Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom 24.04.2015, 08.00 – 09.30 Uhr 1.

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 Präsentation transkript:

Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1

Vertretungsbefugnis Erklärung für einen anderen Gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern, kraft Gesetzes) Rechtsgeschäftliche Vertretung („Normale“ Vollmacht): durch Willenserklärung - §§ 164 ff. BGB - Wirkung: sofern innerhalb der Vertretungsmacht für und gegen den Vertretenen - Einseitiges Rechtsgeschäft durch Erklärung, § 167 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten - Formlos gültig - Geltung: für die Dauer des Rechtsgeschäfts oder - bis zum Widerruf 2

Problem: Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB Vertragsschluss hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht: § 179 BGB Vertreter haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz Ein Insichgeschäft ist unzulässig, § 181 BGB 3

Prokura, §§ 48 ff. HGB Wirksame Erteilung, § 48 HGB - Erteilung einer Vollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen Kaufmann - Ausdrückliche Erklärung (also keine konkludente Erteilung) - Eintragung in das HR, § ist rein deklaratorisch („Die Erteilung der Prokura ist anzumelden…“) und nicht konstitutiv - Persönlich (Inhaber) oder von dessen gesetzlichem (nicht von dem bevollmächtigten) Vertreter - Gegenüber dem Prokuristen, einem Dritten oder öffentlich - Prokurist ist eine (oder mehrere gemeinschaftlich, Gesamtprokura, § 48 Abs. 2 HGB) natürliche Person(en) - Muss sich vom Prinzipal unterscheiden, also nicht dessen Geschäftsführer oder Vorstand 4

Inhalt und Umfang der Prokura gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen, § 49 HGB Zum Betrieb eines Handelsgewerbes Ausgeschlossen sind Geschäftseinstellung, Unternehmensveräußerung, Jahresabschlussunterzeichnung ( § 245 HGB) Erteilung einer Prokura Keine Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ohne besondere Ermächtigung Keine Beschränkung nach außen, § 50 Abs. 1 HGB (nach innen aber möglich) Filialprokura, § 50 Abs. 3 HGB: möglich, wenn Filialen unter verschiedenen Firmen geführt werden oder mit Zusatz „Zweigniederlassung“ 5

Ende der Prokura: Beendigung des Rechtsgeschäfts, in dessen Rahmen die Prokura erteilt wurde, § 168 BGB (z.B. ein Projekt) Widerruf, § 52 Abs. 1 HGB Einstellung bzw. Verkauf des Geschäfts Verlust der Kaufmanneigenschaft Tod des Prokuristen, § 51 Abs. 2 HGB (nicht aber des Inhabers, § 51 Abs. 3 HGB) Erlöschen ist ebenfalls anmeldepflichtig, § 53 HGB, ansonsten formlos 6

Andere Vollmachten des Kaufmanns Handlungsvollmacht, § 54 HGB Für Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes Ohne Prokura zu sein Ausdrücklich oder konkludent Umfang: alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt Bei Überschreiten: Gutglaubensschutz gemäß § 54 Abs. 3 HGB an Umfang des § 54 Abs.1 HGB 7

Ladenvollmacht, § 56 HGB Angestellter: jeder, der mit Wissen und Wollen des Inhabers mit Publikum verkehrt Laden: Verkaufslokal, das dem Publikum zugänglich ist Inhalt: Verkauf und Empfangnahme von Waren und sonstigem, was in derartigen Läden üblich ist 8