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Veröffentlicht von:Eggert Haas Geändert vor über 10 Jahren
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Die ambulanten Hilfen zur Erziehung (HzE)
H. Gabel, Dipl. Soz. Päd. (FH) Leiter des Amtes für Jugend und Familie 10/2008 1
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Hilfen zur Erziehung Richten sich an die Sorgeberechtigten (bei der Erziehung des/r Kindes/r helfen) Auf Antrag der Sorgeberechtigten Freiwillig Adressat: Minderjährige bis 18 Jahre Partizipation Wunsch- und Wahlrecht Mitwirkungspflichtig
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Voraussetzungen für Hilfen zur Erziehung
Erzieherischer Bedarf Prüfung und Letztentscheidung durch das Jugendamt Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfen Subsidiarität des Nachrangs (Hilfe zur Selbsthilfe) Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII)
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Hilfeformen nach dem SGB VIII
Prinzip: ambulant vor stationär Ambulant (familien(unter-)stützend) Teilstationär (familienergänzend) Stationär (familienersetzend)
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Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
Zielgruppe: Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, Familien Erziehungsberatungsstelle Beratung und Unterstützung bei Erziehungsproblemen, individuellen Problemen und Familienproblemen Methoden: Einzelberatung Familienberatung Paarberatung Gruppenarbeit Spezielle therapeutische Angebote
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Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
Methode: Gruppenarbeit Lernziele: Soziale Kompetenzen und soziale Interaktion Transfer des „Gelernten“ in den Alltag Neue Interessen und Fähigkeiten bei sich „entdecken“ Soziale Gruppe = (pädagogisches) Milieu
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Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGBVIII)
Gruppenarten: Soziale Interaktionsgruppe Erlebnispädagogisch orientierte Gruppen Gruppen zur sozialen Sicherheit Gruppe als Selbsthilfemöglichkeit für Kinder und Jugendliche (z. B. Scheidungskinder, Psychisch kranke Eltern) Gruppe für straffällige Jugendliche (JGG)
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Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des. Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
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Formen der Erziehungsbeistandschaft
Nebenamtliche EzB Angeleitete EzB Hauptamtliche EzB
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Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Zielgruppe: Familiensysteme mit minderjährigen Kindern Ziel: Familienmanagement Probleme der einzelnen Familienmitglieder und letztlich die Familie verstehen Hilfe zur Selbsthilfe durch z.B. Aufträge zur Veränderung Methode: Beratung + Unterstützung Einzelarbeit / Familienkonferenzen Familienberatung Systemische Familienarbeit
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Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Zielgruppe: Jugendliche Ziele: Beziehung herstellen Soziale Integration Problemlösende Maßnahme Einzelbetreuung Auch Elternarbeit Wenn in eigener Wohnung = stationär
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Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) Ab 6 Monate Dauer = Hilfeplan
Mit allen Beteiligten Zielvereinbarungen erstellen Zielüberprüfungen bei Hilfeplanfortschreibungen
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Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
Ab 18. Lebensjahr Bis 21. Jahre Ausnahme: bis 27 Jahre Ziele: Hilfe zur selbstständigen Lebensführung Angemessene Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung
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Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
Mit den ambulanten Hilfen nach §§ 28, 29, 30, 35 SGBVIII verknüpft. Hohe Mitwirkungspflicht Sachliche Zuständigkeit!(noch Jugendhilfe??)
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… für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.
DANKE …. … für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit. Ihre Fragen ????
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