JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Erhaltung der Berechtigungen

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JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Erhaltung der Berechtigungen Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Erhaltung der Berechtigungen Änderungen 11.3.2003 Übersicht über Anhänge der DV, Flugzeugarten der SEP(land) Klasse 15.3.2003 Ergänzung zu Ausbildungswegen im Verein und Link Folie 16.3.2003 CVFR Ausbildung als zusätzliche Folien am Ende der Präsentation 25.5.2003 Folien 21(Ergänzung),28 (Lizenzformular mit Eintragungen) 10.6.2003 Folie 38 (Berücksichtigung der unterschiedlichen Verlängerungsbedingungen für den GPL) 20.6.2003 Folien 9,13,28,29,48,61,80 (JAR-FCL Details); 88-102 Prüfungswesen, Verwendung fuer Prüfer JAR-FCL Qulifizierung möglich 20.6.2003a Folie 13 (redaktionell), Folie 101 (Lizenzeinträge durch Prüfer und Fluglehrer) 22.6.2003 Folie 1 (Inhalt), 29 (Ausbildung CR), 50-52 (Verlängerung), 54 Gültigkeitsbed., 87 Unterschiede 23.6.2003 Folie 100 praktische Prüfungen 25.6.2003 Folien 36,40,41,42 Ergänzungen zur Umschreibung 25.6.2003a Folien 53,54 (Beispiele von Lizenzen mit Eintragungen), Folie 85 (Ergänzung zur Sprechfunkausbildung) 13.7.2003 Folien 59,60 (Ergänzung zu Flugzeiten/Flugbuch) 15.7.2003 Folie 1 (Link), Folie 102 (Prüfungsdauer, Prüfung nach LuftPersV §5) 17.7.2003 Folie 63 (Ausbildung ausserhalb von einer Ausbildungseinrichtung) 20.7.2003 Folien 2,4,25,57,83 (redaktionell), Folie 9 (Ergänzung), Folien 50,52 (inhaltliche Korrektur) 25.7.2003 Folie 8 (ergänzt), Folie 14 (Struktur der LuftPersV, neu) 4.9.2003 Folie 9 (neu, Struktur der Gesetze), Folie 13 (ergänzt), Folie 86 (neu, Ausbildung) 8.9.2003 Folie 60 (Abnahmeberechtigte für Übungsflüge) 13.10.2003 Umsortierung; neue/ergänzte Folien: 7,15,26(JARFCL 1.017),84-87(Ratings), 88(CPL),91-96(Instructors),116(Theorieprüfungen); Korrektur:Folie 101 22.10.2003 Folie 123 (Hinweis auf Regelwerk), Folie 109 (Voraussetzungen für die Abnahme einer praktischen Prüfung) 26.10.2003 Folie 52 (Graphik zu Verlängerung von Klassenberechtigungen) 1.11.03 Folie 89 (Ausbildung IR) 4.11.03 Folie 93 (Ergaenzung zur Nachtflugausbildung) 5.11.03 Folie 60 ( Flugzeit bei JAR-FCL) 11.11.03 Folie11 (Neu Übersicht JAR-FCL Lizenzwesen), Folie 15 (ergaenzt) 21.11.03 Folie 26 neu (Führen von nicht D zugelassenen Flugzeugen), Folie 49 ergänzt (Tauglichkeit) 01.12.03 Folie 48 (Ergänzt), Folie 54 (neu, Gültigkeit der UL-Berechtigung), Folien 24,51,53 (Anmerkungen hinzugefügt) 13.1.2004 Folie 77 (50 km Flug bei Erleichterungen ergänzt) 22.1.04 Folie 24 Verahren zur ICAO Lizenz detailliert 7.2.04 Folie 4 (ergänzt), Folie 49 (ergänzt), Folie 61 (Uebungsflug neu), Folie 63 (Checkliste neu), Folie 75 (Organigramm BWLV neu), 23.2.04 Folie 13 (neu), Folie 56 (ergänzt) 29.2.04 Folie 16 (ergänzt), Folie 117(aktualisiert), Folie 61,123(verantwortlicher Flugzeugführer), Folie 52-55,64,65(ergänzt), Folie 132 (neu) 10.3.04 Foliie 121 (neu, Ablauf einer prakt. Prüfung) 12.3.04 Folie 6 (link zu jaa), Folie 16 (neu), Folie 114 (Korrektur) 22.9.04 Folie 23 (Notiz ergaenzt), Folie 81(Korrektur) Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Kommentare an frank-peter@schmidt-lademann.de www.schmidt-lademann.de Aktuelle Version dieser Präsentation: http://ausbildung.bwlv.de/Materialien/flugpersonal.ppt Aktuelle Version der vollständigen Präsentation: www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Rechtliche Grundlagen §§ 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Betroffene Verordnungen LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw 1. DV LuftVZO Tauglichkeit LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen) 1. DV LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen 2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung LuftSiG Luftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung 1. Änderungsverordnung trat am 1.5.2003 in Kraft 2. Änderungsverordnung trat am 1.7.2007 in Kraft 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann LuftVG - JAR LuftVG LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann LuftPersV §1-5 Privatflugzeugführer (national) §6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) §36-41 Segelflugzeugführer §42-45 Luftsportgeräteführer §46-49 Freiballonführer §50-53 Luftschifführer §54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) §66-76,78-80 weggefallen (Muster-, Instrumentenberechtigung) §81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw §82,83 CVFR- und Nachtflugberechtigung §88-96 Lehrberechtigungen §104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal §117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk) 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Inhalt 2.DV LuftPersV Allgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen Privatflugzeugführer nach §1 LuftPersV Segelflugzeugführer nach §36 LuftPersV Freiballonführer nach §46 LuftPersV Luftschiffführer Flugtechniker für Hubschrauber der Polizei Flugdienstberater Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Berechtigungen Klassenberechtigungen Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw Berechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95 Unterschiedsschulung, Vertrautmachung Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung zusammengestellt. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

EASA European Aviation Safety Agency Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln. In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt: der Musterzulassung (bereits in Kraft) Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Luftfahrtorganisationen ICAO JAA Geht auf in EASA FAA NAA 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Was bringt die EASA Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen direkt in Kraft Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO konforme Lizenz erworben werden Vereinheitlichung in Europa Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport, Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen Zuständigkeit bleiben 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann EASA Regelwerk VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002 Annex I: Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5 Annex II: Luftfahrzeuge, auf die das Regelwerk nicht anzuwenden ist Annex III: Essential requirements for pilot licensing (planned) Annex IV: Essential requirements for air operations (planned) Artikel 1-58 Implementing Rules 1702/2003 Lufttüchtigkeit und Zertifizierung Implementing Rules 2042/2003 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Implementing Rules ????/200? Luftfahrtpersonal Lizensierung In Vorbereitung Änderungsverordnung NPA 2/2004 vom 16.12.2004 zur Verabschiedung vorgelegt zur Erweiterung des Regelwerks für die Lizensierung von Luftfahrtpersonal, Flugbetrieb und Luftfahrzeugen von Drittländern mit den Anhängen III und IV 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Regelwerk zur Lizensierung Artikel 7 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002 Lizensierung von Flugbesatzungen Annex III der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002 Grundanforderungen zur Lizensierung von Piloten Verordnung (EG) Nr. xxxx/xxxx Implementierungsregeln zur Lizensierung von Flugbesatzungen In Vorbereitung 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Mögliche neue Lizenzstruktur für Privatpiloten Jetzige Lizenzen zukünftige Lizenzen EASA? PPL JAR-FCL MEP SET SEP TMG National PPL JAR-FCL MEP SET SEP TMG EASA RPPL National PPL N SEP TMG SEP TMG EASA GPL National GPL GLD TMG GLD JAR-FCL Lizensen sind bisher in so weit national als das Regelwerk eine Empfehlung darstellt, die in den einzelnen Ländern erst durch Übernahme in die nationale Gesetzgebung in Kraft tritt. National SPL National SPL 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Aktivitäten bei den Regelwerken Diverse Stellungnahmen und Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe des DAeC 2. Änderungsverordnung Seit 1.7.07 in Kraft 3. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Klärung verantwortlicher Pilot bei Übungsflügen, PPL-N Ausbildung auf SEP bis 2000kg oder TMG, Klassenberechtigung für Wasserflugzeuge, Klassenberechtigung erhält Ablaufdatum und muss verlängert werden, UL Wasserflugzeuge, Lehrberechtigungen angepasst, Erleichterungen bei zusätzlichen Lehrberechtigung, Sprachanforderungen, Verlängerung der JAR-FCL Lehrberechtigung durch 50 statt 100 Stunden Von der ICAO geforderte Überprüfung der Sprachkompetenz ab 5.3.2008 zur Zeit in Diskussion. Wird eventuell verschoben, es gibt noch keine Regelung hierzu in Deutschland zur Durchführung. 12.12.2007 Verabschiedung im Europa Parlament zur Erweiterung der Zuständigkeit der EASA auf Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb. EASA Arbeitsgruppen werden voraussichtlich 2008 wesentliche NPA vorlegen JAA weitestgehend aufgelöst Matthias Borgemaier jetzt bei der EASA 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

2. Änderungs VO zu luftrechtlichen Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl) Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr. Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren anerkannt Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgen Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei: Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat. In Kraft getreten am 1.7.07 Änderungen in der LuftVZO: Der Nachweis der Tauglichkeit Klasse 2 muss jetzt bei Segelflugschülern erst vor dem ersten Alleinflug vorliegen. (§ 24 Abs. 5 LuftVZO). Der Bewerber um eine Segelfluglizenz ist darauf hinzuweisen, dass eine Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt werden kann. Piloten, denen bei einer Klasse-2-Untersuchung zunächst eine Untauglichkeit bescheinigt wurde, können sich jetzt einer Begutachtung durch einen Fliegerarzt der Klasse 1, davon gibt es über 180 in Deutschland, unterziehen. Lautet dieser Befund dann tauglich, kann der Fliegerarzt der Klasse 1 sogleich das Tauglichkeitszeugnis ausstellen (§ 24c). Der behördliche und teure Weg über die Luftfahrtlandesbehörde und das Luftfahrt-Bundesamt wurde damit aufgehoben. Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 beträgt jetzt: 60 Monate bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, 24 Monate bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, danach 12 Monate (§ 24d Abs. 2). Die Forderung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem  Luftsicherheitsgesetz §7 wurde in §24 Abs 2 eingearbeitet als Voraussetzung für die Ausbildung auf den im Luftsicherheitsgesetz hierfür festgelegten Luftfahrzeugarten. Bei den anderen Luftfahrzeugarten (z.B. Segelflugzeugen einschliesslich Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb und Ultraleichtflugzeugen) genügt ein Führungszeugnis. (siehe hierzu auch §24 Abs 5) Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz (bei Ablauf des Datums in Feld IX) nachzuweisen (§26a) Durch den neuen §26b wird jetzt auch das Mitführen des Tauglichkeitszeugnisses festgeschrieben. Änderungen in der LuftPersV. Die Voraussetzungen für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz für Inhaber einer Lizenz nach §1 LuftPersV werden jetzt mit den Voraussetzungen zum Erwerb der CVFR Berechtigung nach §82 gleichgesetzt (§5 LuftPersV) In § 39 wird klargestellt, dass man mit der Segelfluglizenz Segelflugzeuge wie auch Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk betreiben kann. Das heißt, das Führen so genannter "Turbos" bedarf keiner zusätzlichen Ausbildung oder Berechtigung. Wird ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Eigenstart betrieben, ist selbstverständlich weiterhin der Besitz der eingetragenen und gültigen Startart „Eigenstart“ Pflicht (§ 40 Nr. 4). Es wird jetzt klargestellt, dass die Ausbildung zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer registrierten Ausbildungseinrichtung mit der dazu erforderlichen Anmeldung erfolgen muss. (§42 Abs 4 Nr.2). Dies gilt insbesondere auch für Anwärter, die bereits eine andere Pilotenlizenz haben. Die Berechtigung für kontrollierten Sichtflug (CVFR, §82) und für den Nachtflug (§83) wurden wieder in die LuftPersV aufgenommen. Sie können erworben werden von Inhabern von Erlaubnissen für Privatflugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler. Die eingetragene Schleppberechtigung darf jetzt ausgeübt werden, wenn 10 Schleppflüge der jeweils eingetragenen Art (Schleppen von Luftfahrzeugen oder Schleppen von Gegenständen) in den letzten 24 Monaten nachgewiesen werden (§84 Abs. 5). (Die Schlepps auf den verschiedenen Flugzeugklassen können wie bisher zusammengezählt werden). Für Fluglehrer wurde der Begriff „ausreichende Flugerfahrung“ in § 96 Abs. 2 neu definiert, indem 20 Stunden Flugerfahrung in der Klasse oder Muster gefordert werden, ehe ein Fluglehrer auf dem entsprechenden Luftfahrzeug ausbilden darf. Wichtig dabei: Bei Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten UL und Reisemotorseglern wird nicht nach Mustern im Sinne der LuftPersV unterschieden, d.h. alle Segelflugzeuge und Reisemotorsegler sind ein Muster innerhalb ihrer Klasse. Bei der Verlängerung von Lehrberechtigungen gemäß LuftPersV kann jetzt das Fortbildungsseminar innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsperiode anstatt nur der letzten 12 Monate abgeleistet werden, wie es auch schon bei Lehrberechtigungen gemäß JAR-FCL der Fall ist. Bei Erneuerungen muß es in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung besucht werden (§96 Abs 4 Nr. 2). Die Dokumentation der Flugzeit als Blockzeit ist jetzt auch in die LuftPersV übernommen worden (§ 120). Diese ist wie folgt definiert: „Zeit des Herausrollens aus der Parkposition zum Zwecke des Fluges bis zum wieder Hereinrollen in die Abstellposition.“ Bei Mitnahme von Fluggästen bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Nacht muss jetzt in Angleichung an JAR-FCL ein (anstatt zwei) der in den letzten 90 Tagen nachzuweisenden Starts bei Nacht durchgeführt worden sein (§122 Abs 2). Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen nur beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden, nach Vollendung des 65 Lebensjahres auch hier nicht mehr. (§127 neu). Dies gilt insbesondere auch für Ballonpiloten mit einer Lizenz gemäß §46 Abs. 5 (gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen). Durch Streichung des §128 Abs. 11 besteht nicht mehr die Bedingung, dass die praktische Prüfung spätestens 12 Monate nach Abschluss der theoretischen Prüfung erfolgen muss. Es gilt weiterhin nach §128 Abs 10, wonach die theoretische Prüfung 24 Monate gültig ist, d.h. zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und praktischer Prüfung können jetzt bis zu 24 Monate liegen. Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden (§130). Der in den deutschen Lizenzen eingetragene verwirrende Satz "Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Luftfahrzeuge im Umfang der Lizenz zu führen." wurde ersatzlos gestrichen (Muster Feld IX). Änderungen in der JAR-FCL 3 Mit der LuftVZO wird die geänderte Tauglichkeitsvorschrift JAR-FCL 3 in Kraft gesetzt. Geprägt ist diese Vorschrift vor allem durch Erleichterungen im Bereich des Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: JAR-FCL 3040 (c) Es ist nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, eine Beurteilung des AMC oder AME einzuholen, wenn bestimmte Krankheiten vorlagen und die ärztliche Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. JAR-FCL 3340 (b) Refraktionsfehler: Begrenzung Erstuntersuchung +5/- 8 Dioptrien. Bei einer Wiederholungsuntersuchung gibt es damit praktisch keine Begrenzung, wenn keine Augenkrankheit vorliegt, allerdings müssen bei Sehschwächen Kontaktlinsen oder Brillen mit hoch brechendem Glas getragen werden. Der beidäugige Visus muss mit oder ohne Korrektur mindestens 1.0 betragen. Nicht mehr automatisch zur Untauglichkeit führen: - Fehler beim Binocularsehen - wenn das Gesichtsfeld beeinträchtigt ist und keine schwerwiegenden Probleme auftauchen - Augenoperationen (z.B. Lasern) Farbsehen: - Bei VFR-Flügen am Tage wird bei beeinträchtigtem Farbsehen trotzdem auf flugtauglich plädiert. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Lizenzen 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Lizenzen/Berechtigungen JAR-FCL Lizenz PPL(A) Lehrber. FI(A) CR SEP CR TMG Nationale Lizenz PPL(N) Lehrberechtigung CR 2000kg 750kg CR TMG Nat. Lizenz GPL Lehrber. Segelflug CR TMG Startarten W,L,E Nat. Lizenz SPL Lehrber. CR UL 3Achs CR Fallschirm Nat. Lizenz Freiballone Lehrber. Heißluftballon Gasballon Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann JAR Lizenz Vorderseite Rückseite 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Lizenz Formulare National SPL GPL PPL (Segelflug) National PPL (National) PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Kein Paßbild 1/8 DIN A4 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Ausbildungswege 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Wege zur Lizenz Nat. Lizenz SPL Ausbildung auf SEP Nat. Lizenz GPL 10h Ausbildung auf TMG CR UL 3Achs 30h 25h Segelflug 35/30h 10h 7h Nat. Lizenz PPL(N) 20h CR TMG 5h (VLA) Theor.+ Prakt. Prüfung 750kg 5h 5h CR 2000kg CR TMG Prakt. Prüfung 5h JAR-FCL Lizenz PPL(A) Ausbildung 10h CVFR Ausbildung 10h CVFR CVFR Ausbildung 10h PPL(A) Ausbildung 35h CR SEP CR TMG 35h 45h 45h 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Erhalt der Berechtigung 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Verlängerung / Gültigkeit Medical Lizenz Berechtigungen Ratings Medical Class II Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) Medical muß mitgeführt werden PPL(A)/PPL(N)/SPL Lizenz 5 Jahre Gültig GPL Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Mitzuführende Papiere Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Lichtbildausweis 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Medical Class 2 §24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3 Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Für die Betätigung als Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Gültigkeit bis 40. Lj: 60 Monate bis 60. Lj: 24 Monate ab 60. Lj: 12 Monate Nachuntersuchung Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3) Bei Verfall < 1 Jahr: Normale Untersuchung 1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung >5 Jahre: Erstuntersuchung Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO): Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen. Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug vorliegen. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1) 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Gültigkeit GPL Lizenz (LuftPersV §41(1)) Unbegrenzt gültig. Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Segelflug (LuftPersV §41(2)) 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV §41(3)) Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG Erneuerung Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert In Diskussion: ob bei TMG Bafähigungsprüfung erforderlich Auskunft des RP Tübingen nach Rücksprache mit dem BMVBW: 25 Starts fuer Segelflug koennen auch RMS Starts enthalten. Wir haben heute mit dem Luftamt Süd, Herrn Hüttner, und gestern mit dem BMVBW, Herrn Novak, die Sache nochmals besprochen. Als Ergebnis (insbesondere BMVBW)muss festgehalten werden, dass man 25 Starts und Landungen vom RMS anrechnen kann. In der jeweiligen Startart müssen mind. 5 Starts innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass immer alle Startarten "current" sind. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Gültigkeit PPL-N Lizenz (LuftPersV §4(1)) 5 Jahre gültig. Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung Erneuerung Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert In Diskussion: ob Bafähigungsprüfung erforderlich Muss der einstündige Flug mit Fluglehrer auf jeder Klasse erfolgen, für die man eine Klassenberechtigung besitzt? (z.B. TMG und einmotorige Landflugzeuge)   Dieser Übungsflug muß in allen Klassen durchgeführt werden, nur die Flugzeiten können ersetzt werden. LuftPersV § 4, 41 u. 45 Zählt die Leichtflugzeugklasse als eigene Klasse, für die zusätzlich die Stunden und der Übungsflug mit Lehrer gemacht werden muss oder decken die JAR-FCL-Flüge dies ab? Es zählt die Klasse Flugzeug damit schliessen sie sich gegenseitig ein. -         Wie passt jetzt der UL in die Lizenzstruktur? Von UL-Lizenz aufwärts nur Erleichterung im Rahmen der LuftPersV (keine Einpassung in JAR-FCL). LuftPersV §1a Abs. 3; §4 (2); § 37 Abs. 1; §41 (3); §42 (4); §45 (2) Wie verändert sich das Intervall, wenn z.B. vier Monate später zum Arzt gegangen wird? Verschiebt sich um vier Monate und vom neuen Termin rückwirkend sind die Bedingungen zu Benutzung der Erlaubnis (12h/ 6 h PIC, 12 Starts und 1 h mit Lehrer) zu bringen? Es müssen stets die Bedingung für die Rechte zur Ausübung der Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Antritts des Fluges vorliegen. - Tauglichkeitszeugnis, - Normen zurückberechnet (auch der Übungsflug mit Fluglehrer. Sind diese Normen nicht erfüllt müssen diese unter Aufsicht des Fluglehrers erbracht werden. Ab wann gilt die jeweilige Gültigkeitsdauer von 24 Monaten? Vor Beginn des beabsichtigten Flug. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Wird für 5 Jahre ausgestellt. Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL 1.245 (c)(1)) Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: 12 Starts und Landungen 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) Erneuerung (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird Nach Auskunft der Luftfahrtbehörden in BW: Übungsflüge auf SEP oder TMG können bei der Verlängerung im Falle der JAR-FCL Lizenz bzw der ICAO Lizenz nur dann für beide Klassen anerkannt werden, wenn beide Klassenberechtigungen in dieser Lizenz eingetragen sind. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Gültigkeit SPL Lizenz (LuftPersV §45 Abs.1) 5 Jahre gültig. Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Die Rechte der Berechtigung zum Führen eines aerod. Gest. UL dürfen nur ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §45 Abs. 2 und 3) Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest. UL, SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf einem aerod. gest. UL Erneuerung Bedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordert In Diskussion: ob Bafähigungsprüfung erforderlich 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz) Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.03 Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.05 Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.07 Ablauf der Lizenz nach 5 Jahren Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.09 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen Tag der Ausübung der Berechtigung Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5 Jahren 24 Monats Fenster z.B.12h,12St,Übungsflug 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen Befristete Lizenz (5Jahre) CR SEP, CR TMG, FI Original Lizenz Ausgestellt nach ICAO und JAR-FCL Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

GPL Lizenz mit Berechtigungen Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Verlängerung der Lehrberechtigung Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) ) Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor einer Erneuerung Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung Lehrberechtigung nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.315 / 1.355) Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein Fluglehrer: Zählen im nationalen Bereich die Ausbildungsstunden gegenseitig (10 h oder 60 Starts) oder müssen bei mehreren Lehrberechtigungen in jedem Bereich (PPL-A(N), TMG, UL) jeweils 10 h oder 60 Starts geflogen werden?   Die LuftPersV § 96 Abs. 4 unterscheidet keine Lehrberechtigung nach Klassen. Die Praktische Tätigkeit in einer Klasse reicht aus. -         Muss die Befähigungsprüfung als Lehrer bei der Verlängerung der Lehrberechtigung durch eine Prüfer oder Fluglehrerprüfer erfolgen? Nach 1. DVO § 2 Abs. 6 ein selbst gewählter Prüfer (anerkannter). 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Weitere Gültigkeitsbedingungen Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a Passagierflüge bei Nacht Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL 1.026(b) verlangt nur einen Start) Kunstflug mit Passagier Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4 Schleppflüge 10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24 Monaten LuftPersV §84 Abs 5 Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b Flugausbildung Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Persönliche Checkliste Aus §60 LuftVG Wer …. 2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, ….. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. http://www.schmidt-lademann.de/fcl/pilotcheck.htm 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Ablauf der Lizenz Lizenz auf 5 Jahre befristet Ab Mai 2008 beginnen die ab 2003 nach der neuen LuftPersV/JAR-FCL auf 5 Jahre ausgestellten Lizenzen abhängig vom Ausstellungsdatum an auszulaufen. Daher jetzt besonders auch auf dieses Datum in Feld IX der Lizenzen achten. Nur die Segelfluglizenz ist nicht befristet. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Voraussetzung zur Ausübung einer fliegerischen Tätigkeit Folgende drei Voraussetzungen müssen mindestens erfüllt sein um eine fliegerische Tätigkeit ausüben zu dürfen: Gültiges Tauglichkeitszeugnis Gültige Lizenz (siehe Feld IX der Lizenz) Die Voraussetzungen für die in Feld XII eingetragenen Berechtigung, die ausgeübt werden soll, sind erfüllt. Hier gibt es 2 Fälle: Bei befristeten Berechtigungen muß das in Feld XII eingetragene Datum gültig sei Bei unbefristeten Berechtigungen müssen die geforderten Voraussetzung zur Ausübung der jeweiligen Berechtigung erfüllt sein Je nach Tätigkeit können weitere Voraussetzungen gefordert sein (Passagiermitnahme, F-Schlepp usw) 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Hinweise zur Verlängerung bzw Wiedererteilung der Lizenz Wie ist zu verfahren, wenn die Gültigkeit der Lizenz (Feld IX) abläuft bzw abgelaufen ist Die Verlängerung erfolgt auf Antrag unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Formblätter. Diese sind zu finden auf den Downloadseiten der Luftfahrtbehörden, des Luftsportgerätebüros, des DULV und des BWLV. In die neue Lizenz werden nur gültige Berechtigungen übernommen. Es muß entweder eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung nachgewiesen werden oder der Antrag zur Überprüfung gestellt sein bzw. beigefügt sein. Es muß ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorliegen (event. Kopie beifügen). Wird der Antrag zur Verlängerung der Lizenz in den letzten 3 Monaten vor Ablauf gestellt, wird die Lizenz um 5 Jahre ab Ablaufdatum verlängert, andernfalls um 5 Jahre ab Ausstellungsdatum. Mit abgelaufener Lizenz darf nicht geflogen werden. Aufgrund verschiedener gesetzlichen Interpretationen empfiehlt die Luftfahrtbehörde dringendst aus versicherungstechnischen Gründen, keine Flüge mit Fluglehrer oder mit Flugauftrag zum Nachholen von Flugzeiten oder Übungsflügen bei abgelaufener Lizenz durchzuführen und bietet an, auf Antrag eine Lizenz ohne gültige Klassen-berechtigung auszustellen, mit der dann Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag durchgeführt werden können. Auf jeden Fall sollte mit der zuständigen Luftfahrtbehörde vorher Verbindung aufgenommen werden. Das Luftsportgerätebüro sieht kein solches Verfahren vor und erlaubt Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag ohne gültige Lizenz. Prüfungsflüge bei abgelaufener Lizenz sind nur in Absprache mit der Luftfahrtbehörde durchzuführen 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Formblätter zur Verlängerung der Lizenz Verlängerung einer PPL JAR-FCL bzw PPL ICAO Lizenz http://ausbildung.bwlv.de/downloads/lic-verl_jar-fcl.pdf Verlängerung einer PPL-National Lizenz http://ausbildung.bwlv.de/downloads/lic-verl_ppln.pdf Verlängerung einer UL Lizenz DAeC http://www.daec.de/ul/downfiles/AntragaufVerlaengerung06.pdf Verlängerung einer UL Lizenz DULV http://www.dulv.de/med/docs/antrag_verlaen_20071016.pdf.pdf 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Internet Links Aktuelle Version dieser Präsentation Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV) http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal JAA – JAR Texte (englisches orginal) http://www.jaa.nl DAeC Informationen zur neuen LuftPersV http://www.daec.de/ EASA http://www.easa.eu.int/ Aktuelle Version dieser Präsentation http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Zwei Regelwerke JAR-FCL LuftPersV Erwerb von JAR-FCL Lizenzen Rechte der Lizenzen Erhalt der Berechtigungen Ausbildung Lehrberechtigungen Prüfungen Fortlaufende Flugerfahrung usw Erwerb von nationalen Lizenzen Rechte der Lizenzen Erhalt der Berechtigungen Ausbildung Lehrberechtigungen Prüfungen Fortlaufende Flugerfahrung usw Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3 Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Begriffe und Definitionen ECAC European Civil Aviation Conference (seit 1955) JAA Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990) JAR Joint Aviation Requirements FCL Flight Crew Licensing NAA National Aviation Authority FTO Flight Training Organisation RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung) TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop) SEP Single Engine Piston Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw PPL Private Pilot Licence – Motorflug SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge FI Fligh Instructor CRI Class Rating Instructor E Examiner CR Class Rating MCC Multi Crew Coordination 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann JAR-FCL Abschnitt A 1.001 Begriffe Ausbildungszeit Beruflich tätiger Pilot Flugzeit Nacht Privatpilot Reisemotorsegler(TMG) Streckenabschnitt 1.005 Geltungsbereich 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen) 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 1.030 Prüfungsangelegenheiten 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres 1.070 Hauptwohnsitz 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

JAR Lizenz Attachment JAR-FCL 1.017 Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert. Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Lizenzierung nach JAR-FCL Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Lizenzen Berechtigungen Ratings Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden PPL CPL ATPL Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Internationale Anerkennung Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist. Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt: "However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used." Kommentar von Detlev Graupnner: Annex 1, Punkt 1.2.1 ICAO besagt, dass eine Lizenz von dem Staat ausgestellt werden soll, dessen Pilot ein Luftfahrzeug mit dem Eintragungszeichen dieses Staates führt. Ein Staat kann einem Piloten mit einer von ihm ausgestellten Lizenz nicht erlauben, in anderen Staaten eingetragene Luftfahrzeuge zu führen, da jeweils der Eintragungsstaat die Verantwortung für den Flugbetrieb des Luftfahrzeuges (ICAO Annex 6) übernimmt.  Aus diesem Grund gibt es das Anerkennungsverfahren in Annex 1, Punkt 1.2.1 ICAO und die Richtlinie der EU, umgesetzt in § 28 a und für JAR-FCL in § 28 Abs. 2. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst 1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit ( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) AMC Aeromedical Center AME Aeromedical Examiner AMS Aeromedical Section Allgemeines Erstuntersuchung Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Unverzüglich Flugmedizinische Weisung Gültigkeitsdauer Ohne Einschränkung des AME, Gültigkeit: nach Pilotenalter und Medical Class nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme - regelmäßige Einnahme von Medikamenten bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME Periodische Verlängerung Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessen Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an. Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst außerordentliches Medical nach erheblicher Verletzungen oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage - Schwangerschaft Nach Krankheit, Unfall, Krankenhaus- aufenthalt, länger als 21 Tage Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Medical Certificate Vorderseite Rückseite 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann PPL(A) Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen Nachtflug durch Zusatzausbildung Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann PPL(N) Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS Nachtflug durch Zusatzausbildung Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann GPL Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 Einträge in der Segelfluglizenz Die Einträge in der Segelfluglizenz werfen gelegentlich Fragen auf. Hier ist der Versuch etwas Klarheit zu schaffen.   In der Segelfluglizenz sind folgende Klasseneinträge vorzufinden: “Segelflugzeuge” In dieser Klasse sind alle Segelflugzeuge eingeschlossen, die nicht zu der Klasse der Reisemotorsegler angehören. Hierzu gehören daher auch die selbststartfähigen und nicht sebststartfähigen Segelflugzeuge mit einklappbarem Hilfstriebwerk. “Seg mit Hilfsantrieb” Diese Klasse ist eine Einschränkung der Klasse Segelflugzeuge auf die Segelflugzeuge mit Hilfsantrieb. Diese Klasse wurde nachträglich eingeführt für frühere PPL-B Inhaber ohne PPL-C (Umschreibung nach §135 Abs 5), die mit der PPL-B Lizenz neben den Reisemotorseglern auch Segelflugzeuge mit Hilfsmotor fliegen durften (all Flugzeuge mit Kilo-Zulassung) nicht aber Segelflugzeuge ohne Motor. Diese Gruppe von Piloten erhält neben dem Eintrag für Reisemotorsegler (TMG) noch den Eintrag Seg mit Hilfsantrieb. Die Ausweitung auf die Klasse Segelflugzeuge erfordert ein zusätzliche Ausbildung von 5 Stunden einschl. Überlandflug sowie eine theoretische und praktische Prüfung. “TMG” Diese Klasse umfasst die Reisemotorsegler. Bei jeder Klasse werden die Startarten aufgezählt, die der Inhaber der Lizenz in der jeweiligen Klasse ausüben darf. Startarten sind u.a. : ST/LFZ, Schleppstart hinter Luftfahrzeugen / aircraft tow launching ST/SST, Selbststart / self launching ST/WST, Windenstart / winch launching Um den Umfang der Berechtigung besser zu verdeutlichen insbesondere auch für Flüge im Ausland, wo die Feinheiten unserer LuftPersV nicht so bekannt sind, tragen manche Luftfahrtbehörden bei Vorliegen der Berechtigung zum Selbststart beide Klassen Segelflugzeuge und Seg mit Hilfsantrieb in die Lizenz ein, obwohl der Eintrag Segelflugzeuge genügen würde, da die Klasse Segelflugzeuge die Klasse Seg mit Hilfsantrieb einschließt. Mit dem Eintrag Segelflugzeuge ist man also berechtigt, auch Segelflugzeuge mit Hilfsmotor zu fliegen in den eingetragenen Startarten. Man ist z.B. berechtigt nach entsprechender Vertrautmachung mit einem selbststartfähigen Segelflugzeug an der Winde zu starten und das Triebwerk als Heimkehrhilfe zu nutzen, auch wenn bei einem keine Selbststartberechtigung eingetragen ist. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann SPL Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann Freiballone Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) Führung Freiballonen am Tage Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen Nachfahrterlaubnis Andere Größenklassen und Heißluftschiffe JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

PPL nach ICAO Richtlinien Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2) Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen Klassen und Muster im In- und Ausland Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten. PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFR-Berechtigung. Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung gemäß JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO) Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen) Die Verfahrensweise bei dieser Lizenz ergibt sich aus §20 Abs 2 LuftVZO. So sind bei dem Erwerb von Klassenberechtigungen dem Erwerb der Nachtflugberechtigung Fortlaufender Flugerfahrung bei der Beförderung von Fluggästen Verlängerung der Klassenberechtigungen Verlängerung der Berechtigung als CRI die entsprechenden Bestimmungen der JAR-FCL sinngemäß anzuwenden. Bei der Umschreibung kann bei PPL-B Inhabern auf Antrag die Klassenberechtigung TMG in die ICAO Lizenz eingetragen werden. Die Einweisungsberechtigung zum früheren PPL-A  wird als Berechtigung als CRI in die ICAO Lizenz eingetragen Ein CRI auf der Basis der ICAO Lizenz (Einweisungsberechtigter vor der Umschreibung) kann für Inhaber einer ICAO Lizenz zu weiteren Klassenberechtigungen (z.B. TMG) ausbilden, Differenzschulungen und Vertrautmachungen durchführen sowie Übungsflüge abnehmen, sofern er selber die entsprechende Berechtigung besitzt. Bei Besitz der Klassenberechtigung TMG können diese Tätigkeiten auch im Zusammenhang mit der Klassenberechtigung RMS zur Segelfluglizenz ausgeübt werden. Es wird empfohlen, daß zur Ausübung der CRI-Berechtigung ein JAR-FCL Seminar besucht wird, da die Tätigkeit als CRI sich weitestgehen nach dem JAR-FCL Regelwerk richtet. Es sollte allerdings immer angestrebt werden, die ICAO Lizenz durch Erwerb der CVFR-Berechtigung in eine JAR-FCL Lizenz umzuwandeln. Dieses Verfahren ist mit den Luftfahrtbehörden in BadenWürttemberg abgestimmt. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Frank-Peter Schmidt-Lademann JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Struktur der Regelwerke LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk JAR-FCL Europäische Lizenzen 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann

Hinweise zur Verlängerung bzw Wiedererteilung der Lizenz Die Verlängerung erfolgt auf Antrag unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Formblätter. Diese sind zu finden auf den Downloadseiten der Luftfahrtbehörden, des Luftsportgerätebüros, des DULV und des BWLV Bei den Lizenzen gemäß LuftPersV (PPL und UL) müssen die Voraussetzungen zur Ausübung mindestens einer der eingetragenen Klassenberechtigungen vorliegen (nachweis auf dem Formblatt). Bei Lizenzen gemäß JAR-FCL (PPL ICAO und JAR-FCL) muss mindestens eine gültige Klassenberechtigung eingetragen sein. (Beidseitige Kopie der Lizenz ist dem Antrag beizufügen). In die neue Lizenz werden allerdings nur gültige Berechtigungen übernommen. Bei den PPL Lizenzen muß entweder eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung nachgewiesen werden oder der Antrag zur Überprüfung gestellt sein bzw beigefügt sein Es muß ein gültiges Tauglichkeitszeugnis bestehen (Kopie in jedem Fall beifügen) Wird der Antrag zur Verlängerung der Lizenz in den letzten 3 Monaten vor Ablauf gestellt, wird die Lizenz um 5 Jahre ab Ablaufdatum verlängert, andernfalls um 5 Jahre ab Ausstellungsdatum. Mit abgelaufener Lizenz darf nicht geflogen werden Die Luftfahrtbehörde empfiehlt aus versicherungstechnischen Gründen, auch keine Flüge mit Fluglehrer oder mit Flugauftrag zum Nachholen von Flugzeiten oder Übungsflügen bei abgelaufener Lizenz durchzuführen und bietet an, auf Antrag eine Lizenz ohne gültige Klassenberechtigung auszustellen, mit der dann Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag durchgeführt werden können. Das Luftsportgerätebüro sieht kein solches Verfahren vor und erlaubt Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag ohne gültige Lizenz. Befähigungsprüfungen bzw Prüfungen zur Erneuerung von Klassenberechtigungen können auch bei abgelaufener Lizenz durchgeführt werden. 01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann