Bauen im Lärm Vollzug Art. 31 LSV im Kanton Zürich

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 Präsentation transkript:

Bauen im Lärm Vollzug Art. 31 LSV im Kanton Zürich Fachstelle Lärmschutz Vollzug Art. 31 LSV im Kanton Zürich Thomas Gastberger CB-Tagung, 15.9.2006, Dübendorf

Themen Wohnen in lärmbelasteten Gebieten Art. 31: IGW am offenen Fenster Zur Definition des Lüftungsfensters Fenster müssen ins Freie führen Anordnung der Grundrisse Gestalterische Massnahmen am Gebäude Kontrollierte Belüftungen Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 Abs. 2

Warum immer mehr neues Wohnen in lärmbelasteten Gebieten? Abnehmende Nachfrage nach Gewerbenutzungen Zunehmende Nachfrage nach Wohnungen Zunehmende Verkehrslärmbelastungen Attraktivitätssteigerung der Städte Umnutzung zentraler Industriebrachen

Art. 31 LSV Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 1  Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neu-bauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a. durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b. durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. 2  Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. 3  Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.

Definition des Lüftungsfensters Jeder Wohnraum muss durch ein oder mehrere Fenster gelüftet werden können, dessen addierte Fläche mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes beträgt.

Lüftung durchgehender Räume Die minimale Breite muss min. 1/4 der Distanz zwischen der Mitte des Raumes und dem Lüftungsfenster betragen. Die Distanzlinie muss vollständig im Raum verlaufen Die Raumhöhe darf nicht durch Einbauten vermindert sein.

Fenster müssen ins Freie führen Das durch die Massnahme geschützte Fenster muss direkt ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können.

Was heisst «in Freie führen» Die Fensteröffnung muss auf der ganzen Strecke vom Fensterrahmen bis zum Freien mindestens die gleichen Ausmasse besitzen. Bei Fassadenfenstern muss die Sicht ins Freie auf Gesichtshöhe (ca. 1.5 m) und horizontal gewährleistet sein. Die Lüftungswege dürfen keine anderen Wohneinheiten beeinträchtigen. Fenster müssen einen angemessenen Luftaustausch gewährleisten. Sie müssen min. 50 cm breit und 100 cm hoch sein. (Dies garantiert die notwendige vertikale Temperaturdifferenz.) Fenster müssen als Drehfenster um min. 90 Grad oder als Schiebefenster geöffnet werden können und dürfen keine reinen Kippfenster sein.

Dachflächenfenster? Dachflächenfenster sind gängige Bauelemente Die Abschirmwirkung der Dachkante führt zu einer offensichtlichen Reduktion der Lärmbelastung Die Fensteröffnungen müssen bei Horizontalstellung der Fenster 5% der Bodenfläche betragen. Die Fenster müssen die horizontale Sicht ins Freie ermöglichen. Höher liegende Dachflächenfenster und horizontal liegende Oberlichter werden nur als Lüftungsfenster akzeptiert, wenn der Wohnraum zusätzlich über Fassadenfenster oder Lukarnen bzw. Schleppgauben auf Gesichtshöhe beleuchtet werden kann.

Was heisst Mitte des offenen Fensters Die Grenzwerte müssen in der Mitte des offenen Fensters eingehalten sein. Die Massnahme muss im Innern des Raumes effektiv zu einer Lärmminderung führen. Die Mitte liegt etwa auf Gesichtshöhe einer stehenden Person (ca. 150 cm) und ist als ein Stellvertreter für die ganze Fensterfläche zu verstehen.

Nur gängige Bauelemente Und keine für die Bewohner unverständliche Lärmschutz-konstruktion mit zusätzlichem Bedienungsaufwand.

Lärmschutzmassnahmen Neben Ausnützungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstände, Besonnung muss der Aussenlärm zu einer weiteren Rahmenbedingung des Bauvorhabens werden. Der beste Lärmschutz wird erreicht, wenn das Lärmproblem bereits in einer frühen Phase des Bauprojekts Beachtung findet. Fliessen bei Umbauten und Neubauten die Lärmschutzüberlegungen bereits ins Baukonzept ein, lassen sich Massnahmen vermeiden, die teuer sind und trotzdem nur Flickwerkcharakter haben.

Lärmunempfindliche Räume zum Lärm

Wirkung: grün: 10 – 20 dB, gelb: 5 - 10 dB, orange: 2 - 5 dB

Gestalterische Massnahmen Gute gestalterische Massnahmen bringen den Bewohnern einen Zusatznutzen und sind ortbildverträglicher als Lärmschutzwände.

Balkone und Loggien

Balkone und Loggien Loggien, die direkt zur Lärmquelle angeordnet sind, müssen mindestens eine Grundfläche von 3 m Breite und 2 m Tiefe haben. Loggien, die 90 Grad lärmabgewandt angeordnet sind, müssen mindestens eine Grundfläche von 1.5 m x 2 m haben. Decken und wenn möglich Seitenwände müssen absorbierend verkleidet sein. Balkonbrüstungen müssen geschlossen und massiv ausgeführt sein. Wirkung maximal 3 Dezibel für alle Fenster - seitlich oder strassenparallel .

Erker Wirkung: gelb: 5 - 10 dB orange: 2 - 5 dB

Vom Innenhof zum Atrium

Atrien sind keine Lüftungsschächte Als Mindestfläche gilt das Quadrat der Fassadenhöhe : 1 Geschoss: 3m x 3m=9m2, 2 Geschosse 6m x 6m = 36m2 usw

Lärmschutzblenden Blenden sind nur anrechenbar, wenn sie über die ganze Höhe errichtet werden.

… offene Fragen Wie weit wäre eine nach Raumnutzung differenzierte Beurteilung sinnvoll? Tagwert für Wohn- und Esszimmer Nachtwert für Schlaf- und Kinderzimmer

Lärmschutz mit Balkonverglasungen Balkonverglasungen sind keine Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV. Sie kommen bei Sanierungen zum Einsatz.

Kontrollierte Belüftung Wohnen: Im offenen Fenster messen heisst auch mit offenen Fenster leben! Die Anforderung des Lüftungsfenster gilt auch, wenn – wie bei Minergie-Häusern – eine Komfortlüftung in der kalten Jahreszeit den Luftaustausch via Fenster ersetzt. Lärmempfindliche Räume in Gasthäusern, Restaurants, Hotelzimmer sowie Schulzimmer dürfen hingegen mit einer ausschliesslich kontrollierten Belüftung versehen werden.

Belüftbare Pufferzone Bei Büros müssen die Fenster nicht ins Freie führen. Lüftungen, Pufferzonen, vorgehängte Fassaden usw. sind möglich.

Überwiegendes Interesse Füllen von Baulücken Wiederaufbau zerstörter Gebäude Schutz des Ortsbildes Denkmalschutz (Aufzählung ist nicht abschliessend)

Ausnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Alle Massnahmen nach Art. 31 Abs.1 LSV müssen ausgeschöpft sein. Mindestens ein Viertel der lärmempfindlichen Räume einer Wohnung muss unter dem Grenzwert gelüftet werden können. (Die Werte werden aufgerundet) Lüftungsfenster mit Ausnahmebewilligung müssen ebenfalls ins Freie führen. Lüftungsfenster mit Ausnahmebewilligung müssen mit einer kontrollierten Belüftung ausgestattet sein.

Ausnahmen über dem Alarmwert? Bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 überwiegt das Interesse am Lärmschutz, wenn die Alarmwerte überschritten sind. Frage: Sollten für innerstädtischen Wohngebiete auch Ausnahmebewilligungen über dem Alarmwert bei vorgeschriebener kontrollierter Belüftung möglich sein?