Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm DI Claudia Winkovitsch 16.04.2017
Welche Regeln gibt es für landwirtschaftliche Klärschlammverwertung? Gemeinsame Agrarpolitik - GAP Cross-Compliance Gesetze: WRG, Bgld. BSG; Verordnungen, EU-Richtlinien) ÖPUL Richtlinien 16.04.2017
EU-Nitratrichtlinie „Aktionsprogramm 2008“ seit 1.2.2008 Mengenbeschränkungen zeitliche Düngungsbeschränkungen Ausbringungsverbote Bestimmungen über Düngung in Hanglagen und in Gewässernähe Bestimmungen über Düngerlagerung Dokumentation Achtung: ÖPUL teilweise wesentlich niedrigere Werte !!! 16.04.2017
Aktionsprogramm Nitrat 2008 Mengenbeschränkungen im Betriebsdurchschnitt max. 175 kg/ha N ff ohne Gründeckung und bei nicht N-zehrender Fruchtfolge max. 210 kg/ha N ff mit Gründeckung max. 210 kg/ha N ff bei N-zehrender Fruchtfolge max. 170 kg/ha N aL aus Wirtschaftsdünger N-zehrende Kulturen: alle Getreidearten außer Sommergerste Mais, Zuckerrübe, Futterrübe, Kartoffel Körnerraps, Tabak Feldfutter, gräserbetont 16.04.2017
Zeitliche Düngebeschränkungen Aktionsprogramm Nitrat 2008 Zeitliche Düngebeschränkungen Verbots-zeitraum N-Düngerarten Betroffenen Flächen bzw. Kulturen 15.10. bis 15. 2. Stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche OHNE Gründeckung 15.11. bis 15. 2. Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche MIT Gründeckung Achtung: max. 60 kg N ab 1. Oktober bis zum Ausbringungsverbot 30.11. bis 15.2. Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm und KS-Kompost Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche bis 31.1. ab 1.2. zulässig Jede Stickstoffdüngung Frühanzubauende Kulturen (z.B. Durum, Sommergerste) oder Gründeckungen mit frühem N-Bedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies oder Folie) 16.04.2017
Aktionsprogramm Nitrat 2008 N-Ausbringungsverbote auf wassergesättigten Böden (Wasseraufnahmefähigkeit ist erschöpft) auf überschwemmten Böden auf durchgefrorenen Böden (Düngung auf vorübergehend oberflächlich gefrorenen, aufnahmefähigen Böden ist möglich) auf schneebedeckten Böden (Schneedecke von mind. 5 cm) 16.04.2017
Aktionsprogramm Nitrat 2008 N-Düngung in Hanglagen >10% Hangneigung zum Gewässer Gabenteilung ab 100 kg N/ha (ausgenommen Stallmist und Kompost) max. 100 kg N/ha unmittelbar vor dem Anbau 16.04.2017
Aktionsprogramm Nitrat 2008 N-Düngung in Hanglagen Hackfrüchte (Zuckerrübe, Mais): Querstreifeneinsaat oder Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder gut bestockter Streifen (20 m) zwischen Ackerfläche und Gewässer oder Anbau quer zum Hang oder Mulchsaat bzw. Schlitzsaat 16.04.2017
Aktionsprogramm Nitrat 2008 Düngergabenteilung N-Gaben > 100 kg N(schnellwirksam)/ha u. Jahr sind zu teilen, ausgenommen bei Hackfrüchten und Gemüse bei hoher Sorptionskraft des Bodens (> 15 % Ton) zeitliche, mengenmäßige und bedarfsgerechte Ausbringung von N-Düngern Richtlinie für die sachgerechte Düngung 6.Auflage (www.landnet.at/article/archive/5198) 16.04.2017
Aktionsprogramm Nitrat 2008 Ausbringung von rasch wirksamen stickstoffhältigen Handels- oder Wirtschaftsdüngern nur auf bedeckten Böden oder unmittelbar vor der Feldbestellung oder zur Strohrotte max. 30 kg Rein-N Einarbeitung von organischem Dünger auf Acker: Einarbeitung von Gülle, Jauche und Klärschlamm soll auf Flächen ohne Bodenbedeckung innerhalb von 4 Stunden erfolgen. in jedem Fall muss die Einarbeitung am folgenden Tag erfolgen. 16.04.2017
Düngung entlang von Gewässern - Randzonen Aktionsprogramm Nitrat 2008 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen Kein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Gewässerabstände Bezugsbasis ist die Böschungsoberkante! Bei keiner eindeutigen Erkennbarkeit einer Böschungsoberkante - Regelabstand + 3 m ab Anschlaglinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser Sorge zu tragen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt 16.04.2017
Düngung entlang von Gewässern - Randzonen „Böschungsoberkante“ A: Gewässernahe Böschungsoberkante Normalfall A: Gewässernahe Böschungsoberkante Sonderfall B: Böschungsoberkante nicht erkennbar + Mindestabstand 3 m Anschlaglinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser 16.04.2017
Düngung entlang von Gewässern - Randzonen Grafik: DI Karl Bauer, LK Ö 16.04.2017
Düngung entlang von Gewässern - Randzonen Reduktion der Abstände bei Einsatz von Geräten mit exakter Ausbringbreite bzw. Grenzstreueinrichtungen Gülle/Jauche-Ausbringtechnik: Injektionsgeräte Geräte mit Schleppschlauch-, Schleppschuh-, Schlitzverteiler Feststoffstreuer: (Liegende Walzen – nicht explizit angeführt) Stehende Walzen mit Grenzstreueinrichtung Mineraldüngerstreuer: Kasten- oder Reihenstreuer Wurf- und Pneumatikstreuer mit Grenzstreueinrichtung 16.04.2017
Bgld. Bodenschutzgesetz Ziel ist die Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit: Durch Schutz vor Schadstoffeinträgen Durch Verhinderung von Bodenabtrag und Bodenverdichtung 16.04.2017
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung) Voraussetzungen für das Aufbringen von Klärschlamm: Keine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit Keine Verunreinigung von Gewässern Interessen der Gesundheit, der LW u. FW sowie des Natur und Umweltschutzes dürfen nicht verletzt werden. 16.04.2017
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung) Beschaffenheit des Klärschlammes Untersuchung des KS durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker vor erstmaliger Abgabe und nach EGW/VO festgelegten Zeiträumen Grenzwerte laut VO Zuordnung der Klärschlämme in Güteklasse I od. II aufgrund von Schadstoffgehalten. Auf LW-Flächen nur stabilisierter KS (leicht zersetzbare organische Stoffe sind abgebaut)
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung) Beschaffenheit der Aufbringungsfläche Untersuchung der Aufbringungsfläche durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker vor der erstmaligen Aufbringung von KS nach 10 Jahren (Güteklasse II) wenn > 15 t Trockenmasse/ha seit der letzten Bodenuntersuchung aufgebracht wurden (Güteklasse II) Kosten der Boden- und Klärschlamm-Untersuchung hat der Anlagenbetreiber zu tragen Aufzeichnungspflicht: Aufbewahrung der Untersuchungszeugnisse mind. 10 Jahre
ÖWAV-Regelblatt 17 Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm Grundsätzliche Eignung der Aufbringungsfläche Gründigkeit mind. 50 cm Bodenschwere mittelschwer bis schwer Wasserverhältnisse trocken bis mäßig feucht Grobanteil gering bis mäßig Humusgehalt mind. 2% bei 15-25% Ton Humusgehalt mind. 2,5% bei >25% Ton pH-Wert >5,5 16.04.2017
ÖWAV-Regelblatt 17 Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm Für die KS-Ausbringung NICHT geeignete Flächen staunass seichtgründig (Durchwurzelungstiefe <25cm) mittelgründig (Durchw. <50cm) mit hoher Wasserdurchlässigkeit 16.04.2017
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld BSG, Bgld Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld BSG, Bgld. Klärschlamm und Müllkompostverordnung) Ausbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen nur vor der Saat auf Wiesen und Weiden nach letzter Nutzung im Herbst Auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn Zulässige KS-Menge hängt ab von Nährstoffbedarf der Kultur Nährstoffgehalt des Bodens Ernterückstände, andere Düngemittel Standortbedingungen (Bodenempfindlichkeit) Inhaltsstoffen laut KS-Untersuchung 16.04.2017
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm und Müllkompostverordnung) Ausbringungsverbot von Klärschlamm und Müllkompost auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der ersten Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis zur letzten Nutzung im Herbst auf Feldfutter- oder Holzgewächsflächen (ausgenommen Energiewald) in Naturschutz- und Feuchtgebieten auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr auf wassergesättigten, schneebedeckten, durchgefrorenen Böden 16.04.2017
ÖPUL 2007 Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ÖPUL-Regelungen bei Klärschlammausbringung Maßnahmen mit generellem Klärschlammausbringungsverbot auf der gesamten landwirtschaftlichen Betriebsfläche Maßnahmen mit einem KS-Ausbringungsverbot auf der von der Förderung betroffenen Fläche
ÖPUL 2007 Regelungen bei Klärschlammausbringung Verzicht auf Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm auf der gesamten Ackerfläche bei den Maßnahmen: Biologische Wirtschaftsweise Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerfutterflächen und Grünlandflächen Umweltgerechte Bewirtschaftung von Heil- und Gewürzpflanzen, Alternativen und Saatgutvermehrungen Integrierte Produktion Erdäpfel, Gemüse, Rüben und Erdbeeren
ÖPUL 2007 Regelungen bei Klärschlammausbringung Maßnahmen mit einem KS-Ausbringungsverbot auf der von der Förderung betroffenen Fläche Integrierte Produktion Obst und Hopfen Integrierte Produktion Wein Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller oder gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen (auf Projektflächen in Naturschutzdatenbank) Bewirtschaftung von Bergmähdern Alpung und Behirtung (alle Almflächen, von Tieren mitbestoßene Almen) 16.04.2017
ÖPUL 2007 Regelungen bei Klärschlammausbringung Maßnahmen, die Klärschlammausbringung erlauben: UBAG - Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen Verzicht auf Fungizide auf Getreideflächen Erosionsschutz Obst und Hopfen Erosionsschutz Wein Erhaltung von Streuobstbeständen Mahd von Steilflächen Begrünung von Ackerflächen Mulch- und Direktsaat Erweiterung der Begrünung Untersaat bei Mais Vorbeugender Boden- und Gewässerschutz Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen
AGRANA-Bestimmungen KS-Verbot für Zuckerrübenanbauer Das Ausbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf sämtlichen Feldern des Rübenbaubetriebes ist untersagt. Ein Zuwiderhandeln hat den Ausschluss vom Rübenanbau zur Folge. (§ 4 Klärschlamm- und Klärschlammkomposteinsatz; Allgemein gültige Bestimmungen zur Verkaufs- und Liefervereinbarung für Zuckerrüben, Fassung 01/2004) 16.04.2017
AMA-Gütesiegel „Frischfleisch“ KS-Verbot für Rinder- und Schweinemäster Das Ausbringen von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm ist auf allen Flächen des Betriebs verboten. (Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen des AMA-Gütesiegelprogramms, Punkt 7. Umwelt, 7.1 Klärschlammausbringung, Version Mai/08) 16.04.2017
RAPSO-Bestimmungen Keine Ausbringung von Klärschlamm bzw. Klärschlammkompost auf RAPSO-Flächen (Schlägen). (9. Düngung; Produktionsrichtlinien für RAPSO – zertifizierte Rapsproduktion 2008/2009) 16.04.2017
Düngewirkung Nährstoffanalysen Bewertung der Nährstoffe aus KS wie Nährstoffe aus Wirtschaftsdüngern (Stallmist bzw. Kompost) Stickstoff ist großteils organisch gebunden → schwer löslich Phosphat: zum Teil an Fe-Ionen bzw. biologisch gebunden → schwer löslich Kalzium, Kalium, Magnesium sowie Spurenelemente organischen Substanz 16.04.2017
16.04.2017
Ausbringungsmengen-Berechnung im ÖPUL Stickstoff-Begriffe 16.04.2017
Beurteilung der N-Wirksamkeit Tabelle aus Mittelwerten Untersuchungsergebnis geht vor! 16.04.2017
N in feldfallender Wirkung Begrenzung laut Aktionsprogramm (WRG) max. (175) 210 kg N/ha LN feldfallend ALLE N-haltigen Düngemittel berücksichtigen! Nff = Nab Lager abzüglich 9% Ausbringungsverluste Bsp.: 4 kg N/m³ - 9% = 3,64 kg N/m³ → 210/3,64 = max. 57,7 m³/ha Begrenzung im ÖPUL max. 150 kg N/ha LN (im Betriebsdurchschnitt) Bsp.: → 150/3,64 = 41,2 m³/ha LN 16.04.2017
N-Jahreswirkung Düngewirksamer N-Anteil aus organischen Düngemitteln (N in feldfallender Wirkung nicht zur Gänze unmittelbar düngewirksam wegen Norg-Anteil) maßgeblich für Einhaltung des Kulturbedarfs (schlagbezogenen N-Obergrenzen im ÖPUL 2007) Wirksamkeit entspricht Stallmist Berechnung SGD: Nff x Faktor 0,5 Berechnung ÖPUL: Nff x Faktor 0,6 16.04.2017
Maximale Ausbringungsmenge Übersicht Beispiel Nges ≙ Nab Lager = 4,0 kg N/m³ Nff = NLager - 9% Ausbringungsverluste = 3,64 kg N/m³ SGD max. 210 kg Nff/ha: → max. 57,7 m³/ha ÖPUL max. 150 kg Nff/ha: → max. 41,2 m³/ha Obergrenzen im Betriebsdurchschnitt/gesamte LN! Njw = Nff x Faktor Jahreswirksamkeit SGD 3,64 x 0,5 = 1,8 kg Njw/m³ ÖPUL 3,64 x 0,6 = 2,2 kg Njw/m³ zur Berechnung des Kulturbedarfs schlagbezogen! Im ÖPUL entsprechen 150 kg N feldfallend 90kg jahreswirksamen Stickstoff. 16.04.2017
Zusammenfassung Klärschlamm kann auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebracht werden, wenn KS-Analyse und Bodenanalyse entsprechen Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen eingehalten werden 16.04.2017
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 16.04.2017