B&B Bollenberger & Bollenberger Steuerberatung Wirtschaftsprüfung

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B&B Bollenberger & Bollenberger Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Das Netzwerkhaus für alle Wirtschsftsfragen B&B Bollenberger & Bollenberger Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung B&B Klienten profitieren vom bereichsübergreifenden Beratungsportfolio

Consulting & Full Service unter einem Dach

„Die 20 besten Unternehmer-Tipps vor dem Jahresende“ Vortragende: Margit Bollenberger-Klemm Beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin – Unternehmensberaterin Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 Inkrafttreten: 1.1.2007

BAO: Grundsatzfeststellung zur Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung Bücher sind nach der BAO so zu führen, „dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.“ Anmerkung: Es werden in der Folge alle Unterlagen eines Geschäftsfalles vom Angebot bis zum Zahlungseingang bei einer Außenprüfung vorgelegt werden müssen. Auch E-Mails müssen aufbewahrt werden!

Erfassung der Barbewegungen Gemäß § 131 Abs 1 Z 2 BAO „sollen“ Abgabepflichtige alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen täglich einzeln festhalten. Der BMF wird nunmehr ermächtigt, durch eine Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festzulegen, „wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre.“

Erfassung der Barbewegungen Anmerkung: Kassasturz ist nicht mehr möglich! Einzeln Aufzeichnen bedeutet, jeder Umsatz ist zu erfassen. Die Aufzeichnung einer Tageslosung insgesamt wird damit nicht mehr ordnungsgemäß sein, sofern in der Verordnung nichts Gegen-teiliges bestimmt wird. Stricherlliste, Paragons, Registrierkassa

Entgeltstrennung § 18 Abs. 7 UstG: Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.

Anforderungen an schriftliche Aufzeichnungen Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit der EDV-Buchhaltung Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“

Nachvollziehbarkeit der Vollständigkeit einer Buchhaltung Der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle „soll“ durch „entsprechende Einrichtungen leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ (§ 131 Abs 2 BAO) Anmerkung: Die Summenbeträge auf Grund von Sammelbuchungen müssen leicht nachvollzogen werden können.

Widerlegbare Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung In einem neuen Abs. 2 werden in § 163 BAO die Gründe präzisiert, die einen begründeten Anlass gegen die sachliche Richtigkeit einer den Vorschriften des § 131 BAO entsprechenden Buchhaltung geben. Derartige Gründe liegen insbesondere dann vor, „wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht möglich ist“.

Schätzung § 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Welche Möglichkeiten der Überprüfung hat das Finanzamt? Der Vorhalt, noch vor oder nach der Erstellung des Bescheides Augenschein - Besuch eines Außendienstbeamten (z.B. wegen Arbeitsrauminspektion) Umsatzsteuersonderprüfung Gesamtaußenprüfung

Steuertipps für Unternehmer (1) (mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Steuertipps für Unternehmer (1) (mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz) INVESTIONEN 2006 Abschreibung 2006 betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Halbjahres-Abschreibung Inbetriebnahme 2006 notwendig Besonderheit Einnahmen-Ausgaben-Rechner Sofortabsetzung GWG

Steuertipps für Unternehmer (2) (mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Steuertipps für Unternehmer (2) (mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz) Steueroptimierte Zuwendungen an Mitarbeiter Steuerfreie Weihnachtsgeschenke Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis € 186,-- lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei Umsatzsteuerpflichtige Geschenke über € 40,-- unentgeltlich – (schein)unentgeltlich Betriebsveranstaltungen – € 365,--/Mitarbeiter

Gewinnermittlungsarten 1. Betriebsvermögensvergleich (= doppelte Buchhaltung,Bilanzierung) 2. Einnahmen- Ausgabenrechnung 3. Pauschalierung Wenn wir nun die betrieblichen Einkunftsarten betrachten, stell sich als nächstes die Frage wie man denn diese Einkommen berechnet .... .... Wenn man vom Betrieblichen Einkommen spricht, so ist damit der Unternehmensgewinn gemeint....

Betriebsvermögensvergleich Doppelte Buchhaltung und Bilanzierung ist die gesetzliche Buchführungspflicht zur Führung von Grund-, Haupt- und Nebenbüchern, Erfassung von Beständen, Forderungen und Verbindlichkeiten, Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Verursachung. BILANZ + GuV

Betriebsvermögensvergleich für alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen (Ausnahme OEG und KEG) Achtung: Änderung ab 1.1.2007 UGB Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000,- (€ 600.000,-) Freiberufler (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) haben nie Buchführungspflicht

UGB: Eintragungspflicht Unternehmerisch tätige Personen, die gemäß § 189 UGB der Rechnungslegungspflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000,00 zieht Rechnungslegungspflicht nach Ablauf eines Pufferjahres nach sich. - Beispiel Einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 600.000,00 zieht Rechnungslegungspflicht im Folgejahr (!) nach sich. – Beispiel Betrachtung auf Betriebsebene! Entfall der Erwerbsgesellschaften – nur mehr OG und KG Achtung: GmbH & Co K(E)G ab 2008 rechnungslegungspflichtig – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht mehr möglich!

Auswirkungen auf Steuerrecht Alte Rechtslage: Nur eingetragene Unternehmer § 5 Ermittler Neue Rechtslage: Unabhängig von Eintragung bei Überschreiten der Umsatzgrenze § 5 Ermittler Unabhängig von Löschung bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen Entfall der Rechnungslegungspflicht

Eintritt in die Rechnungslegungspflicht Rechtsfolgen Eintritt in die Rechnungslegungspflicht Wertschwankungen von Grund und Boden werden steuerhängig Steuerneutrale Auf-/Abwertung auf Teilwert –Beispiel Wertschwankungen aus § 4/1 oder § 4/3 Zeit bleiben außer Ansatz – Ausnahme Spekulationsfrist

Entfall der Rechnungslegungspflicht Freiwillig weiterhin § 5 Ermittler Sofortige Steuerpflicht der Wertsteigerung von Grund und Boden Auf Antrag Grund- und Boden-Rücklage –Beispiel

Übergangsbestimmungen Für Betriebe, die bis zum 1.1.2007 nicht im Firmenbuch eingetragen waren, ist der Gewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2010 beginnen, auf Antrag nach den vor dem 1.1.2007 geltenden Bestimmungen zu ermitteln.

Einnahmen- Ausgabenrechnung * Vereinfachte Form der Gewinnermittlung * arbeitet nach dem Zu- und Abflussprinzip Betriebseinnahmen: Geld oder geldwerte Wirtschaftsgüter,die durch die Leistung dem Betrieb zugehen, auch aus Hilfsge- schäften wie z.B. AV Betriebsausgaben: Alle Ausgaben, die für die Tätigkeit bzw. die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind.

Pauschalierung Einfachste Form der Gewinnermittlung, wenn nicht freiwillig Bücher geführt werden Gewinnpauschalierung oder Ausgabenpauschalierung möglich Erläutern was Gewinnpauschlierung und Ausgabenpauschalierung heißt ... In den letzten Jahren wurden der allgemeinen Pauschlierung (vor allem bei Land- und Forstwirten) auch noch branchenspezifische Pauschalierungsvorschriften für Gasstätten- und Beherbergungsunternehmen, für Lebensmitteleinzel- und Gemischtawarenhändler, Drogisten eingeführt, und die sogenannte „Individualpauschalierung“ ..... Hinweis, daß sich die Sache eher selten rechnet! .... Hinweis, daß der betriebswirtschaftliche Informationsgehalt der Aufzeichnungen von doppelter Buchhaltung bis Pauschalierung immer schlechter wird,.... Es stellt sich die Frage ob betriebswirtschaftlich vernünftig!

Steuertipps für Unternehmer (mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) Tipp - Ausgaben noch 2006 zahlen (für Waren, Material und sofort abzugfähige Aufwendungen) Tipp - Einnahmen nach 2006 verlegen Tipp - eventuelle GSVG-Nachzahlung noch 2006 bezahlen Tipp - Pauschalierungen

KMU-Förderungsgesetz Neuer Verlustvortrag ab 1.1.2007 Für Einnahmen/Ausgabenrechner ab 2007 gilt der Verlustvortrag aus den letzten 3 Jahren abzugsfähig Achtung: „Anlaufverluste“ aus den Jahren vor 2004 gehen unwiderruflich verloren => B&B Tipp: Steuerung des Gewinnes 2006!

KMU-Förderungsgesetz Gute Neuigkeiten für Einnahmen/Ausgaben-rechner (Achtung Freiberufler!) Grundsätzlich können hier positive und negative Einkünfte sowohl innerhalb der Einkunftsart - horizontal - als auch zwischen den verschiedenen Einkunftsarten - vertikal - ausgeglichen werden. Es gibt allerdings sogenannte Verlustausgleichsverbote! In der Einkommensteuer gibt es ein sogenanntes progressives Tarifsysem beträgt derzeit zwischen 0 und 50 %. Wobei die Staffelung wie folgt aussieht: 0 % bis 3.640,- € 21 % bis € 31 % bis 41 % bis 50 % für alles darüer

Freibetrag für investierte Gewinne Voraussetzungen: Natürliche Personen als Einzelunter- nehmer oder Mitunternehmer Ein Gewinn auf Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG

Freibetrag für investierte Gewinne Wie hoch ist der Freibetrag? Bis zu 10 % des Gewinnes, insoweit in „begünstigte Wirtschaftsgüter“ investiert wurde Maximal bis EUR 100.000,00 je Steuerpflichtigen und bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft von EUR 100.000,00 als Höchstbetrag ein entsprechender Teilbetrag gemäß Gewinnbeteiligung des Mitunternehmers jährliche Abschreibung bleibt unverändert erhalten

Begünstigte Anschaffungen Nicht begünstigte Betriebs- und Gebäude Geschäftsausstattung Gebäude Maschinen geringwertige Wirtschaftsgüter, die weniger als € 400 kosten EDV-Anlagen Gebrauchte Wirtschaftsgüter Kraftfahrzeuge (Fiskal LKW) PKWs Bestimmte festverzinsliche Wertpapiere (f. Abf. U. Pens.Rst)

Achtung: Nachversteuerung! 4 Jahre Behaltefrist

Beispiel: 2007 2008 2009 Gewinn 140.000,00 75.000,00 1.020.000,00 möglicher Freibetrag 10% 14.000,00 7.500,00 100.000,00 Begünstigte Investitionen 16.000,00 4.000,00 105.000,00 Steuerfreibetrag Est. ohne Freibetrag 61.585,50 29.085,50 501.585,50 Est. mit Freibetrag 54.585,50 27.085,50 451.585,50 Steuerersparnis 7.000,00 2.000,00 50.000,00

Unsere B&B Tipps: Investitionen begünstigter Wirtschaftsgüter in das Jahr 2007 verschieben? eventuell Verkauf von Wertpapieren noch im Jahr 2006 Maximale Ausnutzung des Freibetrages anstreben!

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 wird von EUR 22.000,00 auf EUR 30.000,00 angehoben (Nettogrenze). Die neue Umsatzgrenze gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Regelbesteuerungsantrag möglich einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren => B&B Tipp: Vorsteuerabzug versus Umsatzsteuerpflicht Rechnungslegung

Allgemeine Grundsätze Analyse des zu Ende gehenden Jahres (Errechnung des voraussichtlichen Ergebnisses 2006 und Steuerminimierungsüberlegungen dazu Festlegung eines Budgets 2007) Überprüfung der Gewinnermittlungsart Vor- und Nachteile einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Achtung: UGB – Gewinnpauschalierung Überprüfung der Rechtsform Überprüfung der sonstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – Finanzierung bis Standort etc. Kontaktieren Sie im Zweifel B&B. Wir helfen gerne!

Rechtsformvergleich Grundsätzliche steuerliche Überlegungen Einzelfirma und MU – Begünstigte Besteuerung seit 2004 bzw. Progressionstarif GmbH – Körperschaftsteuersenkung ab 2005 - 25% GmbH – Geschäftsführer EStG, LSt, GSVG, ASVG, DB, DZ, KSt Tipp: Umsatzsteueroption Geschäftsführerbezug mit Basispauschalierung – FIG? GmbH – Gruppenbesteuerung ab 2005

Begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne Grundsätzliches Förderumfang Nachversteuerung Förderziel ist der langfristige Kapitalaufbau Förderbare Gruppe: Bilanzierende Land-u.FW und Gewerbetreibende, Einzelunternehmen und Personengesellschaften; nicht GesmbH

Begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne Grundsätzliches Förderumfang Nachversteuerung Hälftesteuersatz für den geförderten Kapitalaufbau max. € 100.000,-- pro Jahr Laufender steuerlicher Gewinn des Wirtschaftsjahres (inkl. Sanierungsgewinn, ohne Übergangs- und Veräußerungsgewinn) + „betriebsnotwendige“ Einlagen - Entnahmen = geförderter Kapitalaufbau (Missbrauchschutzregel für 2003)

Begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne Grundsätzliches Förderumfang Nachversteuerung Nachversteuerung erfolgt, wenn der Eigenkapitalbestand durch Überentnahmen sinkt. Begünstigte Eigenkapitalzuwächse, die vor mehr als 7 Jahren begünstigt behandelt wurden, müssen nicht nachversteuert werden. Sonderregelung in Verlustjahren Durch einen sogenannten Schatteneffekt, kann es zu einer höheren Nachbelastung kommen, als man seinerzeit Steuervorteil erzielt hat.

Keine Nachversteuerung bei: Einbringung in Kapitalgesellschaft Betriebsaufgabe und –veräußerung! Achtung: unentgeltlicher Betriebsübergang – Nachfolger! FINANZPLANUNG-ENTNAHMEN (EST!) Private Aufwendungen aus Privatersparnissen decken!?

Sonstige Tipps 7-jährige Aufbewahrungsfrist ab 1.1.2007 – Unterlagen 1999 Achtung Ausnahmen! Spenden Liste der begünstigten Spendenorganisationen www.bmf.gv.at Lehrlingsprämie € 1.000,--

Wertpapierdeckung für Abfertigungen Sonstige Tipps Wertpapierdeckung für Abfertigungen ab 1.1.2007 0 % Aufstockung 2006 nicht mehr erforderlich (Ausnahme bei Tilgung Nachkauf innerhalb 2 Monate) – NEUES ERKENNTNIS für WP bei Abfertigungen UND Pensionszusagen Verrechnung von Spekulationsgewinnen mit – verlusten

Grundstruktur der BILANZ AKTIVA PASSIVA Anlagevermögen Umlaufvermögen RAP Positives Eigenkapital Rückstellung Verbindlichkeit RAP Vermögen Kapital Fremdkapital Das Vermögen: die AKTIVA Die Aktiva stellen das Vermögen eines Unternehmens als Gesamtheit aller im Unternehmen eingesetzten Wirtschaftsgüter und Geldmittel dar. Die Aktivseite informiert über die Mittelverwendung. Diese Seite der Bilanz gibt Auskunft darüber, wofür ein Unternehmen die zu Verfügung stehenden Mittel verwendet bzw. wo sie die Werte im Unternehmen befinden. Dazu wird das Vermögen in 2 Gruppen untergliedert: Das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Das Anlagevermögen eines Unternehmens ist dazu bestimmt, dauerhaft, das heißt über Jahre, im Betrieb genutzt zu werden (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, BGA). Das Umlaufvermögen im Gegensatz dazu besteht aus Vermögensgegenständen, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft dienen, da sie normalerweise innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (< 1 Jahr) umgesetzt werden (Vorräte, Forderungen, Zahlungsmittel). Das KAPITAL – DIE PASSIVA Die Passiva weisen das Kapital als Summe aus Eigenkapital und Fremdkapital aus. Eigenkapital sind die Mittel die dem Unternehmen vom Eigentümer (Unternehmer, Aktionär, Gesellschafter) zur Finanzierung der Aktiva zur Verfügung gestellt werden. Unter Fremdkapital versteht man die Mittel, die dem Unternehmen von Dritten überlassen werden (Banken, Lieferanten, Finanzamt, etc.). Diese Bilanzseite zeigt auf, woher die Mittel des Unternehmens stammen (Mittelherkunft) bzw. wie das Vermögen finanziert ist. Prinzip der Summengleichheit (SOLL – HABEN – GLEICHHEIT) Die Aktivseite zeigt wohin ist das Geld geflossen (zeigt also die Mittelverwendung) in die Anschaffung von Anlagegütern In die Beschaffung von Material bzw. Vorräten, etc. Die Passivseite der Bilanz zeigt woher kommt das Geld (die sogenannte Mittelherkunft) Von Eigenkapitalgebern oder von Fremdkapitalgebern Und da von Banken oder Lieferanten oder Steuerstundungen beim Finanzamt Hier zeigt sich auch die „Dopik“ der Bilanz. Mittelverwendung Mittelherkunft

Bilanzmaßnahmen zum Jahresende Außenstände reduzieren Lagerhaltung reduzieren Anlagevermögen klein halten Bilanzverkürzende Maßnahmen vorsehen Eigenkapitalaufstockung überlegen Alternative Finanzierungen ausloten Jahresabschluss rasch vorlegen Strategie definieren Planungsrechnungen erstellen Quartalsweise Plan-Ist-Vergleiche einführen

Positive Auswirkungen auf nachfolgende Bereiche: Fördermanagement Positive Auswirkungen auf nachfolgende Bereiche: Stärkt die Ertrags- und Finanzlage Sichert das Unternehmen Motiviert zu einer höheren Qualifikation Steigert die Wettbewerbsfähigkeit

Folgende Projekte können zum Bsp. gefördert werden: Fördermanagement Folgende Projekte können zum Bsp. gefördert werden: Unternehmensgründung Investitionen (bauliche, maschinelle, innovative) Ausbildungs-maßnahmen Forschung und Entwicklung Internationalisierung (joint venture) Umweltmaßnahmen Beratungsleistungen Unternehmens- nachfolge Markterschließung Einstellungshilfen

Zeitlicher Ablauf eines Förderprojektes: Fördermanagement Zeitlicher Ablauf eines Förderprojektes: Projektanfang Projektende Projektumsetzung (Schulungen) Beurteilungsphase Abrechnungsphase Antragstellung Zusage Auszahlung

Fördermanagement Zinsenzuschüsse Direktdarlehen Förderungen durch Zinsenzuschüsse Direktdarlehen Kostenzuschüsse (Schulungen, etc.) Haftungsübernahme

KMU-Paket - Kreditgarantien Mikrokredite für Investitionen und Betriebsmittel - bis € 25.000,00 mit bis zu 80%iger Haftungsübernahme (Antrag über Bank) Double Equity – keine Sicherheiten erforderlich Verdoppelung des EK durch den von der AWS besicherten Bankkredit (max. 2 Mio. EUR, Antrag direkt beim AWS) Bereitstellung von Betriebsmittelfinanzierungen - Erhöhung der Haftungsquote von 50 % auf 80 %

Geförderte Beratungen Ihr Investment Wo drückt der Schuh 4 Stunden/Förderung 75 % € 85,-- Storecheck, Mystery Shopping, Mystery Guest 4 Stunden/Förderung 50 % € 170,-- Finanzierungscheck/Basel II-Check 8 Stunden/Förderung 50 % € 340,-- Organisationscheck/Marketing Quick Check 4 Stunden/Förderung 50 % € 170,-- Unternehmensstartprogramm 20 Stunden/Förderung 75 % € 350,-- Gründer-Coaching 3 x 20 Stunden/Förderung 75 % € 1.050,--

Ihre Fragen

Mehr Informationen finden Sie … im Info Corner auf www.bollenberger.com

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