Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens

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Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Eröffnungsverfahren A. Verfahrenseinleitung I. Bestimmung der Zuständigkeit II. Bestimmung der Insolvenzfähigkeit, §§ 11, 12 InsO III. Antragerfordernis Antrag des Gläubigers, §§ 14, 13 InsO Antrag des Schuldners, §§ 13, 15 InsO Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags, § 14 Abs. 1 S. 2 InsO IV. Zulassung des Antrags und Amtsermittlung, § 5 InsO Bestellung eines Sachverständigen Vernehmung des Schuldners Vernehmung von Zeugen V. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, § 22a InsO

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens VI. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsver-fahren, § 21 InsO Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO „schwacher“ Verwalter „starker“ Verwalter „halbstarker“ Verwalter Einstellung oder Untersagung von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Anordnung einer vorläufigen Postsperre, §§ 21 Abs. 2 Nr, 4, 99 InsO Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens VII. Anordnung von Zwangsmaßnahmen, §§ 20 Abs. 1 S. 2, 97, 98, 101 InsO VI. Abschluss des Eröffnungsverfahrens 1. Abweisung des Insolvenzantrags als unzulässig oder unbegründet 2. Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse, § 26 InsO 3. Erledigung der Hauptsache, § 91a ZPO 4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO a. Vorliegen eines Insolvenzgrundes aa. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO bb. drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO cc. Überschuldung, § 19 InsO b. Eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens § 56 InsO Bestellung des Insolvenzverwalters (1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person 1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. (2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens § 56a InsO Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung (1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen. (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens § 270b Vorbereitung einer Sanierung (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zah-lungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenver-waltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offen-sichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insol-venzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1, der personen-verschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. …

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Das eröffnete Verfahren I. Maßnahmen des Insolvenzverwalters 1. Inbesitznahme der Insolvenzmasse, § 148 Abs. 1 InsO 2. Sonstige Sicherungsmaßnahmen 3. Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses an Gläubiger und Schuldner, §§ 30 Abs. 2, 8 Abs. 3 InsO 4. Erfassung der Insolvenzmasse 5. Prüfung der Vertragsverhältnisse des Schuldners a. Wahlrecht gem. § 103 InsO b. Dienst- und Arbeitsverhältnisse, §§ 108, 113 ff. InsO c. Miet- und Pachtverträge, §§ 109 ff. d. Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge, §§ 115, 116 InsO

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens II. Wirkungen der Verfahrenseröffnung 1. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter, § 80 InsO 2. Rückschlagsperre, § 88 InsO Zwangsvollstreckungsverbot, § 89 InsO Verfügungen des Schuldners, § 81 InsO Leistungen an den Schuldner, § 82 InsO Aufnahme von Aktivprozessen und bestimmter Passivprozesse, §§ 85, 86 InsO III. Berichts- und Prüfungstermin, §§ 156, 176 InsO IV. Masseanreicherung und Massebereinigung 1. Insolvenzanfechtung, §§ 129 ff. InsO 2. Aussonderung, § 47 InsO 3. Absonderung, §§ 49 ff, 166 ff. InsO

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens V. Geltendmachung von Gläubigerforderungen 1. Forderungsanmeldung, §§ 87, 174 ff. InsO 2. Führung der Insolvenztabelle, § 175 InsO 3. Forderungsprüfung, §§ 176, 177 InsO VI. Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Haftungsverwirklichung) 1. Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO 2. Verteilung der Insolvenzmasse a. Berichtigung der Masseverbindlichkeiten, §§ 53 bis 55 InsO b. Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger c. Befriedigung der Insolvenzgläubiger, § 187 ff. InsO

Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens VII. Verfahrensabschluss 1. Aufhebung des Verfahrens, § 200 InsO 2. Einstellung des Verfahrens, §§ 211 ff. InsO