Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

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 Präsentation transkript:

Übersicht über das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem - BG-PRÜFZERT

Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick

Grundlage GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen Produkt- sicherheits- richtlinie europäisch nicht harmonisierter Bereich Maschinen- Richtlinie Niederspannungs- Richtlinie PSA-Richtlinie ... nationale Regelungen Übernahme in deutsches Recht Geräte- und Produktsicherheitsgesetz + Verordnungen

Gliederung - Abschnitte des GPSG 1 Allgemeine Vorschriften 4 Besondere Vorschriften 2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten 5 Überwachungs- bedürftige Anlagen 3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten 6 Straf- und Bußgeld- vorschriften 7 Schlussvorschriften

Anwendungsbereich GPSG Inverkehrbringen Ausstellen von von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung

Produkteinteilung des GPSG technische Arbeitsmittel Verbraucher-produkte Gebrauchsgegenstände sonstige Produkte nicht verwendungsfertig verwendungsfertig

Definition Inverkehrbringen § 2 Absatz 8 GPSG: Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.

Überlassen an Arbeitnehmer „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer: kein Inverkehrbringen

Anforderungen an das Ausstellen von Produkten Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anfor- derungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel ausgestellt werden.                               Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt. § 4 Abs. 5 GPSG

Eigenbau von Maschinen § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV): Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden.

Anforderungen an Hersteller, Händler und Produkte

Hersteller – Händler K ä u f e r Hersteller: Jede Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt. Händler: bringt ein Produkt in Verkehr Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer K ä u f e r

Sicherheitsanforderungen: Übersicht technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (europ. harmonisiert) technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte (nicht europ. harmonisiert) Anforderungen aus Verordnungen Produkt muss „sicher“ sein Konformitätsvermutung bei Anwendung europäisch harmonisierter Normen Konformitätsvermutung bei Anwendung national gelisteter Normen

Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält Namen des Herstellers angeben Produktkennzeichnung: Produktidentifikation Vorkehrungen für den Krisenfall nach dem Inverkehrbringen: Überwachung der Sicherheit Stichproben Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen Information der Händler Zusammenarbeit mit den Behörden § 5 Abs. 1 GPSG

Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler Händler dürfen keine Verbraucher-produkte in Verkehr bringen, von denen sie a) wissen b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen. Pflicht zur Information der zuständigen Behörden

Bestimmungsgemäße Verwendung Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.

Vorhersehbare Fehlbenutzung Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben.

Gebrauchte Produkte

Gebrauchte Produkte „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist“. § 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG

Anforderungen an gebrauchte Produkte technische Arbeitsmittel Verbraucher- produkte Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland (z.B. UVVen, GSG, GPSG) Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland (§ 4 Abs. 2 GPSG)

Neue gebrauchte Produkte Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung: „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“. Als neu gelten auch Produkte, die: erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder wesentlich verändert wurden, auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt. Weiterführende Informationen: BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“

Ausnahmen für gebrauchte Produkte „Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden oder vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“ § 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG

Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)

AtAV - Aufgaben Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucher- produkten Ermittlung der Normen und technischen Spezifikationen § 13 Abs. 2 GPSG

AtAV - Zusammensetzung Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) Zuständige Behörden für Sicherheit und Gesundheit des Bundes und der Länder Deutsches Institut für Normung e.V. Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Her- steller und Verbraucher Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (HVBG, BLB, BUK) Arbeitgeber- vereinigungen Zugelassene Stellen § 13 Abs. 3 GPSG

Nationale Vermutungswirkung von Normen Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich

GPSG und Marktüberwachung

Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden Gewährleistung einer wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten der in Verkehr gebrachten Produkte Erstellen eines Überwachungskonzepts Koordinierung der Überwachung

Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG) Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG) Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG)

Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4: Hersteller Bevollmächtigter Einführer wenn erforderlich: Händler

Zuständige Behörden Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) (s. z.B. www.icsms.org)

GS-Zeichen und CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung = Verwaltungszeichen für die Marktüberwachungsbehörden Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich § 6 GPSG

GS-Zeichen GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“ freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle durch GPSG: Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert § 7 GPSG

GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG Baumusterprüfung: Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte) Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung

GPSG und Betriebssicherheits-verordnung: Schnittstellen

Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO Vorschriften zum Inverkehrbringen Anforderungen an Beschaffenheit Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz ArbSchG/BetrSichV Betriebsvorschriften Anforderungen an den Einsatz Ziel: Arbeitsschutz

Anforderungen BetrSichVO für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Verpflichtung des Arbeitgebers: Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die § 4 Abs. 1 BetrSichV

GPSG: Informations- quellen

Weiterführende Informationen BG-PRÜFZERT www.hvbg.de/bg-pruefzert Informationen, weiterführende Links Webcode 876677 BG-PRÜFZERT- Informationsblätter (Webcode: 672024) Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten