer von ein bis fünf Jahren tätig zu werden (ggf. zusätzlich zur Geldbuße) Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (ggf. zusätzlich zur Geldbuße) Ausschluss aus dem Beruf zusätzlich bei noch andauernder Pflichtverletzung: Untersagungsverfügung (§ 68a WPO)
27 Qualitätskontrolle (1) System der Qualitätskontrolle 2001 eingeführt mit 4. WPO-Novelle Grund: Gewährleistung einer hohen Qualität der Abschlussprüfung (AP als für die Öffentlichkeit wichtige Kontrollfunktion!) Empfehlung der EU-Kommission vom zu „Mindestanforderungen an Qualitätssicherungs- systeme für die Abschlussprüfung in der EU“ (alle Personen, die Pflichtprüfungen durchführen, sind in ein Qualitätskontrollsystem einzubinden) Neuordnung der Grundsätze der Qualitätskontrolle im Rahmen der EU-Abschlussprüferrichtlinie
28 Qualitätskontrolle (2) Ziel: Beurteilung, ob internes Qualitätssicherungs- system der jeweiligen Praxis die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen erfüllt Zuständigkeit: Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) als unabhängiges und nicht weisungs- gebundenes Organ der WPK; Überwachung durch APAK (Zweitprüfung, Letztentscheidung) Turnus der regelmäßigen, präventiven Kontrolle alle 6 Jahre (Ausnahme: alle 3 Jahre bei WP/WPG mit Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB als Prüfungsmandat)
29 Qualitätskontrolle (3) Verpflichteter Personenkreis (§ 57a Abs. 1 WPO): WP in eigener Praxis und WPG Prüfungsstellen bei Sparkassen- und Girover- bänden; genossenschaftliche Prüfungsverbände Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (AP i.S.d. §§ 316 ff. HGB und vergleichbare Vorbehaltsaufgaben) (befristete) Ausnahmegenehmigung in Härtefällen: begründeter Antrag an WPK
30 Qualitätskontrolle (4) Gegenstand/Umfang der QK (§ 57a Abs. 2 WPO) Regelungen zur QS in der Praxis eingehalten? Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, § 55b WPO Regelungen insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten Beschränkung auf Siegelaufträge nach § 2 Abs. 1 WPO (auch bei Prüfung der Praxisorganisation) Prüferisches Vorgehen bei der QK QK ist eine Systemprüfung => Ziel ist die Beurteilung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des QS-Systems
31 Qualitätskontrolle (5) Prüfer für QK, PfQK (§ 57a Abs. 3 WPO) WP in eigener Praxis oder WPG bei WPK als PfQK registriert Registrierungsvoraussetzungen sind insb. Berufserfahrung (mind. 3 Jahre bestellt und in AP tätig) Kenntnisse in QS keine berufsgerichtliche Verurteilung innerhalb der letzten 5 Jahre, die eine fachliche Eignung als PfQK ausschließt Nachweis über spezielle Fortbildung über QS
32 Qualitätskontrolle (6) wirksame Teilnahmebescheinigung über QK der Praxis des PfQK Widerruf der Registrierung, wenn Registrierungsvoraussetzungen entfallen Ausschluss eines PfQK von der Durchführung der QK bei Befangenheitsgründen nach § 57a Abs. 4 WPO kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen zum zu prüfenden WP/WPG sonstige Besorgnis der Befangenheit (z.B. Selbstprüfungsverbot) wechselseitige Prüfung oder Ringprüfung
33 Qualitätskontrolle (7) Qualitätskontrollbericht (§§ 57a Abs. 5, 8 WPO) PfQK muss Ergebnis der QK in einem QK-Bericht zusammenfassen allgemeine Berichtsgrundsätze gesetzlicher Mindestinhalt nach § 57a Abs. 5 Satz 2 WPO und weitere Bestimmungen der SaQK Vernichtung des QK-Berichts nach 7 Jahren Beauftragung des PfQK (§ 57a Abs. 6 und 7 WPO) Vorschlagsverfahren (transparente und unabhängige Auswahl des PfQK) bis zu drei Vorschläge durch zu prüfende Praxis
34 Qualitätskontrolle (8) Unabhängigkeitsbestätigung der vorgeschlagenen PfQK Widerspruchsrecht/Ablehnungspflicht der KfQK Beauftragung durch zu prüfende Praxis Kündigung nur aus wichtigem Grund Teilnahmebescheinigung (§ 57a Abs. 6 Sätze 7 bis 11 WPO) WPK bescheinigt der zu prüfenden Praxis nach Eingang des QK-Berichts die Teilnahme an der QK Befristung auf 6 Jahre (3 Jahre, wenn zu prüfende Praxis § 319a-Mandat(e) hat)
35 Qualitätskontrolle (9) höchstpersönliche Berechtigung (nicht übertragbar) Kundmachung: auf Teilnahmebescheinigung darf hingewiesen werden Verschwiegenheitspflicht (§ 57b Abs. 1, 2 WPO) PfQK und seine Gehilfen KfQK und die Bediensteten der WPK: besondere Amtsverschwiegenheit Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht des zu prüfenden WP/WPG (§ 57b Abs. 3 WPO) zum Zwecke der Durchführung einer QK
36 Qualitätskontrolle (10) Mandanten können z.B. die Herausgabe von Unterlagen und Informationen nicht verhindern (auch nicht durch Vereinbarung) Mitwirkungspflichten des zu prüfenden WP/WPG (§ 57d WPO) Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten Pflicht zur Vorlage aller mit der QS zusammenhängenden Unterlagen Pflicht gilt auch für (interprofessionelle) Sozien bei Weigerung ggf. Prüfungshemmnis
37 Qualitätskontrolle (11) Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO) unabhängiges, nicht weisungsgebundenes Organ der WPK (mind. 9 Mitglieder) Alleinzuständigkeit für Bereich der QK Maßnahmen bei Mängeln des QS-Systems, darauf beruhenden Verletzungen des Berufsrechts Auflagen zur Beseitigung der Mängel Anordnung einer Sonderprüfung (ggf. durch anderen PfQK) Widerruf/Erteilung der Teilnahmebescheinigung entgegen Urteil des PfQK (korrigierende Funktion; bei Widerruf zunächst Vorlage an APAK)
38 Qualitätskontrolle (12) Sog. Firewall (§ 57e Abs. 4 und 5 WPO) zwischen QK und (in Richtung) Berufsaufsicht Verwertungsverbot in der Berufsaufsicht von im Rahmen der QK getroffenen Feststellungen – Aufgabentrennung in WPK: Mitarbeiter der KfQK dürfen nicht mit Berufsaufsicht betraut werden trägt dem nemo-tenetur-Grundsatz Rechnung und steigert Akzeptanz des Systems der QK Umfang: Verletzungen des Berufsrechts (Ausn.: Verletzungen des Berufsrechts bei der Durchführung der QK) Durchbrechungen der Firewall
39 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (1) Ziele der Fortentwicklung der Berufsaufsicht effiziente und effektive Aufgabenerfüllung Schaffung eines EU-konformen, stabilen berufsstandsunabhängigen Aufsichtssystems wettbewerbsneutrale Ausgestaltung und Vermeidung von Konzentrationsförderung Stärkung der Verhältnismäßigkeit und Verminderung der Belastungen, insbesondere Doppelbelastungen präventive Ausrichtung
40 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (2) Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchung einheitlicher Prüfungsansatz, grundsätzliche Vorgaben durch Aufsichtskommission, einheitliche Bezeichnung als Inspektion Inspektion bei Prüfern ausschließlich mit § 319-Aufträgen (bisher externe Qualitätskontrolle) Prüferauswahl wie bisher Praxis beauftragt Prüfer wie bisher Berufsangehörige, die die Anforderungen erfüllen Prüfer selbst unterliegen Inspektion wie § 319a-Prüfer
41 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (3) Prüfungsgegenstand ausschließlich gesetzliche Abschlussprüfungsmandate, keine Einbeziehung von Siegelaufträgen; keine vollständige Prüfung des Qualitätssicherungssystems Ergebnis der Inspektion: Feststellungen über Berufspflichtverletzungen; kein Prüfungsurteil Bericht an Aufsichtskommission; Auswertung unter Einbindung der WPK Ausrichtung Prävention, Sanktionen nur in schweren Fällen, “Firewall“ entfällt
42 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (4) Frequenz bleibt (alle 6 Jahre) Teilnahmebescheinigung entfällt; dafür Meldepflicht bei Übernahme eines gesetzlichen Prüfungsauftrags Option, diese Fälle der Inspektion wie § 319a-Fälle für § 319a-Prüfer zu unterziehen, dann aber nach den dortigen Regeln und Bindung für mindestens 2 Zyklen
43 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (5) Inspektion bei Prüfern von § 319a-Aufträgen § 319a-Aufträge Inspektionsanordnung durch APAK Inspektor prüft Prüfungsgegenstand ausschließlich § 319a-Mandate Ergebnis: Feststellungen über Berufspflichtverletzung Bericht an Aufsichtskommission Einbindung der WPK bei Auswertung
44 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (6) Aufsichtskommission beschließt ggf. Maßnahmen Frequenz: alle 3 Jahre § 319-Aufträge (wenn Option zur Einbeziehung ausgeübt) wie zuvor: aber Berufsangehöriger prüft, nicht Inspektor Frequenz: alle 6 Jahre Verfahren insgesamt nach den Regeln für § 319a-Mandate
45 Status Quo der Berufsaufsicht Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Staatsaufsicht über WPK und APAK Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK, § 66a WPO) Besetzung: 6 – 10 Mitglieder vom BMWi ernannt ehrenamtlich berufsfremd Wirtschaftsprüferkammer (WPK, §§ 57 ff. WPO) Organe der WPK (ausschließlich bestellte WP/vBP): WP-Versammlung Beirat Vorstand Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) RECHTSAUFSICHT Entscheidungsvorschlag Letztentscheidung RECHTSAUFSICHT zuständig u.a. für: Berufsaufsicht (Erstzuständigkeit, Vorstand) - anlassabhängige Untersuchungen - Sanktionsmöglichkeiten: u.a. Rüge mit/ohne Geldbuße bis zu € Qualitätskontrolle (KfQK) - ohne berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten zuständig u.a. für: Fach- und Rechtsaufsicht über WPK (insbes. bei Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle) - Informations-, Einsichts- und Teilnahmerechte - Weisungsrecht Letztentscheidungsbefugnis
46 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (7) Struktur und Aufgaben der öffentlichen Aufsichtskommission zuständig für: Berufsaufsicht (Inspektionen, repressive Berufsaufsicht) für alle WPK-Mitglieder Besetzung: ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Mitglieder ehemalige Berufsangehörige (Minderheit, 2 ehemalige Berufsangehörige ohne Abkühlungsphase)
47 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (8) Berufung der Mitglieder: durch BMWi Organisation: Rechtsform wie bisher (noch unklar) Rückgriff auf Personal der WPK mit Direktionsrecht der APAK Einbindung der WPK: Sie ermittelt Sachverhalte und hat Beratungsrecht. Erlass der Entscheidung: durch Aufsichtskommission Finanzierung: durch Pflichtbeiträge und Umlagen
48 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (9) Zuständigkeit der WPK: Unterstützung und Beratung bei Berufsaufsicht durch APAK eigene Zuständigkeit − wie bisher − für Register, Examen, Bestellung, Anerkennung von WPG etc. – Letztentscheidungsbefugnis der öffentlichen Aufsichtskommission bei diesen Aufgaben bleibt
49 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (10) Sonstige Änderungen: zuständig für alle Fälle, auch soweit heute Berufsgericht zuständig Sicherstellung von Sanktionen bei Berufsgesellschaften Transparenz bei Sanktionen in schweren Fällen!
50 Fortentwicklung der Berufsaufsicht (11) Zeitliche Umsetzung ursprüngliche Vorstellung: 2010 jetzt: möglichst bis 2011 Übergangsregelungen?