10. Forum Personalvertretungsrecht

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10. Forum Personalvertretungsrecht Zu dritt im selben Boot? Mitbestimmung durch Personalvertretungen und Gewerkschaften Bilderläuterung: - Filmtitel: Drei Mann in einem Boot ist eine „gemütliche Rheinschipperkomödie um Strohwitwer im "Piratendasein"  von Helmut Weiss aus dem Jahr 1961 die Hauptrollen sind mit Walter Giller, Heinz Erhardt und Hans-Joachim Kulenkampff besetzt So wie im Film die Welt als „heile Welt“ dargestellt wird, wünscht sich die Koalition offensichtlich das Leben in den Dienststellen -> Koalitionsvertrag spricht von partnerschaftlichen Personalvertretungen. Ist das das so? Lässt sich das in der Praxis überhaupt realisieren? 18./19. Mai 2015 10. Forum Personalvertretungsrecht

I. Vertrauensvolle Zusammenarbeit - § 2 Abs. 1 BPersVG – die Magna Charta des Personal- vertretungsgesetzes Bilderläuterung: Nur wenn alle drei Beteiligten an einem Strang ziehen, profitieren die Beschäftigten. Wortlaut § 2 Abs. 1 BPersVG: Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen. 18./19. Mai 2015 10. Forum Personalvertretungsrecht

II. Aufgaben der Personalvertretungen und Gewerkschaften : Schlagfertige Personalvertretung nicht wörtlich nehmen Soll bedeuten: gute Interessenvertretung erfordert: - Persönlichkeit - Fach- und Sachkompetenz Gewerkschaften bieten Gewähr dafür, dass es Personalräte gibt, die diese Anforderungen erfüllen (u.a. durch Schulungen, Coaching und Beratung) 18./19. Mai 2015 10. Forum Personalvertretungsrecht

Aufgaben der Personalvertretungen Aufgaben der Gewerkschaften Kollektives Organ zur dienststelleninternen Wahrung der Rechte der Beschäftigten Vertretung der Rechte der Beschäftigten in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten Teilnahme- und Beratungs-rechte Kreationsrechte Die Aufgaben der PersV sind den Forumsteilnehmern bekannt; die Spiegelstriche daher weitgehend selbsterklärend. Die Aufgaben der Gewerkschaften korrespondieren mit den Rechten. Aber neben den gesetzlich verankerten Rechten ist die „ungeschriebene Aufgabe“ hervorzuheben, die Mandatsträger zu unterstützen. Gesetzlich verbrieft sind folgende Rechte der Gewerkschaften: Kreationsrechte (Unterstützung bei der Bildung von Personalräten) Antragsrechte hinsichtlich der Wahl und der Bestellung von Wahlvorständen (§§ 20 Abs. 2, 22 u. 23 BPersVG) - Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wahlvorstands (§ 20 Abs.1 BPersVG) - Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 7 Abs. 1 WO; § 19 Abs. 4 und 8 BPersVG) - Wahlanfechtungsrecht (§ 25 BPersVG) Teilnahme- und Beratungsrechte (inhaltliche Unterstützung) Beratende Teilnahme von Beauftragten einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an Personalratssitzungen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder einer Gruppe dies beschließt (§ 36 BPersVG) - Verständigungsversuche beim „suspensiven Veto“ (§ 38 Abs. 1 BPersVG) - Antrag auf Einberufung einer Personalversammlung (§ 49 Abs.3 BPersVG) - Beratende Teilnahme an Personalversammlungen (§ 52 Abs. 1 BPersVG) Kontrollrechte (Unterstützung bei Konflikten) Antragsrecht auf Ausschluss eines Mitglieds aus der Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 BPersVG) - Antragsrecht auf Auflösung der Personalvertretung ( § 28 Abs. 1 BPersVG) Kontrollrechte 18./19. Mai 2015 10. Forum Personalvertretungsrecht

10. Forum Personalvertretungsrecht III. Beschäftigter, Amt und Gewerkschafter Neutralitätspflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG: Personalratsamt versus Gewerkschaftsmandat/-mitgliedschaft Neutralitätspflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG: „Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.“ Hierzu BVerwG: Die Mitglieder des Gremiums haben „nicht die Interessen der Gewerkschaften, sondern die ihrer Gruppen und darüber hinaus aller Beschäftigten in gleicher Weise zu vertreten, auch wenn sie als Angehörige einer bestimmten Gewerkschaft in den Personalrat gewählt wurden“. Das Vertrauen der Beschäftigten in die Neutralität der Amtsführung der Mitglieder der Personalvertretung darf nicht beeinträchtigt werden Dies bedeutet nicht, dass die rein gewerkschaftliche Tätigkeit in der Dienststelle eingeschränkt wird, die Freiheit zur gewerkschaftlichen Betätigung nach Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit) wird in § 67 Abs. 2 BPersVG explizit geschützt. Wichtig: Das Personalratsamt muss von gewerkschaftlicher Tätigkeit getrennt bleiben (BVerwG vom 2.08.1991 6 P 10/90) Personalratsmandat und Gewerkschaftsmitgliedschaft sind in Einklang zu bringen. Daneben ist man auch noch Beschäftigter mit eigenen Karriereerwartungen -> drei Rollen, die man koordinieren muss! 18./19. Mai 2015 10. Forum Personalvertretungsrecht

IV. Modernisierungsvorhaben Ressortübergreifende Maßnahmen Beteiligungslücke schließen durch: - Vereinbarungen mit gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen oder - Bildung eines ressortübergreifenden Personalrats Bilderläuterung: Der Leuchtturm symbolisiert bei ressortübergreifenden Modernisierungsvorhaben das federführende Ressort. Das Schiff symbolisiert den dort gebildeten Personalrat. Aussage soll sein: Weder der sichtbare Personalrat, noch die nicht im Bild gezeigten Personalräte der ebenfalls betroffenen Ressorts werden vom Lichtkegel erfasst. Eine Mitbestimmung auf „Augenhöhe“ ist mit dem BPersVG derzeit nicht möglich. Texterläuterung Die bestehende Beteiligungslücke bei ressortübergreifenden Angelegenheiten muss geschlossen werden. Zur Lösung sind zwei Wege denkbar: Vereinbarungen zwischen den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der Bundesregierung oder Mitbestimmung eines „obersten Personalrats“, der aus dem Kreis der Hauptpersonalräte bzw. der Haupt- und örtlichen Personalräte der obersten Bundesbehörden gebildet wird. Die Mitgliedschaft im „obersten Personalrat“ kann gebunden sein, indem sich das Gremium aus den Vorsitzenden der HPR/ der HPR und ÖPR zusammensetzt, durch Entsendung entstehen, also entsprechend der betriebsverfassungsrechtlichen Lösung bei dem Konzernbetriebsrat, oder durch Wahl erfolgen. 18./19. Mai 2015 10. Forum Personalvertretungsrecht