Schlitteln in der Gemeinde

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Schlitteln in der Gemeinde

Ausgangslage Eine Gemeinde möchte auf einer ihrer Strassen einen Schlittelweg einrichten bzw. das Schlitteln ermöglichen. Es stellt sich die Frage nach den aus rechtlicher Sicht sinnvollen Vorkehrungen.

Einschlägige Gesetze Strassenverkehrsrecht - Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; SVG) - Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) - Strassengesetz (SHR 725.100; StrassenG) Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)

Was ist eine Strasse? Art. 1 VRV, Begriffe 1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrs- flächen. Art. 2 StrassenG, Strassenbegriff 1 Strassen sind alle Strassenverkehrsanlagen für den fliessenden und ruhenden, privaten und öffentlichen Verkehr. 2 Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, namentlich Rad-, Geh-, Reit- und Wanderwege.

Man darf auf Strassen Schlitteln! Art. 48 Abs. 1bis VRV: Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist. Art. 46 Abs. 2 VRV: Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrs-teilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden. Als verkehrsarm gelten Strassen, die nur ausnahmsweise Durch-gangsverkehr aufweisen und vorwiegend von Anwohnern sowie diese aufsuchenden Dritte benützt werden, also Strassen mit blossem Quell- oder Zielverkehr, z.B. Strassen zu einem abgelegenen Bauernhof oder zu einem Wald, landwirtschaftlichen Erschliessungsstrassen ohne Durchgangverkehr u.s.w. (vgl. BGE 105 IV 257 ff.).

Man darf Schlittelwege anlegen Art. 12 Strassengesetz, Einschränkungen 1 Der Gemeingebrauch an Strassen darf nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Einschränkung jenes an der Erhaltung des Gemeingebrauchs überwiegt. 2 Für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interessens sprechen namentlich die folgenden Gründe: a) Mangel an der Strassenanlage; b) Strassenzustand; c) Sicherheit, Ruhe und Ordnung; d) Attraktivierung von Wohn- und Geschäftsquartieren; e) Interessen der Land- und Forstwirtschaft; f ) Interessen der Erholung.

Wer darf eine Strasse sperren? Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen (=überregionale, regionale sowie überlokale Strassen), Strassen von Güterkorporatio-nen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist der Kanton (Art. 5, Art. 13 Abs. 1 StrassenG). Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalen Interesse ist die Gemeinde (Art. 7, Art. 13 Abs. 1 StrassenG).

Ein Unfall geschieht: Anwendbares Recht? Falls es zu einem Schaden kommt, geht es nach der Werkeigentümerhaftung, denn Gemeindestrassen sind «Werke». «Wiesen» sind jedoch keine Werke, d.h. die Gemein-de wird in der Regel nicht haftbar. Das Haftungsgesetz (HG) kommt kaum in Frage, da beim Schlittelunfall normalerweise kein Zusammen-hang mit einer Tätigkeit eines Gemeindearbeiters hergestellt werden kann. (keine amtliche Verrichtungen, vgl. Art. 3 Haftungsgesetz)

Werkeigentümerhaftung Art. 58 OR: 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

Was ist ein Werk? «Unter Werken im Sinne der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 OR sind Gebäude oder andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind» (BGE 130 III 736 ff., 740). Als Werke gelten Strassen, Trottoirs, Plätze, Radfahrer- und Fussgängerwege, Promenaden, Reitwege, Durchgänge, Verbindungsbrücken, Passagen u.ä. Verbauungen für Skipisten und künstlich angelegte Skipisten sind ebenfalls Werke. Wiesen im natürlichen Zustand gelten nicht als Werke.

Was ist ein Werkmangel? «Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsmässigen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Als Grundsatz gilt somit, dass ein Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht» (BGE 130 III 736 ff., 741). Werkmangel wurde u.a. bejaht bei Glatteis auf einem Trottoir unmittelbar vor der Ausgangstüre eines Sportgeschäftes (BGE 118 II 36) sowie bei einer einzelnen, 12cm hohen Stufe im Vorraum der Toilette eines Hotel (BGE 117 II 399).

Die Sicherungspflicht hat Grenzen! Selbstverantwortung: Der Werkeigentümer muss nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen. Er darf Risiken ausser Acht lassen, welche mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Zumutbarkeit: Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werkes stehen (vgl. BGE 130 III 736).

Strassen sind an sich gefährlich; alle müssen das wissen! Strassen müssen so angelegt und unterhalten sein, dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann nicht in gleichem Ausmass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude. Es kann vom Strasseneigentümer, bei dem es sich meistens um das Gemeinwesen handelt, nicht erwartet werden, jede Strasse so auszugestalten, dass sie den grösstmöglichen Grad an Verkehrssicherheit bietet. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benutzt werden kann. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Strasse mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Strassenverhältnissen anzupassen (vgl. BGE 130 III 736).

Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen Pistenbenützer müssen vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Pistenbenützer müssen vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Schranken der Verkehrssicherungspflicht bilden die Zumutbar-keit und die Selbstverantwortung der einzelnen Pistenbenützer. Gefahren, die zum Schneesport gehören, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (vgl. BGE 130 III 193, 196). Nicht notwendig ist es beispielsweise, alle Bäume eines Waldes zu polstern (BGE 126 III 113 ff., 115). Die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen ist in erster Linie vertraglicher Natur. Sie hat aber auch eine Grundlage im allgemeinen Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte. Von der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt und in der Lehre umstritten ist die Frage, ob Skipisten Werkcharakter haben und Bergbahnunternehmen auch aus der Werkeigentümer belangt werden können (BGE 130 III 193 ff., 195 f.) Verkehrssicherungspflicht ist hier angeführt, weil diese Prinzipien unter Umständen analog auf den Schlittelweg der Gemeinde Anwendung finden könnten.

Anlegung des Schlittelwegs (1) Vorzugsweise sind Strassen mit bestehenden Fahrverboten auszuwählen. Geprüft werden sollte der Erlass eines – zeitlich befristeten – Fahrverbots. Ansonsten ist, um Haftungsprobleme mit Autofahrern möglichst zu vermeiden, der Schlittelweg wie folgt zu signalisieren:

Anlegung des Schlittelwegs (2) Der Winterdienst auf der Strasse ist zu reduzieren. Eigentliche Fallen für Schlittler sind mit geeigneten Massnahmen zu sichern. Keine Bezeichnung als Schlittelweg. Grund: Die Strasse wird sonst plötzlich zum offiziellen Schlittelweg, was erhöhte Sicherungspflicht auslöst. Schild «Benutzung auf eigene Gefahr» ist nicht notwendig, denn es verringert die Haftung im Schadenfall nicht. Keine Benutzungsgebühr erheben. Grund: Gefahr, dass sonst eine vertragliche Haftung entstehen könnte.

Wie kann das Haftungsrisiko zusätzlich verkleinert werden? Freigabe einer natürlich gewachsenen Halde oder Wiese (fehlende Werkeigenschaft) zum Schlitteln. Schlittelverbot: Schlitteln würde dadurch als zweck-widriges, nicht der Sicherungspflicht des Werkeigen-tümers unterstehendes Verhalten gelten (BGE 72 II 198 ff.). Ein Schlittelverbot wäre wie folgt zu signalisieren: BGE 72 II 198 ff.: Ein gut 8-jähriger Primarschule aus einem höher gelegenen Dorfteil fuhr auf seinem Schlitten eine 9-10% abfallende Strasse hinunter dem Schulhaus zu, obwohl das Schlittenfahren auf dieser Strasse explizit verboten war, was den Schülern in der Schule und vom Dorfpolizisten auch so mitgeteilt worden war. Auf dem die Strasse kreuzenden Schienenweg stiess er, da er nicht genügend bremsen konnte, dann mit einem Zug zusammen. Bei diesem Unfall verlor er ein Bein. Er verklagte die Gemeinde als Strasseneigentümer sowie die Bahn auf Schadenersatz. Das Bundesgericht wies die auf Art. 58 OR gestützte Schadenersatzklage ab: Den Strasseneigentümer trifft keine Pflicht, eine Strasse, auf der Schlitteln explizit verboten ist, durch Sanden für das Schlitteln unbrauchbar zu machen. Das Unbenutzbarmachen einer Strasse gegen einen verbotenen Gebrauch gehört nicht zum mangelfreien Unterhalt. In der Lehre wird dieser Entscheid allerdings teilweise kritisiert, da die Strasse so angelegt war, dass sie Kinder zum Schlitteln verleitete. Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen (BGE 130 III 736 ff., 745): Der Werkeigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Kinder sich gemäss der ihrem Alter entsprechenden, durchschnittlichen Vernunft verhalten. Kinder, die in Bezug auf die Benützung eines bestimmten Werks nicht über die erforderliche Vernunft verfügen, gehören unter Aufsicht. Dies muss insbesondere für den Strassenverkehr gelten, da das Strassennetz nicht eine für jeden Verkehrsteilnehmer optimale Sicherheit zu gewährleisten braucht. Der Strasseneigentümer darf darauf vertrauen, dass nur verkehrsgeschulte Kinder sich unbegleitet im Strassenverkehr aufhalten. Ausnahmsweise hat der Werkeigentümer jedoch besondere Sicherheitsvorkehren zur Verhinderung zweckwidrigen Verhaltens durch Kinder zu treffen, wenn das Werk aufgrund seiner Beschaffenheit besondere Risiken in sich birgt, welche bei fehlender Vernunft und Vorsicht zu schweren Schädigungen führen, oder wenn das Werk aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung Kinder zu einer bestimmungswidrigen Benützung verleitet. Voraussetzung der Haftbarkeit des Werkeigentümers ist aber in jedem Fall, dass das zweckwidrige Verhalten voraussehbar ist und zumutbare Massnahmen getroffen werden können, damit eine zweckwidrige Verwendung nicht erfolgt.

Ablauf bei Werkeigentümerhaftung Unfall mit Personenschaden Eventuell Schadenersatzgesuch an Gemeinde =► (Formloser) Verweis an Friedensrichteramt Einreichung eines Schlichtungsgesuchs beim für die Gemeinde zuständigen Friedensrichteramt (Art. 29, 197, 202 ZPO) Verhandlung vor Friedensrichter (Art. 203 ff. ZPO) Kommt es zu keiner Einigung, erteilt der Friedensrichter dem Kläger die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) Kläger erhebt Schadenersatzklage beim Kantonsgericht (Art. 220 ZPO)

Was prüft der Richter bei Werkeigentümerhaftung? Schaden: Bei Verletzungen ausserhalb des Bagatellbereichs grundsätzlich zu bejahen. Widerrechtlichkeit: Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter wie Leib und Leben immer widerrechtlich. Vorliegen eines Werkmangels Kausalzusammenhang: Unterbrechung Kausalzusammenhang bei Drittverhalten oder Selbstverschulden nicht leichthin anzunehmen; oftmals jedoch Kürzung Schadenersatz nach Grad des Selbstverschuldens. Verschulden: Werkeigentümerhaftung als Kausalhaftung setzt kein Verschulden voraus.

Ein Unfall geschieht. Was nun? Ruhig Blut bewahren. Die Anerkennung einer Werkeigentümerhaftung in den ersten Abschnitten des Verfahrens ist zu ver-meiden. Frühzeitiger Einbezug der Versicherung. Frühzeitiger Beizug eines Rechtsbeistandes.