Seite0 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des Werkvertragverfahrens (WVV) Sofia, 01.12.2010 Susanna Rudalski Teamleiterin Werkvertragsverfahren.

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 Präsentation transkript:

Seite0 Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen des Werkvertragverfahrens (WVV) Sofia, Susanna Rudalski Teamleiterin Werkvertragsverfahren ZAV Stuttgart

Seite1 Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Die ZAV ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn Ca Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten an 18 Standorten Die ZAV ist die Fachvermittlung für überregionale Berufsgruppen, z. B. Führungskräfte im Management, Künstler, Bühnen- und Fernsehberufe Die ZAV vermittelt… - Arbeitnehmer ins Ausland und ausländische Arbeitnehmer nach Deutschland - Fachkräfte in Entwicklungsländer - Führungskräfte zu internationalen Organisationen Die ZAV erfüllt besondere ordnungspolitische Aufgaben im Werkvertragsverfahren und in der Arbeitsmarktzulassung ausländischer Arbeitnehmer Im Internet:

Seite2 Auslandsvermittlung Managementvermittlung Künstlervermittlung Vermittlung in der Entwicklungs- zusammenarbeit (CIM) Vermittlung zu Internationalen Organisationen (BFIO) Werkvertragsverfahren Arbeitsmarktzulassung Geschäftsfelder und Standorte der ZAV

Seite3 Organisation der ZAV Direktorin GB 1 Auslandsvermittlung Arbeitgeberservice GB 2 Fachvermittlung GB 3 Arbeitsmarktzulassung und Ressourcen Bewerberservice  Berlin  Bremen  Dortmund  Dresden  Erfurt  Frankfurt  Hamburg  Magdeburg  Nürnberg  Rostock  Stuttgart  Trier Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen (BFIO) Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) in Frankfurt/M. Managementvermittlung Arbeitgeberservice Bewerberservice Künstlervermittlung  Berlin  Hamburg  Hannover  Köln  Leipzig  München  Stuttgart Arbeitsmarktzulassung verschiedene Verfahren zur Zulassung auslän- discher Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt Werkvertrags- verfahren Duisburg Frankfurt Stuttgart Ressourcen Personal Infrastruktur Finanzen Info-Center ZAV GleiBSBV Presse- Marketing- Information Steuerung- Umsetzung Personalrat JustiziariatBCA EURES- Management Incoming Auftragsprojekte Zeitarbeit Ingenieurprojekt ReHa/SB Koordinierungs- einheit Programme - Finanzen

Seite4 Organisation Bereich 31 und 32 Bereichsleiterin 31 Jutta Feiler Bereichsleiterin 32 Ute Köstner Teamleiterin 312 WVV Frankfurt Barbara Howell Teamleiterin 313 WVV Duisburg Regina Woltering Teamleiter 314 WVV Duisburg Stefan Schmitz Teamleiterin 317 AMZ Bonn Julia Dixon Teamleiter 316 WVV Duisburg Joachim Matschy Teamleiterin 315 WVV Duisburg Kristin Kloos Teamleiterin 322 AMZ Bonn Martina Lambrich Teamleiterin 323 AMZ Bonn Stefanie Fischer Teamleiterin 327 AMZ Bonn S. Becker-Hogenschurz Teamleiterin 324 WVV Stuttgart Susanna Rudalski Teamleiter 325 WVV Stuttgart Hans-Peter Sax Teamleiter 326 WVV Stuttgart Volker Röhrich Teamleiterin 311 WVV Frankfurt Susanne Beck

Seite5 Grundsätze Werkvertrag: § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Seite6 Maßgebende Merkmale für einen Werkvertrag als Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung: - Vereinbarung zur Erstellung eines konkret bestimmten Werkergebnisses - Eigenverantwortliche Organisation durch den Werkunternehmer (unternehmerische Dispositionsfreiheit) - keine Einflussnahme des Auftraggebers auf die am Werkvertrag beteiligten Arbeitnehmer - in der Regel eigene Arbeitsmittel durch den Werkunternehmer - Weisungsrecht des Auftragnehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern - keine Eingliederung in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Auftraggeberbetriebes - Tragen des Unternehmerrisikos durch den Auftragnehmer (Gewährleistung für Mängel des Werkes) - Ergebnisbezogene Vergütung (keine Abrechnung nach Zeiteinheiten) Grundsätze

Seite7 Grundsätze Dienstleistungsfreiheit - Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der EU besitzen die Freiheit, ungehindert Dienstleistungen grenzüberschreitend in der EU anzubieten und zu erbringen (Art. 49 EG-Vertrag) - Diese Dienstleistungsfreiheit gilt grundsätzlich auch für Beitrittsstaaten - Nach den Beitrittsverträgen kann der Arbeitsmarktzugang von Neu-Unionsbürgern während einer dreiphasigen, insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist ("2+3+2-Modell") weiterhin nach nationalem bzw. bilateralem Recht gesteuert werden

Seite8 Grundsätze Dienstleistungsfreiheit - Übergangsregelungen gelten derzeit hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und bei Dienstleistungen im Baugewerbe (einschl. verwandter Wirtschaftszweige) Bereich Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmittel Tätigkeitsbereich von Innendekorateuren -In diesen Bereichen können Unternehmen aus den neuen EU- Mitgliedstaaten Personal nur im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen entsenden

Seite Grundsätze Dienstleistungsfreiheit Zum erhalten die folgenden EU-Staaten die volle Freizügigkeit: Polen Ungarn Tschechien Slowakei Slowenien Lettland Litauen Estland Voraussichtlich spätestens zum werden Bulgarien und Rumänien ebenfalls die volle Freizügigkeit erhalten 9

Seite10 Dienstleistungsfreiheit Beispiele für von der Übergangsregelung betroffene Bereiche: Rohbauarbeiten Isolierarbeiten, einschl. technische Isolierungen Trockenbau Abbrucharbeiten Dachdeckerarbeiten Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen Freileitungs- und Kabelbau Kälte- Wärme- Schallschutzarbeiten

Seite11 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit z.B. gilt in folgenden Bereichen: Schiffbau (auch Isolierung) Metallerzeugung und –bearbeitung Softwareentwicklung Messebau Montage von Behältern, Wärmetauschern und Pumpen einschl. der dazugehörigen Rohrleitungen Montage einer Kesselanlage In diesen Fällen brauchen entsandte Arbeitnehmer aus dem EU-Beitrittstaat keine Arbeitsgenehmigung!

Seite Dienstleistungsfreiheit Die ZAV bietet bulgarischen Unternehmen an, anhand von aussagekräftigen Unterlagen zu prüfen, ob es sich um Arbeiten im dienstleistungsfreien Bereich handelt. Dies bietet bulgarischen Unternehmen und ihren Auftraggebern Rechtssicherheit bei der Ausführung von dienstleistungsfreien Tätigkeiten Die ZAV Stuttgart erstellt bei Dienstleistungsfähigkeit ein Testat. Dieser Service ist kostenfrei. Bei nicht dienstleistungsfreien Tätigkeiten erfolgt dann eine Prüfung im Rahmen der Werkvertragsvereinbarung 12

Seite13 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Mit folgenden 13 Ländern wurden seit 1988 Regierungs- vereinbarungen auf unbestimmte Zeit geschlossen: EU: Polen Lettland Ungarn Tschechien Slowakei Rumänien Slowenien Bulgarien ZAV Duisburg ZAV Frankfurt ZAV Stuttgart Nicht-EU: Kroatien Bosnien und Herzegowina Serbien Montenegro Türkei Mazedonien

Seite14 EU-Beitritt `04= freier Zugang zu anderen Arbeitsmärkten Überblick / Entwicklung Auslauf befristeter Sonderkontingente im Jahr 1993 Wirtschaftsaufschwung in Partnerländern

Seite15 Überblick / Entwicklung Kontingentverbrauch im Abrechnungszeitraum 10/ /2010: Insgesamt: (Jahresdurchschnittszahl) Davon Bulgarien: 375 (Jahresdurchschnittszahl)

Seite16 Überblick / Entwicklung Seit dem Beitritt Bulgariens zur EU am ist der Anteil bulgarischer Werkvertragsarbeitnehmer an der Gesamtzahl der ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer stark zurück gegangen.

Seite Kontingentausschöpfung - Entwicklung 17

Seite18 Bulgarien Verfügbares Kontingent (10/ /2011) im Jahresdurchschnitt: Bisher verbrauchtes Kontingent im Jahresdurchschnitt (Stand: ) 333 = 18,5 % Kontingentverbrauch

Seite19 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Kontingent - Ausländische Werkvertragsunternehmen können nur gemäß den in der Regierungsvereinbarung festgelegten Höchstzahlen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Jedes Partnerland verfügt über ein festes Stammkontingent und evtl. Sonder- bzw. Zusatzkontingente (z.B. für das Baugewerbe) - Die Kontingente werden jährlich gem. den Veränderungen des dt. Arbeitsmarktes angepasst Sinkt die Arbeitslosenquote, erhöht sich das Kontingent….

Seite20 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Lohnvergleich - Entlohnung der Werkvertrags-Arbeitnehmer muss dem Lohn entsprechen, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen. - Vergleichsberechnung im Genehmigungsverfahren auf Nettostundenlohnbasis - Werkverträge, die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) fallen (überwiegende Erbringung von Bauleistungen), müssen zusätzlich die Mindestbruttolohnbedingungen erfüllen

Seite21 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Arbeitsmarktschutzklausel - Beachtung der Sperrgebiete (Arbeitslosenquote mind. 30% über Bundesdurchschnitt) - Kurzarbeit (Betrieb des dt. Auftraggebers darf keine Kurzarbeit durchführen / angezeigt haben) - Entlassungen (Betrieb des dt. Auftraggebers darf keine betriebsbedingten Entlassungen durchführen / beabsichtigen)

Seite22 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Gebühren (§287 SGB III) - Grundgebühr für Neuverträge: 200,00 € - Nachträge:100,00 € - Laufzeitgebühr: 75,00 € (für jeden Arbeitnehmer und jeden angefangenen Kalendermonat der Beschäftigung) - Gebühren werden für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehen, erhoben.

Seite23 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Quotierung - Für die Zahl der Arbeitserlaubnisse an ausländische Arbeitnehmer im Baubereich für Werkverträge mit in Deutschland ansässigen Unternehmen existieren Obergrenzen: »Erteilung von max. 15 Arbeitserlaubnissen für Werkvertragsarbeitnehmer, wenn der in Deutschland ansässige Auftraggeber bis zu 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt »Erteilung von Arbeitserlaubnissen an max. 300 Werkvertragsarbeitnehmer oder an bis zu 30% der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer des dt. Auftraggebers, wenn der in Deutschland ansässige Auftraggeber mehr als 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt

Seite24 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Einsatz von Facharbeitern für überwiegend qualifizierte Tätigkeiten -Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen überwiegend den Einsatz von Facharbeitern erfordern - Arbeitnehmer ohne entsprechende berufliche Qualifikation können bis zu einem Anteil von 10% zum Einsatz kommen

Seite25 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Auftraggeber - in der EU oder in der Schweiz bzw. EWR ansässiges Unternehmen - grds. keine öffentlichen deutschen Auftraggeber (z.B. Städte und Gemeinden) oder Privatpersonen

Seite26 Prüftatbestände im Werkvertragsverfahren Auftragnehmer - Unternehmen mit Sitz im Ausland, das als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Durchführung des Werkvertrages in das Bundesgebiet entsendet - Unternehmen muss werkvertragsfähig sein (von seiner materiellen Ausstattung und seiner fachlichen Kompetenz her in der Lage sein, die geschuldete Leistung selbständig zu planen, zu organisieren und eigenverantwortlich durchzuführen und zu überwachen) - Überwiegende Entsendung von für den Werkvertrag qualifizierten Arbeitnehmern

Seite27 Verfahrensablauf postalisch Persönliche Vorsprache Antragsunterlagen: Werkvertrag / Nachtrag Leistungsverzeichnis Erklärung zum WV Selbstauskunft des Auftraggebers Kontingentbestätigung Personaleinsatzplan Ggfs. weitere Unterlagen Prüfung / Zulassung: Gebührenprüfung Vollständigkeitsprüfung Rechtskonformität prüfen Arbeitserlaubnis- EU (EU-Staaten) Werkvertragarbeit- nehmerkarte (Drittstaaten) Bescheid Ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Verfahren: Gewerbeämter, Sozialkassen der Bauwirtschaft, Zollbehörden, Bundespolizei, Ausländerbehörden, Botschaften, Finanzamt, übrige Agenturen für Arbeit usw.

Seite28 Verfahrensablauf Wir wünschen uns: Rechtzeitige Beantragung und Einreichung vollständiger Unterlagen (ca Wochen vor dem geplanten Beginn) Meist ist eine schnellere Bearbeitung möglich, diese ist abhängig von dem Antragsaufkommen Terminierte Vorsprache zur Abgabe von Unterlagen Bitte beachten Sie, dass das auszuführende Gewerk im Werkvertrag und Leistungsverzeichnis konkret beschrieben ist. Insbesondere bei Großbaustellen ist eine genaue Bezeichnung des Arbeitsortes erforderlich!

Seite29 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: → Unternehmen → Arbeitskräftebedarf → Beschäftigung → Ausländer → Werkvertragarbeitsnehmer

Seite30 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Homepage: Pfad: Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Beschaeftigung/Auslaender/Werkvertragsarbeitnehmer