Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 27. September 2010

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Übungen im Strafrecht I
 Präsentation transkript:

Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 27. September 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

Straftaten gegen Leib und Leben (Erster Titel) – Systematik Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 - 121) Körperverletzungsdelikte (Art. 122 - 126) Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 - 136) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 2

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Systematik Vorsätzliche Begehung (Art. 111 - 116) Fahrlässige Tötung (Art. 117) Grundtatbestand: Vorsätzliche Tötung (Art. 111) Qualifizierter Tatbestand: Mord (Art. 112) Privilegierte Tatbestände: - Totschlag (Art. 113) - Tötung auf Verlangen (Art. 114) - Kindestötung (Art. 116) Sondertatbestand: Verleitung und Bei-hilfe zum Selbstmord (Art. 115) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 3

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – geschütztes Rechtsgut; Charakterisierung geschütztes Rechtsgut: das menschliche Leben Angriffsobjekt: jeder lebende Mensch; jedes (geborene) menschliche Leben auch der todkranke oder sterbende Mensch; grundsätzlich keine Relativierung aufgrund von unterschiedlichen "Qualitäten" von Leben (relevant insb. für rechtliche Würdigung der Sterbehilfe) ungeborenes (d.h. noch nicht geborenes) Leben: Schutz durch Art. 118 (Strafbarer Schwangerschaftsabbruch) Tötungsdelikte sind Erfolgsdelikte; Erfolg = Tod eines Menschen nicht strafbar: Selbsttötung und versuchte Selbsttötung strafbar ist jedoch unter bestimmten Umständen die Teilnahme an der Selbsttötung (eines anderen): Art. 115 entscheidende (Strafbarkeits-) Grenzen: Beginn und Ende des Lebens Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 4

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Beginn des menschlichen Lebens Beginn des menschlichen Lebens im Sinne der Tötungsdelikte: Beginn des Geburtsvorgangs bei Spontangeburt h.M.: Beginn der Geburtswehen (= Eröffnungswehen) a.M.: Austritt mind. eines Körperteils aus dem Mutterleib (Art. 116: Kindestötung Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.) bei Kaiserschnitt h.M.: Öffnung des Uterus a.M.: Narkose Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 5

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Ende des menschlichen Lebens Ende des menschlichen Lebens: Tod Herz-Kreislauf-Tod: irreversibler Stillstand der Atmung und des Kreislaufs (= klinischer Tod); oder Hirntod: vollständiger irreversibler zerebraler Funktionsausfall des Gehirns einschliesslich des Hirnstammes Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW): Medizinisch-ethische Richtlinien zur Definition und Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen (vom 24. Mai 2005) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 6

Vorsätzliche Tötung (Art. 111) Art. 111: Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraus-setzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Töten (=Tathandlung): Tod eines anderen Menschen in objektiv zurechenbarer Weise verursachen (Gewalt, List, ...) Taterfolg: Tod subjektiver Tatbestand: Vorsatz Eventualvorsatz reicht aus (besonders aktuell: Raserunfälle mit Todesfolge; siehe etwa BGE 130 IV 58 und spätere BGE) Subsidiarität zu Art. 112 - 116 Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 7

Hinweis: Strafbare Vorbereitungshandlung (Art. 260bis) Art. 260bis: Strafbare Vorbereitungshandlung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord (…) Ausnahme zur allgemeinen Strafbarkeitsgrenze des Versuchs = Vorverlagerung der Strafbarkeit Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 8

Mord (Art. 112) – Tatbestand = Vorsätzliche Verursachung des Todes eines anderen Menschen (Art. 111) plus besonders skrupelloses Handeln Subjektive Indikatoren: - Beweggrund - Zweck - ... Objektive Indikatoren: - Art der Ausführung - ... Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 9

Mord (Art. 112) – Qualifizierendes Merkmal: Besondere Skrupellosigkeit muss unmittelbar aus der Straftat selbst hervorgehen (Qualifikation der Tat) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen: Verhalten des Täters vor oder nach der Straftat; Vorleben etc. keine Bewertung des Charakters oder der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, soweit diese nicht in der Tat selbst zum Ausdruck kommen Gesamtbewertung der äusseren (= objektiven) und inneren (= subjektiven) Umstände, unter denen der Täter im konkreten Fall gehandelt hat alle empirisch feststellbaren Gegebenheiten sind für Gesamtbewertung heranzuziehen; insbesondere eine psychiatrische Begutachtung Art. 112 mit exemplarischer (nicht abschliessender) Aufzählung von Indizien, die besondere Skrupellosigkeit begründen können: "verwerflicher Beweggrund, verwerflicher Zweck, verwerfliche Ausführung" Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 10

Mord (Art. 112) – Übersicht: Indikatoren für besonders skrupelloses Handeln Besonders skrupelloses Handeln im Sinne von Art. 112 Subjektive Indikatoren (täterbezogen; Handlungsunwert) Objektiver Indikator (tatbezogen; Erfolgsunwert) Regelbeispiele gemäss Art. 112 (besonders verwerflicher) Beweggrund Habgier Rache Hass fundament. od. polit. Mordlust Sexuelle Befriedigung (besonders verwerfliche) Tatausführung ausserordentl. Grausamkeit Heimtücke Gift, Feuer, etc. (???) unbeteiligte Drittper-sonen als Opfer (bes. verwerflicher) Zweck Extremer Egois-mus (Elimination) Verdeckung einer Straftat Erbmord Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Fallgruppen aus der Praxis weitere Indikatoren/Indizien: Umsicht und Planung; besondere Kaltblütigkeit Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 11

Mord (Art. 112) – Subjektiver Tatbestand Mord kann auch eventualvorsätzlich begangen werden Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 12

Totschlag (Art. 113) – Allgemeines Art. 113: Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Definition: Totschlag = vorsätzliche Tötung im Zustand einer entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung (Affekt) oder grossen seelischen Belastung Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 13

Totschlag (Art. 113) – Tatbestand = Vorsätzliche Verursachung des Todes eines anderen Menschen (Art. 111) plus bestimmter entschuldbarer Gefühlszustand heftige Gemütsbewegung (Affekt) akute Drucksituationen mit starker Gefühls-regung, welche die Fähigkeit zur Selbstbe-herrschung und im Extremfall auch die intellektuelle Fähigkeit bis hin zur Zurech-nungsunfähigkeit beeinträchtigen (BGE 118 IV 236) Mögliche Gründe für Affekt: Wut, Zorn, Ei-fersucht, Verzweiflung, Angst, Bestürzung grosse seelische Belastung Zwangslagen, Erschöpfungssitua-tionen Bsp.: Tötung eines unheilbar Kranken durch einen Angehöri-gen, der dessen Leiden nicht länger erträgt oder Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 14

Totschlag (Art. 113) – Entschuldbarer Gefühlszustand Gefühlszustand (Affekt oder grosse seelische Belastung) als Ausnahmezustand muss unmittelbar vor oder während der Tat bestanden haben. Entscheidend für die Privilegierung gemäss Art. 113: Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung Wichtig: nicht die Straftat selbst muss entschuldbar sein, sondern der psychisch-seelische Ausnahmezustand Massstab: Durchschnittsperson (siehe etwa BGE 107 IV 206); Entstehung der heftigen Gemütsbewegung muss verständlich erscheinen Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 15

Tötung auf Verlangen (Art. 114) – Allgemeines Art. 114: Tötung auf Verlangen Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Definition: Tötung auf Verlangen ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen aus achtenswerten Beweggründen, namentlich Mitleid. "ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Opfers" Zeichen für erloschenen Lebenswillen des Opfers; daher erscheint Unrecht der Tötung reduziert (= Begründung der Privilegierung) Unterscheidung zwischen Suizidhilfe und Tötung auf Verlangen: Kriterium der Tatherrschaft Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 16

Tötung auf Verlangen (Art. 114) – Tatbestand = Vorsätzliche Verursachung des Todes eines anderen Menschen (Art. 111) plus ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Opfers (Merkmal des objektiven Tatbestands) = qualifizierte Einwilligung des urteilsfähigen Opfers (wohlüberlegt; ausdrücklich und unmiss-verständlich erklärt) eindringliches Verlangen: beharrliches, sehr intensives Bitten, das auf den Täter einen eigentlichen Druck ausübt ernsthaftes Verlangen: hinreichend urteilsfähige Person; darf nicht auf Irrtum oder Zwang beru-hen und nicht einer vorübergehenden (depres-siven) Verstimmung entspringen achtenswerte Beweggründe (Merkmal des subj. TB) insbesondere Mitleid (= Bsp. im Gesetzeswortlaut) und Vorsatz insb.: Wissen um das ernsthafte und eindringliche Verlangen des Opfers Handeln wegen dieses Verlangens des Opfers Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 10) Tötungsdelikte − Folie 17