Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Neuorganisation der SGB II-Verwaltung:

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Neuorganisation der SGB II-Verwaltung:"—  Präsentation transkript:

1 Neuorganisation der SGB II-Verwaltung:
Politischer Kompromiss statt notwendiger Reform Wir befinden uns mitten in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die als die schwerste in der deutschen Nachkriegsgeschichte bezeichnet wird. Ich meine, dies kann nicht ausgeklammert werden, wenn wir uns mit Arbeitsmarktpolitik für Frauen beschäftigen. Die Konjunkturprogramme konzentrieren sich auf die industrielle Arbeit und das Leitbild des „männlichen Ernährers“. Sie zielen überwiegend auf Bereiche, in denen primär Männer arbeiten. Im Baugewerbe sind beispielsweise rund 87 Prozent der Beschäftigten männlich, im Fahrzeug- und Maschinenbau sowie in der Metallproduktion und -verarbeitung jeweils mehr als 82 Prozent, und im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung rund 72 Prozent. Nun könnte man diese Ausrichtung der Konjunkturprogramme damit rechtfertigen, dass die Bereiche, in denen überwiegend Frauen arbeiten – also die „öffentlichen und privaten Dienstleistungen“ oder auch der Handel – nicht so stark durch die Krise gefährdet seien wie die von Männern dominierten Erwerbsbereiche. Damit würde aber übersehen, dass auch einer der größten Frauenarbeitgeber, der Einzelhandel, zunehmend Krisensymptome zeigt.

2 Themen Teil 1: „Hartz IV“-Verwaltung als Spielball der Politik
Teil 2: Der Kompromiss im Überblick Teil 3: Das Personal in den Jobcentern Teil 4: Die Regelung des Personalübergangs Teil 5: Die Mitbestimmung in den Jobcentern Teil 6: Die Beiräte in den Jobcentern Teil 7: Neue Zuständigkeiten – neue Gremien Teil 8: Fazit aus Sicht der Arbeitsmarktpolitik

3 Teil 1 „Hartz IV“-Verwaltung als Spielball der Politik
6,79 Mio. „Hartz IV“-Empfänger/innen im Juli 2010 Kosten der Grundsicherung (aktive und passive Leistungen sowie Verwaltungskosten): 46,8 Mrd. Euro 2009

4 Hartz-Kommission zur Organisation
Das AA wird zu einem JobCenter umgestaltet. Neben den originären Dienstleistungen der BA integriert das Jobcenter arbeitsmarktrelevante Beratungs- und Betreuungsleistungen (Sozial-, Jugend-, Wohnungsamt, Schuldnerberatung). Information und Beratung werden durch gemeinsames Schnittstellenmanagement koordiniert. Die operative Umsetzung einschließlich der Entscheidung, welche Leistungen im jeweiligen JobCenter erbracht werden, ist Angelegenheit der BA neu.

5 ARGEn als Kompromiss Entwürfe SPD/BÜNDNIS 90/Die Grünen eines Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt: BA zuständig für Leistungen nach Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe Vermittlungsausschussempfehlung vom Bundestag angenommen: Zuständigkeit der Kommunen für einzelne Leistungen + Bildung von ARGEn

6 Drei Modelle seit 1. Januar 2005 und bis 31. Dezember 2010
346 Arbeitsgemeinschaften, in denen die Arbeitsagenturen und die Kommunen alle Leistungen für Langzeitarbeitslose unter einem Dach anbieten (§ 44b SGB II) 69 Optionskommunen – Kommunen in Eigenregie (Experimentierklausel §§ 6a bis 6c SGB II) 23 Landkreise mit getrennter Aufgabenwahrnehmung

7 Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (1)
Die Bildung von ARGEn gemäß § 44b SGB II als Gemeinschaftseinrichten der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar. § 44b SGB II bleibt bis zu einer gesetzlichen Neureglung, längstens bis , anwendbar.

8 Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (2)
Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht. Der Spielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung findet in den Organisations- und Kompetenznormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen.

9 Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (3)
Das GG schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sog. Mischverwaltung aus. Nach der Systematik des GG wird der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen.

10 Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (4)
Der Bürger muss wissen können, wen er wofür – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme – verantwortlich machen kann Aus Sicht des Bürgers bedeutet rechtsstaatliche Verwaltungsorganisation ebenfalls zuallererst Klarheit in der Kompetenzordnung, denn nur so wird die Verwaltung in ihren Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den Einzelnen ´greifbar`.

11 Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (5)
Die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzt nicht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung…Das Recht der Selbstverwaltung ist den Gemeindeverbänden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nur eingeschränkt gewährleistet.

12 Urteil des BVerfG vom 20. Dezember 2007 (6)
Die Verfassungsbeschwerden waren auch unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführer gegen § 46 Abs. 1, 5 bis 10 SGB II wenden. Die Vorschrift ordnet eine Geldzahlung des Bundes an die Länder zur Entlastung der Kommunen an. Die Norm berechtigt und verpflichtet allein den Bund und die Länder. Ansprüche oder Pflichten der Kommunen werden hingegen nicht geregelt.

13 Konsequenzen aus dem BVerfG-Urteil
organisatorisches Herzstück der „Hartz-Reformen“ auf den Prüfstand gestellt neue Debatte um Zuständigkeiten Verunsicherung bei Beschäftigten und Trägern Gefahr eines erneuten Chaos im SGB II-Bereich

14 Leistungen und Zuständigkeit (1)
Gesetzliche Grundlage Träger Zuständige Verwaltung Vermittlung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes §§ 14 ff. SGB II i.V.m. SGB III Bundesagentur für Arbeit Arbeitsagentur: Feststellung der Erwerbsfähigkeit ARGE: Leistungen zur Eingliederung Kommunale Eingliederungsleistungen (Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder, häusliche Pflege von Angehörigen; Schuldnerberatung; psychosoziale Betreuung; Suchtberatung) § 16a SGB II - Leistungen nach SGB II, SGB VIII; SGB XI; Einbeziehung InsO etc., Versicherungsleistungen nach SGB V; SGB VI; SGB VII etc. Kreisfreie Städte und Kreise ARGE

15 Leistungen und Zuständigkeit (2)
Gesetzliche Grundlage Träger Zuständige Verwaltung Regelleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) §§ 19 ff. SGB II Bundesagentur für Arbeit ARGE Sonstige unterhaltsichernde / lohnersetzende Leistungen (außer SGB III) SGB VIII; SGB XII; BVG; BEEG; Unterhaltsvor-schussgesetz; MuSchG; BAföG usw.; BKGG; Versicherungsleistungen nach SGB V; SGB VI; SGB VII jeweils zuständige Verwaltung Kommune Arbeitsagentur Sozialversicherungs-träger

16 Leistungen und Zuständigkeit (3)
Gesetzliche Grundlage Träger Zuständige Verwaltung Kosten der Unterkunft und Heizung / Wohngeld § 22 SGB II; WoGG Kreisfreie Städte und Kreise ARGE Kommune/nach Landesrecht zuständige Behörde, § 24 Abs. 1 WoGG berufliche Rehabilitationsleistungen § 6a SGB IX - Teilhabeleistungen nach SGB II; SGB III; SGB IX; SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB XII; BVG Bundesagentur für Arbeit Arbeitsagentur: Prüfung des Rehabilitationsbe-darfes / Eingliede-rungsvorschlag ARGE: Entscheidung

17 Möglichkeiten für die Erfüllung der Aufgaben nach SGB II
entweder durch bundeseigene Verwaltung oder durch Länderverwaltung oder Kooperationsmodell in getrennter Trägerschaft oder durch Fortführung der ARGEn unter Änderung des Grundgesetzes

18 Zentral contra kommunal - Politischer Streit über Modelle
„Kooperatives Jobcenter“ Kooperation mit Bundesauftragsverwaltung („Bayerisches Modell“) Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) des Bundes oder der Länder Zentrum für Arbeit und Soziales (ZAS) Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) Getrennte Aufgabenwahrnehmung nach Koalitionsvertrag

19 Modell Kooperatives Jobcenter (1)
getrennte Aufgabenwahrnehmung + freiwillige Kooperationsvereinbarungen Innerhalb der AA kooperatives Jobcenter „eigenverantwortliche Geschäftseinheit mit eigenem Geschäftsführer“ Kooperationsausschuss statt Trägerversammlung, der lokales Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm festlegt Grundlage für die Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im kooperativen Jobcenter ist ein transparentes und abgestimmtes, partnerschaftliches Kommunikations- und Kooperationssystem… Dabei bringen die Agentur ihre arbeitsmarktlichen Leistungen sowie ihre Kompetenz in Vermittlung und Beratung ein und die Kommune ihre Erfahrungen und Planungen in den Feldern der Sozial-, Jugend-, Familien-, Bildungs- und Wirtschaftspolitik… Beide Leistungsträger treffen Vereinbarungen zu ihren Aufgabenbereichen, zu Geschäftsabläufen und zu Schnittstellen der Leistungserbringung. … Insgesamt wird so eine bestmögliche inhaltliche und programmatische Planung und Verbindung von Bundesleistungen und kommunalen Leistungen für die Verbesserung der Integration angestrebt…

20 Modell Kooperatives Jobcenter (2)
einheitliche Anlaufstellen (gemeinsame Antragsannahme, abgestimmte Erteilung von Bescheiden und Auszahlung, abgestimmte Eingliederungsvereinbarungen) Angebot der Übernahme der kommunalen Angestellten und Beamten/Beamtinnen unter Zusicherung von „Beschäftigungs- und Vergütungssicherheit“ Beteiligung der „kommunalen Partner“ Die persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager organisieren, vereinbaren und steuern im Rahmen einer ganzheitlichen Integrationsstrategie alle Teilbeiträge der Beratung, Förderung und sozialintegrativen Leistungen, schließen die Eingliederungsvereinbarungen und sind Ansprechpartner für alle Integrationsleistungen in Ansprache mit den Kommunen.

21 Modell bundeseigene Verwaltung
Der Bund führt das SGB II durch die BA vollständig im Wege der bundeseigenen Verwaltung durch (Art. 87 GG) BA auch für die bislang kommunalen Aufgaben zuständig BA kauft ggf. kommunale Leistungen ein + Kooperiert mit den kommunalen Gebietskörperschaften

22 Modell Länderverwaltung
nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG keine unmittelbare Aufgabenübertragung vom Bund auf die Kommunen nicht mehr zulässig Bund kann die Ausführung des SGB II den Ländern als eigene Angelegenheit gem. Art. 83 f. GG oder im Wege der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG übertragen + Kommunen werden nach Landesrecht als Aufgabenträger bestimmt Kommunen kaufen BA-Leistungen ein

23 Kooperationsmodell in getrennter Trägerschaft
Modell der getrennten Aufgabenwahrnehmung, wie es bereits in 23 Fällen derzeit bundesweit besteht, künftig aber nicht mehr möglich ist Auflösung der Zusammenarbeit unterhalb des ARGEn- Modells + unter Beachtung der vom BVerfG dargelegten Grenzen Leistungsträger erlassen eigenständige VAe

24 ver.di-Jobcenter-Kommission
SGB II-Bereich: keine Verselbständigung Einheitliche Anlaufstellen keine Privatisierung Berücksichtigung lokaler Arbeitsmärkte Rolle Beiräte / VA Mitbestimmung Arbeitsbedingungen Sicherheit Vergütung / Besoldung Personalschlüssel Qualifizierung Verstetigung Ausstattung

25 Beschlüsse ver.di-Bundesvorstand (1)
vom 17. Februar 2010 zur Grundgesetzänderung: 1. Der ver.di-Bundesvorstand spricht sich dafür aus, die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung nach dem SGB II durch eine Grundgesetzänderung über das Jahr 2010 hinaus abzusichern.  2. Das Organisationsmodell der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) soll in der bestehenden Form das Regelmodell bleiben, die Optionskommunen sollen die Ausnahme sein. Dem Bund müssen seiner finanzierungs- und arbeitsmarktpolitischen Verantwortung entsprechende Aufsichtsbefugnisse und Steuerungsmöglichkeiten auch in den Optionskommunen eingeräumt werden. Die Verzahnung SGB II und SGB III muss gewährleistet sein.  3. Die Reform der SGB II-Verwaltung darf sich nicht auf organisatorische Sachverhalte beschränken.  4. ver.di erwartet, dass die Reform dazu genutzt wird, das Leistungsrecht zu verbessern und die Sanktionierung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu begrenzen sowie die Anwendung bundesweit einheitlicher Kriterien zu sichern.

26 Beschlüsse ver.di-Bundesvorstand (2)
vom 2. März 2009 zum ZAG: ver.di lehnt jede Verselbständigung des sogenannten „Hartz IV-Bereiches“ mit eigenem Personalkörper ab. Der Entwurf zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist für ver.di keine Grundlage für die Neuorganisation der SGB II-Verwaltung. vom 31. Mai 2010: Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende muss in den Punkten Mitbestimmung, Doppelwahlrecht, Personalausstattung, Personalübergang, Qualifizierung und Rolle der Beiräte nachgebessert werden.

27 Teil 2 Der Kompromiss im Überblick
Jobcenter gemeinsame Einrichtung Jobcenter Optierende Kommune

28 Arbeitsgemeinschaften 23 getrennte Aufgabenwahrnehmung
alt 346 Arbeitsgemeinschaften 23 getrennte Aufgabenwahrnehmung 69 Optionskommunen neu voraussichtlich 327 Gemeinsame Einrichtungen (75%) wahrscheinlich 110 Optionskommunen (25%) 437 Landkreise und kreisfreie Städte und 178 Arbeitsagenturen

29 110 Optionskommunen (§ 6a kommunale Träger)
69 alt + 41 neu Voraussetzungen: Eignung, die Aufgaben zu erfüllen Einrichtung SGB II schaffen (Jobcenter) mindestens 90 % der Arbeitnehmer/innen + Beamt/innen, die bei Zulassung mindestens 24 Monate in der ARGE tätig waren, dauerhaft übernehmen Zielvereinbarung über Leistungen SGB II mit ihrer Landesbehörde abschließen Datenerhebung nach Rechtsverordnung des BMAS und Übermittlung an BA

30 2/3 Mehrheit im Landkreistag für den Antrag an die Landesregierung
Zustimmung der Landesregierung (Die Landesregierung kann bis 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 01. Januar 2012 einen Antrag beim BMAS stellen) Neuzulassung bei Antragstellung zwischen 30. Juni 2015 – 31. Dezember mit Wirkung zum 01. Januar 2017 wenn 25% unterschritten sind Zulassung unbefristet Kündigung der Option durch Kommune mit Zustimmung der Landesregierung sowie Widerruf durch BMAS mit Ablauf des Folgejahres möglich Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen Bei Ende der kommunalen Trägerschaft gehen BA-Beschäftigte zur BA zurück Für BA-Arbeitnehmer/innen übernimmt der kommunale Träger alle Rechte und Pflichten aus den BA-Arbeitsverhältnissen nach TV-ÖD (ggf. Ausgleichsbetrag) Beamt/innen bekommen adäquates Amt übertragen (ggf. Ausgleichsbetrag Bund zu Land)

31 Gemeinsame Einrichtung (§ 6d Einrichtung nach § 44b)
Träger bestimmen Standort, Ausgestaltung und Organisation beide Träger haben die Verantwortung für die Erbringung der Leistungen des SGB II beide Träger haben Weisungsrecht (außerhalb der Zuständigkeit der Trägerversammlung), die Jobcenter an ihre Auffassung binden. Falls Weisung von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist der Kooperationsausschuss (§ 18b) damit zu befassen beide Träger können Aufgaben durch einen Träger wahrnehmen lassen die BA stellt Dienstleistungen zur Verfügung

32 Trägerversammlung (§ 44c) Jede gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung und einen Personalrat 3 Vertreter Kommune 3 Vertreter BA davon 1 Vorsitzender (falls keine Einigung – nach 2 Jahren Wechsel – BA fängt an) falls dieser von der BA kommt, dann kann die Kommune den Geschäftsführer vorschlagen Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Trägerversammlung

33 Aufgaben der Trägerversammlung
(§ 44c) organisatorische personalwirtschaftliche personalrechtliche personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten insbesondere: Bestellung / Abberufung des/der Geschäftsführers/in Verwaltungsablauf / Organisation Änderung des Standortes Aufgabenwahrnehmung durch Dritte Ordnung in der Dienststelle

34 Verhalten der Beschäftigten
Arbeitsplatzgestaltung Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat Stellenplan / Stellenbewirtschaftung innerdienstliche. soziale und persönliche Angelegenheiten der Beschäftigten bei Streitfragen zwischen Personalrat und Geschäftsführer ist die Trägerversammlung übergeordnete/oberste Dienstbehörde nach dem BPersVG (Arbeitgeberfunktion in der Einigungsstelle) Beratung über Betreuungsschlüssel für Kunden 1:75 bis Vollendung des 25. Lebensjahres 1:150 darüber Qualifizierung/Personalentwicklung für Beschäftigte

35 Geschäftsführer/in der gemeinsamen Einrichtung
Vertretung des Jobcenters auf 5 Jahre bestellt a) ohne Einigung: Einschaltung des Kooperationsausschusses, der Vorschlag unterbreitet b) auch dann keine Einigung: ,5 Jahre BA ,5 Jahre Kommune Dienstaufsicht beim jeweiligen Träger Dienst-, personal-, arbeitsrechtliche Befugnisse (aber nicht: Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen) Arbeitgeberfunktion gegenüber Personalrat A16 / B3 darf nicht überschritten werden

36 Teil 3 Das Personal in den Jobcentern

37 ver.di-Kritik an Personalsituation
Personalschlüssel: nicht verbindlich und stehen damit zur finanziellen Disposition; nicht angemessen, solange darauf nicht nur die Fallmanager/innen, sondern auch Assistenzkräfte und Mitarbeiter/innen im Kundenportal angerechnet und Anspruchsberechtigte (z.B. Erziehende und Pflegende) bei den Leistungsberechtigten („Kunden“) nicht angerechnet werden; für den Leistungsbereich kein Betreuungsschlüssel vorgesehen ist. Befristungen: eingearbeitetes Personal wird selbst arbeitslos; verbleibendes Personal ist nicht in der Lage, Lücke zu schließen und wird weiter überlastet; für Leistungsberechtigte entstehen unzumutbare Wartezeiten; verzögerte Entscheidungen über Leistungsanträge führen zu existenziellen Problemen und – so sagen es die Personalräte – die Qualität der Entscheidungen wird sinken und sich damit die Flut der gerichtlichen Verfahren erhöhen.

38 Teil 4 Die Regelung des Personalübergangs
Zuweisung Personal (§ 44g) bis in ARGE gearbeitet ab für die Dauer von 5 Jahren zugewiesen Später: im Einzelfall mit Zustimmung des/der Geschäftsführers/in Widerruf: aus dienstlichen Gründen mit Frist von 3 Monaten aus wichtigen persönlichen Gründen jederzeit

39 ver.di-Kritik an Zuweisungen (1)
Zuweisung zu den Jobcentern ohne Zustimmung der Beschäftigten, berufliche Entwicklungschancen werden durch die fünfjährige Zuweisung abgeschnitten, Mitbestimmung sowie tarifliche und beamtenrechtliche Regelungen werden mit der Zuweisung per Gesetz ausgehebelt, zugewiesene Beschäftigte verlieren das Wahlrecht in ihrer Herkunftsdienststelle. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, wie sich der mit der Zuweisung erfolgende sofortige Verlust des Wahlrechts in den Herkunftsdienststellen mit abweichenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder verträgt, die abweichende Regelungen vorsehen.

40 ver.di-Kritik an Zuweisungen (2)
Übergang von BA-Mitarbeiter/innen in Optionskommunen: Übergang in den Anwendungsbereich eines anderen Dienst- bzw. Tarifrechts ungenügend geregelt, BA-Beschäftigten, die von der Optionskommune mangels 24 Monaten Tätigkeit im SGB II nicht übernommen werden müssen oder aus der Optionskommune als Beamt/innen in die BA zurückversetzt bzw. als Arbeitnehmer/innen in der BA wiedereingestellt werden, drohen im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft große Unsicherheiten und Nachteile.

41 Teil 5 Die Mitbestimmung in den Jobcentern
Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung und Schwerbehindertenvertretung eigener PR/JAV/SBV für das Personal der gemeinsamen Einrichtung Mitbestimmung im Rahmen der Aufgaben des/der Geschäftsführers/in Jobcenterbeschäftigte haben aktives + passives Wahlrecht während der Zuweisung

42 ver.di-Kritik Mitbestimmungsregelungen
kein Übergangsmandat in ARGEn, die keine eigene Interessenvertretung gewählt haben, ungeklärtes Verhältnis des PR zu Trägerversammlung/Geschäftsführer/in, Sachverhalte, die nicht in der gemeinsamen Einrichtung entschieden werden, gleichwohl aber Auswirkungen auf das Personal der gemeinsamen Einrichtungen haben, sind der Mitbestimmung entzogen (AG der PR-Vorsitzenden hat keine Mitbestimmungsrechte wie HPR), in über 300 gemeinsamen Einrichtungen reicht die Zahl der dort Beschäftigten nicht für die Freistellung eines/r PR aus, keine Verbindung zu Träger-PR, kein Doppelwahlrecht, obwohl dort über Begründung und Beendigung der Arbeits- und Dienstverhältnisse entschieden wird.

43 Teil 6 Die Beiräte in den Jobcentern
Einrichtung von Beiräten in allen Jobcentern Es bleibt bei der beratenden Funktion der Beiräte in den Jobcentern, jedoch unter besseren Voraussetzungen als bisher: Beiräte sind nunmehr flächendeckend und auch in den Optionskommunen sowie unter Ausschluss derjenigen Träger, die Eingliederungsleistungen anbieten, einzurichten.

44 Teil 7 Neue Zuständigkeiten – neue Gremien
Die Funktion der Kooperationsausschüsse und des Bund-Länder-Ausschusses, ihre Rolle im Zielvereinbarungsprozess sowie ihre Möglichkeiten der Einflussnahme auf Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zusammenspiel mit den örtlichen Trägern sind unklar. Es bleibt offen, ob die Ausschüsse eine zentrale Rolle bei der Gestaltung einer überregionalen und bundesweiten Arbeitsmarktpolitik haben werden oder ob sich ihre Bedeutung in der Entscheidung über die Fragen erschöpft, in denen vor Ort partout keine gemeinsame Lösung gefunden wird. Die Sozialparteien haben keine Stimme in diesen Ausschüssen.

45 Kooperationsausschuss
(§ 18b) 3 Mitglieder BMAS 3 Mitglieder Landesregierung 1 Vorsitzender (ohne Einigung: beginnt BMAS für 2 Jahre)

46 Bund-Länder-Ausschuss beim BMAS
Kommunale Spitzenverbände Länder BA

47 Benchmark durch Kennzahlen zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit
Zielvereinbarungen (§ 48b) BMAS  BA BMAS  Landesregierung BA + Landesregierung mit Geschäftsführern Datenerhebung § 51b Datenübermittlung § 50

48 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
Benötigen ausreichende Ressourcen zur  Identifizierung spezifischer Zielgruppen, genderspezifischen Auswertung von Daten, Maßnahmenplanung und -entwicklung, Erhebung von Kinderbetreuungsbedarf / zum Ausbau Angebote, Vertretung des Jobcenters in Gleichstellungsfragen Zusammenarbeit mit anderen Gleichstellungsbeauftragten Vernetzung mit anderen Organisationen, Durchführung von Schulungen und Information sowie als Ansprechperson für Leistungsberechtigte und als Ansprechperson für Fachkräfte.

49 Teil 8 Fazit aus Sicht der Arbeitsmarktpolitik
Eine Reform, die auf dem Rücken der Beschäftigten und der Hilfebedürftigen ausgetragen wird und keine Verbesserungen bringt – im Gegenteil!

50 Arbeitsbedingungen und Personal - Anspruch
ausreichende Qualifizierung starke Interessenvertretung Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit hinreichende Unterstützung bei der Bewältigung der Aufgaben Arbeitsbedingungen Nach der Einführung der ARGEN haben die Beschäftigten unter hohem persönlichen Einsatz die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II sicher gestellt - trotz ungeklärter Zuständigkeiten und einer schwierigen personellen Situation. Es gibt viel zu wenig Personal, von dem ein hoher Prozentsatz auch noch befristet beschäftigt wird. Die Ausstattung ist vielerorts miserabel, die Qualifizierung wird stark vernachlässig. Die Eckpunkte für ein Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 9. April 2008 sehen die Einführung von Vermittlungsbudgets zum 1. Januar 2009 anstatt von bisher neun einzeln geregelten Leistungen an Erwerbslose vor. Dies soll die „rasche und individuelle Sicherstellung der erforderlichen Hilfestellungen“ ermöglichen. „Passgenaue Unterstützungsangebote“ sollen unterbreitet werden. Bei einer ohnehin knappen Personaldecke und Betreuungsschlüsseln weit über dem angestrebten 1:75 ist eine solche individuelle Betreuung kaum denkbar. ver.di setzt also auf Qualität der Dienstleistung. Eine Neuordnung ist nur mit Personal umsetzbar, das Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit hat, über die notwendige Qualifikation verfügt, bei der Bewältigung der schwierigen Aufgaben hinreichende Unterstützung findet und eine starke Interessenvertretung im Rücken hat. Jede Art von Personaltransfer kann nur auf der Grundlage von Überleitungstarifverträgen erfolgen. Für die kommunalen Arbeitnehmer/innen muss es eine Beschäftigungsgarantie geben.

51 Arbeitsbedingungen und Personal - Wirklichkeit
Probleme bei der Qualifizierung ungelöst zeitlich und sachlich mitbestimmungsfreie Räume kein Doppelwahlrecht Auslaufen der Entfristungen Beschneidung der beruflichen Entwicklung Abschmelzung der Zulagen Zusätzliche Aufgaben ohne zusätzliche Ressourcen Arbeitsbedingungen Nach der Einführung der ARGEN haben die Beschäftigten unter hohem persönlichen Einsatz die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II sicher gestellt - trotz ungeklärter Zuständigkeiten und einer schwierigen personellen Situation. Es gibt viel zu wenig Personal, von dem ein hoher Prozentsatz auch noch befristet beschäftigt wird. Die Ausstattung ist vielerorts miserabel, die Qualifizierung wird stark vernachlässig. Die Eckpunkte für ein Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 9. April 2008 sehen die Einführung von Vermittlungsbudgets zum 1. Januar 2009 anstatt von bisher neun einzeln geregelten Leistungen an Erwerbslose vor. Dies soll die „rasche und individuelle Sicherstellung der erforderlichen Hilfestellungen“ ermöglichen. „Passgenaue Unterstützungsangebote“ sollen unterbreitet werden. Bei einer ohnehin knappen Personaldecke und Betreuungsschlüsseln weit über dem angestrebten 1:75 ist eine solche individuelle Betreuung kaum denkbar. ver.di setzt also auf Qualität der Dienstleistung. Eine Neuordnung ist nur mit Personal umsetzbar, das Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit hat, über die notwendige Qualifikation verfügt, bei der Bewältigung der schwierigen Aufgaben hinreichende Unterstützung findet und eine starke Interessenvertretung im Rücken hat. Jede Art von Personaltransfer kann nur auf der Grundlage von Überleitungstarifverträgen erfolgen. Für die kommunalen Arbeitnehmer/innen muss es eine Beschäftigungsgarantie geben.

52 Qualität der Arbeitsmarktdienstleistung - Anspruch
Kompetenzen aus Arbeits- und Sozialverwaltung vernetzen Kooperation unter einem Dach Berücksichtigung regionaler Arbeitsmärkte und Strukturen Verlässliche Leistungsgewährung Beratung und Betreuung unabhängig vom Rechtskreis orientiert am Bedarf der Bürger/innen Transparente Steuerungs- und Entscheidungs- strukturen

53 Qualität der Arbeitsmarktdienstleistung - Wirklichkeit
Träger müssen sich einigen Kooperation unter einem Dach nicht ausdrücklich vorgeschrieben Dezentralisierung Probleme bei der Leistungsgewährung spitzen sich zu strikte Trennung der Rechtskreise keine Verbesserungen für Leistungsberechtigte Verkomplizierung der Steuerungs- und Entscheidungsstrukturen

54 „Kulturwechsel im Jobcenter“ – eine Drohung?
Handlungsschwerpunkte BMAS: „Effizienz erhöhen, Wirkung steigern, Steuerung und Controlling verbessern“ „Aktivierung insbesondere von Alleinerziehenden, Jugendlichen und Älteren beschleunigen und wirkungsgerechter gestalten“ Neugestaltung der Regelleistung: neue Aufgabe „Familienlots/innen“ „Förderung hilfebedürftiger Kinder wird systematisch in die Arbeit der Fallmanager und Sachbearbeiter im Jobcenter integriert.“


Herunterladen ppt "Neuorganisation der SGB II-Verwaltung:"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen