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Global Equity Organisation 1st Chapter München,

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Präsentation zum Thema: "Global Equity Organisation 1st Chapter München,"—  Präsentation transkript:

1 Global Equity Organisation 1st Chapter München, 26.03.2002
Welche Wirkungen Gesetzesänderung und neue Urteile auf Mitarbeitvergütungsmodelle in Deutschland haben Rosemarie Portner, LL.M., Rechtsanwältin/Steuerberaterin Partnerin bei Linklaters Oppenhoff & Rädler, Büro Köln, Hohenstaufenring 62, Köln Tel. (0) (0)/-587/-939 Fax: (0)

2 Gesetzesänderungen im Kapitalmarkt- und Aktienrecht
Corporate Governance Kodex vom : individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge und Bezüge des Aufsichtsrats Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmens-Übernahmen - Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) vom ): Squeeze-out-Regelung

3 Gesetzesänderungen im Kapitalmarkt- und Aktienrecht
Beschluss des Bundestags zum Gesetz zur Fortentwicklung des Finanzplatzes - „4. Finanzmarktförderungsgesetz“ (FFG) vom : Directors‘ Dealings

4 Gesetzesänderungen im Steuerrecht
Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften - Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom : Besteuerung von Belegschaftsaktien

5 Grundlegende Gerichtsurteile
im Steuerrecht Bundesfinanzhof (BFH) Urteile vom I R 100/98, BStBl. II, 509 ff. I R 119/98, BStBl. II, 512 ff. Urteil vom VI R 105/99, BStBl. II 2001, 589 f. zum Zeitpunkt der Besteuerung

6 Grundlegende Gerichtsurteile
im Arbeitsrecht Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom (10 Sa 982/99) zur Anwendung deutschen Arbeitsrechts Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom Mitbestimmung des Betriebsrats

7 Corporate Governance Kodex
: Regierungskommission übergibt Corporate Governance Kodex Was bedeutet Corporate Governance? wörtlich: Unternehmensleitung hier: rechtl. und tatsächliche Verteilung der Aufgaben zwischen Aufsichtsrat Vorstand und Eigentümern

8 Corporate Governance Kodex
Beinhaltet Empfehlungen („soll“) und Anregungen („sollte“, „kann“) für börsennotierte Unternehmen zu Verhaltensstandards und Offenlegungspflichten

9 Corporate Governance Kodex
Zweck: Beurteilungskatalog für in- und ausländische Investoren für gute Unternehmensführung Steigerung der Attraktivität des deutschen Finanzplatzes

10 Corporate Governance Kodex
Rechtsnatur Selbstverpflichtung der Wirtschaft - „soft law“ Für Soll-Vorschriften: gesetzliche Regelung im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität - Transparenz- und Publizitätsgesetz (Beschluss der BReg.vom ) § 161: „comply-or-explain-Regelung“

11 Corporate Governance Kodex
§ 161: „ Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und –überwachung entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.“

12 Corporate Governance Auswirkungen auf Mitarbeitervergütungsmodelle
Empfehlung zur Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (Tz. 4.2) Fixum und variable Bestandteile Komponenten: einmalig jährlich wiederkehrend, an den Geschäftserfolg gebunden mit langfristiger Anreizwirkung, z.B. Stock Options oder Phantom Stocks

13 Corporate Governance Auswirkungen auf Mitarbeitervergütungsmodelle
Empfehlung zur Vorstandsvergütung (Tz. 4.2) Konditionen von Aktienoptionen: Bezug auf festgelegte Vergleichsparameter, z.B. Aktienindex oder bestimmtes Kursziel ohne Möglichkeit nachträglicher Änderung der Erfolgsziele Angemessenheit Bekanntmachung des (Options) Plans

14 Corporate Governance Auswirkungen auf Mitarbeitervergütungsmodelle
Empfehlung zur Vorstandsvergütung (Tz. 4.2) Offenlegung im Anhang des Konzernabschlusses nach Komponenten: Fixum erfolgsbezogen mit langfristiger Anreizwirkung individualisiert

15 Corporate Governance Auswirkungen auf Mitarbeitervergütungsmodelle
Anregung zur Zusammensetzung der Aufsichtsrats-vergütung (Tz. 5.4) Fixum und Komponente mit langfristiger Anreizwirkung Offenlegung im Anhang zum Konzernabschluss nach Komponenten individualisiert

16 WpÜG - Squeeze-out Am 01. Januar 2002 WpÜG in Kraft getreten
Änderungen des Aktienrechts in Art 7 - § 327a-f AktG neu eingefügt Ausschlussmöglichkeit für Mehrheitsaktionär ( 95 % der Aktien) - Squeeze-out nicht ausgeübte Wandelschuldverschreibungen und Optionen bleiben bei 95 % Berechnung unberücksichtigt Bei Ausübung - Barausgleich

17 4. FFG - Directors‘ Dealings
Beschluss des Bundestags zum 4. FFG v Veröffentlichungspflicht sog. Directors`Dealings Ergänzung bestehender Veröffentlichungspflichten durch § 15a WpHG (neu) Für wen? Primärinsider iSd § 15a WpHG (neu)

18 4. FFG - Directors‘ Dealings
Veröffentlichungspflicht für Directors‘ Dealings Wozu? Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von Geschäften (Erwerb und Veräußerung) mit Wertpapieren oder Derivaten, z.B. Optionen, des Emittenten bei Handel an deutscher Börse

19 4. FFG – Directors‘s Dealings
Meldepflicht Gegenüber wem? Bundesanstalt (Aufnahme der Tätigkeit am ) und Emittent Worüber? Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats Daten des Geschäftsabschlusses Preis, Stückzahl, Nennbetrag beteiligte in- und ausländische Kreditinstitute Börsen

20 4. FFG – Directors`Dealings
Veröffentlichungspflicht des Emittenten Wo? grundsätzlich auf Homepage des Emittenten Verpflichtung zum Schadensersatz des Emittenten (§ 37b und 37c), wenn nicht unverzüglich veröffentlicht wird oder unwahre Angaben veröffentlicht werden Voraussetzung: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Angabe ist geeignet, den Kurs zu beeinflussen

21 Steueränderungsgesetz
Steueränderungsgesetz am in Kraft getreten Änderungen des § 19a EStG - Regelung zur Besteuerung bestimmter Vermögensbeteiligungen, z. B. Belegschaftsaktien - Steuerfreiheit der Hälfte des Werts, maximal € 154 Wegfall der 6-jährigen Sperrfrist

22 Steueränderungsgesetz
Änderung des § 19a EStG Regelung zum Zeitpunkt der Bewertung von Aktien niedrigster Wert am Tag der Beschlussfassung, wenn Aktien innerhalb von 9 Monaten übertragen werden Aktien an einer deutschen Börse oder im amtlichen Handel oder geregelten Markt gehandelt werden Aktien an einer Börse im Europäischen Wirtschaftsraum oder im amtlichen Handel oder geregelten Markt gehandelt werden

23 Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH)
Urteile vom (I R 100/98, BStBl. II, 509 ff. und I R 119/98, BStBl. II, 512 ff) Gegenstand Zeitpunkt der Besteuerung des Vorteils aus Gewährung nicht handelbarer Stock Options: Zeitpunkt des Wegfalls der Verfügungsbeschränkungen? im entschiedenen Fall: Zeitpunkt der Ausübung Behandlung handelbarer Stock Options ?

24 Urteile des BFH Urteile vom 24.01.2001 Gegenstand
Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug setzt voraus Üblichkeit einer Lohnzahlung durch Dritten und hinreichende Kenntnis des Arbeitgebers

25 Urteile des BFH Urteile vom 24.01.2001 Gegenstand
zeitraumbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Stock Options als Belohnung für Tätigkeit in der Vergangenheit? oder Anreiz für Tätigkeit in der Zukunft?

26 Urteile des BFH Urteile vom 24.01.2001 Gegenstand
Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist zu gewähren Anders: Hessisches FG U.v (K 2270/00, DStRE 2000, 699), Revision eingelegt und FG München U.v (12 K 2969/041, EFG 2002,134), Revision eingelegt:

27 Urteile des BFH Urteil vom (VI R 105/99, BStBl. II 2001, 589 f.) Gegenstand Zeitpunkt der Besteuerung des Vorteils aus Gewährung nicht handelbarer Stock Options nicht Einräumung nicht Zeitpunkt des Wegfalls der Verfügungsbeschränkungen, sondern Zeitpunkt der Ausübung

28 Gerichtsurteil - Arbeitsrecht
Anwendbarkeit deutschen (Arbeits) Rechts auch bei Optionsgewährung durch die ausländische Muttergesellschaft - Urteil des Hessischen LAG (10 Sa 982/99) vom Ähnlich Beschluss des LAG Nürnberg vom (6 Ta BV 19/01) bezgl. Mitbestimmung Betriebsrat anders: LAG Düsseldorf vom Ansprüche nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses

29 Zusammenfassung nur in einigen Bereichen spezielle Vorschriften für Mitarbeiterverfügungsmodelle / Stock Options Zahlreiche Fragen bislang unbeantwortet, insbesondere Arbeitsrecht, beispielsweise Betriebsübergang Steuerrecht, beispielsweise bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Risken und Chancen Sorgfältige Planung


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