Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

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 Präsentation transkript:

Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M. Pflichtübung aus Europarecht 2. Einheit Vorabentscheidungsverfahren, Nichtigkeitsklage Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.

Programm 2. Stunde Test Nachbesprechung alter Test Wiederholung Warenverkehrsfreiheit Vorabentscheidungsverfahren Nichtigkeitsklage

Übungsfall A und B sind MS der EU. Nach intensivem Lobbying einer der größten Lebensmittelproduzenten in A, Hunger AG, hat das Parlament von A ein neues Gesetz erlassen, welches vorschreibt, dass Baby Nahrung nur in Glasbehältern verkauft werden darf. Ein starker Konkurrent von Hunger AG ist die Jam GmbH, eine Firma, die Baby Nahrung in B verkauft. Die Jam GmbH ist sehr erfolgreich und beliebt aufgrund der witzigen gemüseförmigen Plastikcontainer, in denen sie ihre Produkte vertreibt. Weiters verbietet das Gesetz Werbung für Produkte via Versendung von Werbebrochüren und Probepackungen. Die Jam GmbH wollte diese Werbetechniken benutzen um den Markt in A zu erschließen. Die Jam GmbH ist außer sich über das neue Gesetz und wendet sich an Sie um Rat. Ist diese Maßnahme in Konflikt mit Art 34 AEUV?

Übersicht Verfahren Vorabentscheidungsverfahren Nichtigkeitsklage Untätigkeitsklage Vertragsverletzungsklage Haftung Schiedsverfahren Einstweiliger Rechtsschutz Gutachten

Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV (1) Der EuGH entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, (2) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines MS gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet. (4) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der EuGH innerhalb kürzester Zeit.

Gegenstand des Verfahrens (Abs 1) Judizieller Dialog Verträge (Primärrecht) Auslegung Hdlgen der Unionsorgane Auslegung (Sekundärrecht) Gültigkeit

Zuständiges Gericht Ausschließlich Europäischer Gerichtshof (oberste Instanz)

Vorlageberechtigung (Abs 2) Jedes mitgliedstaatliche Gericht KANN Frage vorlegen, wenn er Beantwortung für den Erlass seines Urteils erforderlich hält „Gericht“ (Rs Nordsee): Eines MS Unabhängige und weisungsfreie Richter Zuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben Auf ständiger Basis eingerichtet Entscheidet nach Rechtsnormen

Vorlagepflicht (Abs 3) Letztinstanzliche Gerichte MÜSSEN vorlegen -> konkrete Betrachtungsweise Sowie bei Gültigkeitsfragen! Ausnahmen von Pflicht (Rs CILFIT) Nicht entscheidungserheblich Gesicherte Rspr Keine vernünftigen Zweifel

Verfahren Ablauf: Nationaler Richter entscheidet – Aussetzung -> entscheidet unter Rechtsansicht des EuGH Vereinfachtes Verfahren, Beschleunigtes Verfahren, Eilverfahren (Abs 4)

Bindung des EuGH Urteils Im Ausgangsverfahren Im Ausgangsverfahren in allen Instanzen Urteil zur Gültigkeit erga omnes und ex tunc Urteil zur Auslegung im Effekt auch erga omnes Wirkung weil Teil des acquis communautaire

Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.

(2) Zu diesem Zweck ist der EuGH für Klagen zuständig, die ein MS, das EP, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. (3) Der EuGH ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der EZB und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen. (4) Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

(5) In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben. (6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Voraussetzungen Anfechtbare Akte Passivlegitimation Aktivlegitimation Zuständigkeit Begründetheit Frist

Anfechtbare Akte Alle Handlungen der Unionsorgane, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten haben Nicht Primärrecht bestätigende, vorbereitende Entscheidungen inexistente Akte

Passivlegitimation Unionsorgane Insbesondere Europäisches Parlament

Aktivlegitimation Privilegierte Kläger (Abs 2) Semiprivilegierte Kläger (Abs 3) Nichtprivilegierte Kläger (Abs 4)

Privilegierte Kläger (Abs 2) MS Europäisches Parlament Rat Europäische Kommission -> Können gegen jeden Unionsrechtsakt Nichtigkeitsklage erheben

Semi-privilegierte Kläger (Abs 3) Rechnungshof Europäische Zentralbank Ausschusses der Regionen -> Können Nichtigkeitsklage erheben, wenn sie auf die Wahrung ihrer Rechte abzielt

Nicht-privilegierte Kläger (Abs 4) Natürliche Personen Juristische Personen Adressat Unmittelbar und individuell betroffen Rechtsakt mit VOcharakter und unmittelbar betroffen

Individuelle Betroffenheit: Plaumann Formel Neuer Vorschlag AG Jacobs in Union de Pequenos Agricultores Neuer Vorschlag EuG in Jégo Quéré Ablehnung EuGH in UPA und Rechtsmittel in Jégo Quéré -> neue Bestimmung seit Lissabon für Rechtsakt mit Vocharakter (Rs Inuit)

Zuständigkeit Art 256 AEUV iVm Art 51 Satzung EuG zuständig für Klagen von nat und jur Personen Wenn falsches Gericht -> verwiesen Nationales Gericht kann nicht über Gültigkeit von Sekundärrecht entscheiden!

Begründetheit Unzuständigkeit Verletzung wesentlicher Formvorschriften Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm Ermessensmissbrauch

Frist 2 Monate - Ab Bekanntgabe der Handlung - Ihrer Mitteilung an Kläger - Oder Kenntnis durch Kläger Plus 10 Tage für Übermittlung

Wirkung Gestaltungsurteil Ex tunc und erga omnes uU zeitliche Beschränkung