Alois Pircher Florian Silvestri

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 Präsentation transkript:

Alois Pircher Florian Silvestri Rechnungslegungs-ÄnderungsG 2010 RÄG 2010, BGBl. I Nr. 140/2009 §§ 189 und 906 (20) UGB idF RÄG 2010 §§ 189 und 907 (16) UGB idF ÜRÄG 2008 Alois Pircher Florian Silvestri

RÄG 2010 Beweggründe - Probleme Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmer aus bundesgesetzlicher Informationsverpflichtung Vereinfachung und Angleichung an die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften (Maßgeblichkeitsgrundsatz) Die Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht festgelegten Schwellenwertes Umsetzung der RL 2009/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates in Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften, sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

RÄG 2010 Hauptgesichtspunkte des Entwurfes Zwei Kernpunkte aufbauend auf die Arbeiten des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) Anhebung des für die Rechnungslegungspflicht festgelegten Schwellenwertes für Einzelunternehmer und Personengesellschaften Deregulierung der unternehmensrechtlichen Buchführungs- Inventur- und Bilanzierungspflichten für Kleinunternehmer Beseitigung diverser Bewertungswahlrechte in der UGB-Bilanz Inkrafttreten ab 01.01.2010

RÄG 2010 Maßgeblichkeitsgrundsatz als Idealfall Eine Gewinnermittlung (UGB + EStG) praktikabel Praxis unterschiedliche Problemfelder UGB: Gläubigerschutz, Vorsichtsprinzip Bilanzpoltische Spielräume Wahlrechtsproblematik Steuerbilanz: Periodengerechter Gewinn

RÄG 2010 Situation vor RÄG 2010 (HaRÄG 2005)

Situation vor RÄG 2010 Vorsichtsprinzip Gewerbliche Unternehmen Umsatz < 400.000 € Freiberufler Landwirte Umsatz < 400.000 € oder EHW < 150.000 € Umsatz > 400.000 € oder EHW > 150.000 € Umsatz > 400.000 € Kapitalgesellschaften verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG udgl.) FREIWILLIG PFLICHT Bilanzierung nach Unternehmensrecht §§ 189 UGB i.V.m. idR § 5 EStG Bilanzierung nach Steuerrecht § 4 (1) EStG Steuerliche Einnahmen- Ausgaben-Rechnung gem. § 4 (3) EStG Führen von Büchern Bilanzierung = Betriebsvermögensvergleich Führen von Aufzeichnungen Überschussrechung Vorsichtsprinzip Gleichmäßigkeit der Besteuerung / Fiskalzweck

Vor RÄG 2010 – Rechnungslegungspflicht!!!! Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Unternehmerisch (siehe ua. EStR Rz430f) tätige Personen-gesellschaften, ohne natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter („verdeckte“ Kapitalgesellschaft, zB GmbH & Co KG) Alle anderen Unternehmen (EU, GesbR, OG/KG), wenn Umsatzerlöse/Betrieb/Jahr > Euro 400.000,-- KEINE RL-Pflicht gem. § 189 UGB Alle anderen Unternehmen (EU,GesbR, OG/KG) wenn Umsatzerlöse/Betrieb/Jahr < Euro 400.000,-- Freiberufler Freier Beruf iS Verkehrsauffassung (iVm Rz 430h EStR) Land und Forstwirschaft mit Einkünften gem. § 21 EStG (iVm Rz 430 i EStR) Überschussermittler (kann Unternehmereigenschaft begründen) Einkünfte nach § 2 (4) Z 2 EStG

RÄG 2010 Rechnungslegungspflicht neu § 189 (1) Z 2 UGB neu Schwellenwert von € 400.000,-- auf € 700.000,-- erhöht Qualifiziertes Überschreiten von € 600.000,-- auf € 1.000.000,-- erhöht Neue Schwellenwerte gültig ab 01.01.2010 für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen § 906 (20) Satz 1 UGB „Übergangsvorschrift“

RÄG 2010 Konsequenzen der Rechnungslegungspflicht neu § 189 (1) Z 2 UGB neue Schwellenwerte Entfall der Rechnungslegungspflicht für ca. 12.000 Unternehmer (siehe Erläuterungen Allgemeiner Teil – Materialien) aufgrund gestiegener Umsatzgrenzen Keine Verpflichtung der Eintragung im Firmenbuch Umstieg auf EAR-Rechnung möglich (Kosteneinsparung) Bilanzierung, Inventur Jedoch Verringerung der qualifizierten Umsatzgrenzensteigerung von bisher 50% auf ca. 42.90%. Qualifizierte Umsatzreduktion? 50%

RÄG 2010 § 907 (16) UGB versus § 906 (20) UGB neu § 189 (1) Z 2 UGB neue Schwellenwerte Zwei Übergangsvorschriften UGB: § 907 (16) UGB Unternehmen vor 1.1.2007 nicht rechnungslegungspflichtig Beobachtungszeitraum ab 2007 (2 Jahresfrist > 400.000 oder Jahresfrist > 600.000) Unternehmen vor 1.1.2007 rechnungslegungspflichtig Beobachtungszeiträume auch 2006 und Vorjahre maßgebend (2 Jahresfrist > 400.000 oder Jahresfrist > 600.000) Beurteilung der RL-plicht „in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ Vereinfachung § 906 (16) letzter Satz iVm EStR Rz 430n versus § 906 (20) UGB neu Rückwirkende Anwendung der (neuen höheren) Schwellenwerte (2 Jahresfrist > 700.000 oder Jahresfrist > 1.000.000)

UmsatzUNabhängige RLpflicht Situation § 189 (1) Zi 1 UGB – aktuell RÄG 2010 und früher! 1. Kapitalgesellschaft RL-Pflicht nach UGB § 5 EStG 2. Unternehmerisch tätige GmbH & Co KG § 5 EStG bei Einkünften aus Gew.betr. § 4 (1) EStG Einkünfte SA (keine EA 3!) § 15 EStG „Überschusseinkünften“ (Vermögensverwaltende GmbH & Co KG) Rechnungslegungspflicht Gilt auch für freie Berufe, Land- und Forstwirte und Überschusseinkünfte sofern Rechtsform der Kapitalgesellschaft gewählt!

UmsatzABhängige RLpflicht Betriebliche Einkünfte (ohne freien Berufe, Land- und Forstwirtschaft, „Überschussermittler“) Insb. Einzelunternehmen, GesbR, Personengesellschaften Am 31.12.2006 im FB eingetragen EU, OG/KG, OEG/KEG Bis 2006: Gewinnermittlung nach § 5 EStG (siehe Ausnahmen OEG/KEG) 2007 – 2009: Umsatzgrenzen 400.000 – 600.000 (§ 907 (16) 2. Satz) Ab 2010 rückwirkend durch § 906 (20) UGB neu 700.000 – 1.000.000 Unterschreiten der Umsatzgrenzen EAR Freiwillige Buchführung § 4 (1) EStG Fortführungsoption § 5 (2) EStG Überschreiten der Umsatzgrenzen OEG/KEG Sonderregelungen für 2007 § 5 Gewinnermittlung bzw. § 4 (1) EStG (Eink. SA ungleich freie Berufe (siehe EStR Rz 430h) Keine Aufschuboption =) da bereits Protokollierung RL-Pflicht erst für späteren Zeitpunkt (2facher Überschreitung bzw. qualifizierter Überschreitung)

UmsatzABhängige RLpflicht Betriebliche Einkünfte (ohne freien Berufe, Land- und Forstwirtschaft, „Überschussermittler“) Insb. Einzelunternehmen, GesbR, Personengesellschaften Am 31.12.2006 nicht im FB eingetragen EU, GesbR Bis 2006: EAR Freiwillige Buchführung 2007 – 2009: Umsatzgrenzen 400.000 – 600.000 (§ 907 (16) 1. Satz) Ab 2010 rückwirkend durch § 906 (20) UGB neu 700.000 – 1.000.000 Unterschreiten der Umsatzgrenzen Weiterhin EAR Weiterhin Freiwillige Buchführung § 4 (1) EStG Überschreiten der Umsatzgrenzen Aufschuboption § 124b Z 134 EStG iVm EStR Rz 430p bis 2010!!!! § 5 Gewinnermittlung bzw. § 4 (1) EStG (Eink. SA ungleich freie Berufe (siehe EStR Rz 430h) Keine event. weitere Aufschuboption möglich RL-Pflicht erst für späteren Zeitpunkt (bei zweifachen oder qualifizierten Überschreiten)

Situation 1: RÄG 2010 Ausgangssituation: Konstellationen der beiden Übergangsregelungen: Ausgangssituation: Am 01.01.2007 nicht rechnungslegungspflichtig HaRÄG ab 01.01.2007 Umsatzgrenzen 400.000 und 600.000 Situation 1: Nichtüberschreiten der Rechnungslegungsgrenzen ab 2007 gem. § 189 UGB idF HaRÄG (x<400.000) Keine Rechnungslegungspflicht!

RÄG 2010 Situation 2: Zweimaliges Überschreiten (nicht qualifiziert) (400.000<x<600.000) der RL-Grenzen § 189 UGB idF HaRÄG Nach § 907 (16) UGB Ab dem Zweitfolgenden Geschäftsjahr Schwellenwert 400.000 (nicht wesentlich) in zwei aufeinander folgenden GJ überschritten Buchführung grundsätzlich ab 01.01.2010 JEDOCH § 907 (20) UGB Rückwirkende Anwendung höherer Schwellenwerte Schwellenwert 700.000 (nicht wesentlich) in zwei aufeinander folgenden GJ überschritten Kein Überschreiten der 700.000 Grenze in 2007 und 2008 Keine Buchführung ab 01.01.2010

RÄG 2010 Situation 3: Überschreiten (qualifiziert jedoch 600.000<x<700.000) der RL-Grenzen § 189 UGB idF HaRÄG Nach § 907 (16) UGB Ab dem folgenden Geschäftsjahr Schwellenwert 600.000 (wesentlich) im GJ überschritten Buchführung grundsätzlich ab Folgejahr JEDOCH § 907 (20) UGB Rückwirkende Anwendung höherer Schwellenwerte Schwellenwert 700.000 (nicht wesentlich) in zwei aufeinander folgenden GJ überschritten? Kein Überschreiten der 700.000 Grenze Keine Buchführung

RÄG 2010 Situation 4: Überschreiten (qualifiziert 700.000<x<1.000.000) der RL-Grenzen § 189 UGB idF HaRÄG Nach § 907 (16) UGB Ab dem folgenden Geschäftsjahr Schwellenwert 600.000 (wesentlich) im GJ überschritten Buchführung grundsätzlich ab Folgejahr JEDOCH § 907 (20) UGB Rückwirkende Anwendung höherer Schwellenwerte Schwellenwert 700.000 (nicht wesentlich) in zwei aufeinander folgenden GJ überschritten? Ja! Buchführung ab dem zweitfolgenden Jahr der Überschreitung Nein! kein zweimaliges Überschreiten =) Keine Buchführung

RÄG 2010 Situation 5: Überschreiten (qualifiziert x>1.000.000) der RL-Grenzen § 189 UGB idF HaRÄG Nach § 907 (16) UGB Ab dem folgenden Geschäftsjahr Schwellenwert 600.000 (wesentlich) im GJ überschritten Buchführung grundsätzlich ab Folgejahr JEDOCH § 907 (20) UGB Rückwirkende Anwendung höherer Schwellenwerte Schwellenwert 1.000.000 (wesentlich) einmal überschritten

RÄG 2010 - Entscheidungsmatrix RL-Pflicht JA/NEIN Am 31.12.2006 im FB eingetragen Am 31.12.2006 NICHT im FB eingetragen Bis 2009 und ab 2010 keine RL EAR, fw § 4 (1), § 5 (2) Fortführung kein Handlungsbedarf Weiterhin EAR weiterhin fw § 4 (1) Kein Handlungsbedarf Bis 2009 RL-Pflicht Ab 2010 Wegfall § 5 EStG (bzw. § 4 (1)) Mögl. EAR, fw § 4 (1) Handlungsbedarf Konsequenzen! § 5 (2) Fortführung Aufschuboption bis 2010 =)EAR, fw § 4 (1) Handlungsbedarf? Ohne Aufschuboption § 5 (2) Fortführung Ab 2010 RL-Pflicht § 5 EStG (bzw. § 4 (1) Aufschuboption bis 2010 EAR, fw § 4 (1) Ab 2010 =) § 5 EStG Handlungsbedarf!

Steuerliche Gewinnermittlung § 4 (1) EStG Rz 417 EStR Bilanzierung nach § 4 (1) EStG vor allem, wenn § 5 nicht zutrifft, aber freiwillig Bücher geführt werden § 5 liegt vor, aber Aufschuboption (siehe hinten Rz 430p EStR) liegt vor Bei LuF, wenn Buchführungsgrenzen § 125 BAO überschritten sind Bei Ekfte selbständiger Arbeit (ohne Freiberufler) nach UGB, die UGB-Schwellenwerte überschreiten oder eine unternehmerisch tätige GmbH & Co KG mit Einkünften aus selbst. Arbeit Bilanzierung LuF (Rz 5018 EStR) Gem. § 189 (4) UGB von Rechnungslegung nach UGB ausgenommen, auch wenn im Rahmen einer OG/KG tätig, daher kommt § 124 nicht zur Anwendung Außer in Form einer Quasi-Kap.ges. - § 5 EStG

Steuerliche Gewinnermittlung § 4 (1) EStG Rz 430p EStR Vorsorgliche Aufschuboption (§ 5-Ermittlung) Wer? Alle nicht im FB eingetragenen Unternehmer, deren Betrieb vor 1.1.2007 eröffnet wurde, die 2007 oder danach rechnungslegungspflichtig werden, können die bisherigen Gewinnermittlungsart beibehalten nur mit Aufschuboption möglich Besonderheiten zur Antragsfrist? Antrag , der nicht in der Steuererklärung des richtigen Jahres gestellt wurde, bis zur Rechtskraft des Bescheides dieses Jahres nachholbar Zu früher Antrag Antrag auf Aufschuboption bei Veranlagung 2007 gilt auch für 2008/2009, wenn RL-Pflicht erst später eintritt. PRAXISTIPP: KREUZ NICHT VERGESSEN!

Alois Pircher Florian Silvestri Wechsel der Gewinnermittlung von Einnahmen-Ausgabenrechnung zum Betriebsvermögensvergleich durch Änderung der Gewinnermittlung und vice versa Oberlaa 2008, Seite 32ff Oberlaa 2008, Seite 90ff Oberlaa 2007, Seite 146ff Alois Pircher Florian Silvestri

Wechsel der Gewinnermittlung Ziel: Totalgewinngleichheit aus der Gewinnermittlung § 4 (10) Zi 1 EStG iVm EStR Rz 689 – 730 Zu- und Abschläge aus der unterschiedlichen Erfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Übergangsgewinnermittlung EAR – Bilanzierung Aktiva (Zuschlag) – Passiva (Abschlag) Bilanzierung – EAR Aktiva (Abschlag) – Passiva (Zuschlag) Steuerliche Behandlung von Übergangsgewinn/Übergangsverlust Übergangsgewinn (§ 4 (10) EStG, EStR Rz 717ff) Erfassung beim ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel Übergangsverlust (§ 4 (10) EStG, EStR Rz 728ff) 1/7tel beginnend mit ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel

Wechsel der Gewinnermittlung Position Gewinnauswirkung Anmerkung Grund und Boden Nein § 4 (3) und § 4 (1) § 17 EStG Ja § 5 EStG Gutachten zweckmäßig Übriges Anlagevermögen Nein Lt. Anlagenverzeichnis Anzahlungen für Investitionen Bisher keine Gewinnauswirkungen Kassa und Bankguthaben Lt. Kontoauszug Noch nicht verrechenbare Leistungen Ja Anzahlungen für Vorräte Kundenforderungen Nur vom Nettobetrag Forderungen USt-Guthaben Nur bei Bruttoverbuchung ARA

Wechsel der Gewinnermittlung Position Gewinnauswirkung Anmerkung Bankverbindlichkeiten Nein Erhaltene Anzahlungen für Bestellungen Ja Nur der Nettobetrag Lieferantenverbindlichkeiten Sonstige Verbindlichkeiten Abfertigungsrückstellung Sofern bisher in der EAR ein steuerfreier Betrag geltend gemacht wurde Sonstige Rückstellung In der EAR nicht aufwandswirksam PRA In der EAR bereits im Erlös enthalten

Alois Pircher Florian Silvestri Grund und Boden beim Wechsel der Gewinnermittlung § 4 (10) Zi 3 lit a und lit b EStG EStR Rz 703ff Oberlaa 2008, Seite 14ff Oberlaa 2010, Seite 37ff Alois Pircher Florian Silvestri

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Problembereich: Erfassung der stillen Reserven von Grund und Boden bei § 5 EStG Wechsel der Gewinnermittlung Grund und Boden Im notwendigen BV Im gewillkürten BV Von § 4 (3) EStG oder § 4 (1) EStG auf § 5 EStG Zwingende steuerneutrale Auf- und Abwertung auf den Teilwert Von § 5 EStG auf § 4 (1) EStG oder § 4 (3) EStG „Besteuerungsaufschub“ für die stillen Reserven möglich. Antrag auf Bildung einer steuerfreien RL bzw. eines steuerfreien Betrages Zwingende Versteuerung der stillen Reserven Vermeidung durch „Fortführungsoption“ § 5 (2) EStG

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel zur Bilanzierung gemäß § 5 EStG Steuerneutrale Aufwertung/Abwertung von Grund und Boden auf den Teilwert, auch innerhalb der Spekulationsfrist Ausweis in einer Ergänzungsbilanz Beachte Vorsichtsprinzip § 201 (1) Zi 4 UGB (Obergrenze hist. AK) Steuerliche Aufwertung über AK in UGB unbeachtlich Steuerliche Abwertung eventuell auch nach § 204 UGB (außerplanmäßige Abschreibung) Nachträgliche Veräußerung Wertsteigerungen in § 5 Gewinnermittlung Eventuelle Spekulationseinkünfte nach § 30 EStG

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel zur Bilanzierung gemäß § 5 EStG Jahr 2004 Jahr 2007 Jahr 2012 AK 100 Wechsel auf § 5 Teilwert 140 Aufwertung (strl) 40 Veräußerung 160 Gewinn aus GW 20 Spekulation 40 Wechsel auf § 5 Teilwert 80 Abwertung 20 Veräußerung 92 Gewinn aus GW 12 Spekulation -20 Veräußerung 75 Verlust (GW) -5 Spekulation -20 Wechsel auf § 5 Teilwert 140 Aufwertung (strl) 40 Jahr 2020 Veräußerung 160 Gewinn GW 20 nicht steuerb. 40

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel von Bilanzierung gemäß § 5 EStG auf § 4 (1) oder § 4 (3) Fortführungsoption § 5 (2) EStG möglich Aber steuerliche Konsequenzen beachten! Negativ: Steuerpflicht der Stillen Reserven bis zum „Sankt-Nimmerleins-Tag“ Positiv: Vermeidung der Besteuerung des gewillkürten Betriebsvermögen Bei Wechsel auf § 4 (1) EStG oder § 4 (3) EStG Grundsätzlich Steuerpflicht der stillen Reserven von Grund & Boden Auf Antrag können stille Reserven des (notwendigen) Betriebsvermögens =) nicht gewillkürtes Betriebsvermögen einer Rücklage bzw. steuerfreien Betrages zugeführt werden Versteuerung erst bei Veräußerung (für die noch vorhandenen stillen Reserven) aus der Zeit der § 5 Gewinnermittlung

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Wechsel von Bilanzierung gemäß § 5 EStG auf § 4 (1) oder § 4 (3) AK 100 Wechsel auf § 4(1) oder § 4(3) Teilwert 120 Rücklage 20 Veräußerung 150 Steuerpfl. Auflösung RL 20 Außerhalb Spekulation steuerfrei 30 Veräußerung 112 Steuerpfl. Auflösung RL noch vorh. 12 Steuerneut. Auflösung 8 Veräußerung 90 steuerneutrale Auflösung RL nicht vorh. 20 eventuell Spekulations verlust -10

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Bedeutung der Bewertung im Bereich des Wechsels der Gewinnermittlung Von § 5 EStG auf § 4 (1) bzw. § 4 (3) EStG Je kleiner die stillen Reserven beim G&B beim Wechsel, desto geringer eine allfällige spätere Steuerpflicht Von § 4 (1) bzw. § 4 (3) auf § 5 EStG Je höher die stillen Reserven beim G&B beim Wechsel, desto geringer eine spätere Steuerpflicht Teilwertdefinition (EStR Rz 2230ff) Fiktiver Erwerber des Gesamtunternehmens Fiktiver Gesamtkaufpreis Going concern Inkl. Anschaffungsnebenkosten (zB. GrESt, GB-eintragung, Maklerprovision, Notariatskosten etc.)

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Bedeutung der Bewertung im Bereich des Wechsels der Gewinnermittlung Teilwertdefinition (EStR Rz 2230ff) Bewertungsobjekt: Grund und Boden Zivilrecht § 297 ABGB Steuerrecht nur nackter Grund und Boden (EStR Rz 577ff) Ausnahme: § 24 (6) EStG Hauptwohnsitzbefreiung auch inkl. Gebäude Nicht Gebäude, Betriebsanlagen, Glashäuser, Brücken, Drainagen, Pumpenanlagen, Wege, Zäune, Bauschulanlagen Mit Grundstück iZ stehende Wege-, Holzbezugs-, Fischerei-, Jagd- und Baurechte Feldinventar, stehende Ernte und stehendes Holz Sonderfall Bodenschätze

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung Bewertungsverfahren Liegenschaftsbewertungsgesetz (LGB) Vergleichswertverfahren (zB. Immobilienpreisspiegel der WKÖ) Ertragswertverfahren Sachwertverfahren Kombination zwischen den Verfahren Teilwert = Wert nach LGB + AK-Nebenkosten Sachverständiger nicht zwingend notwendig … Jedoch Absicherung des Wertansatzes zielführend Bei Zweifel über die Richtigkeit der Höhe des Teilwertes EStR Rz 704 „Feststellungsbescheid“ gem. § 92 (1) lit b BAO Antrag des Steuerpflichtigen oder vom Amts wegen

Alois Pircher Florian Silvestri Grund und Boden – Wechsel der Gewinnermittlung nach dem StruktAnpG 2006 - Beispiel Alois Pircher Florian Silvestri

Sachverhalt Kauf einer bebauten Liegenschaft 1. April 2003 =) AK 500.000 (100% gewerblich betrieblich genutzt =) Afa 3%) § 4/1 Gewinnermittlung Wechsel der Gewinnermittlung 1. Jänner 2010 =) § 5 Gewinnermittlung Annahme (vereinfachend): Teilwert von Grund und Boden sei um 50.000 seit Anschaffung bis zum Wechsel der Gewinnermittlung gestiegen (§ 4 Abs. 10 Z 3a EStG). Problematik Teilwertfeststellung siehe vorne! Veräußerung (Erlös 650.000) keine weiteren Wertsteigerungen in der § 5 Gewinnermittlung a) 3. April 2013 b) 30. April 2013

01.01.2010 Wechsel Gewinnermittlung Lösung VK 1HJ 2013 Kauf 04/03 12/13 12/03 12/04 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09 12/10 12/11 12/12 Afa 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 6.000 Afa von Gebäude Afa AK Geb. 400.000 * 3% * 7 Jahre Kauf 1. April 2003 Gebäude AK 80% 400.000,-- G&B AK 20% 100.000,-- AKosten 500.000,-- 01.01.2010 Wechsel Gewinnermittlung § 5 EStG

Lösung BW 01.01.2010 150.000,-- BW März 2013 274.000,-- Gebäude G&B VK 1HJ 2013 Kauf 04/03 12/13 12/03 12/04 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09 12/10 12/11 12/12 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 6.000 Gebäude G&B AK 400.000,-- 100.000,-- - Afa 3% 84.000,-- BW 31.12.09 316.000,-- Aufwertung G&B (StRe) 50.000,-- BW 01.01.2010 150.000,-- - Afa 3% (1/2) 42.000,-- BW März 2013 274.000,--

Lösung – Verkauf 3. April 2013 Verkauf außerhalb Spekulationsfrist! 04/03 VK 03.04.2013 12/03 12/04 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09 12/10 12/11 12/12 50.000 G&B Aufwertung nicht steuerpflichtig!!! Verkauf außerhalb Spekulationsfrist! Verkauf 3. April 2013 Erlös 650.000,-- - Buchwerte: Gebäude 274.000,-- GuB 150.000,-- Veräußerungsgewinn Eink. Gewerbebetrieb 226.000,--

Verkauf innerhalb Spekulationsfrist! (Tagesfrist) Lösung – Verkauf 30. März 2013 Kauf 04/03 VK 30.03.2013 12/03 12/04 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09 12/10 12/11 12/12 50.000 G&B Aufwertung steuerpflichtig!!! Verkauf innerhalb Spekulationsfrist! (Tagesfrist) Verkauf 30. März 2013 Erlös 650.000,-- - Buchwerte: Gebäude 274.000,-- GuB 150.000,-- Eink. Gewerbebetrieb 226.000,-- Eink. Spekulation 50.000,-- Gesamteinkünfte 276.000,--

Gesamtzusammenstellung Verkauf am 3. April 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 226.000,-- Gesamteinkünfte € 226.000,-- Verkauf am 30. März 2013 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften € 50.000,-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 226.000,-- Gesamteinkünfte € 276.000,-- Beachte: Tagesfrist bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes!

RÄG 2010 Verringerungen der Wahlrechte in UGB-Bilanz Reformüberlegungen Verstärkte Maßgeblichkeit Anknüpfung an UGB-Bilanz Verringerungen der Wahlrechte in UGB-Bilanz Begriffe vereinheitlichen wie zB. Vermögensgegenstand – Wirtschaftsgut Beizulegender Wert - Teilwert Abweichungen in zB § 6 EStG

RÄG 2010 Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung Erhöhung der Schwellenwerte Entfall bzw. durch Rückwirkung (siehe vorne) Nichtentstehen der Gewinnermittlung nach § 5 (1) EStG Wechsel der Gewinnermittlung § 5 (1) auf § 4 (1) EStG sofern § 125 (1) lit a BAO erfüllt oder freiwillige Buchhaltung § 5 (1) auf 4 (3) EStG Sofern weder freiwillig noch aufgrund der § 125 BAO Buchführung (Beachte die unterschiedlichen Umsatzgrenzen § 125 BAO - § 189 UGB neu idF ME!!!!) Beachte jedoch § 5 (2) EStG idF StruktAnpG freiwillige § 5 Gewinnermittlung kraft Fortführungsoption Gewillkürtes BV Grund und Boden (jedoch § 4 (10) Zi 3a EStG) Rückstellungsbildung

RÄG 2010 Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung Erhöhung der Schwellenwerte Keine Anpassung der Umsatzgrenzen des § 125 BAO mit § 189 UGB § 125 (1) BAO „…. Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) ….“ zur Buchführung verpflichtet Land & Forstwirte, Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 31 BAO benachteiligt (Schwellenwert 400.000) Gewerbetreibende Unternehmen (Schwellenwert neu 700.000)

Änderungen: Gesetzliche Anpassungen RÄG 2010 Änderungen: Gesetzliche Anpassungen Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes (§ 198 (3) UGB) Mindestansatz bei den Herstellungskosten (§ 203 (3) UGB) (in RV entfallen) Aktivierungspflicht für den Firmenwert (§ 203 (5) UGB) Erweitertes Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen (§ 207 (2) UGB) Zuschreibungswahlrecht (§ 208 UGB) (in RV entfallen!!) Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (§ 249 (2) UGB) Unterschiedsbetrag aus einer Kapitalkonsolidierung (§ 261 (1) UGB)

RV RÄG 2010 Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen (§ 198 (3) UGB) Bisher Aktivierungswahlrecht (Bilanzierungshilfe) Entfall dieser Regelung durch RÄG 2010 neu Bilanzpolitischer Gestaltungsspielraum (True and Fair View?) EStG keine vergleichbare Regelung Keine Aktivierung mehr möglich (Maßgeblichkeit) =) Aufwand Ähnliche Status quo in Deutschland nach BilMOG Aufhebung der entsprechenden Regelung § 269 dHGB Durch Aufhebung bedingte Folgeänderungen Abnutzung Bilanzierungshilfe (§ 210 UGB) entfallen (ND 5 Jahre) Ausschüttungssperre von Gewinnen durch Aktivierung der Bilanzierungshilfe (§ 226 (2) UGB) GuV-Gliederung (Abschreibungen auf Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen (§ 231 (2) 7 lit. a UGB) Übergangsvorschriften (§ 906 (21) 2. Satz UGB) Altregelungen (siehe oben) gelten weiter

RÄG 2010 Mindestansatz bei den Herstellungskosten (§ 203 (3) UGB) (RV nicht mehr enthalten!) Angemessene Teilen von Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten dürfen … (Bilanzierungswahlrecht) Entfall dieser Regelung durch RÄG 2010 (Fassung MinE!!!) neu Jetzt Aktivierungspflicht von angemessenen MGK und FGK „Angemessen“ =) hL auch fixe GK Informationsfunktion, Vergleichbarkeit (True and Fair View) EStG Aktivierungspflicht (§ 6 Z 2 lit. a EStG) Ähnliche Status quo in Deutschland nach BilMOG Aufhebung der entsprechenden Regelung § 253 dHGB Übergangsvorschriften (§ 906 (21) 3. Satz UGB) Altregelungen (siehe oben) gelten weiter Anhangsangabe § 236 UGB (Erläuterungen Bewertungsmethoden)

RÄG 2010 Abschreibungszeitraum für den Firmenwert (§ 203 (5) UGB) Entgeltlich erworbener Firmenwert (Bilanzierungswahlrecht) Entfall dieser Regelung durch RÄG 2010 neu Jetzt Aktivierungspflicht Planmäßige Abschreibung auf individuelle betriebliche ND (MWR?!) Anhangsangaben über Abschreibungsdauer und Methode (§ 236 UGB) Vergleichbarkeit (True and Fair View?) Problem: Bewertung von Einlagen § 202 (1) UGB (Betriebe oder Teilbetriebe… eingelegt) =) Regelungen § 202 (5) UGB sinngemäß Konzerninterne Umgründungsvorgänge? Marktbewertung? EStG Aktivierungspflicht (§ 4 (1) EStG) 15 jährige Abschreibung (§ 8 (3) EStG) Praxiswert (EStR Rz 3188), eventuell kürzerer Zeitraum Ähnliche Status quo in Deutschland (§ 246 (1) bzw. § 253 (3) dHGB)

Erweitertes Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen (§ 207 (2) UGB) RÄG 2010 Erweitertes Niederstwertprinzip im Umlaufvermögen (§ 207 (2) UGB) … in nächster Zukunft nach vernünftiger unternehmerischen Beurteilung weitere Wertminderungen erwartet werden (Abschreibungswahlrecht) Antizipieren zukünftig eintretender Wertminderungen Entfall dieser Regelung durch RÄG 2010 neu Widerspruch zum Stichtagsprinzip Zu weite Auslegung des Vorsichtsprinzips True and Fair View EStG keine entsprechende Regelung Abschreibung unterhalb des Teilwertes unzulässig Beizulegender Wert (UGB) = Teilwert (EStG) Keine MWR Ähnliche Status quo in Deutschland § 253 dHGB

RÄG 2010 Zuschreibungswahlrecht (in RV nicht mehr enthalten) (§ 208 UGB) iVm § 6 (13) EStG (Fassung MinE) § 208 (1) UGB generelles Wertaufholungsgebot Sofern Gründe der vorangegangenen außerplanmäßigen Abschreibung wegfallen Ausnahme: § 208 (2) UGB alt de facto Maßgeblichkeit (umgekehrte Maßgeblichkeit) wenn niedriger Wertansatz in der Steuerbilanz beibehalten werden darf … Beachte: VwGH 22.04.2009 (2007/15/0074) versus EStR Rz 2584 Zuschreibung auch dann, wenn keine Identität der Gründe der Wertminderung und der Wertsteigerung

RÄG 2010 Zuschreibungswahlrecht (in RV nicht mehr enthalten) (§ 208 UGB) iVm § 6 (13) EStG (Fassung MinE) Änderung des § 208 (2) UGB neu Zuschreibungen unterlassener Wertaufholungen aufgrund bisherige § 208 (2) UGB alt (de facto Maßgeblichkeit) Wann? Erstes Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt Aufhebung § 208 (3) UGB =) Anhangsangabe der unterlassenen Zuschreibung nicht mehr notwendig

RÄG 2010 Zuschreibungswahlrecht (in RV nicht mehr enthalten) (§ 208 UGB) iVm § 6 (13) EStG (Fassung MinE) Steuerliche Auswirkungen (Teil 1) § 6 Z 13 EStG neu (Fassung MinE) =) Fassung RV entfallen!!) Nachgeholte Zuschreibungen (§ 208 (2) UGB neu) „Steuerneutral“ Unversteuerte Rücklage (Bewertungsreserve) Steuerlicher Wertansatz wird nicht erhöht!!! Zuschreibungen von Werterholungen von nach 01.01.2010 Jedenfalls steuerpflichtig!!!!

RÄG 2010 Zuschreibungswahlrecht (in RV nicht mehr enthalten) (§ 208 UGB) iVm § 6 (13) EStG (Fassung MinE) Steuerliche Auswirkungen (Teil 2) § 6 Z 13 EStG neu iVm § 6 Z 2 lit. a EStG (KRITIK!!) Unterschiedlicher steuerliche Umgang mit Werterholungen § 4 (1) EStG Kann Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz § 5 (1) EStG Muss gem. § 208 UGB iVm § 6 (13) EStG Verweis von § 6 Z 2 lit a letzter Satz EStG geht ins Leere

RÄG 2010 Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (§ 249 (2) UGB) Umsetzung der RL 2009/49/EG betreffend Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses MU mit ausschließlich TU, für sich und zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung sind =) Entfall des Konzernabschlusses und Konzernlagebericht Verpflichtender Ansatz des Unterschiedsbetrages aus der Kapitalkonsolidierung (Aufhebung § 261 (1) zweiter Satz) Derzeit zwei Möglichkeiten der Behandlung eines Unterschiedsbetrages iR einer Kapitalkonsolidierung Ausweis (§ 254 (3) UGB) + Abschreibung auf 5 Jahre bzw. Tilgung Ausweis Unterschiedsbetrages + Verrechnung mit Kapital- oder Gewinnrücklage (Neuregelung schafft diese Methode ab)

Gewinnermittlung für große Vereine § 5 EStG VereinsR Rz 329ff Alois Pircher Florian Silvestri

RL-Pflicht große Vereine § 189 (3) UGB „ …Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor …“ VereinsG = Sonderbestimmung § 21 VereinsG Verwendung des Begriffes „Rechnungslegung“ Verwirrung VereinsR Rz 329 bringt Klarstellung im Bereich der kleinen Vereine RÄG 2010 Erhöhung des Schwellenwertes von 400.000/600.000 auf 700.000/1.000.000 Keine Änderung bei den Gewinnermittlungsarten bei Vereinen!!!! § 125 BAO wurde nach dem RÄG 2010 nicht angepasst!

RÄG 2010 Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung Erhöhung der Schwellenwerte Keine Anpassung der Umsatzgrenzen des § 125 BAO mit § 189 UGB § 125 (1) BAO „…. Land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) ….“ zur Buchführung verpflichtet Land & Forstwirte, Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb § 31 BAO benachteiligt (Schwellenwert 400.000) Gewerbetreibende Unternehmen (Schwellenwert neu 700.000)

RL-Pflicht bei Vereinen Merkmale Kleine Vereine Mittelgroße Vereine Große Vereine Gesetz § 21 VereinsG § 22 (1) VereinsG § 22 (2) VereinsG Gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben Unter 1 Mio über 1 Mio und unter 3 Mio über 3 Mio Publikumsspenden Über 1 Mio Rechnungslegung EAR „Vermögens-übersicht“ Bilanz GuV Anhang nach UGB Rechnungsjahr Abweichend möglich Kontrolle Zwei Rechnungsprüfer Abschlussprüfer RL-Pflicht bei Vereinen

RL-Pflicht bei Vereinen Merkmale Kleine Vereine Mittelgroße Vereine Große Vereine Gewinn-ermittlung § 4 (3) EStG § 4 (1) EStG Gem. § 125 BAO freiwillig § 5 EStG, sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 23 EStG nicht § 28 BAO!!! Aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 31 BAO § 4 (1) EStG, wenn Aus LuF gem § 21 EStG Aus NsA gem § 22 (1) EStG Und 2-maliges Überschreiten der Umsatzgrenze 400.000,-- (§ 125 (1) lit a BAO)

Prüfungsschritte und Judikatur iZm Liebhaberei (EStG und UStG) Alois Pircher Florian Silvestri

Prüfungsschritte und Judikatur iZm Liebhaberei „Betätigung – als Voraussetzung einer Einkunftsart! Einkommen- bzw. umsatzsteuerlich relevante Aktivitäten Aktive „Tätigkeiten“ (zB. Landwirt, Freiberufler, Gewerbetreibender, Dienstnehmer) bzw. eingegangene „Rechtsverhältnisse“ (zB. Beteiligung an Kapitalgesellschaft, echter stiller Gesellschafter) oder eines Duldens (zB. entgeltliche Gebrauchsüberlassung bewegl. und unbeweglicher Wirtschaftsgüter) nach außen gerichtetes Handeln (nat. oder jur. Person) einer Einkunftsart § 2 (3) EStG bzw. § 7 (2) KStG entspricht. Entfaltung im betrieblichen Bereich § 2 (3) Zi 1-3 EStG als auch im außerbetrieblichen Bereich § 2 (3) Zi 4-7 EStG erfolgen.

Prüfungsschritte und Judikatur iZm Liebhaberei „keine Betätigungen“ – keine einkommensteuerbaren Vorgänge Keine Einkommenserzielung Nur Verwendung des bereits erzielten Einkommens Bloße Halten von Vermögen Beispiele Nichtvorliegen einer Betätigung iSd § 2 (3) EStG Einkünfteerzielungsabsicht – Werbungskostenabzug bei leerstehenden Wohnungen Vermietung durch eine Privatperson an das eigene Einzelunternehmen Zurechenbarkeit der Ergebnisse an eine andere Person als diejenige, die diese geltend macht Fremdunübliche Vertragsgestaltung zwischen Nahestehenden Fremdunübliche Überlassung an eine Körperschaft, an welche der Überlassende beteiligt ist Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Wohnraumversorgung für nahe Angehörige in Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen Gebrauchsüberlassung zwischen Miteigentümern ohne vertragliche Grundlage

Prüfungsschritte aus Renner, UFSjournal, 02/2010 Untersuchung Beispiele für Untersuchungskriterien 1 Steuerbarer Vorgang? (Betätigung) NEIN =) Keine Anerkennung Tatsächliche Einkunftserzielungsabsicht (zB. Vermietungsabsicht) Anzuerkennende Vereinbarung zwischen Nahestehenden 2 Liebhaberei? JA =) keine Anerkennung Betätigung gem. § 1 (1) und (3) LVO „Einkünftevermutung“ Betätigungen gem. § 1 (2) LVO „Liebhabereibeurteilung“ Große oder kleine Vermietung? Unwägbarkeiten 3 Einschränkungen des Verlustausgleiches bzw. –vortrages § 2 erster Teilstrich EStG § 2 (2a) zweiter Teilstrich EStG § 29 Z 3 EStG § 30 (4) EStG § 31 (5) EStG § 27 (1) Zi 2 EStG

Liebhaberei und UStG § 2 (5) UStG Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt Auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse (Liebhaberei) Konsequenz Nicht unternehmerisch tätig (keine Unternehmereigenschaft) Keine Umsatzsteuer Kein Vorsteuerabzug Bei Wechsel von Unternehmereigenschaft zur Liebhaberei keine VSt-Berichtigung gem. § 12 (10) UStG Entnahme Eigenverbrauch! (strittig) USt kraft Rechnungslegung, jedoch kein VSt-Abzug für Leistungsempfänger Berichtigung der Rechnung möglich (UStR Rz 1739)

Liebhaberei und UStG Liebhaberei und USt nur bei „Betätigungen“ gem. § 1 (2) LVO möglich (§ 6 LVO iVm 22.1ff LRl) Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, … in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen Wirtschaftsgüter der Sport- und Freizeitausübung Luxuswirtschaftsgüter Tätigkeiten … in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind „oder“ Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen u. Mietwohngrundstücken (kleine Vermietung) Aber nur dann, wenn durch die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum kein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss resultiert

Alois Pircher Florian Silvestri Vorsteuerabzug bei Gebäuden der Körperschaften öffentlichen Rechts EuGH C-515/07, VLNTO, vom 12.02.2009 EuGH C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, vom 30.03.2006 EuGH C-437/06, Securenta, vom 13.03.2008 VwGH 2007/15/0192, vom 24.06.2009 VwGH 2730/77, vom 24.04.1980 Alois Pircher Florian Silvestri

Vorsteuerabzug bei Gebäuden bei KÖR Grundlagen für das Verständnis Differenzierung zwischen „wirtschaftliche Tätigkeiten“ – „nicht wirtschaftliche Tätigkeiten“ Siehe Aussagen EuGH C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, vom 30.03.2006 Siehe Aussagen EuGH C-437/06, Securenta, vom 13.03.2008 „wirtschaftliche Tätigkeiten“ – „unternehmensfremde (privaten) Tätigkeiten“ „Nicht wirtschaftliche Tätigkeiten“ nicht synonym „Unternehmensfremde (privaten) Tätigkeiten“

Vorsteuerabzug bei Gebäuden bei KÖR Grundlagen für das Verständnis Gegenstände, Verwendung für „nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ (dh. keine privaten Tätigkeiten) lt. EuGH Unternehmensvermögens (keine Widmung) Grundsätzlich Unternehmensvermögen =) VSt-abzug, ABER Aufgrund „Nichtwirtschaftlicher“ Nutzung VSt-abzug eingeschränkt VSt-Korrektur bei Änderung der nichtwirtschaftlichen Nutzung Eigenverbrauchsbesteuerung nur bei Gemischte Nutzung in steuerpflichtige und zu privaten Zwecken Kein Eigenverbrauch (da kein VStabzug für nichtwirtschaftlichen Bereich) bei Verwendung für steuerpflichtige und nichtwirtschaftliche Zwecke Vorsteuerausschluss bei KÖR Im Ausmaß der hoheitlichen Nutzung (nicht wirtschaftliche) Nutzung Anderen jur. Personen im Bereich der „nichtunternehmerischen“ Tätigkeit, außerhalb der vGA

Vorsteuerabzug bei Gebäuden bei KÖR Sachverhalt Grundstück (Gebäude) Teils unternehmerisch (wirtschaftlich) Teils hoheitlichen Zwecken (nicht wirtschaftlich) Umsatzsteuer 100% Vorsteuerabzug und hoheitlicher Bereich =) Eigenverbrauch? Aufteilung und kein VSt-abzug hoheitlichen Bereich? Welche Kriterien für die Aufteilung? Anwendbarkeit auch auf andere Körperschaften (zB. Vereine)? Ab wann liegt V&V (BGA) durch KÖR mit VSt-abzug vor? Verdeckte Gewinnausschüttungen?

Vorsteuerabzug bei Gebäuden bei KÖR Sachverhalt KÖR Grundstück (Gebäude) Teils unternehmerisch (wirtschaftlich) Teils hoheitlichen Zwecken (nicht wirtschaftlich) Umsatzsteuer Aufteilung und kein VSt-abzug hoheitlichen Bereich!!! VwGH 2007/15/0192, 24.06.2009 Kein Eigenverbrauch! Welche Kriterien für die Aufteilung? UStR Rz 1912b VwGH 2007/15/0192, vom 24.06.2009 Gemeinde hoheitlicher und unternehmerischer Bereich (Wasserversorgung, Kanal, Müll, Kindergarten etc.) VStaufteilung nach Gebäudenutzung (Gebäudebenutzer – hoheitlich oder unternehmerisch) VStneu nach Kosten aufgeteilt VwGH verworfen, kein sachgerechter Verteilungsschlüssel VwGH 2730/77, vom 24.04.1980 (Hallenbaderkenntnis) Hallenbad für hoheitlichen (Pflichtschulen) und unternehmerisch (Öffentlichkeit) USt-Pflicht für unternehmerischen Bereich – kein Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug bei Gebäuden bei KÖR Sachverhalt Anwendung auch auf andere Körperschaften? Grundstück (Gebäude) Teils unternehmerisch (wirtschaftlich) Teils nicht unternehmerischen Zwecken (nicht wirtschaftlich) Umsatzsteuer Aufteilung und kein VSt-abzug für nicht unternehmerischen Bereich!!! Welche Kriterien für die Aufteilung? Gleich wie vorher UStR Rz 1912b VwGH 2007/15/0192, vom 24.06.2009 Gemeinde hoheitlicher und unternehmerischer Bereich (Wasserversorgung, Kanal, Müll, Kindergarten etc.) VStaufteilung nach Gebäudenutzung (Gebäudebenutzer – hoheitlich oder unternehmerisch) VStneu nach Kosten aufgeteilt VwGH verworfen, kein sachgerechter Verteilungsschlüssel VwGH 2730/77, vom 24.04.1980 (Hallenbaderkenntnis) Hallenbad für hoheitlichen (Pflichtschulen) und unternehmerisch (Öffentlichkeit) USt-Pflicht für unternehmerischen Bereich – kein Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug bei Gebäuden bei KÖR Sachverhalt Vermietung von Grundstück (Gebäude) durch KÖR V&V durch KÖR BGA (Betrieb gewerbl. Art), Auch wenn nicht wirtschaftlich herausgehoben nicht von wirtschaftlichen Gewicht (UStR Rz 265) Jedoch nur wenn!!!! Bestandsvertrag § 1090 ABGB Entgeltlichkeit (nur für Beurteilung der Entgeltlichkeit!) Deckung laufender und zeitlich anteiliger Betriebskosten (§§ 21 – 24 MRG) 1,5% Afa der AK/HK inkl.!!! GuB und aktpfl. Aufwendungen und Großreparaturen Subventionen § 3 (1) Zi 6 EStG kürzen Afa-Bmgl. nicht Ansonsten Versagung der BGA-Eigenschaft!!! Übergangsvorschriften Für Neuverträge ab 1.1.2008 Umstellung Altverträge bis 31.12.2010

Alois Pircher Florian Silvestri Beteiligungen und Kapitalgesellschaften Zuschreibungsgebot bei Beteiligungen VwGH 2007/15/0074, vom 22.04.2009 § 6 Z 13 EStG EStR Rz 2583 – 2586 § 208 UGB??? Alois Pircher Florian Silvestri

Zuschreibung von Beteiligungen Wertansatz von Beteiligungen Unternehmensrecht Steuerrecht Rechtsquelle § 203, 204 und 208 UGB § 6 Z 2a EStG Wertobergrenze url. AK/HK Strl. AK Vergleichswert Beizulegender Wert Teilwert Abwertung Kann bzw. muss bei dauernder Wertminderung Kann bzw. muss – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip Aufwertung muss – jedoch Beibehaltung möglich Kann – jedoch Maßgeblichkeitsprinzip § 6 Z 13 EStG

Zuschreibung von Beteiligungen Allgemeine Aussagen zur Wertaufholung – ohne § 228 (1) UGB!!!! § 208 (1) UGB Korrespondiert mit früher eingetretenen ap. AvA Entspricht Imparitätsprinzip (§ 201 (2) Zi 4 UGB) Es drohen keine Verluste mehr Beibehaltung des niedrigeren Wertes nicht erforderlich (Gläubigerschutzes) Realisationsprinzip durch Geltung der AK-Obergrenze entsprochen (§ 201 (2) 4a UGB) Ausschüttungssperre (§ 235 Z 1 UGB) verhindert Liquiditätsabfluss True and fair view Problemfall: Maßgeblichkeit (siehe auch RV RÄG 2010, Wahlrechte reduzieren) Zuschreibung erfolgswirksam =) Steuerzahlung Liquiditätsabfluss Wertbehaltungswahlrecht gem. § 6 Z 2 lit a EStG für nicht abnutzbares AV und Umlaufvermögen Wertbeibehaltungswahlrecht gem. § 6 Z 2 lit a EStG durch Wertaufholungsgebot im UGB unterlaufen Lösung de facto Maßgeblichkeit (Umgekehrte Maßgeblichkeit) § 208 (2) UGB (Jedoch nicht für Beteiligung nach § 228 (1) UGB!!)

Zuschreibung von Beteiligungen VwGH 2007/15/0074, vom 22.04.2009 Klärung der Zuschreibungsverpflichtung bei Beteiligungen gem. § 228 (1) UGB iSd § 6 Zi 13 letzter Satz EStG „Wegfall von genau jenen Gründen, die zur Teilwertabschreibung führten …“ (Theorie der Identität der Gründe) ODER „…. die Gründe dafür nicht mehr bestehen …“ (auch andere Gründe) VwGH lehnt Theorie der Identität der Gründe ab Unterschiedliche Interpretation in Zuschreibungsgründe in der Literatur in Österreich und Deutschland Begründung des VwGH mit Verweise auf steuerrechtliche Literatur Bereits Interpretation der Bilanzrichtlinie zur Zuschreibung unklar „ .. Wenn die Gründe der Wertberichtigung nicht mehr bestehen….“

Zuschreibung von Beteiligungen VwGH 2007/15/0074, vom 22.04.2009 Konsequenzen Interpretation der Auslegung der Regelung des § 208 (1) UGB Unklare Bilanzrichtlinie Vorlage an EuGH? Probleme bei der Ermittlung der Wertsteigerungen (wie die seinerzeitige Wertminderung) Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden Gestaltungsüberlegungen Hirschler/Wiesner, RWZ 2009, 171 Feststellung des höheren Wertes an einem Folgebilanzstichtag (schwankungsbegründet oder substanziell) zur Klärung der Wertsteigerung sinnvoll? „20%-Grenze“ als Untergrenze für die Zuschreibung? Aussagen über die Zuordnung zum Anlagevermögen

Alois Pircher Florian Silvestri Beteiligungen und Kapitalgesellschaften Abzugsfähigkeit von Kursverlusten eines Fremdwährungsdarlehens für den Erwerb eines Darlehens VwGH 2008/15/0051, vom 28.10.2009 § 12 (2) KStG Alois Pircher Florian Silvestri

Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten VwGH 2008/15/0051, vom 28.10.2009 Sachverhalt: Erwerb von 100% an zwei Schweizer Firmen Schachtelbeteiligung (§ 10 (2) KStG) Finanzierung mit Fremdwährungsdarlehen (chf) Berufungswerber machte geltend Zinsen und Kursverluste iZm Fremdwährungskredit BP verweigerte Abzug von Zinsen und Kursverlusten direkte Verbindung mit steuerfreien Einnahmen aus int. Schachtelbeteiligung § 10 (2) KStG UFS gab Beschwerdeführerin Recht Bezugnahme auf VwGH 1999/14/0099 Kursverluste mit ausländischen Staatsanleihen Amtsbeschwerde vom Finanzamt VwGH gab UFS und Beschwerdeführerin Recht

Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten VwGH 2008/15/0051, vom 28.10.2009 Conclusio Abzugsverbot setzt unmittelbaren Zusammenhang zwischen nicht steuerpflichtigen und nicht abziehbaren Ausgaben voraus Kursschwankungen betreffen Vermögensstamm und stehen nicht im direkten Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen Sind Ergebnis einer Marktentwicklung (kein unmittelbarer Bezug zu den steuerfreien Beteiligungserträgen) Kursverlust wird nicht aufgrund vertraglicher Regelungen feststehen Kursgewinne aus Fremdwährungskrediten unterliegen Steuerpflicht

Alois Pircher Florian Silvestri Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe § 24 (6) EStG VwGH 2009/15/0168, vom 28.10.2009 VwGH 2005/14/0038, vom 14.12.2006 EStR Rz 5699 EStR Rz 5714 EStR Rz 5717a Alois Pircher Florian Silvestri

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe VwGH 14.12.2006, 2005/14/0038 Betreffende Norm: § 24 (6) EStG Einfamilienhaus mit Ordinationsgebäude (6m entfernt) durch Gang verbunden Gebäude als bautechnische Einheit (samt GuB) Einzelnes Wirtschaftsgut Bautechnische Kriterien festgelegt Im Ordinationsgebäude befinden sich - Sauna - Ruheraum - vorgelagerter Wintergarten - gemeinsame Ölheizung für Einfamilienhaus und Ordination Hauptwohnsitzbegünstigung für Einfamilienhaus nicht für Ordination (nicht „reprivatisierbar“)

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe Ordinationsgebäude Einfamilienhaus Verbindungsgang gem. Ölheizung Ruheraum Sauna Wintergarten

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe VwGH 2009/15/0168, vom 28.10.2009 Sachverhalt: OG mit zwei Gesellschaftern (Ehegatten) =) § 5 EStG Haus Erdgeschoss für Gewerbebetrieb (anteiliges SonderBV der Gesellschafter) 1. Stock – Hauptwohnsitz Betriebsaufgabe Wohnsitzbefreiung beantragt § 24 (6) EStG Erfassung der Stillen Reserven des GuB des Erdgeschosses Berufung – Stattgabe durch UFS – Amtsbeschwerde VwGH – Bestätigung Berufungsentscheidung UFS Hauptwohnsitzbefreiung § 24 (6) EStG erfasst bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG Grundwert (Größe des begünstigten Grundstücks?, VwGH 98/15/0019) Gebäudewert

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe Weitere Neuerungen iZm Wohnsitzbefreiung!! Nachversteuerung EStR Rz 5714 Nachversteuerung beim Steuerpflichtigen oder dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Geschenkgebers Bemessungsgrundlage Gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Aufgabe - Buchwert Stille Reserven (Steuerhängig) Wertänderungen zwischen Betriebsaufgabe und Veräußerung ändern Bmgl. nicht! (Kein § 295a BAO) Eventuell Spek. Einkünfte nach § 30 EStG Veräußerungserlös - Gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Aufgabe Spekulationseinkünfte

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe Weitere Neuerungen iZm Wohnsitzbefreiung!! Nachversteuerung EStR Rz 5714 Anschaffung im Jahr 1 Fall 1 Fall 2 Fall 3 Jahr 6 Betriebsaufgabe Buchwert (Geb inkl. GuB) 100 Gemeiner Wert Zeitpunkt Betriebsaufgabe 180 Jahr 9 Veräußerung 5-Jahresfrist für § 24 (6) EStG 10-Jahresfrist für § 30 EStG 150 200 90 Nachversteuerung § 295a BAO Stille Reserven Betriebsaufgabe § 24 (6) EStG 80 Einkünfte § 30 EStG Spekulation -30 20 -90

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe Weitere Neuerungen iZm Wohnsitzbefreiung!! Nachversteuerung EStR Rz 5714 Begünstigung für Nachversteuerung § 37 (5) EStG (1/2 DSS) Tod, Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit berufsspezifisch und medizinisch), 60. Lebensjahr vollendet, Erwerbstätigkeit eingestellt, Antragstellung, Ablauf 7-Jahresfrist Nur wenn VS zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegeben § 37 (2) EStG 1/3tel und § 37 (5) EStG ½ DSS auch für restlichen (bisherigen) Aufgabegewinn erneut wählbar Beachte VwGH 2007/15/0114, vom 28.10.2009 Unentgeltliche Betriebsübergabe ist keine Betriebsaufgabe Keine Begünstigung für entnommenes Betriebsgebäude nach § 24 (6) EStG

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe – Auswirkung V&V Nachversteuerung– Auswirkungen auf eventuelle V&V (EStR Rz 5717a) Verwendung des begünstigten Gebäudes nach der Betriebsaufgabe zur Einkünfteerzielung Bemessungsgrundlage für die Afa: Teilwert bei Einlage in den Betrieb (EStR Rz 5717b) ODER Gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst - EStR Rz 6433e) ODER Fiktive Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Vermietung (Nutzung des Rechtsnachfolgers – EStR Rz 6433f) - unversteuert gebliebene stille Reserven Afa Bemessungsgrundlage

Wohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe – Auswirkung V&V Nachversteuerung– Auswirkungen auf eventuelle V&V (EStR Rz 5717a) Nachversteuerung ist rückwirkendes Ereignis § 295a BAO Berichtigung des zu geringen Wertansatzes für die Afa Afa wird erhöht Keine Nachversteuerung Geringere Afa-Bmgl. für zukünftige Afa bzw. eventuelle Einlage maßgeblich

Alois Pircher Florian Silvestri Nachträgliche Änderung des Veräußerungserlöses – Einkünfte nach § 32 EStG oder rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO VwGH 2006/15/0182, vom 04.02.2009 VwGH 2006/15/0151, vom 04.02.2009 Alois Pircher Florian Silvestri

§ 32 EStG - § 295a BAO § 32 EStG § 295a BAO Einkünfte iSd § 2 (3) EStG Einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit (§ 2 (3) Zi 1-3 EStG) (zB. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen) Einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit Einem früheren Rechtsverhältnis Und zwar auch beim Rechtsnachfolger § 295a BAO Bescheid Antrag einer Partei Oder von Amts wegen abgeändert werden Als ein Ereignis eintritt, das Das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf Umfang und Bestand eines Abgabenanspruches hat.

§ 32 EStG - § 295a BAO Ausgangsfall 1: Beide zit. VwGH Urteile – Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung eines EAR-Rechners – Wechsel der Gewinnermittlungsart § 4 (1) EStG Fall 1: VwGH 2006/15/0182 Provisionszahlungen eines Versicherungsmaklers Aufgabezeitpunkt strittig Fixe Provisionen für Einstellung =) Betriebsaufgabe zuzurechnen =) § 37 EStG Variable Provisionen =) laufende Tätigkeit =) eigentlich im Übergangsgewinn beinhaltet Ansatz der Höhe nach strittig =) Keine Berücksichtigung iRd Bewertung zum Bilanzstichtag (Betriebsaufgabe) Nachträglich behauptete Uneinbringlichkeit =) keine Rückwirkung nach § 295a BAO

§ 32 EStG - § 295a BAO Ausgangsfall 2: Beide zit. VwGH Urteile – Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung eines EAR-Rechners – Wechsel der Gewinnermittlungsart § 4 (1) EStG Fall 2: VwGH 2006/15/0151 Planender Baumeister veräußert wesentliche Betriebsgrundlagen an GmbH Streitpunkt ist der Wert der Forderungen des Bf gegenüber den Auftraggebern Nennwert (belangte Behörde) oder niedriger Teilwert (Bf) Nachträgliche Uneinbringlichkeit der Forderung Keine Rückwirkung nach § 295a BAO Bewertung der Forderung (materielles Recht) zum Bilanzstichtag

§ 32 EStG - § 295a BAO Konsequenz der Beurteilung Normaler ESt-Satz des betreffenden Jahres – keine Begünstigung Bei § 32 EStG Korrektur eines allfälligen begünstigten Veräußerungsgewinnes Bei § 295a BAO Rechtslage EStR Rz 5661 bis 10.12.2009 Änderung des Veräußerungserlöses im nachhinein Rückwirkendes Ereignis § 295a BAO =) Begünstigt Rechtslage VwGH 2006/15/0151, vom 04.02.2009 UND Rechtslage EStR Rz 5661 ab 11.12.2009 Einkünfte aus ehemaliger betrieblichen Tätigkeit gem. § 32 Z 2 EStG Materielles Recht geht Verfahrensrecht vor Für § 295a BAO bleibt kein Raum Bewertung der Forderungen (materielles Recht) nach dem am Bilanzstichtag geltenden Recht

§ 32 EStG - § 295a BAO Ungelöst – Nachträgliche Änderung des Unternehmensverkaufspreises Normaler ESt-Satz des betreffenden Jahres – keine Begünstigung Bei § 32 EStG Korrektur eines allfälligen begünstigten Veräußerungsgewinnes Bei § 295a BAO Auffassung Kanduth-Kristen, in Jakom EStG § 32 Rz 27 und Rz 30 Änderung des Unternehmensverkaufspreises im nachhinein Rückwirkendes Ereignis § 295a BAO =) Begünstigt Auffassung des BMF Kein Grund für eine Differenzierung Ob Forderung laufendes Geschäft oder Unternehmensverkauf Materielles Recht geht Verfahrensrecht vor Für § 295a BAO bleibt kein Raum Bewertung der Forderungen (materielles Recht) nach dem am Bilanzstichtag geltenden Recht

Alois Pircher Florian Silvestri Steuerfreiheit für pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen von Sportlern ab 1.1.2009 § 3 (1) Z 16c EStG § 49 (3) Zi 28 ASVG Alois Pircher Florian Silvestri

Sportlerpauschalierung Steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro (2009: 30 Euro) pro Einsatztag steuerfrei Bis zu 540 Euro pro Monat steuerfrei Bis zu 6.480 Euro pro Jahr steuerfrei Sozialversicherungsfrei Auszahlung durch Gemeinnützige Vereine (§§ 34 ff BAO) Förderung des Körpersportes Begünstigter Empfänger Sportler/innen Schiedsrichter/innen Sportmasseure bzw. –masseurinnen Nicht begünstigt Funktionär/innen Begleitpersonen Eltern

Sportlerpauschalierung Weitere Voraussetzungen Keine weiteren Reisevergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder gem. § 26 Z 4 EStG Keine Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 (1) Zi 16b EStG Aufzeichnung der Einsatztage pro Arbeitnehmer Auszahlung unabhängig von einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG Keine regelmäßige Auszahlung notwendig Bei mehreren Dienstverhältnissen =) zunächst mehrfache Berücksichtigung Arbeitnehmerveranlagung Kein Lohnkonto Tatsächlich höhere Reisekosten können iRd Veranlagung abgezogen werden KommSt-frei und DB-frei Rückwirkend ab 1.1.2009

Sportlerpauschalierung Beurteilung im ASVG (§ 49 (3) Z 28 ASVG) Steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 60 Euro (2009: 30 Euro) pro Einsatztag steuerfrei Bis zu 540 Euro pro Monat steuerfrei Sozialversicherungsfrei Auszahlung durch Sportvereine (Sportverbände) Begünstigter Empfänger Sportler/innen Schiedsrichter/innen Sport Sportbetreuer (Trainer/innen, Sportmasseure bzw. –masseurinnen) Weitere Voraussetzungen Nebenberufliche Tätigkeit Steuerfreiheit nach § 3 (1)Zi 16c 2. Satz EStG muss zustehen Keine weiteren Reisevergütungen Inkraftreten 1.8.2009! Bisherige pauschalierte Aufwandsentschädigung (Euro 537,78 monatlich) wird mit 31.07.2009 aufgehoben

Alois Pircher Florian Silvestri DB, DZ, KommStG Pflicht – Freie Dienstnehmer § 41 (2) und (3) FLAG § 2 lit a und § 5 KommStG Alois Pircher Florian Silvestri

Lohnnebenkosten – freier DN Echter Dienstvertrag – BMGl. Bezüge gem. § 25 (1) Z 1 lit a und lit b EStG Keine Auslagenersätze, Reisekostenersätze gem. § 26 (4) Nicht Bezüge nach § 3 (1) Z 10, 11, 13 – 21 EStG Freier Dienstnehmer – BMGl. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art Gilt für Vollversicherte als auch für Geringfügig beschäftigte freie DN Auch Auslagenersätze, Reisekostenersätze Ausnahmekatalog nach § 26 EStG kommt nicht zur Anwendung Für den Dienstnehmer einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge dürfen die Bmgl. nicht mindern Trägt der Auftraggeber diese (dem freien DN obliegenden) Beiträge freiwillig, erhöhen diese die Bmgl. Umsatzsteuer gehört nicht dazu!!! Für alle ab 31.12.2009 erbrachten Leistungen!!!

Alois Pircher Florian Silvestri DB, DZ, KommStG – Kostenersätze und Spesenvergütungen an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer VwGH 2008/15/0260, vom 04.02.2009 Alois Pircher Florian Silvestri

DB-, DZ- und KommSt-Pflicht für Kostenersätze VwGH 2008/15/0260, vom 04.02.2009 DB-, DZ- und KommSt-Pflicht Kostenersätze für berufsrechtlich vorgesehene Versicherungen Telefonkostenersätze Abgeltung für Anschaffungen Reisespesenersätze „Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt“ Prüffeld: § 22 Zi 2 EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit Nicht nur Gehälter, sondern alle sonstige Vergütungen pflichtig! oder § 25 (1) Zi 1 lit a und b EStG (nicht wesentlich beteiligt) Keine Änderungen

Alois Pircher Florian Silvestri DB, DZ, KommStG – Ausschüttung statt Geschäftsführervergütung wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer UFS-Graz RV/0942-G/07, vom 12.01.2009 Alois Pircher Florian Silvestri

DB-, DZ- und KommSt-Pflicht Ausschüttung statt GF-Bezug UFS RV/0942-G/07, vom 12.01.2009 Geschäftsführer Geschäftsführervertrag Verzicht auf einen Geschäftsführerbezug „Gewinnausschüttung“ Laufend Reiseaufwandsentschädigungen geltend gemacht FA und UFS: Schätzung eines durchschnittlichen GF-Bezuges Gesellschafter haben ihre GF-Tätigkeit auch weiterhin im vollen Umfang erfüllt FA setzte „angemesses und fremdüblichen“ GF-Bezug fest Bmgl. für DB-, DZ- und KommSt Teil der Ausschüttung hat Wurzel nicht in der Gesellschafterstellung, sondern Vergütung für GF-Tätigkeit Unterscheidung zwischen Stellung des Geschäftsführers und Gesellschafterstellung