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Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen

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Präsentation zum Thema: "Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen"—  Präsentation transkript:

1 Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen
Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Änderungen Übersicht über Anhänge der DV, Flugzeugarten der SEP(land) Klasse Ergänzung zu Ausbildungswegen im Verein und Link Folie CVFR Ausbildung als zusätzliche Folien am Ende der Präsentation Folien 21(Ergänzung),28 (Lizenzformular mit Eintragungen) Folie 38 (Berücksichtigung der unterschiedlichen Verlängerungsbedingungen für den GPL) Folien 9,13,28,29,48,61,80 (JAR-FCL Details); Prüfungswesen, Verwendung fuer Prüfer JAR-FCL Qulifizierung möglich a Folie 13 (redaktionell), Folie 101 (Lizenzeinträge durch Prüfer und Fluglehrer) Folie 1 (Inhalt), 29 (Ausbildung CR), (Verlängerung), 54 Gültigkeitsbed., 87 Unterschiede Folie 100 praktische Prüfungen Folien 36,40,41,42 Ergänzungen zur Umschreibung a Folien 53,54 (Beispiele von Lizenzen mit Eintragungen), Folie 85 (Ergänzung zur Sprechfunkausbildung) Folien 59,60 (Ergänzung zu Flugzeiten/Flugbuch) Folie 1 (Link), Folie 102 (Prüfungsdauer, Prüfung nach LuftPersV §5) Folie 63 (Ausbildung ausserhalb von einer Ausbildungseinrichtung) Folien 2,4,25,57,83 (redaktionell), Folie 9 (Ergänzung), Folien 50,52 (inhaltliche Korrektur) Folie 8 (ergänzt), Folie 14 (Struktur der LuftPersV, neu) Folie 9 (neu, Struktur der Gesetze), Folie 13 (ergänzt), Folie 86 (neu, Ausbildung) Folie 60 (Abnahmeberechtigte für Übungsflüge) Umsortierung; neue/ergänzte Folien: 7,15,26(JARFCL 1.017),84-87(Ratings), 88(CPL),91-96(Instructors),116(Theorieprüfungen); Korrektur:Folie 101 Folie 123 (Hinweis auf Regelwerk), Folie 109 (Voraussetzungen für die Abnahme einer praktischen Prüfung) Folie 52 (Graphik zu Verlängerung von Klassenberechtigungen) Folie 89 (Ausbildung IR) Folie 93 (Ergaenzung zur Nachtflugausbildung) Folie 60 ( Flugzeit bei JAR-FCL) Folie11 (Neu Übersicht JAR-FCL Lizenzwesen), Folie 15 (ergaenzt) Folie 26 neu (Führen von nicht D zugelassenen Flugzeugen), Folie 49 ergänzt (Tauglichkeit) Folie 48 (Ergänzt), Folie 54 (neu, Gültigkeit der UL-Berechtigung), Folien 24,51,53 (Anmerkungen hinzugefügt) Folie 77 (50 km Flug bei Erleichterungen ergänzt) Folie 24 Verahren zur ICAO Lizenz detailliert 7.2.04 Folie 4 (ergänzt), Folie 49 (ergänzt), Folie 61 (Uebungsflug neu), Folie 63 (Checkliste neu), Folie 75 (Organigramm BWLV neu), Folie 13 (neu), Folie 56 (ergänzt) Folie 16 (ergänzt), Folie 117(aktualisiert), Folie 61,123(verantwortlicher Flugzeugführer), Folie 52-55,64,65(ergänzt), Folie 132 (neu) Foliie 121 (neu, Ablauf einer prakt. Prüfung) Folie 6 (link zu jaa), Folie 16 (neu), Folie 114 (Korrektur) Folie 23 (Notiz ergaenzt), Folie 81(Korrektur) Folien 1,113,132 Links zur neuen homepage Folien 55 und 111 (Ergaenzung zum Thema steuernder Pilot) und Mindestanforderungen bei Erneuerung Folien 19 und 20 Neu Zur EASA Folien 4,19 und 51 ergänzt(LuftSiG), 109 Neu, 131 aktualisiert, 133/134 Neu: Hinweise für die Verlängerung durch Fluglehrer, 138 ergänzt, 147 (EASA Planung) Folie 63: Neu, Verlängerung einer Lizenz Folie 138: Ergänzung zum Geltungsbereich des §128 LuftPersV Folie 134: Verlängerungseintrag kann durch Prüfer erfolgen, Folie 136: Hinweis zur Spalte “Datum der Prüfung” 1.5.06 Folie 35, Umschreibung ans Ende gerückt, Folie 57, Folie 109 Folie 126: Korrektur Folie 125: Ergänzung Folie 108: 2.DV LuftPersV, 121: Prüfungsformulare aus 2.DV LuftPersV Folie 126: Ergänzung Folie 23-28: Hinweis auf zugehörige Regelwerke, Folie 47: Redaktionell Folie 4,12,37,38,42,43,52,54,58,67,100,113,127: 2. Änd.VO Luftrechtlicher Bestimmungen vom eingearbeitet Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer Kommentare an Aktuelle Version der Präsentation: 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

2 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Was ändert sich Angleichung an die JAR Richtlinien Neue Lizenzen Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und Lizenzen gemäß JAR-FCL Bedingungen für den Lizenzerwerb Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen Viele neue Begriffe Übergänge zwischen den Lizenzen Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen Verabschiedung Bundesrat in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

3 Rechtliche Grundlagen
§§ 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

4 Betroffene Verordnungen
LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw 1. DV LuftVZO Tauglichkeit LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen) 1. DV LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen 2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung LuftSiG Luftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung 1. Änderungsverordnung trat am in Kraft 2. Änderungsverordnung trat am in Kraft 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

5 Luftfahrtorganisationen
ICAO JAA FAA NAA 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

6 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

7 LuftVG - JAR Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG JAR-FCL 1-4
Deutsch LuftPersV §3 Nachtflug JAR-FCL 1 Schleppber. Kunstflug JAR-FCL 1.017 §5 PPL JAR-FCL 1 JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135 §88 Lehrberechtigung JAR-FCL 1,2,4 Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35 LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und Motorseglerführer) LuftVZO §20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer Flugingenieure usw JAR-FCL 1,2,3,4 §24a Tauglichkeits- Zeugnisse JAR-FCL 3 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

8 Frank-Peter Schmidt-Lademann
LuftVG - JAR LuftVG LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

9 Struktur der Regelwerke
LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk JAR-FCL Europäische Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

10 LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)
JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

11 JAR-FCL Lizenzwesen Airplane
Klassen/Muster/SPA/MPA Unterschieds-schulung Vertrautmachung TMG SEP MEP Muster A Muster B lll FE FI ATPL IR CPL PPL CRE Nacht CRI >200ft <200ft SE ME TRE TRI IRE MCC IRI SFE SFI FIE Lizenzen Lehrberech-tigungen Prüfer 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

12 Frank-Peter Schmidt-Lademann
LuftPersV §1-5 Privatflugzeugführer (national) §6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) §36-41 Segelflugzeugführer §42-45 Luftsportgeräteführer §46-49 Freiballonführer §50-53 Luftschifführer §54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) §66-76,78-80 weggefallen (Muster-, Instrumentenberechtigung) §81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw §82,83 CVFR- und Nachtflugberechtigung §88-96 Lehrberechtigungen § sonstiges Luftfahrtpersonal § Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

13 Zwei Regelwerke JAR-FCL LuftPersV Erwerb von JAR-FCL Lizenzen
Rechte der Lizenzen Erhalt der Berechtigungen Ausbildung Lehrberechtigungen Prüfungen Fortlaufende Flugerfahrung usw Erwerb von nationalen Lizenzen Rechte der Lizenzen Erhalt der Berechtigungen Ausbildung Lehrberechtigungen Prüfungen Fortlaufende Flugerfahrung usw Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3 Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

14 JAR-FCL Dokumentation
Bezeichnung Inhalt JAR-FCL 1 JAR-FCL 2 JAR-FCL 3 Aeroplane (A) Helicopter (H) Medical Requirements Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist. Section 2: AMC und IEM AMC Acceptable Means of Compliance IEM Interpretive and Explanatory Material (Erscheinen bei uns in den DV) Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

15 Anhänge zur 1.DV LuftPersV
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur 1.DV LuftPersV Anhang Inhalt 1A Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen 1B Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A) 1F Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge 1H Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A) 1 I Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer 1M Die Aufstellung von Flugzeugklassen 1N Die Aufstellung von Flugzeugmustern 1O Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

16 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Inhalt 2.DV LuftPersV Allgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen Privatflugzeugführer nach §1 LuftPersV Segelflugzeugführer nach §36 LuftPersV Freiballonführer nach §46 LuftPersV Flugtechniker für Hubschrauber der Polizei Flugdienstberater Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Berechtigungen Klassenberechtigungen Muster- und Instrumentenflugberechtigung für Luftschiffführer Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw Berechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95 Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung zusammengestellt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

17 Begriffe und Definitionen
ECAC European Civil Aviation Conference (seit 1955) JAA Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990) JAR Joint Aviation Requirements FCL Flight Crew Licensing NAA National Aviation Authority FTO Flight Training Organisation RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung) TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop) SEP Single Engine Piston Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw PPL Private Pilot Licence – Motorflug SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge FI Fligh Instructor CRI Class Rating Instructor E Examiner CR Class Rating MCC Multi Crew Coordination 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

18 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR-FCL Abschnitt A 1.001 Begriffe Ausbildungszeit Beruflich tätiger Pilot Flugzeit Nacht Privatpilot Reisemotorsegler(TMG) Streckenabschnitt 1.005 Geltungsbereich 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen) 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 1.030 Prüfungsangelegenheiten 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres 1.070 Hauptwohnsitz 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

19 EASA European Aviation Safety Agency
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln. In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt: der Musterzulassung (bereits in Kraft) Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

20 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Was bringt die EASA Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen direkt in Kraft Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO konforme Lizenz erworben werden Vereinheitlichung in Europa Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport, Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen Zuständigkeit bleiben 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

21 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

22 Lizenzen/Berechtigungen
JAR-FCL Lizenz PPL(A) Lehrber. FI(A) CR SEP CR TMG Nationale Lizenz PPL(N) Lehrberechtigung CR 2000kg 750kg CR TMG Nat. Lizenz GPL Lehrber. Segelflug CR TMG Startarten W,L,E Nat. Lizenz SPL Lehrber. CR UL 3Achs CR Fallschirm Nat. Lizenz Freiballone Lehrber. Heißluftballon Gasballon Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

23 Frank-Peter Schmidt-Lademann
PPL(A) Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen Nachtflug durch Zusatzausbildung Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) Ab 17 Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach JAR-FCL JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

24 Frank-Peter Schmidt-Lademann
PPL(N) Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS Nachtflug durch Zusatzausbildung Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen Ab 17 Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

25 Frank-Peter Schmidt-Lademann
GPL Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV Einträge in der Segelfluglizenz Die Einträge in der Segelfluglizenz werfen gelegentlich Fragen auf. Hier ist der Versuch etwas Klarheit zu schaffen. In der Segelfluglizenz sind folgende Klasseneinträge vorzufinden: “Segelflugzeuge” In dieser Klasse sind alle Segelflugzeuge eingeschlossen, die nicht zu der Klasse der Reisemotorsegler angehören. Hierzu gehören daher auch die selbststartfähigen und nicht sebststartfähigen Segelflugzeuge mit einklappbarem Hilfstriebwerk. “Seg mit Hilfsantrieb” Diese Klasse ist eine Einschränkung der Klasse Segelflugzeuge auf die Segelflugzeuge mit Hilfsantrieb. Diese Klasse wurde nachträglich eingeführt für frühere PPL-B Inhaber ohne PPL-C (Umschreibung nach §135 Abs 5), die mit der PPL-B Lizenz neben den Reisemotorseglern auch Segelflugzeuge mit Hilfsmotor fliegen durften (all Flugzeuge mit Kilo-Zulassung) nicht aber Segelflugzeuge ohne Motor. Diese Gruppe von Piloten erhält neben dem Eintrag für Reisemotorsegler (TMG) noch den Eintrag Seg mit Hilfsantrieb. Die Ausweitung auf die Klasse Segelflugzeuge erfordert ein zusätzliche Ausbildung von 5 Stunden einschl. Überlandflug sowie eine theoretische und praktische Prüfung. “TMG” Diese Klasse umfasst die Reisemotorsegler. Bei jeder Klasse werden die Startarten aufgezählt, die der Inhaber der Lizenz in der jeweiligen Klasse ausüben darf. Startarten sind u.a. : ST/LFZ, Schleppstart hinter Luftfahrzeugen / aircraft tow launching ST/SST, Selbststart / self launching ST/WST, Windenstart / winch launching Um den Umfang der Berechtigung besser zu verdeutlichen insbesondere auch für Flüge im Ausland, wo die Feinheiten unserer LuftPersV nicht so bekannt sind, tragen manche Luftfahrtbehörden bei Vorliegen der Berechtigung zum Selbststart beide Klassen Segelflugzeuge und Seg mit Hilfsantrieb in die Lizenz ein, obwohl der Eintrag Segelflugzeuge genügen würde, da die Klasse Segelflugzeuge die Klasse Seg mit Hilfsantrieb einschließt. Mit dem Eintrag Segelflugzeuge ist man also berechtigt, auch Segelflugzeuge mit Hilfsmotor zu fliegen in den eingetragenen Startarten. Man ist z.B. berechtigt nach entsprechender Vertrautmachung mit einem selbststartfähigen Segelflugzeug an der Winde zu starten und das Triebwerk als Heimkehrhilfe zu nutzen, auch wenn bei einem keine Selbststartberechtigung eingetragen ist. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

26 Frank-Peter Schmidt-Lademann
SPL Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) Ab 17 Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

27 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Freiballone Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) Führung Freiballonen am Tage Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen Nachfahrterlaubnis Andere Größenklassen und Heißluftschiffe Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

28 PPL nach ICAO Richtlinien
Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2) Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen Klassen und Muster im In- und Ausland Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten. PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFR-Berechtigung. Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen) Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung richten sich nach JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO) Die Verfahrensweise bei dieser Lizenz ergibt sich aus §20 Abs 2 LuftVZO. So sind bei dem Erwerb von Klassenberechtigungen dem Erwerb der Nachtflugberechtigung Fortlaufender Flugerfahrung bei der Beförderung von Fluggästen Verlängerung der Klassenberechtigungen Verlängerung der Berechtigung als CRI die entsprechenden Bestimmungen der JAR-FCL sinngemäß anzuwenden. Bei der Umschreibung kann bei PPL-B Inhabern auf Antrag die Klassenberechtigung TMG in die ICAO Lizenz eingetragen werden. Die Einweisungsberechtigung zum früheren PPL-A  wird als Berechtigung als CRI in die ICAO Lizenz eingetragen Ein CRI auf der Basis der ICAO Lizenz (Einweisungsberechtigter vor der Umschreibung) kann für Inhaber einer ICAO Lizenz zu weiteren Klassenberechtigungen (z.B. TMG) ausbilden, Differenzschulungen und Vertrautmachungen durchführen sowie Übungsflüge abnehmen, sofern er selber die entsprechende Berechtigung besitzt. Bei Besitz der Klassenberechtigung TMG können diese Tätigkeiten auch im Zusammenhang mit der Klassenberechtigung RMS zur Segelfluglizenz ausgeübt werden. Es wird empfohlen, daß zur Ausübung der CRI-Berechtigung ein JAR-FCL Seminar besucht wird, da die Tätigkeit als CRI sich weitestgehen nach dem JAR-FCL Regelwerk richtet. Es sollte allerdings immer angestrebt werden, die ICAO Lizenz durch Erwerb der CVFR-Berechtigung in eine JAR-FCL Lizenz umzuwandeln. Dieses Verfahren ist mit den Luftfahrtbehörden in BadenWürttemberg abgestimmt. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

29 Internationale Anerkennung
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

30 Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist. Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec (nachzulesen unter unter "pilot certification" geregelt: "However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used." Kommentar von Detlev Graupnner: Annex 1, Punkt ICAO besagt, dass eine Lizenz von dem Staat ausgestellt werden soll, dessen Pilot ein Luftfahrzeug mit dem Eintragungszeichen dieses Staates führt. Ein Staat kann einem Piloten mit einer von ihm ausgestellten Lizenz nicht erlauben, in anderen Staaten eingetragene Luftfahrzeuge zu führen, da jeweils der Eintragungsstaat die Verantwortung für den Flugbetrieb des Luftfahrzeuges (ICAO Annex 6) übernimmt.  Aus diesem Grund gibt es das Anerkennungsverfahren in Annex 1, Punkt ICAO und die Richtlinie der EU, umgesetzt in § 28 a und für JAR-FCL in § 28 Abs. 2. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

31 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAR Lizenz Vorderseite Rückseite 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

32 JAR Lizenz Attachment JAR-FCL 1.017
Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert. Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

33 Lizenz Formulare National SPL GPL PPL
(Segelflug) National PPL (National) PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Kein Paßbild 1/8 DIN A4 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

34 Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Lizenzen Berechtigungen Ratings Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden PPL CPL ATPL Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

35 Vergleich der Berechtigungen
Lizenz Berechtigung GLD + TMG PPL National PPL ICAO umgeschr. PPL JAR-FCL PPL A/B alt 750kg Klasse - Ja TMG TMG-Klasse nein PPL-B Bis 2000 kg >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A Mehr als 2 Personen Kontrollzonen Luftraum C CVFR Berecht. Ausland mit deutschem Flugzeug (ICAO Konform) Nein Mit in Europa zugelassenen Flugzeugen Je nach Land Nachtflug Nur CR TMG Zus. Berechtigung Kann man mit einer Segelfluglizenz + RMS-Klassenberechtigung ins Ausland fliegen? Ja man kann, da die Segelfluglizenz eine Lizenz ist, die nach den Richtlinien der ICAO ausgestellt ist (ist auf der Lizenz vermerkt) -         Kann mit der Erlaubnis nach LuftPersV §3 + Klassenberechtigung TMG oder 2000kg ins Ausland geflogen werden? Nein, der PPL (N) ist nicht ICAO konform ausgestellt (kein Vermerk auf der Lizenz) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

36 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungswege 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

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Wege zur Lizenz Nat. Lizenz SPL Ausbildung auf SEP Nat. Lizenz GPL 10h Ausbildung auf TMG CR UL 3Achs 30h 25h Segelflug 35/30h 10h 7h Nat. Lizenz PPL(N) 20h CR TMG 5h (VLA) Theor.+ Prakt. Prüfung 750kg 5h 5h CR 2000kg CR TMG Prakt. Prüfung 5h JAR-FCL Lizenz PPL(A) Ausbildung 10h CVFR Ausbildung 10h CVFR CVFR Ausbildung 10h PPL(A) Ausbildung 35h CR SEP CR TMG 35h 45h 45h 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

38 Ausbildungswege Nichtflieger
§20(2)1. LuftVZO §20(2)1. LuftVZO Komplette Ausbildung und Prüfung gemäß JAR-FCL1 auf SEP (45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL) Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV) Komplette Ausbildung und Prüfung gemäß JAR-FCL1 auf TMG (45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL) Nichtflieger Segelflugzeugführer Hubschrauberführer UL-Flugzeugführer (aerodynamisch gesteuert) Segelflugzeugführer Mit TMG Berechtigung 35 Flugstunden innerhalb der letzten 4 Jahre 30 Flugstunden bei Ausbildung innerhalb von 4 Monaten 20 Flugstunden, kompl Nichtflieger Programm 7 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer 5 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Ausbildung an RF oder FTO Theorie und Praxisprüfing Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands 5 Flugstunden Einweisung, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer 5 Flugstunden Einweisung, Min. jeweils 10 Starts mit und ohne Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit abgestelltem Triebwerk, Falls Voraussetzungen vorliegen Praktische Prüfung Klassenberechtigung Sind Ausbildungen zum PPL-A gemäß JAR-FCL1 möglich ohne bei der Grundausbildung auf Flugzeuge der 750 kg Klasse eingeschränkt zu sein? JAR-FCL hat nichts mit den Einschränkungen in der LuftPersV § 1 bis 5 zu tun, also möglich. Klassenberechtigung einmotorige kolben-getriebene Landflugzeuge bis 2000 kg Klassenberechtigung Reisemotorsegler CVFR Ausbildung und Prüfung gem §82 LuftPersV (10 Flugstunden) §5 LuftPersV bzw §5 Abs2 1DV LuftPersV Ausbildung an RF oder FTO PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge Erwerb der Klassenberechtigung (praktische Prüfung) PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

39 Einige der möglichen Ausbildungswege zum “PPL-A gemäß JAR-FCL 1“
2 3 4 5 §42 30h §3b 5h §5 10h T+P SEP §1a(3) 7h SPL 750 kg 2000 kg P 6 7 8 9 Nichtflieger §36 §36 §36 CR TMG gem. JAR-FCL CR Einmot. Kolben Land Prakt. Prüf. Theor.+Prakt Nat.PPL + CR TMG Nat.PPL kg Klasse Nat. PPL UL Lizenz Segelflug Liz. Segelfl+TMG TMG 25h 25h 25h 25h 25h §1 §1 T+P T+P §1+TMG 2. Muster T+P SEP GPL GPL GPL P 35h (30) 35h (30) §40a §1a(1) 40h (35) T+P 10h 20h TMG/N §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125 §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125 T+P T+P T+P T+P T+P GPL/TMG 750 kg 750 kg 750 kg TMG/N 2000 kg §20(2)LuftVZO,Jar-FCL 1.125 §1a(2) §3b §3a §3b 5h 5h 5h 750 kg 5h P P P T+P §5 2000 kg TMG/N 2000 kg TMG/N SPL 45h 45h §5 §5 §5 §5 10h 35h 10h 10h 10h 10h GPL GPL/TMG T+P T+P T+P T+P T+P T+P T+P T+P PPL-A gemäß JAR-FCL 1 TMG SEP SEP TMG SEP TMG TMG TMG 45 50(45) 52 60 50 Flugstunden Ausbildung 1 2 3 4 Theor. Prüf. Prakt.Prüf. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

40 Erhalt der Berechtigung
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

41 Verlängerung / Gültigkeit
Medical Lizenz Berechtigungen Ratings Medical Class II Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) Medical muß mitgeführt werden PPL(A)/PPL(N)/SPL Lizenz 5 Jahre Gültig GPL Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Class Ratings JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Mitzuführende Papiere Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Lichtbildausweis In Vorbereitung: Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß §7 Abs.1 LuftSiG bei Motorflug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG Wie das funktionieren soll muss allerdings in einer Durchführungsverordnung noch geklärt werden 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

42 Medical Class 2 §24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Für die Betätigung als Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Gültigkeit bis 40. Lj: 60 Monate bis 60. Lj: 24 Monate ab 60. Lj: 12 Monate Nachuntersuchung Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3) Bei Verfall < 1 Jahr: Normale Untersuchung 1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung >5 Jahre: Erstuntersuchung Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO): Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen. Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug vorliegen. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

43 Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst
1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit ( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) AMC Aeromedical Center AME Aeromedical Examiner AMS Aeromedical Section Allgemeines Erstuntersuchung Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Unverzügliche Flugmedizinische Weisung Nur bei Tauglichkeitsklasse 1, Bei Klasse 2 wenn Pilot zweifel an seiner Tauglichkeit hat Gültigkeitsdauer Ohne Einschränkung des AME, Gültigkeit: nach Pilotenalter und Medical Class nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme - regelmäßige Einnahme von Medikamenten bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME Periodische Verlängerung Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessen Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an. Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst außerordentliches Medical nach erheblicher Verletzungen oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage - Schwangerschaft Nach Krankheit, Unfall, Krankenhaus- aufenthalt, länger als 21 Tage Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

44 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Medical Certificate Vorderseite Rückseite 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

45 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit GPL Lizenz (LuftPersV §41(1)) Unbegrenzt gültig. Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Segelflug (LuftPersV §41(2)) 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV §41(3)) Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG Erneuerung Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert In Diskussion: ob bei TMG Befähigungsprüfung erforderlich Auskunft des RP Tübingen nach Rücksprache mit dem BMVBW: 25 Starts fuer Segelflug koennen auch RMS Starts enthalten. Wir haben heute mit dem Luftamt Süd, Herrn Hüttner, und gestern mit dem BMVBW, Herrn Novak, die Sache nochmals besprochen. Als Ergebnis (insbesondere BMVBW)muss festgehalten werden, dass man 25 Starts und Landungen vom RMS anrechnen kann. In der jeweiligen Startart müssen mind. 5 Starts innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass immer alle Startarten "current" sind. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

46 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit PPL-N Lizenz (LuftPersV §4(1)) 5 Jahre gültig. Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung Erneuerung Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert In Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich Muss der einstündige Flug mit Fluglehrer auf jeder Klasse erfolgen, für die man eine Klassenberechtigung besitzt? (z.B. TMG und einmotorige Landflugzeuge) Dieser Übungsflug muß in allen Klassen durchgeführt werden, nur die Flugzeiten können ersetzt werden. LuftPersV § 4, 41 u. 45 Zählt die Leichtflugzeugklasse als eigene Klasse, für die zusätzlich die Stunden und der Übungsflug mit Lehrer gemacht werden muss oder decken die JAR-FCL-Flüge dies ab? Es zählt die Klasse Flugzeug damit schliessen sie sich gegenseitig ein. -         Wie passt jetzt der UL in die Lizenzstruktur? Von UL-Lizenz aufwärts nur Erleichterung im Rahmen der LuftPersV (keine Einpassung in JAR-FCL). LuftPersV §1a Abs. 3; §4 (2); § 37 Abs. 1; §41 (3); §42 (4); §45 (2) Wie verändert sich das Intervall, wenn z.B. vier Monate später zum Arzt gegangen wird? Verschiebt sich um vier Monate und vom neuen Termin rückwirkend sind die Bedingungen zu Benutzung der Erlaubnis (12h/ 6 h PIC, 12 Starts und 1 h mit Lehrer) zu bringen? Es müssen stets die Bedingung für die Rechte zur Ausübung der Tätigkeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Antritts des Fluges vorliegen. - Tauglichkeitszeugnis, - Normen zurückberechnet (auch der Übungsflug mit Fluglehrer. Sind diese Normen nicht erfüllt müssen diese unter Aufsicht des Fluglehrers erbracht werden. Ab wann gilt die jeweilige Gültigkeitsdauer von 24 Monaten? Vor Beginn des beabsichtigten Flug. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

47 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit PPL(A) gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 (PPL(A)-ICAO) Lizenz (JAR-FCL / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Wird für 5 Jahre ausgestellt. Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL (c)(1)) Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: 12 Starts und Landungen 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) Erneuerung (JAR-FCL (f)(2)) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen Bei mehr als 36 Monaten Ablauf ist laut LBA ein Auffrischungsprogramm festzulegen Der Zusatz “steuernder” wirft einige Fragen auf etwa bei Fluglehrertaetigkeit und ist auch nicht in der aktuellen englischen Version der JAR-FCL enthalten. Siehe: “Mindestforderungen für die Auffrischungsschulung nach JAR-FCL deutsch (f)/2.245 (e ) zur Erneuerung von Berechtigungen “ auf den Internetseiten des LBA. Bemerkung: Der Zusatz “steuernder” wirft einige Fragen auf etwa bei Fluglehrertätigkeit und ist auch nicht in der aktuellen englischen Version der JAR-FCL enthalten. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

48 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Gültigkeit SPL Lizenz (LuftPersV §45 Abs.1) 5 Jahre gültig. Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Die Rechte der Berechtigung zum Führen eines aerod. Gest. UL dürfen nur ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §45 Abs. 2 und 3) Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest. UL, SEP oder TMG oder 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten 12 Starts und Landungen 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf einem aerod. gest. UL Erneuerung Bedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordert In Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

49 Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz) Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Gültigkeit z.B Ablauf der Lizenz nach 5 Jahren Ablauf der Gültigkeit z.B 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen Tag der Ausübung der Berechtigung Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5 Jahren 24 Monats Fenster z.B.12h,12St,Übungsflug 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

50 PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen
Befristete Lizenz (5Jahre) CR SEP, CR TMG, FI Original Lizenz Ausgestellt nach ICAO und JAR-FCL Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

51 GPL Lizenz mit Berechtigungen
Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

52 Verlängerung der Lehrberechtigung
Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) ) Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung Lehrberechtigung nach JAR-FCL (JAR-FCL / 1.355) Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein Fluglehrer: Zählen im nationalen Bereich die Ausbildungsstunden gegenseitig (10 h oder 60 Starts) oder müssen bei mehreren Lehrberechtigungen in jedem Bereich (PPL-A(N), TMG, UL) jeweils 10 h oder 60 Starts geflogen werden? Die LuftPersV § 96 Abs. 4 unterscheidet keine Lehrberechtigung nach Klassen. Die Praktische Tätigkeit in einer Klasse reicht aus. -         Muss die Befähigungsprüfung als Lehrer bei der Verlängerung der Lehrberechtigung durch eine Prüfer oder Fluglehrerprüfer erfolgen? Nach 1. DVO § 2 Abs. 6 ein selbst gewählter Prüfer (anerkannter). 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

53 Verlängerung Lizenz JAR-FCL 1.025, §4 Abs 3 und andere LuftPersV
Die Gültigkeit der Lizenz ist im Feld IX angegeben. Die GPL ist unbegrenzt gültig. Die meisten anderen Lizenzen werden mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausgestellt (ATPL/CPL 2 Jahre). Die Verlängerung der Lizenz erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen: Vorliegen eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Mindestens eine gültige Berechtigung In Zukunft wahrscheinlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung Dem Antrag auf Verlängerung der Lizenz ist im allgemeinen beizufügen: Eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses JAR-FCL Lizenz: Kopie (Vorder- und Rückseite) der Lizenz LuftPersV Lizenz: Bestätigung, dass Gültikeitsbedingungen erfüllt sind Das Verfahren kann in Details von Behörde zu Behörde etwas anders sein. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

54 Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a Passagierflüge bei Nacht Von den 3 Starts s.o. einer bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2, JAR-FCL 1.026(b) Kunstflug mit Passagier Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4 Schleppflüge 10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24 Monaten LuftPersV §84 Abs 5 Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b Flugausbildung Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

55 Übungsflug mit Fluglehrer zur Verlängerung der Klassenberechtigungen
Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren. Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen. Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV. Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt. 1) Wie hat der Fluglehrer den mind. einstündigen Übungsflug zu handhaben? A:Wie die auf dem PPL-A Prüfungsprotokoll festgelegten Verfahren. Toleranzen sind dabei nicht gesondert festgelegt.   2) Unter welchen Bedingungen darf er seine Unterschrift dazu geben. A:Wenn ihm die gezeigten Verfahren ausreichen.   3)  Wie verhält er sich, wenn er den Eindruck gewinnt, dass der Pilot die nötigen Fähigkeiten zur Führung eines Flugzeuges nicht besitzt? A: Dann kann er die Unterschrift verweigern, hat aber kein Recht die Lizenz zu sperren. Er kann aber die Luftfahrtbehörde darüber in Kenntnissn setzen.   4) Sind auch Theoretische Kenntnisse zu überprüfen? A: Nein   5) Wie unterscheiden sich die Verfahren bei PPL(N) und PPL gemäß JAR-FCL? A: Keine Unterschiede, da dieser Übungsflug gemäß den einzelnen Prüfungsnachweisen durchgeführt wird.   6) Muß er die 24 Monatige Gültigkeitsperiode beim JAR-FCL Schein berücksichtigen und gegebenenfalls die Unterschrift verweigern, da eventuell Erneuerung notwendig. (Siehe auch DVO §8(2) ) A: Obliegt seiner Entscheidung,aber wennn eine Erneuerung notwendig wird, muß sowieso ein Prüfungsflug gem f,2 durchgeführt werden. 7) Welches Datum muß er in Spalte "gültig bis" in der Lizenz eintragen. A: Das Datum für die nächsten 24 Monate, wenn innnerhalb der 90 Tage der bisherigen 24monatigen Gültigkeit der Übungsflug durchgeführt wurde. Übrigens ist für die Erbringung der anderen Bedingungen der Pilot selbst verantwortlich,siehe d 8) Getrennter Eintrag je CR? A:Die Antwort ergibt sich aus der Eintragung im Schein. Sind die CR`s zusammengefaßt SEP/TMG dann ja, ansonsten getrennt. 9) Wie verfährt er, wenn bei Durchführung des Übungsfluges die übrigen Voraussetzungen zur Verlängerung noch nicht vorliegen. A: siehe oben. 10) Wie verfährt er, wenn beim nationalen PPL Übungsflüge in mehreren Klassen durchzuführen sind, müßte er im Extremfall drei mind. Einstündige Flüge in jeder Klasse durchführen oder sind Erleichterungen möglich? A: Für den JAR-Schein reicht ein Übungsflug für beide Klassen, für den PPL-N braucht er 2Übungsflüge, wenn er TMG-CR hat. Er kann jedoch den einen Flug für den JAR-Schein auch für den PPL-N mitbenutzen, muß dann aber noch einen Übungsflug in der Klasse durchführen, in der er nicht geflogen ist. 11) Welche Daten sollte die Bestätigung im Flugbuch des zu Überprüfenden enthalten A: Alle die zur Verlängerung der CR notwendig sind. Starts/Landungen und Flugzeit. Übrigens, ich weiß nicht ob es Dir bekannt ist, für mich war es neu,es zählt auch für den nationalen Schein die Blockzeit. 12) Soll er bei den nationalen Lizenzen den aktuellen Gültigkeitsstatus überprüfen (Tauglickeitszeugnis, Lizenz, praktische Tätigkeit) A: Ist für seine Sicherheit sinnvoll. 13) Beispiele für Einträge in der Lizenz bzw im Flugbuch: A:Keine Vorlagen, kommen noch Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

56 Zweck und Inhalt der Übungsflüge
Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten  Uebungen absolviert werden: Ziellandung ohne Motorhilfe Durchspielen von Notfallsituationen (Unterschreiten der Mindestflughöhen ist ja leider im Rahmen der Übungsflüge nicht erlaubt) Langsamflug Steilkurven Vollständigkeit der Checks Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben Anflug eines Flughafens Interaktion mit der Flugsicherung Funknavigation Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich Ueberlandflug Da ja jetzt der Ueberlandflug nicht mehr fuer die Verlaengerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Uebungsflug eingebaut werden. Der Uebungsflug sollte auf keinen Fall dazu dienen, Grenzen auszuloten. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

57 Ausbildungsberechtigungen
Lehrberechtigung Ausbildung FI JAR-FCL CRI JAR-FCL CRI §135 Abs 2 FI §88a PPL-N FI §89 GLD FI §94 Frei-ball. FI §95a SPL PPL(A) JAR-FCL ja Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz CR JAR-FCL Übungsflug JAR-FCL TMG Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 CR zur Lizenz nach §135 Abs 2 Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 PPL §1 LuftPersV Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV CR §3a/b LuftPersV PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV Übungsflug PPL §1 Segelfluglizenz CR §40a LuftPersV Nachtflug zum CR §40a LuftPersV Übungsflug CR §40a Luftsportgeräteführer Übungsflug SPL Freiballonführer Differenzschulung/Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen CVFR ja 1) Schleppberechtigung Auf LFZ für die er diese Berechtigung besitzt Kunstflug Wolkenflug auf Sfz Abgestimmt mit der Luftfahrtbehörde in Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen möglich. Generelle Voraussetzung: Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV). 1) Wenn der Fluglehrer die CVFR-Berechtigung besitzt 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

58 Persönliche Checkliste
Aus §60 LuftVG Wer …. 2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, ….. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

59 Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen
Bedingung PPL JAR-FCL ICAO Lizenz Nationaler PPL Segelflug PPL alt SEP TMG Segelflugzeug A/B/C Tauglichkeitszeugnis P Lizenz Gültig 5 Jahre Unbe- fristet Unbe-fristet Gültigkeitszeitraum der Berechtigung 2 Jahre 12 Flugstunden auf UL/TMG/SEP darin 12 Starts und Übungsflug in den letzten 2 Jahren vor Antritt eines Fluges 12 Flugstunden darin 12 Starts und Übungsflug 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung Bei Verlän-gerung 25 Starts, 5 je Startart in den letzten 2 Jahren 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

60 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Flugzeiten Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001) “Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time) Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3) “Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL (c) Flugzeiten als verantwortlicher Pilot Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL (e) ) Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot LuftPersV §124: Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen Flugzeiten, was zählt ab wann? Flugzeit tanken rollen: Abrollen zum Zwecke des Fluges bis Einrollen in Parkposition nach dem Flug. 1.DVO § 2 Abs. 3 -         Mit Schüler: Wie differenziert muss aufgeschrieben werden (Schüler/Lehrer steuert). wie immer -         12 Stunden für Verlängerung, davon sechs als PIC, heißt das, dass auch die Zeiten mitzählen, in denen mit einem anderen Scheininhaber mitgeflogen wird? Gilt nur für Fluglehrer, Prüfer, Einweiser. Lizenzinhaber müssen 12 Stunden nachweisen. Siehe LuftPersV § 124 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

61 Führung des Flugbuchs JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
Das Flugbuch ist immer mitzuführen Jeder Flug ist zu protokollieren Datum Start-/Landezeit als Blockzeit Start-/Landeort Flugzeit Kennzeichen und Muster Startart (Segelflug) Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot) Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL (c)(1)(vi) Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

62 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsbetriebe 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

63 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsbetriebe LuftVZO §§30ff, JAR-FCL und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30 Ausbildungsbetriebe (FTO) Gewerbsmäßige Ausbildung Ausbildung von Berufspiloten Ausbildungshandbuch Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF) Ausbildung von Privatpiloten Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung Vereinsausbildung Globalausbildungsgenehmigung Basiert auf §34 LuftVZO Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen § 34 LuftVZO Erleichterungen  Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend. Was muss die Schule zum Stichtag nachweisen? Für alle bisher zugelassenen Flugschulen gilt Besitzstandswahrung. Die Behörden schreiben um in registrierte Einrichtungen. JAR-FCL Schulen müssen Voraussetzungen für die Ausbildung nach JAR-FCL nachweisen. (Fluglehrer mit FAR-FCL und entsprechend ausgerüsteten Flugzeug) - Dürfen ab Stichtag nur die Lehrer ausbilden, die einen JAR-FCL-Schein mit Lehrberechtigung haben, dürfen auch die Lehrer ausbilden, die die Bedingungen erfüllt haben (CVFR, Zertifizierung), oder auch die Lehrer, die eine gültige „alte“ Lehrberechtigung haben und noch kein CVFR? Bis ist alles offen (Landesbehörden entscheiden mit Ausbildungsgenehmigung wer was darf.) Wer darf Fluglehrer PPL-A (LuftPersV § 88a) ausbilden? Registrierte Ausbildungseinrichtungen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

64 Ausbildungsorganisationen JAR-FCL Abschnitt A
1 2 3 5 Registered Facility for PPL/RF Flight Training Organisation FTO Type Rating Organisation TRTO Ohne Ausbildungs- einrichtung modular Kurse integriert festangestellter Ausbildungsleiter, Teilzeit-Lehrer mehrere Funktionen durch eine Person möglich Festangestellte oder Teilzeit- Instruktoren Festangestellter Ausbildungsleiter, Cheffluglehrer und Chefinstruktor für Theorie Type Ratings, MCC, synth. Training, theoretische Ausbildung Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG, Differenz-schulung, Vertraut-machung JAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3) LuftVZO §30 Abs 2 Erlaubnis nur zur PPL-Ausb. 4 PPL-Inhabern werden bei Beginn einer integrierten Ausbildung Max. 50% bzw. 40 Flugstunden angerechnet Organisation for theoretical instruction PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Ratings Type/Class Rating PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Rating integrierte Kurse CPL/IFR, ATPL synthet. Training Type/Class Ratings (z.B. distance learning, CRM, usw.) Nur für modulare Ausb. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

65 Ausbildungs-einrichtungen
SFL Segelfluglehrer UL UL-Lehrer FI(N) Fluglehrer National FI(A) Fluglehrer JAR VLA LFZ der 750kg Klasse RF Registriert Ausb.Einrichtung erforderlich Priv RF nicht erforderlich Ziel Status UL/PPL-C PPL-C+TMG PPL-National PPL-National +2000kg PPL-National +TMG PPL-JAR +SEP PPL-JAR +TMG Fußgänger SFL/UL RF/GL FI(N) RF VLA FI(A) SFL UL Priv PPL-National +TMG FI/CRI(A) PPL-JAR +TMG 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

66 Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1) zum PPL gem
Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1) zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP Nichtflieger Segelflugzeugführer Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu Voraussetzungen Ausbildungsgenehmigung (Registrierung genügt, ev. im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes) Fluglehrer mit JAR-FCL Lehrberechtigung Entsprechend ausgerüsteter Motorsegler Kurskreisel Künstlicher Horizont od. Wendezeiger VOR und ein weiteres Funknav System Für CR SEP Motormaschine (keine besonderen Anforderungen an die Ausrüstung) 45 Flugstunden auf TMG, davon 25 Stunden mit Fluglehrer 10 Stunden Alleine 35 Flugstunden auf TMG, davon 20 Stunden mit Fluglehrer 10 Stunden Alleine Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG Ausbildung zum CR SEP Flugstunden nicht festgelegt Könnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG und SEP 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

67 Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2) Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL Alternative 1 Alternative 2 Flugschule LuftVZO + JAR-FCL Vereinsausbildung auf TMG LuftPersV Nichtflieger §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 25 Flugstunden 50 km Flug §36 Theorie und Praxisprüfng Segelflugzeugführer 10 Flugstunden 270 km Flug Überlandflug An/Abflug Kontr. Flugplatz §40a Theorie und Praxisprüfung Segelflugzeugführer Mit TMG Berechtigung 45 Flugstunden auf TMG, davon 10 Std auf GLD,TMG, UL Anrechenbar 25 (20) Stunden mit Fluglehrer 10 Stunden Alleine §1a(2) §3(1) 5 Flugstunden auf 750kg Klasse, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Theorie und Praxisprüfung Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG 10 Flugstunden CVFR-Ausbildung gem §82 LuftPersV §5 Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 CVFR Theorie und Praxisprüfung PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

68 Anforderungen an Ausbildungseinrichtung Anhang 1 zur JAR-FCL 1.125
Flugzeuge für die Ausbildung Müssen der JAR Standards entsprechen Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender Klassenberechtigung wird erworben) Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger Transponder VOR ADF alternativ GPS Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über 750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden. Flugplätze Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt unter folgenden Bedingungen: Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft Vom Hersteller empfohlene Konfiguration Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt Wenn die Cessna 152 auf 750 kg heruntergesetzt wird, darf diese dann auch zur Ausbildung für den nationalen PPL-A(N) benutzt werden? Selbstverständlich max. Abflugmasse nach Handbuch zählt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

69 Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV gem. §34 LuftVZO
Registr. Ausbildungseinrichtung Genehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO) Lizenzen und Berechtigungen s.u. Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung) Weitere Berechtigungen: Klassenberechtigungen (siehe vor) Schleppberechtigung Kunstflugberechtigung CVFR-Berechtigung Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR) Wolkenflugberechtigung Startart – Berechtigungen Nat. Lizenz GPL Lehrber. Segelflug CR TMG Startarten W,L,E Nat. Lizenz SPL Lehrber. CR UL 3Achs CR Fallschirm Nat. Lizenz Freiballone Lehrber. Heißluftballon Gasballon CR SEP CR TMG VLA CR 2000kg CR TMG JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

70 Organization des BWLV Ausbildungsbetriebs
Präsident Verbandsausbildungsleiter Fachausbildungsleiter Motorflug Fachausbildungsleiter Segelflug Fachausbildungsleiter Freiballon Fachausbildungsleiter Ultraleicht (dreiachs) Fachausbildungsleiter Fallschirm Fachausschuss Ausbildung . 14 Bezirksausbildungsleiter 2 je Region Vereinsausbildungsleiter aus etwa 160 Vereinen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

71 Ausbildung und Erlangung der Lizenzen
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

72 Übersicht der Lizenzen
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen UL-Flugzeugführer (SPL) Lehrberechtigung Segelflugzeugführer (GPL) Klassenberechtigung TMG Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N) Klassenberechtigung bis 2000kg Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A) Klassenberechtigung SEP Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

73 Privatflugzeuführer PPL (National)
Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen. Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen Prüfung nach §2 erforderlich Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre) Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb Deutschlands Glültigkeit/ Verlängerung: (§4) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung. Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung. PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

74 Lehrberechtigung Privatflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)): PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung bis 2000 kg eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4 Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. Erwerb (§88a (2)): vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu 50 auf Hubschrauber,Segelflug oder 170 auf RMS. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Prüfung: theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3 Der Fluglehreranwärter kann seine Anwärterzeit auch in einer RF erbringen, muß nicht FTO sein, obwohl er dort ausbebildet wurde. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

75 Segelflugzeugführer PPL-C
Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 50 km Überlandflug 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich Wie soll die Außenlandung (-übung) mit Segelflugzeug erfolgen? Es ist vorgesehen diese Übung auf Motorseglern mit Fluglehrer planmäßig durchzuführen. Sofern eine Außenlandung mit Segelflugzeug mit Fluglehrer erfolgt (Segelflugzeug muss sich auf dem Überlandflug befinden), gilt diese Übung als erfüllt. LuftPersV § 36 Abs. 4 Pkt. 3 und LVO § 15 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

76 Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a
Voraussetzungen: Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Ausbildungsdauer: keine Festlegung Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. der Nachweis erfolg im Flugbuch 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

77 Lehrberechtigung Segelflugzeugführer
Fachliche Voraussetzungen(§89): die Erlaubnis für Segelflugzeugführer. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4 Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. Erwerb: vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4 mindestens 150 Flugstunden und 250 Starts sowie min. 200 km Streckenflugerfahrung als verantwortlicher Segelflugzeugführer. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Prüfung: theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3 Lehrberechtigung für Klassenberechtigung RMS Voraussetzung ist die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und die Klassenberechtigung ReiseMotorSegler. Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall die Ausbildungsberechtigung zur Klassenberechtigung als erteilt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

78 Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)
Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4) theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer) Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug. Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen. Erleichterung: Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule. Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2) Prüfung: (§43) theoretische und praktische Prüfung Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2) Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im Flugbuch Lehrberechtigung: (§95a) Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Segelflugzeugführer müssen eine Prüfung ablegen. Wie diese Prüfung aussieht, kann der Beauftragte festlegen: in der Regel entfällt die theoretische Prüfung und der Umfang der Praxisprüfung wird entsprechend angepasst (s. §128 Absatz 9 und § 129 LuftPersV).In der Begründung zu § heißt es, dass "...für Führer von aerodynamischen Ultraleichtflugzeugen gleiche fachliche Voraussetzungen wie die für den Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer... erfordern". Auch für den Erwerb dieser Erlaubnis muss der Segelflugzeugführer eine Prüfung ablegen. (Michael Kasten) Zum Info-Paket: Die Einweisung für PPL-A,B-Piloten ist zukünftig ohne Mindeststunden, verbleibt aber an UL-Flugschulen. Die Passagierberechtigung muss auch weiter im Schein eingetragen werden. Segelflugzeug- und Hubschrauberführer machen eine Prüfung beim Ausbildungsleiter. Der Erwerb der UL-Lehrber. wird sich für Inhaber einer weiteren Lehrber. noch etwas mehr vereinfachen. Der Eingang der Ausbildungsmeldung wird darüber entscheiden, wonach noch ausgebildet wird (alt oder neu). Das heißt 8 Tage nach Beginn muß sie hier sein. Wir werden nicht wegen einem Tag die Lizenz verweigern. Aber im August brauch uns niemand eine Ausbildungsmeldung schicken, datiert vom 29.April. Ab können Inhaber eines PPL den Antrag auf Passagierflugberechtigung mit Kopie des gültigen Beiblattes stellen. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Pechmann DAeC / LSG-B 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

79 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV) Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, Navigation, Meteorologie, Aerodynamik, Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Menschliches Leistungsvermögen. Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

80 JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen: 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090) Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120) Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100) Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug. Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL und Anhang 1 zu JAR-FCL (a)) Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL ) Verlängerung (JAR-FCL 1.245) : Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen. 12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon: 6 h als verantw. Flugzeugführer 12 Starts und Landungen 1 Flug mit Fluglehrer oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. Sachverständigen Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2)) Umschreibung (LuftPersV §135(4)): Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung. Nachtflugqualifikation: zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

81 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125) (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; (b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen; (c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen; (d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen; (e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen; (f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind; (g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten; (h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden); (i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen; (j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung; (k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Ein-haltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

82 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik Sprechfunkverkehr. Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

83 Klassen-/Musterberechtigung JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
Klassenberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden. Musterberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden. Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt. Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP). Diferenzschulung Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden Vertrautmachung Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

84 Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV Lizenzeintrag/Klasse Flugzeug SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU) Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW) TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET. Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

85 Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung
Piper Baureihe PA 28 F: D: Differenz Training / Varianten VP RU T P TW Warrior II X Archer X Arrow X X X Arrow, Turbo X X X X 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

86 Ausbildung Klassenberechtigung SEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungs betriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3) Ausbilder: FI, CRI Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis) Prüfung Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

87 Ausbildung Klassenberechtigung MEP (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Voraussetzungen SP(A): 70 Stunden Flugzeit Ausbildung Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 Ausbilder: FI, CRI Theoretische Ausbildung min 7 Stunden praktische Ausbildung min 6 Stunden davon 3:30 failure procedures Prüfung Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit ME(A): 12 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

88 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1 TMG SEP (Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; Startverfahren, Steigflug Vx/Vy Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von Anweisungen Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen; Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind, Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe, Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar. Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

89 Ausbildung TR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
MPA (Multi Pilot a/c) / MET(Multi Engine Turbo Prop) / MEJ(Multi Engine Jet) / SEJ (Single Engine a/c Jet) Voraussetzungen SP(A): 70 Stunden Flugzeit MP(A): 100 Std. Flugzeit und IR(A) ME Ausbildung Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 Ausbilder: TRI Prüfung Durch TRE, Eintrag des TR in Ausweis durch NAA Gültigkeit 12 Monate Verlängerung Proficiency Check, 10 Streckenabschnitte 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

90 Ausbildung IR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt E)
Voraussetzungen PPL(A) mit Nachtflug-Berechtigung oder CPL(A) min. 50 Std. Überland als PIC auf a/c oder Heli, davon min. 10 Std. auf a/c Nachweis von Kenntnissen der englische Sprache (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200) Ausbildung Ausbildungseinrichtung: FTO durch FI/IRI Prüfung Theoretisch und Praktisch Gültigkeit 12 Monate Verlängerung Befähigungsüberprüfung für MEP gemäß 1.245(b)(1) für SEP gemäß Prüfungsnachweis zu JAR-FCL 1.210 Anerkennung von Checkflügen: (Internetseite des LBA) Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf MEP wird angerechnet für SEP und SET Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SEP wird angerechnet für SET Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SET wird angerechnet für SEP 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

91 Frank-Peter Schmidt-Lademann
CPL(A) Rechte Alle Rechte PPL PIC oder COPI im nicht - gewerbsmäßigen Luftverkehr PIC im gewerblichem Lufttransport (SPA) COPI im Mehrpersonen Cockpit (MPA) Voraussetzung (MPA): MCC-Ausbildung und ATPL- Theorieprüfung Bedingungen Mindestalter: 18 Jahre Medical: Class I Maximalalter generell 60, mit Auflagen max. 65 (siehe 1.060/A-12) Ausbildung FTO modulare (CPL), bzw. Integrierte Kurse (CPL/IR) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

92 JAR-FCL Lehrberechtigungen Abschnitt H
Kategorien Flugausbildung (Flight Instructor) FI (A) Musterberechtigungen (Type Rating Instructor) TRI (A) Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor) CRI (A) Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor) IRI (A) Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.) SFI (A) Allgemeine Bedingungen Instruktoren  müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein Mindestalter 18 Jahre 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

93 Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A) Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) : Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr min. 200h, davon min. 150h als PPL- Inhaber min 10h Instrumentenflugeinweisung min 20h Streckenflug inklusive eines km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz Vorauswahlprüfung Wissensstand CPL = Theorietest Ausbildung: Lehrgang (JAR-FCL 1.340) min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer und 5h allgem. Doppelsitzig Flugpraktische Prüfung Assistent (JAR-FCL 1.325) : 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von Schülern beaufsichtigen Erleichterungen: (keine) Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner Erleichterung Verlängerung: Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315) In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) : 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den letzten 12 Monaten Fluglehrerfortbildung Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk. Sachverständigen 2 von den Forderungen müssen erfüllt sein Nach Ablauf: Fortbildung und Überprüfung Umschreibung (1. DVO LuftPersV §5) : PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL Lehrberechtigung mit entsprechendem Classrating 4 h Einweisungslehrgang CVFR-Berechtigung Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich: 200h, davon 20h Überlandflug als verantwortlicher Motorflugzeug- bzw Motorseglerführer 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz CVFR ersetzbar durch 500h davon150h Ausbildung und Prakt.Prüfung Bei Nichterfüllung: Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO LuftPersV §5.) Welche Voraussetzungen müssen Lehrer erbringen, um JAR-FCL-Lehrer zu werden? (PPL-A -Lehrer, PPL-B-Lehrer, Std?, CVFR, Zertifizierung) Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein: - CVFR-Berechtigung - 4h Einweisungslehrgang mit Lernzielkontrolle - 150h davon 20h Überlandflug als verantwortlicher Motorseglerführer/Flugzeugführer - 540 kmStreckenflug mit 2 Landungen auf fremdem Flugplatz - in den letzten 12 Monaten vor der Umschreibung 10 h Flugzeit als verantwortlicher Motorseglerführer (1.DVO zur LuftPerV § 5 Abs. 10,11,12,13) - Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der 540 km für Fluglehrer? Nachweis eines 540 km Navigationsflug entsprechend der Bestimmung LuftPersV § 1 Abs. 4 Pkt. 10 mit Bestätigung der Landung. Kein Barogramm - Wird, wenn ein 540km-Streckenflug mit zwei Zwischenlandungen, für die Umschreibung notwendig ist, auch ein Auslandsflug über dieselbe oder größere Distanz anerkannt? Muss dieser Flug an einem Tag absolviert werden oder worden sein? Nationalität des Start- und Landeortes spielen keine Rolle. Da es keine expliziten Festlegungen über die Dauer des Aufenthaltes bei Zwischenlandungen gibt muss dieser Streckenflug auch am selben Tag nicht am Ausgangsflugplatz beendet werden. - Welche Zeiten zählen zur Verlängerung der JAR-FCL-Lehrberechtigung (auch Ausbildungszeiten, die während der nationalen Ausbildung geflogen werden, Überprüfungen mit Lehrer (1-Stundenflüge), Ul-Zeiten, Segelflugausbildung auf Motorseglern?) Es werden alle Flugzeiten entsprechen LuftPersV § 124 anerkannt. Für den Fluglehrer die Zeiten in dem er als Lehrberechtigter im Bereich Motorsegler/ Motorflug tätig war. Segelflug und UL kennt JAR FCL nicht. Bei Fluglehrern ist zu beachten, dass nur 6 Flugstunden der Flugzeit als Fluglehrer auf die Verlängerungsforderung zählt, dass heisst 6 Stunden muss er als PIC selbst fliegen. Was dürfen alte PPL-B – Lehrer ausbilden, die nicht umschreiben? - Umschulung innerhalb der Segelfluglizenz auf Reisemotorsegler, Startberechtigung Eigenstart, Umschulung im nationalen PPL-A von Leichtflugzeugen auf die Klassenberechtigung Reisemotorsegler, Umschulung im JAR-FCL Bereich von Klassenberechtigung einmotorige Landflugzeuge auf Reisemotorsegler, Typeratinginstructor, „Hilfslehrer“ im Bereich der JAR-FCL Grundausbildung auf Reisemotorseglern? Ausbildung nur im Bereich der LuftPersV § 3a und 41 (Klassenberechtigung RMS). Wenn dieser Fluglehrer einen gültige Segelflugerlaubnis hat kann er auch als Segelfluglehrer tätig sein eine Eintragung "Lehrberechtigung Segelflug" in der Lizenz ist erforderlich. 1. DVO § 5 Abs. 11,12,13,14 und LuftPersV § 135 Was geschieht mit Lehrern, die ihre 100 Stunden nicht nachweisen? Können diese als PPL-A-Lehrer eine Stufe tiefer weiter ausbilden? Ausbildung nur dann wenn auch die Lizenz nach LuftPersV § 88a erteilt wurde. -         Wie bzw. können sie später wieder ihre Lehrberechtigung JAR-FCL erneuern? Fortbildungslehrgang und Befähigungsprüfung werden gefordert. Darf ein JAR-FCL –Lehrer auch in der Ausbildung zum nationalen PPL-A tätig werden? Ja, da von der Lizenz übergeordnet. (LuftPersV § 88 und 88 a) -Was muss ein Lehrer PPL-A(N) tun, um seine Lehrberechtigung auf eine JAR-FCL-Lehrberechtigung nach der Übergangsfrist umzuschreiben bzw. zu erweitern? Die 1. DVO und LuftPersV § 5 gilt nur für alte Scheininhaber – kein Übergang! 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

94 Rechte, Anforderungen ( JAR-FCL 1.330 )
FI ist berechtigt, zur Flugausbildung für: PPL, CR und TR (mind. 15 Std. in den letzten 12 Monaten on Type) CPL (min. 500 Std. als Pilot, davon min. 200 Std. Flugausbildung) NIT, wenn Nachtflug-Berechtigung, Checkflug mit FI(A) für Lehrer und fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß 1.026(b) (IR oder 1 Nachtflug als steuernder Pilot in den letzten 90 Tagen) IR (200 Std. IFR, davon max. 50 Std. FNPT II und als Flugschüler 5 Std. IFR Training in a/c, FNPT II oder SIM und Praktische Prüfung nach Anhang 1 zu JAR-FCL und 1.345 CR/TR ME SP, wenn Anforderungen FCL 1.380(a) erfüllt FI, wenn min. 500 Std. Flugtraining auf a/c, einem Examiner die Fähigkeit nachweist einen FI ausbilden zu können und die Anerkennung dafür besitzt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

95 Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit
Allgemein LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen LuftPersV § Alleinflüge von Flugschülern JAR-FCL und Anhänge dazu: Ausbildungseinrichtungen Nationale Lizenzen Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte) Methodik der Segelflugausbildung vom DAeC JAR-FCL Lizenzen JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer Lehrplan zur PPL-Ausbildung 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

96 Lehrberechtigung CRI SPA (A) ( JAR-FCL 1.375 )
Anforderungen SEP Min. 300 Std. als Pilot auf Flugzeugen Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. Flugtraining durch CRI auf a/c oder SIM Praktische Prüfung (analog FI) Anforderungen MEP Min. 500 Std. als Pilot auf Flugzeugen Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 5 Std. Flugtraining auf a/c oder SIM und Befähigungsüberprüfung analog FI (A) Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre) Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit: Min. 10 Std. Flugausbildung ausgeübt oder Refresher-Schulung selbst ausgeübt oder Refresher als CRI (A) erhalten haben Erneuerung Teilnahme an einem Refresher-Kurs und Befähigungs-Überprüfung (z.B. ME/SE) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

97 Lehrberechtigung TRI (MPA) ( JAR-FCL 1360 )
Anforderungen bei Ersterwerb Min Std. als Pilot auf MPA Min. 15 Legs einschl. T/O u. Ldg in den letzten 12 Monaten auf dem entspr. Muster, davon max. 7 Legs auf SIM Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM unter Aufsicht Erweiterung auf weitere LFZ Min. 15 Legs in den letzten 12 Monaten auf dem entspr. Muster Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre) Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit: In TR-Kurse oder Refresher min. 3 Std. SIM-Ausbildung oder min. 1 Std. Flugtraining mit min. 2 Starts und Landungen durchgeführt oder Refresher als TRI (MPA) erhalten haben Erneuerung Teilnahme an Refresher-Kurs Min. 30 Legs in den letzten 12 Monaten des entsprechenden Musters als PIC/COPI, davon max. 15 Legs auf SIM Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf SIM und/oder a/c unter Aufsicht zufriedenstellend durchgeführt haben 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

98 Lehrberechtigung IRI (A) ( JAR-FCL 1.390 )
Rechte Beschränkt auf Flugausbildung IR(A) Anforderungen Min. 800 IFR-Std., davon min. 400 Std. auf a/c Theoretische und praktische Ausbildung an einer FTO, dabei min. 10 Std. in a/c, FNPT II oder SIM Flugausbildung erfolgreich abschließen Praktische Prüfung nach JAR-FCL-Kriterien Verlängerung Verlängerungskriterien wie FI (A) (JAR-FCL 355(a)) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

99 Ausbildungs-Ermächtigung SFI (A) ( JAR-FCL 1.405 )
Rechte Ausbildungs-Ermächtigung FNPT I/II, SIM, MCC-Training Anforderungen Inhaber CPL(A)/ATPL(A) sein/gewesen sein min Std. als Pilot auf MC(A) in 12 Monaten vor Antragstellung: SIM oder Muster-Checkflug Min. 3 Legs als Observer auf Muster abgeschlossener SIM-Teil eines FTO/TRTO TRI(A)-Lehrgang min. 3 Std. SIM Training geben unter Supervision eines TRI(A) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

100 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Anmeldung zur Ausbildung §24 Abs. 3 LuftVZO, §25 Abs.2 LuftVZO, §7 Abs.1 4.LuftSiG Voraussetzung für die Ausbildung der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes, das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, bei Segelflugausbildung erst zum 1. Alleinflug eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bzw eine Zuverlässigkeitüberprüfung bei Motorflugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Bei Erteilung der Lizenz zusätzlich eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist, ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung, ein Passbild. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

101 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Außenlandeübung Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. 3.3. Außenlandeübung mit Fluglehrer Lernziel: Auswahl, Einteilung des Flugweges und Ziellandung für eine Außenlandung. Erläuterung der Übung bzw. Voraussetzungen: Während dieser Übungen soll erlernt werden: -         geeignete Außenlandefelder in ausreichender Höhe auszuwählen -         die aktuelle Flughöhe über Grund zu bestimmen -         Möglichkeiten der Windbestimmung anzuwenden -         versteckte Gefahren rechtzeitig zu entdecken -         die Raumeinteilung einer Platzrunde für die sichere Außenlandung festzulegen Durchführung: Ein oder mehrere Anflüge auf ein geeignetes Außenlandegelände. Bei der Durchführung dieser Übung mit einem Motorsegler, muss je nach Festlegung der zuständigen Luftfahrtbehörde in ausreichender Höhe im Endanflug wieder durchgestartet werden. Auf dem Weg in den vorgesehenen Übungsbereich werden die Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Geländes wiederholt (Oberfläche / Bewuchs / Größe / Windrichtung / Hindernisfreiheit / Geländeneigung) und anhand von Beispielen durch den Fluglehrer erklärt. Das Schätzen der Flughöhe über Grund wird dabei geübt. Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Dem Flugschüler sind möglichst mehrere Gelegenheiten zugeben, verschiedene von ihm selbst ausgewählte Landefelder bis in Bodennähe anzufliegen. Besonders zu beachten sind: -         Auswahl geeigneter Landeflächen -         rechtzeitiger Entschluss zur Außenlandung -         Einhalten des Platzrundenschemas (Festlegen des Aufsetzpunktes) -         Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit Hinweise: Diese Übungen können auch in Verbindung mit einer der geforderten Streckenflugeinweisungen erfolgen. Auch die notwendige Außenlandung als Abschluss einer Streckenflugeinweisung mit einem Segelflugzeug ist für die Demonstration der geforderten Übungsinhalte geeignet. Bei Verwendung eines Motorseglers wird der Flugschüler zunächst in die wichtigsten Besonderheiten dieses Musters eingewiesen. Der Fluglehrer ist während dieser Übungsflüge grundsätzlich für die Bedienung des Triebwerkes zuständig. Charakteristische Fehler: Zu hohe Anflüge, dadurch überfliegen des Außenlandefeldes. Falsche Beurteilung der Qualität des Landefeldes und der Anflugstrecke. Entschlussänderung in geringer Höhe. Zu späte Auswahl des Außenlandefeldes. Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

102 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL und § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

103 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen Schriftlicher Flugauftrag 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

104 Bemerkenswerte Details
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

105 Bemerkenswerte Änderungen
Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km. Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt werden Außenlandeübungen für Erlangung der GPL Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der Geburtsurkunde Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL und 1.DVO § 2 Abs. 3) Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber benötigen nur noch eine Einweisung (LuftPersV §42(4)1.a und 2. Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot geflogen sein (laesst dieFrage offen, wie Fluglehrerzeiten zu handhaben sind) Die aktuelle englische Version enthaelt diesen Zusatz “steuernder” nicht. Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

106 Feine Unterschiede Widersprüche?
Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum). Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt. Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

107 Prüfungswesen Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung
Prüfungdurchführung Prüfungsarten Kommentare an Aktuelle Version der Präsentation: 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

108 Prüfungsbezogene Regelungen
LuftPersV §128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern 2. DV LuftPersV für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal JAR-FCL Deutsch 1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre 1.030: Prüfungsangelegenheiten Anh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer Ƨ8 1.DV Anh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL Prüfungen Anh. 2 zu ÆAnh. 1O 1.DV: Praktische PPL Prüfung Anh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR Prüfungen Anh. 3 zu ÆAnh. 1O 1.DV: Praktische CR Prüfung Anh. 1 zu 1.261(a) ÆAnh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR Anh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI Prüfungen Anh. 2 zu 1.330/1.345 ÆAnh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI Prüfung Abschnitt I – und Anhang: Prüfer 1. DV LuftPersV §2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung §5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten §8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR Anh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für Prüfer Anh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle 2. DV LuftPersV Prüfungsverfahren und Prüfungsprotokolle für Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

109 Voraussetzungen und Rechte von Prüfern
Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1) Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen JAR-FCL 1.425(a)(2) Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430 Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL bzw §128 Abs 5 LuftPersV Rechte Die Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus der Anerkennung Die Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind FE(A) Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A) CRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR TRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IR IRE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR SFE(A) Befähigungsüberprüfungen TR und IR in Flugsimulatoren FIE(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen SEN Besonders anerkannter Prüfer für die Überwachung/Beobachtung von Prüfungen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

110 Anerkennung von Prüfern
Prüfer nach LuftPersV Flug-prüfer FE(A) Prüfer für TR TRE(A) Prüfer für CR CRE(A) Prüfer für IR IRE(A) Prüfer für Flugsim. SFE(A) Prüfer für FI FIE(A) Voraus-setzungen Anerkennung und Verlängerung nach Ermessen der Luftfahrt-behörde. Anerkennung wird jeweils für längstens 3 Jahre erteilt §128(3,4) 1000h 250 FI CPL Prüf.: 2000h JAR-FCL 1.435 1500h auf MPA JAR-FCL 1.440 500h CPL(A) oder ATPL(A) und PPL(A) JAR-FCL 1.445 450h Instr. 250h IRI JAR-FCL 1.450 ATPL SFI(A) JAR-FCL 1.455 100h FI-Ausbild. Anerkennung praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3) Verlängerung der Anerkennung Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des Gültigkeitszeitraums JAR-FCL & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 JAR-FCL 1.005(c) Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425 Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

111 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Standardisierungsanforderungen für Prüfer Anhang 1 zu JAR-FCL und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind. Anhang 1 zu JAR-FCL Abs 1 Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL Abs 2 Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11 Fähigkeit des Bewerbers Qualität der Ausbildung Sicherheitsstandards Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen: Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4 (i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit; (ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen; (iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen; (iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (JIPS); (v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und (vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend. Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL Abs 4 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

112 Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für Daten zum Bewerber Bewertung der Prüfung Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für Zuständige Stelle mit Protokoll Prüfer Bewerber Anlagen PPL PPL-Lizenzprüfung CPL CPL-Lizenzprüfung TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

113 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und seit bestehen der Prüfung dürfen nicht mehr als 24 Monate vergangen sein Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

114 Prüfungsdurchführung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV
Maximale Anzahl an Prüfungen je Tag 3 PPL, CPL, IR, CR 2 FI, CPL/IR, ATPL 4 TR Prüfungs- dauer in Minuten 90 PPL und CPL inkl Nav 60 FI, IR, CR (SPA) 120 CPL/IR, ATPL Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus: Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert) allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen; Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung Der Besprechung vor dem Flug Abfolge der Prüfung/Überprüfung; Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und Sicherheitsfestlegungen Flugübungen alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung Der Nachbesprechung Bewertung/Beurteilung des Bewerbers Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich. Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

115 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Bewertung Anh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4) „Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung; „Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt: die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat; das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht; das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen und Einrichtungen; es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen; es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; oder das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich. „Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch. Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden. Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden. In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

116 Prüfungsablauf Prakt. JAR-FCL Prüfung
Anhang 1 zu JAR-FCL und 1.135 Anhang 1 zu JAR-FCL und 1.295 Deckblatt 1. Spalte im Protokoll Alle Abschnitte bestanden Innerhalb von 6 Monaten abzuschließen Eine Prüfung Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Ein Prüfungsabschnitt besteht aus mehreren Übungen Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. 1 Abschnitt nicht bestanden Mehr als ein Abschnitt nicht bestanden Abschnitt bestanden Wiederholung in diesem Abschnitt Neues Deckblatt 2. Spalte im Protokoll Abschnitt nicht bestanden Alle Abschnitte bestanden Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Nicht alle Abschnitte bestanden JAR-FCL Deutsch Anhang 1 zu JAR-FCL und 1.135 8 Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen sowie Abschnitt 6, wenn ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen. 9 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Englische Version: [8 An applicant shall pass sections 1 through 5 of the skill test, and section 6 if a multi-engine aeroplane is used. If any item in a section is failed, that section is failed. Failure in more than one section] will require the applicant to take the entire test again. An applicant failing only one section shall take the failed section again. Failure in any section of the re-test, including those sections that have been passed on a previous attempt, will require the applicant to take the entire test again. All sections of the skill test shall be completed within six months. 9 Further training may be required following any one failed skill test. Failure to achieve a pass in all sections of the test in two attempts will require further training as determined by the Authority. There is no limit to the number of skill tests that may be attempted. Prüfungsprotokoll an Behörde 2. Versuch Eventuell Nachschulung Bestanden Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Nachschulung nach Maßgabe der Behörde/Prüfer Weitere Versuche 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

117 Praktische PPL(A) Prüfung JAR-FCL 1.135 und Anhänge
Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6. Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden. Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125) Toleranzen Höhe +/- 150 ft Kurs +/- 10° Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

118 Praktische CR(A) Prüfung JAR-FCL 1.240 und Anhänge
Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil. Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden. Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage CR). Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

119 Prüfungsarten §2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. (6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

120 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Praktische Prüfungen Prüfungsformulare: 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

121 Theorieprüfungen (BW)
von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR PPL(N),C,D LR N T D C PPL(ICAO) PPL(N) C/TMG UL 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

122 Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

123 Verlängerung durch Fluglehrer
Nur der Fluglehrer, der den Übungsflug nach JAR-FCL (c)(1)(ii)(C) durchführt, kann die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und/oder TMG durch Eintrag in einer Lizenz nach JAR-FCL oder §135 Abs 2 LuftPersV vornehmen (§8 1.DV Abs 2 LuftPersV). Alternativ kann der Eintrag der Verlängerung durch die Luftfahrtbehörde oder einen anerkannten Prüfer erfolgen. Folgendes ist bei der Verlängerung einer JAR-FCL Klassenberechtigung durch den Fluglehrer zu beachten: Der Fluglehrer kennt die Verlängerungsbedingungen nach JAR.FCL 1.245 Übungsflug nur innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Klassenberechtigung und bei gültigem Tauglichkeitszeugnis durchführen. Übungsflug im Flugbuch mit Unterschrift bestätigen z.B. „Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245“ mit Unterschrift und Lizenz Nr des Fluglehrers. Vor Eintrag der Verlängerung in der Lizenz überprüfen, dass die Bedingungen von 12 Starts und 12 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem in der Lizenz eingetragenen Ablaufdatum der Klassenberechtigung erfüllt sind. Wenn alle Bedingungen vor Ablauf der jeweiligen Klassenberechtigung erfüllt wurden, Eintrag der Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz vornehmen mit einer Zeile je Klassenberechtigung. Fluglehrer tragen statt der Prüfer Ermächtigungs Nr. ihre Lizenz Nr. ein. Ein Prüfungsdatum entfällt. Neues Ablaufdatum ist altes Ablaufdatum plus 2 Jahre JAR-FCL (c) (1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung Die Gültigkeit von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten beträgt zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder dem Ablauf der Gültigkeitsdauer, sofern die Berechtigung innerhalb der Gültigkeitsdauer verlängert wird. (1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und/oder Klassenberechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber auf einmotorigen Landflugzeugen und/oder Reisemotorseglern: (i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL mit einem anerkannten Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen; oder (ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung/Berechtigungen mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten: (A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher steuernder Pilot; (B) zwölf Starts und zwölf Landungen; und (C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A). Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden. JAR-FCL (f) (2) Abgelaufene Berechtigungen (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL abzulegen. §8 §8 1.DV LuftPersV Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen (1) Eintragungen unter Punkt XII auf der Rückseite der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten dürfen nur durch die von der gemäß § 22 LuftVZO zuständigen Stelle dafür anerkannten Person vorgenommen werden. Änderungen der eingetragenen Berechtigungen werden nur durch die gemäß § 22 LuftVZO zuständigen Stelle vorgenommen. (2) Die Eintragungen über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen auch von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. Das gleiche gilt für Eintragungen über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Wasserflugzeuge nach § 9. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

124 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Mehrfachlizenzen Einträge im GPL Einträge im PPL-JAR-FCL/ICAO Notwendige Übungsflüge Segelflugzeuge SEP SEP nach JAR FCL 1.245 SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245 TMG TMG nach JAR FCL 1.245 Segelflugzeuge & TMG TMG nach §41 Abs.3 LuftPersV und nach JAR FCL 1.245 Ein einstündiger Übungsflug genügt, falls es zeitlich passt.. Eventuelle Unterschiede von Bundesland zu Bundesland SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245, Es genügt, wenn für den TMG eine Berechtigung gültig ist. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

125 Beispiel Eines Verlänerungseintrags
Vorderseite Müller Rückseite SEP(land) - PIC Müller TMG - PIC Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)! Datum der Prüfung der Voraussetzungen Ablaufdatum + 2 Jahre Ein Eintrag für jede Klassenberechtigung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

126 Verantwortlicher Pilot bei Ausbildungsflügen
§4 Abs 4 LuftVG (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Hierunter sind nach gängiger Auffassung auch Checkflüge und Nachschulungen zu verstehen §2 Abs 2 LuftVO (2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat. In Zweifelsfällen, etwa bei Checkflügen oder Nachschulungen sollte hier vom Halter festgelegt werden, dass der Fluglehrer auf dem Fluglehrersitz der verantwortliche Pilot ist. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

127 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Prüfungen (§128) Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) Zum Abschluss der Ausbildung im Segelflug gehört der 50 km Alleinstreckenflug dazu- alternativ 100 km Sreckenflug mit Fluglehrer, erst danach kann die praktische Prüfung erfolgen. Erst nach 24 Monate nach bestandener theoretischer Prüfung muss diese wiederholt werden, wenn noch keine praktische Prüfung bis dahin erfolgte. LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 3 Welche Fragenkataloge wird es geben? Es gibt nur einen amtlichen Fragenkatalog, der die Bereiche PPL über JAR-FCL bis LuftPersV abdeckt. Kann bereits käuflich erworben werden. LuftPersV § 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern (1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie Befähigungsüberprüfungen richten sich 1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7, 2. für Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7, 3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7 4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung. theoretische Prüfung praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk. §128 Abs. 1 LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

128 Internet Links Aktuelle Version dieser Präsentation
Ausbildung im BWLV Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV) -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal Bundes Anzeiger Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003 JAA – JAR Texte (englisches orginal) DAeC Informationen zur neuen LuftPersV Aktuelle Version dieser Präsentation 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

129 Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit
07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

130 2. Änderungs VO zu luftrechtlichen Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl)
Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr. Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren anerkannt Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgen Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei: Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat. In Kraft getreten am Änderungen in der LuftVZO: Der Nachweis der Tauglichkeit Klasse 2 muss jetzt bei Segelflugschülern erst vor dem ersten Alleinflug vorliegen. (§ 24 Abs. 5 LuftVZO). Der Bewerber um eine Segelfluglizenz ist darauf hinzuweisen, dass eine Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt werden kann. Piloten, denen bei einer Klasse-2-Untersuchung zunächst eine Untauglichkeit bescheinigt wurde, können sich jetzt einer Begutachtung durch einen Fliegerarzt der Klasse 1, davon gibt es über 180 in Deutschland, unterziehen. Lautet dieser Befund dann tauglich, kann der Fliegerarzt der Klasse 1 sogleich das Tauglichkeitszeugnis ausstellen (§ 24c). Der behördliche und teure Weg über die Luftfahrtlandesbehörde und das Luftfahrt-Bundesamt wurde damit aufgehoben. Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 beträgt jetzt: 60 Monate bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, 24 Monate bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, danach 12 Monate (§ 24d Abs. 2). Die Forderung der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach dem  Luftsicherheitsgesetz §7 wurde in §24 Abs 2 eingearbeitet als Voraussetzung für die Ausbildung auf den im Luftsicherheitsgesetz hierfür festgelegten Luftfahrzeugarten. Bei den anderen Luftfahrzeugarten (z.B. Segelflugzeugen einschliesslich Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb und Ultraleichtflugzeugen) genügt ein Führungszeugnis. (siehe hierzu auch §24 Abs 5) Die gleichen Voraussetzungen sind auch bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz (bei Ablauf des Datums in Feld IX) nachzuweisen (§26a) Durch den neuen §26b wird jetzt auch das Mitführen des Tauglichkeitszeugnisses festgeschrieben. Änderungen in der LuftPersV. Die Voraussetzungen für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz für Inhaber einer Lizenz nach §1 LuftPersV werden jetzt mit den Voraussetzungen zum Erwerb der CVFR Berechtigung nach §82 gleichgesetzt (§5 LuftPersV) In § 39 wird klargestellt, dass man mit der Segelfluglizenz Segelflugzeuge wie auch Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk betreiben kann. Das heißt, das Führen so genannter "Turbos" bedarf keiner zusätzlichen Ausbildung oder Berechtigung. Wird ein Segelflugzeug mit Hilfsantrieb im Eigenstart betrieben, ist selbstverständlich weiterhin der Besitz der eingetragenen und gültigen Startart „Eigenstart“ Pflicht (§ 40 Nr. 4). Es wird jetzt klargestellt, dass die Ausbildung zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer registrierten Ausbildungseinrichtung mit der dazu erforderlichen Anmeldung erfolgen muss. (§42 Abs 4 Nr.2). Dies gilt insbesondere auch für Anwärter, die bereits eine andere Pilotenlizenz haben. Die Berechtigung für kontrollierten Sichtflug (CVFR, §82) und für den Nachtflug (§83) wurden wieder in die LuftPersV aufgenommen. Sie können erworben werden von Inhabern von Erlaubnissen für Privatflugzeugführern, Hubschrauberführern und Segelflugzeugführern mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler. Die eingetragene Schleppberechtigung darf jetzt ausgeübt werden, wenn 10 Schleppflüge der jeweils eingetragenen Art (Schleppen von Luftfahrzeugen oder Schleppen von Gegenständen) in den letzten 24 Monaten nachgewiesen werden (§84 Abs. 5). (Die Schlepps auf den verschiedenen Flugzeugklassen können wie bisher zusammengezählt werden). Für Fluglehrer wurde der Begriff „ausreichende Flugerfahrung“ in § 96 Abs. 2 neu definiert, indem 20 Stunden Flugerfahrung in der Klasse oder Muster gefordert werden, ehe ein Fluglehrer auf dem entsprechenden Luftfahrzeug ausbilden darf. Wichtig dabei: Bei Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten UL und Reisemotorseglern wird nicht nach Mustern im Sinne der LuftPersV unterschieden, d.h. alle Segelflugzeuge und Reisemotorsegler sind ein Muster innerhalb ihrer Klasse. Bei der Verlängerung von Lehrberechtigungen gemäß LuftPersV kann jetzt das Fortbildungsseminar innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsperiode anstatt nur der letzten 12 Monate abgeleistet werden, wie es auch schon bei Lehrberechtigungen gemäß JAR-FCL der Fall ist. Bei Erneuerungen muß es in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung besucht werden (§96 Abs 4 Nr. 2). Die Dokumentation der Flugzeit als Blockzeit ist jetzt auch in die LuftPersV übernommen worden (§ 120). Diese ist wie folgt definiert: „Zeit des Herausrollens aus der Parkposition zum Zwecke des Fluges bis zum wieder Hereinrollen in die Abstellposition.“ Bei Mitnahme von Fluggästen bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Nacht muss jetzt in Angleichung an JAR-FCL ein (anstatt zwei) der in den letzten 90 Tagen nachzuweisenden Starts bei Nacht durchgeführt worden sein (§122 Abs 2). Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres darf die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen nur beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden, nach Vollendung des 65 Lebensjahres auch hier nicht mehr. (§127 neu). Dies gilt insbesondere auch für Ballonpiloten mit einer Lizenz gemäß §46 Abs. 5 (gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen). Durch Streichung des §128 Abs. 11 besteht nicht mehr die Bedingung, dass die praktische Prüfung spätestens 12 Monate nach Abschluss der theoretischen Prüfung erfolgen muss. Es gilt weiterhin nach §128 Abs 10, wonach die theoretische Prüfung 24 Monate gültig ist, d.h. zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und praktischer Prüfung können jetzt bis zu 24 Monate liegen. Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden (§130). Der in den deutschen Lizenzen eingetragene verwirrende Satz "Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Luftfahrzeuge im Umfang der Lizenz zu führen." wurde ersatzlos gestrichen (Muster Feld IX). Änderungen in der JAR-FCL 3 Mit der LuftVZO wird die geänderte Tauglichkeitsvorschrift JAR-FCL 3 in Kraft gesetzt. Geprägt ist diese Vorschrift vor allem durch Erleichterungen im Bereich des Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2: JAR-FCL 3040 (c) Es ist nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, eine Beurteilung des AMC oder AME einzuholen, wenn bestimmte Krankheiten vorlagen und die ärztliche Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. JAR-FCL 3340 (b) Refraktionsfehler: Begrenzung Erstuntersuchung +5/- 8 Dioptrien. Bei einer Wiederholungsuntersuchung gibt es damit praktisch keine Begrenzung, wenn keine Augenkrankheit vorliegt, allerdings müssen bei Sehschwächen Kontaktlinsen oder Brillen mit hoch brechendem Glas getragen werden. Der beidäugige Visus muss mit oder ohne Korrektur mindestens 1.0 betragen. Nicht mehr automatisch zur Untauglichkeit führen: - Fehler beim Binocularsehen - wenn das Gesichtsfeld beeinträchtigt ist und keine schwerwiegenden Probleme auftauchen - Augenoperationen (z.B. Lasern) Farbsehen: - Bei VFR-Flügen am Tage wird bei beeinträchtigtem Farbsehen trotzdem auf flugtauglich plädiert. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

131 Frank-Peter Schmidt-Lademann
JAA Länder Stand März 2004 JAR-FCL P Belgien Luxemburg Schweden Dänemark Malta Schweiz Deutschland Monaco Slowenien Finnland Niederlande Spanien Frankreich Norwegen Ungarn Griechenland Östereich Tschechische. Rep. Großbritannien Polen Türkei Irland Portugal Island Rumänien Italien Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern Quelle: und 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

132 Voraussetzungen CVFR Ausbildung
Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden. Die Ausbildung erfolgt laut §135 Abs 2 der neuen LuftPersV weiterhin gemäß §82 der alten LuftPersV Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen 10 Flugstunden, 30 Theoriestunden Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem erworben werden, um dann die Umschreibung einer vor dem erworbenen Lizenz in die JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim BWLV. Dazu sind einzureichen: Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges Wägebericht Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

133 Ausrüstung für CVFR Ausbildung
Fuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung mit: 1. einem Magnetkompaß, 2. einem barometrischen Höhenmesser, 3. einer Fahrtmesseranlage, 4. einem Variometer, 5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont, 6. einer Scheinlotanzeige, 7. einem Kurskreisel, 8. einer Uhr mit Sekundenanzeige. Nach FSAV §4 zusaetzlich 9. einem VOR Navigationsempfänger Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein: ein ADF oder GPS 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

134 Praktische CVFR Ausbildung
Die Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen Stunde Nr 1: Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige fol­gender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Wendezei­ger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Verän­derung der Triebwerksleistung zur Erhöhung und Herabset­zung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und vorgegebener Fluggeschwindigkeit Stunde Nr 2 u.3: Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer vorgege­benen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° Querlage Stunde Nr. 4: Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit) im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk; Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45° Querlage links und rechts um je 360° Stunde Nr.5: Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VOR-Bordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebe­nen Sollkurslinie, Standortbestimmung mittels Funknaviga­tionsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-Anlage Stunde Nr. 6: Wiederholung der Übung Nr. 4 Stunde Nr. 7-10: Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

135 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Übergangsbestimmungen (§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden. Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich. PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet. Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) ) Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle erforderlich (DVO §5 (10) ) Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) ) PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP km Streckenflug + 20 h Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12)) Bei bis zum ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. Wie sieht es mit den Erneuerern aus? Wenn sie nach altem Recht erneuern nach 3 Jahren (PPL-A/B) oder nach 5 Jahren ( PPL-C) muss die Theorie wiederholt werden. Nach neuem Recht nicht. Was geschieht mit demjenigen, der seine Lizenz nach altem Recht erwarb, ruhen ließ, kann dieser nach neuem Recht ohne Theorie erneuern? (für die einzelnen Möglichkeiten) Um in den Genuss einer Umschreibung zu kommen, muss der Bewerber erst seine ruhende Lizenz nach altem Recht aktivieren. (also auch Theorieprüfung). Die 1. DVO geht von einer gültigen Lizenz/ Erlaubnis aus. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

136 Modulare und integrierte Ausbildung im Vergleich
CPL/IR „frozen ATP“) Modulare Ausbildung Basisausbildung (PPL Level) CPL/IR Theoretische Ausbildung in Blöcken, abgestimmt zur Flugausbildung ATP Theorie MCC Course (evtl. einschl. TR) Abschluss: CPL/IR, „frozen ATP“ PPL Theorie PPL Praxis CPL Theorie CPL Praxis IFR Theorie IFR Praxis ATPL Theorie MCC Course (evtl. einschließl. TR Multipilot) TR Multipilot 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

137 Status der Flugschulen
JAR-FCL-Qualifizierung des Lehrpersonals Flight Training Organisation (FTO) Anmeldung u. Aufsicht: LBA Operation Manual (OM) - Aufbau und Organisation - Aufgaben der Verantwortlichen - Ausbildungsregeln und Sicherheit - Qualitätssicherung Qualitätssicherungssystem: - z.B. ISO 9000 Qualifizierungsseminare - JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse - Mindestdauer 2 Tage - Genehmigung durch LBA - Abschlussprüfung - Teilnahmebestätigung Registered Facility (RF) Anmeldung bei der zust. NAA Antrag vom Eigentümer der RF Registrierung durch NAA ohne Genehmigungsverfahren 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

138 Aktuelle Planung EASA Dokument: 2006/2008 RULEMAKING PLANNING
Task number Description Justifi-cation Working method Start Finish FCL-001 Group Extension to Flight Crew Licensing Develop implementing measures for air operations. Once the basic regulation has been proposed for adoption by co decision, the Agency will have an idea of the content of the implementing rules. In order to be ready when the Basic Regulation is adopted, work should be commenced on implementing rules and AMCs. This work should be finished when the Basic Regulation is adopted. EASA Regulation article 13/14(1) 3q 2005 NPA 4q 2006 Opinion 2q 2007 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

139 Frank-Peter Schmidt-Lademann
Umschreibung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

140 Umschreibungen Vorhandene Berechtigungen werden übernommen Bisher
Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der Verordnung ( ) oder auf Antrag. Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen. Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Bisher Ohne zusätzliche Voraussetzungen Falls Voraussetzungen vorliegen PPL A PPL nach ICAO Richtlinien LuftPersV §135(2) PPL(A) gemäß JAR-FCL CR SEP PPL B Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL CR RMS LuftPersV §135(5) PPL(A) gemäß JAR-FCL CR TMG PPL C Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL SPL UL Luftfahrerschein für Lufsportgeräteführer SPL Vorhandene Berechtigungen werden übernommen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

141 Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL
PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5) Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß JAR-FCL erfüllt sein: CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2) Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1) 75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005) Es erfolgt folgende Umschreibung: Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4) Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für später erhalten. (LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.) Bei Nichterfüllung erfolgt Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2) Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL erfüllt sein im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS LuftPersV §135(5) Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

142 Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL
Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A) 1. DVO LuftPersV §5. Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein: 1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL (a)(c)(e) PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL (d) erfüllt) 4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung: 200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug 30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen. Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen nach JAR-FCL erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11) PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie oben Umschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMG CVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch: 500 h TMG davon 150 h Ausbildung prakt.Prüf 1. DVO LuftPersV §5(12) Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

143 Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/F
Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005). CVFR und 75h SPL-F PPL-C PPL-B PPL-A + + Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den Bestimmungen der JAR-FCL vertraut gemacht hat In wie weit kann mit der nachträglich erworbenen CVFR Berechtigung eine JAR Umschreibung erfolgen? Lizenzen deren Basis eine PPL A oder B vor dem haben können weiter nach den Umschreibungskriterien für JAR-FCL umgeschrieben werden, - auch über den Zeitraum LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 3. Wie erfolgt die Lizenzierung eines Inhabers PPL- B der keine Voraussetzung für die Umschreibung auf JAR-FCL erfüllt? Der PPL B wird nach Ablauf in einen Segelflugschein umgeschrieben mit der Einschrän- kung auf Reisemotorsegler. Mit diesem Schein kann er ins Ausland fliegen. (ICAO-Konform) LuftPersV § 135 GPL + TMG SPL-F GPL PPL jar + TMG PPL jar + SEP PPL icao SEP = Einmotorig Kolben Land PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

144 Umschreibung der Lehrberechtigungen
Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335). 540km CVFR+200h od. 500h davon 150 Ausb. +Prakt.Prüf PPL A 200h Flugerf. 540 km CVFR SPL-F Lehrb. PPL-C Lehrb. PPL-B Lehrb. PPL-A Lehrb. JAR Seminar FI(GLD) + + + PPL-C PPL-B FI(A) FI(A-nat) + + FI(TMG) PPL-B + SPL-F Lehrb. GPL Lehrb. GPL + TMG Lehrb. PPL jar + TMG Lehrb. PPL jar + SEP Lehrb. PPL nat kg Lehrb. SEP = Einmotorig Kolben Land 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

145 Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch
Voraussetzung Mindestens zu erfüllen PPL-A Lehrberechtigung P PPL-B Lehrberechtigung CVFR PPL-A + 30 h SEP PPL-B 200h km 500 h TMG davon 150 Ausbildung und prakt. CVFR Prüfung 4 Stündiges Seminar Erwerbbare Berechtigung FI(A) SEP FI(A) SEP+TMG FI(A) TMG SFL TMG Davon 5 in letz-ten 6 Monaten Lehrber. gemäß §89 Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

146 Umschreibung und Verlängerung
Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden unterschiedlich gehandhabt werden. Umschreibung Verlängerungsbedingungen Gültigkeit der Berechtigungen nach Umschreibung PPL A/B ’ PPL JAR-FCL Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit PPL A ’ PPL gem. §135(2) PPL B ’ GPL/TMG Teils keine, teils Gültigkeit nach LuftPersV §41 je nach Landesbehörde Nach LuftPersV §41(3) PPL C ’ GPL Nach LuftPersV §41(2) LehrberechtigungPPL A/B ’ PPL JAR-FCL Nach JAR-FCL 1.315 3 Jahre bzw verbleibende Zeit Lehrberechtigung sonst Nach LuftPersV §96(4) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

147 Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1)
Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen: JAR-FCL Begriffsbestimmungen und Abkürzungen JAR-FCL Geltungsbereich JAR-FCL Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied JAR-FCL Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen JAR-FCL Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL Klassenberechtigungen (A) JAR-FCL Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen JAR-FCL (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann

148 Abnahme der Übungsflüge
Klassenberechtigung, deren Gültigkeit verlängert werden soll Übungs-flug  auf Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist: SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz SEP FI(A) gemäß JAR-FCL CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder Einweisungsberechtigung TMG FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL FI(TMG) gemäß JAR-FCL CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL TMG zur Segelfluglizenz Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann


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