Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel

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 Präsentation transkript:

Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel Institutionelle Rahmenbedingungen und rechtliche Aspekte: II Kind und Institutionen Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel

Gliederung: Teil A) Theorie Teil B) Praxis Einleitung Jugendamt Verfahrenspflege für das Kind Anhörung des Kindes vor Gericht Familienrechtsbegutachtung Teil B) Praxis

Teil A) Theorie Teil A) Theorie

1. Einleitung 200 000 Ehescheidungen im Jahr 2008  davon 10 000 mit hochkonflikthaftem Verlauf, was 5% ausmacht

Teil A) Theorie 2. Jugendamt § 49a Abs. 1 Nr. 9 FGG Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des BGB: 9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Teil A) Theorie 2. Jugendamt § 50 KJHG Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind. Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. (weggefallen)

3. Verfahrenspfleger Verfahrenspfleger § 50 FGG Teil A) Theorie 3. Verfahrenspfleger Verfahrenspfleger § 50 FGG (1)Das Gericht kann dem minderjährigen Kind einen Pfleger für das seine Person betreffende Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. (2)Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden sind (§§ 1666, 1666a BGB, oder Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB) ist.

4. Anhörung des Kindes vor Gericht Teil A) Theorie 4. Anhörung des Kindes vor Gericht

4. Anhörung des Kindes vor Gericht Teil A) Theorie 4. Anhörung des Kindes vor Gericht Art. 9 Abs. 2 unter Verweis auf Abs. 1 der UN- Kinderrechtskonventionen: „… in Verfahren, in denen ein Kind gegen den Willen seiner Eltern von diesem getrennt oder in denen bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes getroffen wird, ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern!“

4. Anhörung des Kindes vor Gericht Teil A) Theorie 4. Anhörung des Kindes vor Gericht Gericht kann das Kind anhören: Kind < 14 Jahre Gericht muss das Kind/ den Jugendlichen anhören: Jugendlicher, also > 14 Jahre und noch nicht 18 Jahre

4. Anhörung des Kindes vor Gericht Teil A) Theorie 4. Anhörung des Kindes vor Gericht Ablauf: Anfangsphase Hauptphase Abschlussphase

5. Familienrechtsbegutachtung Teil A) Theorie 5. Familienrechtsbegutachtung Wer stellt Gutachten zusammen? Sachverständige: Psychologen, Kinder- oder Jugendpsychiater, Rechtspsychologen Sonderfall – in 80% Lösungen ohne Gutachten

5. Familienrechtsbegutachtung Teil A) Theorie 5. Familienrechtsbegutachtung Funktion? Gehilfe des Gerichts Vorarbeit für richterliche Beweiswürdigung leiht dem Gericht seinen Sachverstand

5. Familienrechtsbegutachtung Teil A) Theorie 5. Familienrechtsbegutachtung Ablauf? keine Standards (aber: mindestens 4 Sitzungen) 1. Schritt: Elternteile zu einer Befragung getrennt eingeladen 2. Schritt: Kind mit einem und dann mit dem anderen Elternteil eingeladen 3. Schritt: Abschlussgespräch (Angebot) → Gutachten

5. Familienrechtsbegutachtung Teil A) Theorie 5. Familienrechtsbegutachtung Das Gutachten Prinzip der Offenlegung für Entscheidung wichtig: Geschichte der Beziehung des Vaters/der Mutter zum eigenen Elternhaus, Freunden, früheren Partnern hinsichtlich des Kindes: Einfühlungsvermögen, Intelligenz im Sinne einer realistischen Orientierung und Anpassung an die Lebensbedingungen Gerichte schließen sich fast immer den Urteilen des Gutachters an  Entscheidungsmacht

Fragen zu Teil A) Theorie?

Teil B) Praxis Teil B) Praxis

Zieht ein Los und findet euch in den entsprechenden Gruppen zusammen! Teil B) Praxis Aufgabe: Zieht ein Los und findet euch in den entsprechenden Gruppen zusammen! Die Gruppen: Gutachten A Gutachten B Anhörung A Anhörung B

Erarbeitungsdauer: 25 Min. Teil B) Praxis Arbeitsauftrag: Konstruiert entsprechend eurer Gruppe einen Fall, in dem ihr ein Gutachten bzw. eine gerichtliche Anhörung nachspielt! Hinweis: Die Fallbeispiele vom Beginn des Seminares können verwendet werden. Erarbeitungsdauer: 25 Min.

Teil B) Praxis Szene: Das Gutachten

Szene: Die Anhörung des Kindes vor Gericht Teil B) Praxis Szene: Die Anhörung des Kindes vor Gericht

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit und euer schauspielerisches Talent!