Das Recht der Ausbildungsverhältnisse

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 Präsentation transkript:

Das Recht der Ausbildungsverhältnisse Tag der Ausbilder 2015 Das Recht der Ausbildungsverhältnisse

Inhalt der Veranstaltung Inhalt eines Ausbildungsvertrages Vergütung (Angemessenheit der Vergütung) Arbeitszeit (U18/ Ü18; Arbeit nach der Berufsschule) Arbeits- und Pausenzeiten Ende der Ausbildungszeit aa) durch Erreichung des Berufsabschlusses bb) durch Eigenkündigung des Azubis cc) durch Kündigung des Ausbilders (ordentlich/außerordentlich) 2. Beschäftigung nach Ende der Ausbildung 3. Ihre Fragen

Vergütung Gemäß § 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist dem Azubi eine angemessene Vergütung zu zahlen, welche fortschreitend jährlich ansteigt. Problem: Was ist eine angemessene Vergütung? Grundsatz: - tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung (bei Tarifbindung) - im Übrigen bis maximal 20 % unter Tarifvertrag (bei fehlender Tarifbindung, aber tariflich geregelter Tätigkeit) - sonst Kammerdurchschnitt (kann bei der IHK Magdeburg erfragt werden

Arbeitszeit für Azubis Ü 18 - grundsätzliche ArbZ nach Arbeitszeitgesetz (8 h/ Werktag = 48 h/ Woche) - ausnahmsweise auch 10h / Tag = 60 h/ Woche, jedoch ist die Mehrarbeitszeit auszugleichen (6 Monate, bzw. 24 Wochen) - „Freistellung“ für Berufsschule ist zu gewähren, eine Beschäftigung vor dem Berufsschulunterricht , wenn dieser bis 9.00 Uhr beginnt, ist verboten (sofern noch Schulpflicht besteht- in LSA gemäß § 40 SchulG LSA = 12 Jahre) - eine Freistellung hat auch für andere schulische Veranstaltungen zu erfolgen (Exkursionen, Betriebsbesichtigungen, Ausstellungs- und Messebesuche) - eine Beschäftigung nach dem Berufsschulunterricht ist bis zur täglichen Höchstarbeitszeit möglich

Arbeitszeit für Azubis - U 18 - grundsätzliche ArbZ nach Jugendarbeitsschutzgesetz §8 JArbSchG Kinder (< 15 Jahre): grundsätzlich verboten mit Ausnahmen Jugendliche (15 - <18 Jahre): maximal 8 h/ tgl. und 40 h/ Woche; ausnahmsweise 8,5 h (um einen Brückentag herauszuarbeiten = über 5 Wochen; um einen kurzen Freitag herauszuarbeiten= in der selben Woche) - Beschäftigungsverbot (§9 JArbSchG) bei einem Berufsschultag mit 5 Unterrichtsstunden (a 45 Minuten) einmal die Woche - am zweiten Tag muss der Azubi noch arbeiten kommen; bei Blockunterricht mind. 25 h an 5 Tagen (2h betriebliche Schulungen zulässig) - Beschäftigung vor dem Berufsschulunterricht , wenn dieser bis 9.00 Uhr beginnt, ist verboten

Pausenzeiten U 18 (1) § 11: Ruhepausen, Aufenthaltsräume (1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen 1.  30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 2.  60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Ruhepausen müssen frühestens 1 h nach Arbeitsbeginn und spätestens 1h vor Arbeitsende gewährt werden. Nach Ende der Beschäftigung müssen zwingend 12h Freizeit gewährt werden

Pausenzeiten U 18 (2) - Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6-20 Uhr beschäftigt werden. (§15 JArbSchG) (Ausnahmen für bestimmte Branchen für Jugendliche ab 16 Jahren: z.B. Gastronomie bis 22.00 Uhr, sofern nicht am nächsten Tag Berufsschule vor 9 Uhr beginnt) - Grundsätzlich ist gemäß § 16 JArbSchG eine 5-Tage-Ausbildungswoche einzuhalten, bei der am Samstag freizugeben ist. (Ausnahmen für bestimmte Branchen sind möglich) - Sonntag (§ 18 JArbSchG) und Feiertags (§ 19 JArbSchG) ist grundsätzlich immer frei. Ausnahmen sind möglich, jedoch durch Freistellung an einem anderen Tag der selben Woche (ohne Berufsschultage) auszugleichen.

Pausenzeiten Ü 18 (1) - Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ruhezeit beträgt 11 h.

Ausbildungsende Die Ausbildungszeit endet: - mit Zeitablauf des Ausbildungsvertrages (§ 21 Abs. 1 BBiG) - automatisch durch Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) - bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubis bis zur nächsten Abschlussprüfung, längstens um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG) - durch gegenseitigen Aufhebungsvertrag - durch Kündigung - ordentlich nur in den ersten 4 Monaten (während der vereinbarten Probezeit) - außerordentlich ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund - mit Frist von 4 Wochen, wenn Ausbildung aufgegeben wird (anderer Beruf oder Studium- nicht, anderer Betrieb)

Ausbildungsende durch außerordentliche Kündigung Es gelten die Regelungen des Arbeitsrechtes für Arbeitsverhältnisse: Kündigungsgrund (eventuelle Abmahnungen vorher) Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung/ Ausbildung Zusätzlich zu beachten: Dauer der noch zu absolvierenden Ausbildungszeit (Jemand, der noch 3 Monate bis zur Abschlussprüfung hat, ist schwerer zu kündigen, als Jemand, der gerade mit der Ausbildung begonnen hat.) Achtung: Die Zulassung zur IHK- Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein Sanktionsmittel!

2. Beschäftigung nach Ausbildungsende Mit Bestehend der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Sofern der nunmehr ehemalige Azubi am Tag danach im Ausbildungsbetrieb zur Arbeit erscheint und mit Wissen und Wollen des Ausbilders (Geschäftsführer, oder Inhaber) arbeitet, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Problem: Es gelten dann die Regelungen des Mindestlohngesetzes und aller anderen Arbeitsrechtsbestimmungen.

Haben Sie Fragen?

Industrie- und Handelskammer Magdeburg Alter Markt 8 | 39104 Magdeburg Telefon: 0391 5693-183 Fax: 0391 5693-333-183 E-Mail: wittec@magdeburg.ihk.de www.magdeburg.ihk.de