Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom 19. 06 Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 19.06.2015, 08.00 – 09.30 Uhr
Antragsverfahren Antragsberechtigte schriftlich Eigenantrag (des Schuldners) oder Fremdantrag (des Gläubigers), § 13 InsO Juristische Person oder Personengesellschaft Natürliche Person Antragsbefugte Vertreter Geschäfts-fähigkeit Prozessfähigkeit Vorstand (AG) GEFÜ (GmbH) Bei Antrag durch den Gläubiger: Rechtliches Interesse notwendig - keine einfachere, schnellere und günstigere Befriedigung - kein vorheriger zumutbarer Vollstreckungsversuch unternommen Alle Gesellschafter GBR Jeder Gesellschafter OHG Nur Komplementär KG(KG) Nicht: Prokurist
Antragsverpflichtung Juristische Personen GmbH & Co KG (Pers. Ges.) Innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis des Insolvenzgrundes weil Kein persönlicher Vollhafter vorhanden ist § 13 InsO
Insolvenzgrund Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Überschuldung § 19 InsO Zahlungsunfähigkeit ist absehbar Verbindlichkeiten werden durch Vermögen nicht mehr gedeckt Keine Zahlung von einzelnen oder laufenden Verbindlichkeiten Innerhalb der nächsten 12 – 24 Monate und Negative Fortführungsprognose Wegen fehlender Zahlungsmittel Fortführungs-fähigkeit Fortführungs- wille Innerhalb der nächsten drei Wochen Vermögen = alle im Verkehr als bewertbar angesehenen Güter, rechte und Forderungen ohne Abzug der Verbindlichkeiten
Glaubhaftmachung der Insolvenzgründe, § 294 ZPO: Alle zur Verfügung stehenden Beweismittel, auch eidesstattliche Versicherung - Keine Beweisaufnahme Weitere Voraussetzung: Kostendeckende Masse (Insolvenzmasse), § 26 InsO Nicht: unpfändbare Forderungen und Gegenstände, §§ 811, 850 ff. ZPO Vorläufiger Insolvenzverwalter Massegutachten Kosten sind: Gerichtskosten Sachverständigenkosten Auslagen Vergütung Insolvenzverwalter Vergütung Gläubigerausschuss Bei nicht kostendeckender Masse: Abweisung des Eröffnungsantrag mangels Masse, § 26 InsO Folge bei juristischer Person: Auflösung (bei OHG und KG ebenfalls, § 131 Abs. 1 Nr. HGB
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung, § 21. Abs. 2 InsO Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Allgemeines Verfügungsverbot Einstellung der Zwangsvollstreckung Postsperre Weitere Maßnahmen: Betreten der Geschäftsräume Einblick in die Bücher Versiegelung von Gegenständen Untersagung von Verfügungen über Sachen Kontensperrung
Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts Eröffnungsbeschluss Abweisung mangels Zulässigkeit (z.B. kein rechtliches Interesse Masse Begründetheit - Bestellung des Insolvenzverwalters - Eröffnungszeitpunkt - Frist für Forderungsanmeldung - Berichtstermin
3. Folgen der Insolvenzeröffnung Beschlagnahme des Vermögens Insolvenzverwalter erhält Verfügungsbefugnis, § 80 InsO Verstrickung Verstrickungsbruch, § 136 StGB Vermögensmassen des Schuldners Insolvenzmasse Insolvenzfreies Vermögen: Unpfändbare Sachen, § 811 ZPO (Haushalt, persönlicher Gebrauch, Arbeitsmaterial, diverse Tiere u.a.) Insolvenzverwalter verfügt ausschließlich Verfügungen des Schuldners sind unwirksam Kann aber freigeben, wenn sinnvoll Schuldner verfügt selbst
Leistungen an den Schuldner nach Eröffnung sind nicht mehr zulässig können vom Insolvenzverwalter zur Masse gezogen werden sind wirksam, wenn der Drittschuldner vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte
4. Organe des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter, § 80 InsO Beendigung durch Tod Entlassung Geschäftsunfähigkeit Aufhebung des Insolvenzverfahrens Einstellung des Insolvenzverfahrens Bestellung durch das Gericht und Annahme des Amts Zunächst vorläufig unanfechtbar
Aufgaben des Insolvenzverwalters (u.a.) An Verträge des Schuldners gebunden Durchführung der Aussonderung Verwaltung und Verwertung der Masse Geltendmachung von Anfechtungsgründen Befriedigung von Massegläubigern Prüfung der angemeldeten Forderungen Anzeige der Masselosigkeit Aufstellung von Masse- und Gläubigerverzeichnis Ausschüttung der Quote Aufnahme von Aktiv- und Passivprozessen
Haftung des Insolvenzverwalters, § 60 InsO = deliktsähnliche Haftung nur mit Verschulden Maßstab: ordentliche Tätigkeit auch für eigene Angestellte, § 278 BGB Umfang: § 249 BGB Verjährung: 3 Jahre, §§ 62 InsO, 195 BGB