22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Neuerungen im Kapitalmarktrecht: Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Corporate.

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22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Neuerungen im Kapitalmarktrecht: Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom ) Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) 1

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Emittentenleitfaden Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte am den Emittentenleitfaden zum Anlegerschutzverbesserungsgesetz. Der Leitfaden ist eine wertvolle Hilfe- stellung zur praktischen Umsetzung der neuen Vorgaben der BaFin. Er richtet sich an in- und ausländische Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind. Inhaltlich nimmt er Stellung zu folgenden Themen: Insiderhandel und Marktmanipulation Ad-hoc-Publizität Directors Dealings Führung von Insiderverzeichnissen Insbesondere berücksichtigt der Emittentenleitfaden die neue Rechtslage, welche sich aus der Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz ergibt. 2

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Deutscher Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom ) Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die so genannte Cromme- Kommission, hatte am 02. Juni 2005 wichtige Beschlüsse zur Fortentwicklung des Kodex gefasst. Die letzten Änderungen wurden im Mai 2003 beschlossen. Mit der Bekanntmachung vom 20. Juli 2005 müssen sich sämtliche künftigen Erklärungen gemäß § 161 AktG auf die Neufassung des Kodex beziehen. Inhaltlich geht es bei den Änderungen vor allem darum, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken. 3

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichts- ratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses soll nicht die Regel sein. Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratvorsitz sollen den Aktionären bekannt gegeben werden. Dem Aufsichtsrat sollen eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören, um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen. Für die Frage, wann Aufsichtsräte als unabhängig gelten können, nennt der Kodex erstmals Kriterien. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet. 4

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) Der Bundesrat hat am das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - kurz UMAG – gebilligt. Dieses neue Recht bringt wichtige Modernisierungen und Veränderungen an den Rahmenbedingungen unserer Aktiengesellschaften und tritt zum 1. November 2005 in Kraft. Folgende Kernanliegen des künftigen Rechts sind besonders hervorzuheben: Die Haftungsklage, sprich die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen, wird in der Durchsetzung verbessert, da Minderheitsaktionäre unter erleichterten Voraussetzungen die Klage erzwingen können (Nennbetrag Euro). Einführung der „business judgement rule“, wonach eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, „wenn das VS-Mitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. Quorum für Antrag auf Sonderprüfung Schwelle = Euro Nennbetrag. 5

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt (Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen können trotz Anfechtungsklage im Handelsregister eingetragen werden.). Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Hier ist der international übliche „record date“, also der Stichtag für die Legitimation des Aktionärs, auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung angesetzt worden. Frage- und Redezeitbeschränkung aufgrund Satzungsregelungen. Einstellen von „frequently asked questions“ auf der Webseite der Gesellschaft. 6

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG) Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Die Individualangaben können ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat. Erforderlich ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals. Das parlamentarische Verfahren hat den Gesetzentwurf um zwei Details ergänzt. Zum einen wurde die Angabepflicht zu Pensionszusage konkretisiert. Künftig ist der wesentliche Inhalt der Zusagen darzustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweichen. Zum anderen werden nun auch Leistungen, die der Vorstand von dritter Seite erhält, in die Offenlegung einbezogen. Die Bestimmung zum Vergütungsbericht, der die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft abbildet, ist weiterhin als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2006 anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007 veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten. 7

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) Dieses Gesetz führt Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen – etwa in Jahresabschlüssen oder Börsen- prospekten - ein. Die Vorteile des kollektiven Musterverfahrens gegenüber dem Einzelrechtsstreit auf einen Blick: Der einzelne Anleger kann seinen Schadensersatzanspruch effektiv durchsetzen. Komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt, d.h. es bedarf nur einer Beweisaufnahme. Das Prozessrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt; ein Auslagenvorschuss insbesondere für teure Sachverständigengutachten muss nicht gezahlt werden; im Falle des Unterliegens der Kläger werden die Kosten auf alle Kläger anteilig verteilt. Es kommt zur Beschleunigung bei der Abwicklung einer Vielzahl von Klagen; die betroffenen Gerichte werden entlastet; die beklagten Unternehmen erhalten schneller Rechtssicherheit. Das Gesetz tritt zum 01. November 2005 in Kraft und ist zunächst auf 5 Jahre befristet. 8

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Der Bundestag hat das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) und das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) verabschiedet. Die Gesetze stärken die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, führen die International Accounting Standards (IAS) ein und schaffen ein neues Bilanzkontrollverfahren. Das Bilanzrechtsreformgesetz stärkt die Unabhängigkeit des Abschlussprüfer und dient der Fortent- wicklung und Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts. Bis auf wenige Ausnahmen gelten die neuen Regelungen für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar Neufassung des § 319 Handelsgesetzbuch (HGB) Nach dem neugefassten § 319 HGB sind Abschlussprüfer insbesondere ausgeschlossen, wenn sie: aufgrund geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen die Besorgnis einer Befangenheit begründen, gesetzliche Vertreter, Aufsichtsratsmitglieder oder Arbeitnehmer des zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmens sind, bei der Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses oder interne Revision des prüfenden Unternehmens mitgewirkt haben, oder Finanzdienstleistungen oder Bewertungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben. 9

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Einführung des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB) Mit dem neuen § 319a HGB sind Abschlussprüfer bei der Prüfung von Kapitalmarktunternehmen vor vor allem dann ausgeschlossen wenn sie: in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 15 % der Gesamteinnahmen der beruflichen Tätigkeit von dem zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmen beziehen, gestaltende Rechts- oder Steuerberatungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben, die sich unmittelbar auf den Jahresabschluss auswirken, oder den Bestätigungsvermerk für ein Unternehmen 7 Jahre hintereinander gezeichnet haben (interne Rotation). 10

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) Der Bundestag hat das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) und das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) verabschiedet. Die Gesetze stärken die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, führen die International Accounting Standards (IAS) ein und schaffen ein neues Bilanzkontrollverfahren. Das Bilanzkontrollgesetz führt ein zweistufiges „Enforcement-Verfahren“ ein, um die Rechtsmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen zu kontrollieren. Mit dem neuen Bilanzkontrollgesetz werden die Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen bei Verdacht einer Unrichtigkeit und auch ohne besonderen Anlass durch Stichproben überprüft. Dem Enforcement unterliegen die Abschlüsse jener Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Erste Stufe Auf der ersten Stufe wird eine privatrechtlich organisierte Institution als Prüfstelle für Rechnungslegung ( Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR) tätig, wenn Anhaltspunkte für Bilanzfehler vorliegen. Anhaltspunkte können sich durch Hinweise von Aktionären oder Gläubigern oder durch Berichte der Wirtschaftspresse ergeben. 11

22. Juli 2005/copyright Angelika Sommer Zweite Stufe Immer dann, wenn das Unternehmen nicht mit der Prüfstelle kooperiert oder es aus anderen Gründen zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, prüft auf der zweiten Seite die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie kann die Prüfung der Rechnungslegung mit hoheitlichen Mitteln und – falls erforderlich – zwangsweise durchsetzen. Um den erforderlichen zeitlichen Vorlauf für das neue Bilanzkontrollverfahren zu gewährleisten, hat der Bundestag beschlossen, den Start des Enforcements auf den 01. Juli 2005 festzulegen. Nach der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung kann die BaFin die Enforcement-Prüfung direkt an sich ziehen, wenn sonst Doppelprüfungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen – aufsichtliche Sonderprüfungen einerseits und Enforcementprüfungen andererseits – drohten. 12