Strafbestimmungen des SVG Die Verkehrsregelverletzung 16. Oktober 2007 Kantonspolizei.

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 Präsentation transkript:

Strafbestimmungen des SVG Die Verkehrsregelverletzung 16. Oktober 2007 Kantonspolizei

Betreff Seite 2 Die Verkehrsregeln  Art. 90 bedroht mit Strafe, wer Verkehrsregeln verletzt  Verkehrsregeln: 3. Titel des SVG; Art. 26 – 57c  Regeln für die Strassenbenützer: Art.27 und 28  Regeln für den Fahrverkehr: Art. 29 – 48  Regeln für den übrigen Verkehr: Art. 49 und 50  Verhalten bei Unfällen: Art. 51  Sportliche Veranstaltungen und Versuchsfahrten: Art. 52 und 53  Durchführungsbestimmungen: Art. 53a – 57a  Störung von Strassenverkehrskontrollen: Art.57b  Verkehrsinformationen: Art.57c

Kantonspolizei Betreff Seite 3 Grundregel: Art. 26 SVG  Stammt aus dem internationalen Abkommen über den Strassenverkehr von 1949  Ist Grundregel, die sich an alle Strassenbenützer wendet, aber eine Subsidiärnorm  Anwendbar, wenn Fehlverhalten sich nicht unter eine Verkehrsregel subsumieren lässt  Gefahr: Jedes Verhalten, das zu einem Unfall führt, könnte als Regelwidrigkeit aufgefasst werden  Dient auch als Grundlage zur sinnvollen Auslegung der Verkehrsregeln  Der ordnungsgemässe Strassenbenützer hat gegenüber dem Störer das Vortrittsrecht  Abs.2 schränkt dieses Recht gegenüber einigen Personen ein

Kantonspolizei Betreff Seite 4 Das Vertrauensprinzip  Der Strassenbenützer kann sich auf verkehrsgerechtes Verhalten der andern verlassen, ausser in Fällen von Abs.2  Somit gilt: der Vortrittsberechtigte darf sein Recht auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt im Regelfall so lange ausüben, bis er sieht, oder genügender Aufmerksamkeit hätte sehen können, dass sie vom Vortrittsbelasteten missachtet wird  Aus Art.26 darf jeder Verkehrsteilnehmer erwarten, dass ihn andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindern noch gefährden; 118 IV 277; 125 IV 83  Wer selbst pflichtwidrig handelt, kann nicht auf das Vertrauensprinzip pochen

Kantonspolizei Betreff Seite 5 Konsequenzen aus dem Vertrauensprinzip  Wartepflicht an Kreuzungen; 103 IV 294  Verhalten beim Abbiegen oder Einbiegen; 125 IV 83  Verhalten beim Überholen; 91 IV 88  Verhalten gegenüber Fussgänger; 91 IV 82; 115 II 287

Kantonspolizei Betreff Seite 6 Die besondere Vorsichtspflicht nach Art.26 Abs 2 SVG  Kinder, Gebrechliche, Alte Leute  Die Bestimmung darf nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vorsichtspflicht vorzuwerfen  Pflichtwidrig handelt, wer unbeirrt zufährt, obgleich für ihn die Altersklasse oder die Gebrechlichkeit erkennbar war oder gewesen wäre, oder wer konkrete Hinweise darauf missachtet: z. B. Gefahrentafeln  Die Vorsichtsregel bemisst sich auch danach, ob sich solche Personen in Begleitung von Leuten befinden, die solche Verkehrsstörungen verhindern  Es ist nicht nötig, dass ein Fahrzeuglenker generell angesichts eines korrekt auf dem Trottoir gehenden Kindes seine Fahrt verlangsamen müsste, oder gar Hupzeichen geben müsste; 115 IV 239

Kantonspolizei Betreff Seite 7 Vorsichtspflicht bei Anzeichen unrichtigen Verhaltens  Als Anzeichen sind solche zu verstehen, die jeden aufmerksamen Fahrzeugführer in augenfälliger Weise auf das Fehlverhalten anderer hinweisen, oder  das künftige Fehlverhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen; 118 IV 281;  so zum Beispiel die Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt; 98 IV 273

Kantonspolizei Betreff Seite 8 Die Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 SVG  Geschütztes Rechtsgut: die Verkehrsordnung; aber auch Leib und Leben  Alle Verkehrsregeln sind gemeint, nicht nur jene, welche den rollenden Verkehr betreffen  Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn konkrete Verkehrsregeln verletzt worden sind; Art 90 SVG ist allein keine Grundlage  Art. 90 findet dann Anwendung, soweit Verstösse vom Geltungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes erfasst sind; d.h. auf öffentlichen Strassen  Missachtung von Ausführungsbestimmungen, die nicht Verkehrsregeln darstellen, fallen unter besondere Strafbestimmungen; cf Art.103 SVG  Art.90 ist auf alle Strassenbenützer anwendbar

Kantonspolizei Betreff Seite 9 Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Art.90 Ziff. 1 SVG  Ist eine Übertretung ( Mittäterschaft und Anstiftung möglich, nicht aber Versuch und Gehilfenschaft )  Anwendbar, soweit nicht die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Ziffer 2 erfüllt sind  Abstraktes Gefährdungsdelikt; konkrete Unfallgefahr ist nicht notwendig  OBG und OBV umschreiben Fälle, die Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff.1 darstellen; siehe aber Einschränkung von Art 2 OBG; 118 IV 285,E.3

Kantonspolizei Betreff Seite 10 Qualifizierte Verletzung von Verkehrsregeln; Art.90 Ziff.2 SVG  Ratio legis: Schaffen einer Sondernorm für denjenigen, der in rücksichtsloser Weise Verkehrsregeln verletzt  Der Gesetzgeber wollte die Bedeutung der Schuldform herausstreichen und die Möglichkeit schaffen, rücksichtsloses Fahren schärfer zu bestrafen  Tatbestandsmerkmale:  Verkehrsregelverletzung, welche kumulativ  grob ist, und  der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt  Ist nur eine dieser Bedingungen erfüllt, so gilt Art. 90 Ziff.1 SVG; 106 IV 48

Kantonspolizei Betreff Seite 11 Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln  Objektiv verletzt der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise;  Subjektiv legt der Täter ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag. Dies setzt voraus, dass der Täter schweres Verschulden auf sich lädt, zumindest grobe Fahrlässigkeit, und dabei elementarste Pflichten, wie Anhalten bei Rot, verletzt; 123 IV 88;  Nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung kann somit unter Art.90 Ziff.2 subsumiert werden, wenn nicht gleichzeitig die subjektiven Bedingungen erfüllt sind; 106 IV 385  Nicht jedes rücksichtslose oder skrupellose Verhalten wird von Art.90 Ziff. 2 erfasst, wenn eine relativ unwichtige Verkehrsregel verletzt wird; z.B. chronisches Falschparkieren

Kantonspolizei Betreff Seite 12 Hervorrufen oder Inkaufnehmen einer ernstlichen Gefahr  Art.90 Ziff. 2 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt  Der Täter ruft durch sein Verhalten entweder eine konkrete ernstliche Gefahr hervor, oder schafft abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr  Inkaufnehmen bedeutet nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern auch grobfahrlässiges Handeln  Grobe Fahrlässigkeit: BGE 106 IV 48 f; 99 IV 279  Ernstliche Gefahr: Dies bedeutet eine erhöhte konkrete oder abstrakte Gefahr, die erheblich sein muss; 105 IV 136  Die gefährdete Person muss nicht zwingend ein Verkehrsteilnehmer sein

Kantonspolizei Betreff Seite 13 Das Verhältnis von Art. 90 SVG zu Art. 237 StGB  Art. 237 Ziff. 1 StGB bestraft die vorsätzliche Störung,  Art. 237 Ziff. 2 StGB die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs  Art. 237 schützt Leib und Leben vor den verkehrstypischen Gefahren  Der typische Anwendungsbereich von Art. 237 StGB wäre die fahrlässige Gefährdung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen. Dem steht Art. 90 Ziff. 3 SVG entgegen. Somit kommt Art. 237 Ziff.2 StGB nur auf nicht-öffentlichen Strassen zur Anwendung  Art. 117 und 125 StGB konsumieren Art. 237 Ziff. 2  Art. 129 StGB konsumiert Art. 237 Ziff.  Durch Verstoss gegen die Verkehrsregeln begangene fahrlässige Tötung wird durch Art. 117 StGB konsumiert, idem für Art. 125 StGB; ausser Dritte sind konkret gefährdet worden