Der Verwaltungsakt & Erziehungs- & Ordnungsmaßnahmen

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Der Verwaltungsakt & Erziehungs- & Ordnungsmaßnahmen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Übersicht I. Verwaltungsakt - Verwaltungshandeln II. Widerspruchsverfahren + Rechtsschutz III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Verwaltungsakt Verwaltungsakt ??? Eine Familie ist mit der Bewertung einer Leistung bei einer Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung nicht einverstanden Ein Vater ist mit der Nichtversetzung seines Sohnes nicht einverstanden; Gericht entscheidet nicht bis nach den Sommerferien. Eine Mutter möchte Auskunft über die Speicherung der persönlichen Daten ihrer Tochter erhalten. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Verwaltungsakt 1. Definition Rechtliche Qualität des Handelns ? Verwaltungsakt Schlichtes Verwaltungshandeln Hoheitliche Maßnahme… Sonderrechte, Über-und Unterordnung …einer Behörde zur… § 23 Abs. 4 Schulgesetz: Schule „gilt als untere Sonderbehörde“ …Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung Betroffenheit nur als Schüler der Schule (dann kein VA) oder in „persönlichen Rechten“, Grundrechten (dann VA)? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Verwaltungsakt 2. Anwendung Beispiele Verwaltungsakt Schlichtes Verwaltungshandeln Aufnahme und Entlassung von einem Schüler Nichtversetzung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Noten im Abgangszeugnis oder mit Bedeutung für weitere „Karriere“ Speicherung der persönlichen Daten Zuweisung in eine bestimmte Klasse Stundenplan Notengebung z.B. Klassenarbeit Eintrag in das Tagebuch Änderung der Sitzordnung Ermahnung  Begründung des öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses  Änderung sowie Aufhebung des Status eines Schülers Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Verwaltungsakt 3. Unterscheidung Bedeutung und Folgen ? Verwaltungsakt Schlichtes Verwaltungshandeln Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Keine aufschiebende Wirkung „Verwaltungsverfahren“ vorgeschrieben „Verwaltungsverfahren“ nicht vorgeschrieben Beschwerden möglich! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Verwaltungsakt Begünstigende Verwaltungsakte… 4. Variationen Begünstigende Verwaltungsakte… …begründen oder bestätigen ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (individuelle Erweiterung), z.B. Versetzung, Bestehen einer Prüfung, Grundschulempfehlung, … Belastende Verwaltungsakte… …wirken sich für den Betroffenen nachteilig aus (individuelle Beschränkung), z.B. Maßnahmen des § 90 SchG, … Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Verwaltungsakt 5. Formalitäten Zuständigkeit ergibt sich aus dem SchG (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung) Befangenheit - Unparteilichkeit vollständige Ermittlung, Anhörung aller Parteien und Zeugen Form – je nach Art schriftlich oder mündlich, i.d.R. schriftlich mit Bekanntgabe an die gesetzlichen Vertreter wirksam (Briefe: Zugang drei Tage nach Absenden) Begründung - tragende Gründe der Entscheidung angeben Ermessensgebrauch Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch innerhalb eines Monats möglich (ohne Belehrung: innerhalb eines Jahres) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Widerspruchsverfahren + Rechtsschutz 1. Ablauf Widerspruch der Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung - mündlich zur Niederschrift oder schriftlich Überprüfung durch die Schule (Schulleiter, etc.) Abhilfe(Klassenkonferenz, Schulleiter, …) oder Weiterleitung (RP) RP: Widerspruchsbescheid: Zurückweisung des Widerspruchs oder Schaffung von Abhilfe Möglicher Rechtsweg: Klage vor dem Verwaltungsgericht Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Revision beim Bundesverwaltungsgericht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Widerspruchsverfahren + Rechtsschutz 2. Übersicht Verwaltungsakt Widerspruch Abhilfeentscheidung der Schule Widerspruch wird durch die Schule abgeholfen Widerspruch wird durch die Schule nicht abgeholfen Widerspruchsbehörde RP Widerspruch wird zurückgewiesen stattgegeben Klage beim Verwaltungsgericht keine Klage: Bescheid erlangt Bestandskraft Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Widerspruchsverfahren + Rechtsschutz 2. Wirksamkeit belastende Verwaltungsakte: aufschiebende Wirkung (Ausnahme bei § 90 SchG – Sofortvollzug bei Gefahr) Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes (z.B. Nichtversetzung) keine aufschiebende Wirkung einstweilige Anordnung (Verwaltungsgericht) möglich Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Aufgabe Überlegen Sie sich oder sammeln Sie Ereignisse und darauffolgende Sanktionsmaßnahmen aus dem Schulalltag. Diskutieren Sie nicht über die Wirksamkeit oder den pädagogischen Sinn der Maßnahmen. Schreiben Sie die Beispiele (knapp) auf Kärtchen. Ordnen Sie die Kärtchen nach einer geeigneten Systematik Schätzen Sie die Rechtsmäßigkeit der Maßnahmen ein. Vergleichen Sie mit dem Schulgesetz § 90 Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 2. Systematik Pädagogische Erziehungsmaßnahmen  geringer Eingriff in Rechte des Schülers • Belehrung, Ermahnung, Tadel • Änderung der Sitzordnung • Eintrag ins Tagebuch Präventive Maßnahmen  Abwendung einer zukünftigen Gefahr • Versagen der Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung • Verbot des Tragens eines T-Shirts mit rassistischem Aufdruck • Sonstige Kleidung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme  Starker Eingriff in Rechte des Schülers Verwaltungsakt! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 3. Tatbestand und Rechtsfolge Eine rechtliche Regelung spricht in der Regel eine Rechtsfolge aus (eine Konsequenz, eine Strafe) und nennt dafür die Voraussetzungen, den sog. Tatbestand. Durch verschiedene Formulierungen wird aber ein unterschiedliches Verhältnis zwischen Tatbestand und Rechtsfolge formuliert! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 3. Tatbestand und Rechtsfolge Die Formulierung “kann“: Bsp.: SchG §90 (3): „Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden...“ Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Schulgesetzes vorliegen (schweres oder wiederholtes Fehlverhalten), kann ein Unterrichtsausschluss verfügt werden, muss aber nicht. Es besteht also ein Ermessensspielraum, der im Gesetz durch das Wort „kann“ zum Ausdruck gebracht wurde. Immer dann, wenn dieser Spielraum durch das Gesetz eingeräumt wird, muss er auch genutzt werden. Das „Ermessen betätigen“, heißt: Alle Gesichtspunkte abwägen, die für oder gegen eine Entscheidung sprechen. Wenn die Schule irrtümlich glaubt, sie hätte keinen Spielraum oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte vergisst, ist ihre Entscheidung rechtswidrig. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 3. Tatbestand und Rechtsfolge Die Formulierung “muss“, „hat zu“ und Ähnliches: Bsp.: SchG §100, Teilnahme am Religionsunterricht, (2)Abmeldung: „Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht Ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen, religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen. “ Hier hat die Schule keinen Entscheidungsspielraum. Sie muss die Erziehungsberechtigten einladen. Es liegt eine „gebundene Entscheidung“ vor. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 3. Tatbestand und Rechtsfolge Die Formulierung “soll“ Bsp.: SchG §21, Hausunterricht: „Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, ...., die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden “ Diese Formulierung steht zwischen „kann“ und „muss“. (Zwischen Ermessen und ohne Ermessensspielraum). Sie bedeutet im Regelfall ein Muss, wobei in begründeten Ausnahmen auch abgewichen werden kann. Die Formulierung „soll“ gibt also ein Regel-Ausnahme-Verhältnis an. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 4. Fallbeispiel Während der großen Pause kommt es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern. Der Schüler A schlägt Schüler B „grundlos“. B. hebt vor dem zweiten Schlag schützend seinen Arm vor das Gesicht. Dadurch verletzt sich Schüler A, weil er mit voller Wucht auf den Arm von B trifft. Entscheidung des Schulleiters nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens: Beide Schüler werden für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 4. Fallbeispiel (nach Reip/Gayer: Schul- und Beamtenrecht in Baden-Württemberg) Hat der Schulleiter richtig gehandelt? Schg.§90 (6): „Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Ausgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet....“ liegt überhaupt ein Fehlverhalten vor? liegt ein wiederholtes Fehlverhalten vor? bzw. handelt es sich um ein schweres Fehlverhalten? mit welchen Wertmaßstäben wird gemessen? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Sanktionen - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 4. Fallbeispiel (nach Reip/Gayer: Schul- und Beamtenrecht in Baden-Württemberg) Hat der Schulleiter richtig gehandelt? Schg.§90 (6): „Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Ausgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet....“ liegt überhaupt ein Fehlverhalten vor? liegt ein wiederholtes Fehlverhalten vor? bzw. handelt es sich um ein schweres Fehlverhalten? mit welchen Wertmaßstäben wird gemessen? Recht anwenden bedeutet nur selten, dass man nur wissen muss, wie etwas geregelt ist. Der Rechtsanwender muss meist eine eigene Wertung vornehmen, um eine Situation rechtlich zu beurteilen. Oft wird eine Rechtsunsicherheit durch sog. Gummiparagraphen beklagt. Andererseits ist es aber nicht wünschenswert, dass jeder Fall durch ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift oder einer Rechtsverordnung geregelt wird. Das Leben ist dafür zu vielfältig. Im o.g. Fall ist bei der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zu berücksichtigen, welches Verhalten der Schüler bisher in der Schule gezeigt hat oder welche gesundheitlichen Probleme er vielleicht hat. Im Schulbereich sind diese Wertungen meist pädagogischer Art. Sie gehören also zu dem Bereich, in dem der Pädagoge seine eigene Fachkompetenz, seine Erfahrungen und die Wertmaßstäbe, die sich daraus gebildet haben, anzuwenden hat. Eine pädagogisch sinnvolle Entscheidung wird deshalb auch fast immer dem Recht entsprechen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich