Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz

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 Präsentation transkript:

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 4. Vorlesung, 01.06.2007

Exkurs: Die betriebsverfassungsrechtliche Vertretungsstruktur AG Konzernspitze: Konzernbetriebsrat Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung Konzernschwerbehindertenvertretung Unternehmensebene: Gesamtbetriebsrat/Wirtschaftsausschuss Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-vertretung (Gesamtschwerbehindertenvertretung) GmbH 1 GmbH 2 Betriebsebene: Betriebsrat Jugend- und Auszubildendenvertretung (Schwerbehindertenvertretung)

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung – Übersicht (2) Fundamentalgrundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß §§ 2, 74 BetrVG. Beachte stets: Die Betriebsverfassung ist im Gegensatz zum tariflichen Regelungsregime eine Zwangsverfassung, da sich der Arbeitnehmer ihr nur durch ein Ausscheiden aus dem Betrieb entziehen kann. Betriebsrat und Arbeitgeber können Betriebsvereinbarungen abschließen (vgl. § 77 Abs. 1 BetrVG).

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) Das BetrVG sieht unterschiedlich intensive Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor: Informationsrecht: Betriebsrat hat nur Anspruch auf Information und kann zur Erlangung der Information nachfragen. Mitspracherecht: Betriebsrat hat Anspruch auf Anhörung oder Beratung, nicht aber auf Mitentscheidung. Mitbestimmungsrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat können die Entscheidung nur gemeinsam treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich durch Spruch (vgl. § 76 BetrVG).

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (2) Weitgehender Katalog allgemeiner Betriebsratsaufgaben in § 80 BetrVG. Die Beteiligungsrechte im Einzelnen: Beteiligung in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 - 89 BetrVG). Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90, 91 BetrVG). Beteiligung in personellen Angelegenheiten (§§ 92 - 105 BetrVG), insbesondere: Mitbestimmungsrecht bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppie-rung oder Versetzung (§ 99 BetrVG). Anhörungsrecht vor Kündigungen (§ 102 BetrVG). Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 113 BetrVG), insbesondere Anspruch auf Verhandlung eines Interessenausgleichs sowie Anspruch auf Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsände-rungen gemäß § 111 BetrVG.

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (1) Unterrichtungspflicht bei Betriebsänderungen § 111 BetrVG, sobald eine Betriebsänderung geplant ist. Unterrichtungspflicht wird erst ausgelöst, sobald der Unternehmer dem Grundsatz nach zur Durchführung einer bestimmten Veränderung der Betriebsorganisation entschlossen ist. Bloße unternehmerische Vor-überlegungen lösen die Unterrichtungspflicht nicht aus. Quantitative Wesentlichkeit und qualitative Wesentlichkeit einer Betriebsänderung. Ob erhebliche Teile der Belegschaft betroffen werden, bestimmt die Rechtsprechung in Anlehnung an § 17 KSchG, jedoch müssen stets mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Auch der bloße Personalabbau kann eine Betriebsänderung darstellen.

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (2) Der Interessenausgleich (§ 112 I 1 BetrVG) Er regelt alle Fragen der organisatorischen Durchführung einer Betriebsänderung und enthält Regelungen, um den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Mit der Betriebsänderung darf erst begonnen werden, wenn der Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes versucht worden ist. Versuch setzt im Falle der Nichteinigung Scheitern der Verhand-lungen in der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) voraus. Bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Versuch des Interessenausgleichs oder Abweichung vom Interessenausgleich, vgl. § 113 BetrVG (Unterlassungsanspruch sehr str.!).

Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen der Restrukturierung - Betriebsänderung (3) Der Sozialplan (§ 112 I 2 BetrVG) Regelt den Ausgleich oder die Milderung der den AN aus der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Kann im Gegensatz zum Interessenausgleich durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Braucht nicht vor Beginn der Betriebsänderung aufgestellt worden zu sein. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 I 3 BetrVG.