Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen

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 Präsentation transkript:

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen Ministerialrat Dr. Frank Petersen

Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz - Ziel, Konzeption und Verfahrensstand Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft Konzeption: Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG Integration der Vorgaben der AbfRRL Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings Umsetzungsfrist 12.12.2010 Arbeitsentwurf Ressorts, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet, Verhandlungen laufen derzeit

Abfallbegriff § 3 Abs. 1KrWG NEU: Abfälle sind „alle Stoffe und Gegenstände“, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Aber kategorischer Anwendungsausschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) für „Böden (in situ) incl. unausgehobener kontaminierter Böden und damit dauerhaft verbundener Gebäude “ d.h. unbewegliche Sachen und deren Bestandteile Ausschluss ist von anderen Rechtsgebieten nachzuvollziehen Streichung von Anhang I aus der Definition (Abfallgruppen) Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und Entledigungsgebot wie bisher (§ 3 Abs. 2 bis 4)

Nebenprodukte § 4 KrWG NEU: Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des Hauptzweckes an Sicherstellung der weiteren Verwendung weitere, über normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung darf nicht erforderlich sein Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt- Umwelt- und Gesundheitsanforderung) insgesamt keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (bisher noch keine Initiative) Folgeproblem REACH

Ende der Abfalleigenschaft § 5 KrWG NEU: Stoff oder Gegenstand hat ein Verwertungsverfahren (nicht nur Recycling) durchlaufen und erfüllt folgende Eigenschaften: übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke Markt oder spezifische Nachfrage besteht Erfüllung aller technischen und rechtlichen Anforderungen und Normen für die Zweckbestimmung Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO (ggf. auch Schadstoffgrenzwerte) Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (Initiativen KOM u.a. zu Stahl- und Metallschrotten) Folgeproblem REACH

Abfallhierarchie § 6 KrWG NEU: Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Grundsatz § 6) Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung Beseitigung Vorrang für die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen am besten gewährleistet Dabei: Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips Auswirkungsbetrachtung bezogen auf gesamten Lebenszyklus Kriterien: Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe Beachtung der technischen Möglichkeit, wirtschaftlichen Zumutbarkeit, sozialen Folgen

Umsetzung der Abfallhierarchie § 7, 8 KrWG Allgemeine Grundpflicht der Verwertung - § 7 Abs. 2-4 KrWG Genereller Vorrang vor der Beseitigung Anforderung: ordnungsgemäß und schadlos Grenze: technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit NEU: Umsetzung der Verwertungsoptionen durch Optimierungsklausel - § 8 Hochwertigste Verwertungsoption ist anzustreben Spezialregelung für Vorrang zwischen stofflichen und energetischen Verwertungsverfahren Übernahme des Heizwert von 11.000 kJ/kg (Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung) Gesetzliche Sicherungslinie: Schutz vor niederwertiger Verbrennung Schutz des Recyclings ABER: Vorrang soll primär durch Einzel-VOen bestimmt werden

Abgrenzung Verwertung – Beseitigung NEU: Definition der Verwertung - § 3 Abs. 20 KrWG Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder innerhalb der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck i.S. der Substitution zugeführt werden (Substitutionsfunktion) auch vorbereitende Verfahren Schadstoffbelastung, Vermischung etc. unbeachtlich für Definition Konkretisierung durch Anhang II (nicht abschließend) Spezialregelung für MVA - Anhang II Buchstabe R1 KrWG Bedingung hohe Energieeffizienz: Verhältnis zwischen Energieinput / Output unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr Altanlagen: Effizienzgrad 60 – Neuanlagen : Effizienzgrad 65 Definition der Beseitigung - § 3 Abs. 23 KrWG Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist Konkretisierung durch Anhang I (nicht abschließend)

Kommunale Überlassungspflichten § 16 KrWG Wie bisher: Zuständigkeit der ÖRE für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen (egal ob gemischt oder getrennt) Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen Grundlage: Art. 16 AbfRRl – Art. 106 AUV) NEU: Präzisierung der Drittverwertung Verwertung durch Haushaltungen nur auf üblich privat genutzten Grundstücken Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung Gewerbliche Sammlung nicht von Größe/ Organisation abhängig „Überwiegenden öffentliche Interessen“ - EG-Recht konkretisiert „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“, Planungssicherheit, Organisation für ÖRE Aber: Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz als Sammlung Vorabkontrolle der gewerblichen Sammlung durch Anzeigeverfahren Wartefrist 1 Monat

Abfallvermeidung Produktionsverantwortung - § 12 KrWG Entspricht Produktionsverantwortung § 9 KrW-/AbfG Verweis auf Abfallvermeidungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Produktverantwortung - § 23 KrWG Entspricht Produktverantwortung § 22 KrW-/AbfG Regelungen durch VOen nach §§ 24, 25 und §§ 26, 27 NEU: Abfallvermeidungsprogramme - § 32 KrWG Zuständigkeit bei Bund und Ländern in jeweiligem Zuständigkeitsbereich Darstellung und Evaluation von Vermeidungsstrategien Mindestanforderungen in Anhang IV Enge Bund-Länder-Zusammenarbeit geplant Frist zur Erstellung: 12. Dezember 2013

Förderung der Verwertung - Recyclingquoten Getrennthaltungspflicht - § 9 KrWG Allgemeine Getrennthaltungspflicht Grds. Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle Bioabfälle bis 1.1. 2015 Abfallwirtschaftspläne - §§ 30, 31 KrWG Erweiterung der bisherigen Planungsnorm im KrW-/AbfG Zuweisungsmöglichkeit für Abfallbeseitigungsanlagen NEU: Recyclingquoten - § 13 KrWG Bis 2020: Siedlungsabfälle mindestens 65 % (Gewicht) Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ohne natürliche Bestandteile) 80 % (Gewicht) – Einschluss von Verfüllung NEU: Wertstofftonne Spezifizierte Verordnungsermächtigung (§§ 10 und 25 KrWG)

Sonstige Regelungsbereiche – außerhalb des Umsetzungsprogramms der AbfRRL Wie bisher: Abfallrechtliche Überwachung - §§ 46 – 51 KrWG NEU: Pflichtenübertragung als Beleihung - §§ 19, 20 KrWG auf Dritte und Verbände bezieht sich auch auf kommunale Hausmüllentsorgung Neuregelungen zur Transporteuren, Händlern und Maklern - §§ 52, 53 KrWG Erlaubnisverfahren bei gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG) im übrigen Anzeigeverfahren (§ 52 KrWG) Neuregelung zum Entsorgungsfachbetrieb - § 54 KrWG Einheitliche Verordnungsermächtigung für EFB und ESG Ermächtigung zum behördlichen Durchgriff gegenüber EFB

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Ministerialrat Dr. Frank Petersen