Überblick – Straßenverkehrsdelikte I

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Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr
Aufbau des Tatbestandes
SachenR 1 1. Woche.
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.
 Präsentation transkript:

Überblick – Straßenverkehrsdelikte I Verkehrsstraftaten Öffentlicher und privater Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. §§ 315, 315a, 316 Öffentlicher Straßenverkehr gem. §§ 315b, 315c, 316 Eingriffe von außen  § 315 Gefährdung des Verkehrs von innen heraus gem. § 315a, 316 Eingriffe von außen  § 315b verkehrsfremder Außeneingriff Gefährdung des Straßenvk. von innen gem. § 315c, 316 verkehrswidriger Inneneingriff 1

Überblick Straßenverkehrsdelikte II § 316: Trunkenheit im Verkehr § 315 c: Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 b: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Typische zusammenhängende Delikte: Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, insb. §§ 222, 229 § 221: Aussetzung § 323 c: Unterlassene Hilfeleistung § 323 a: Vollrausch § 316 a: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Weitere Kombinationen: § 113; Rechtspflegedelikte (z.B. §§ 145d, 164, 153 ff.) 2

Straßenverkehrsdelikte Geschütztes Rechtsgut  Streitig: Allgemeininteresse an der Sicherheit des Verkehrs Individualrechtsgüter: Leben, Gesundheit, Eigentum 3. Doppelte Schutzrichtung: Sicherheit des Verkehrs und Schutz von Individualrechtsgütern Relevanz: Einbeziehung von Tatbeteiligten als taugliche Tatobjekte Einwilligung 3

Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Führen eines Fahrzeugs b) im Verkehr (§§ 315 – 315d) c) Fahruntüchtigkeit 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Fahrlässigkeitstatbestand: § 316 II 4

Führen eines Fahrzeugs = alle Vehikel, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen und die am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Antriebsart ist unerheblich. Beispiele: Kraftfahrzeuge (Auto, Krafträder, Bus etc.), Fahrräder, Fuhrwerke, Schienenfahrzeuge Nicht dagegen motorlose Roller, Kinderwagen, Rollschuhe; vgl. § 24 I StVO (dem Fußgängerverkehr gleichgestellt); bejaht aber für Rollstühle, vgl. § 24 II StVO Str.: Inline-Skates 5

nur eigenhändig möglich Grenzfälle: - Abrollen-Lassen auf Gefälle Führen: = unmittelbares in Bewegung setzen bzw. halten unter Ingangsetzung bzw. Handhabung seiner technischen Voraussetzungen; allein Bewegungsvorgänge erfasst unabhängig von Motorkraft nur eigenhändig möglich Grenzfälle: - Abrollen-Lassen auf Gefälle - Lenken bei Abschleppen - Anschieben? - Versuch, festsitzendes Auto loszubekommen? - Fahrlehrer? 6

Führen eines Fahrzeugs im (Straßen)Verkehr = alle Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum = Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist oder so benutzt wird (z.B. Stadt- und Landstraßen; Autobahnen) Beispiele: - Parkplätze bei Einkaufsmarkt oder Gaststätte - Parkhaus - Privates Betriebsgelände 7

Absolute Fahruntüchtigkeit Gegenbeweis ist nicht zulässig Auto: 1,1‰ = Grundwert von 1,0‰ + Sicherheitszuschlag von 0,1‰ Fahrrad: 1,6‰ = Grundwert von 1,5‰ + Sicherheitszu-schlag von 0,1‰ Relative Fahruntüchtigkeit Zwischen 0,3‰ und 1,1‰ + weitere Beweisanzeichen in Form von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen Unterscheide: Fahruntüchtigkeit und Schuld(un)fähigkeit 8

Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung aa) Führen eines Fahrzeugs bb) im fahruntüchtigen Zustand (Nr. 1a oder 1b) ODER grob verkehrswidrige Verfehlung nach Nr. 2a – g b) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + bei Nr. 2a-g rücksichtslose Verfehlung II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld Bea.: Vorsatz-Fahrl.komb. (III Nr. 1) + Fahrlässigkeit (III Nr. 2) 9

Konkrete Gefahr Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts derart gesteigert ist, dass sein Eintritt „nahe liegt“. Die Gefahr ist konkret, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht: „Kritische Verkehrssituation“ bzw. „Beinahe-Unfall“. 10

Problem: Gefährdung von Mitfahrern Probleme bei § 315 c Problem: Gefährdung von Mitfahrern Auch hier kritische Verkehrssituation im Einzelfall erforderlich Problem: Gefährdung von Tatbeteiligten Problem: Gefährdung des Tatmittels - Problem: Wertgrenze - Problem: Pflichtwidrigkeitszusammenhang 11

Gefährlicher Eingriff in des Straßenverkehr gem. § 315 b I I . Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) verkehrsfremder Eingriff (Nrn. 1 – 3) b) dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs c) dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert 2. Subjektiver Tatbestand II./ III. Rechtswidrigkeit und Schuld Beachte: - Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 315 b IV - Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gem. § 315 b V - Qualifikationen gem. § 315 b III i.V.m. § 315 III 12

Verkehrsfremde Außeneingriffe Nr. 1: Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen Beispiele: Durchtrennen von Bremsschläuchen, Zerstören bzw. Beschädigen von Fahrzeugen durch Steinwürfe von Autobahnbrücken, Abbau von Verkehrsschildern - Nr. 2: Hindernisbereiten (auch durch Unterlassen möglich) Beispiele: Straßensperren, Spannen eines Drahtes über die Fahrbahn, Schieben eines Fahrzeugs auf die Fahrbahn; Nichtbeseitigung verlorener Ladung; Vollbremsung zwecks Unfallsprovokation, um Versicherungsleistungen zu erlangen Nr. 3: ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe Beispiele: Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt; absichtliches Schütten von Altöl auf die Straße; Herabwerfen von schweren Steinen von einer Brücke auf fahrende Kfz 13

Zweckentfremdung des Fahrzeugs i.S.d. § 315 b Grundsatz: nur verkehrsfremde Außeneingriffe Ausnahme: Verkehrsteilnehmer pervertiert den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr, d.h. er verhält sich nicht nur verkehrswidrig, sondern sogar verkehrsfeindlich (verkehrsfremder Inneneingriff entspricht verkehrsfremden Außeneingriff) Voraussetzung: Objektive: grobe Einwirkung auf den Verkehr Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich handeln (zweckwidriger Einsatz z.B. als Waffe) + zumindest bedingter Schädigungsvorsatz (BGHSt 48, 233) 14

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs - Tathandlung muss eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirken, die sich zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet. Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen der abstrakten Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der konkreten Gefahr ist nicht mehr erforderlich. Es genügt, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Strassenverkehrs darstellt (verkehrsspezifische Gefahr) 15

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr Problem: vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls b) Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V c) Sich Entfernen vom Unfallort d) Pflichtverletzung aa) Feststellungs- und Vorstellungspflicht i.S.d. § 142 I Nr. 1 Problem: Anwesenheit feststellungsbereiter Personen 16

bb) Wartepflicht i.S.d. § 142 I Nr. 2 Problem: Dauer und Umfang der Wartepflicht/ Visitenkarte cc) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 1 nach Ablauf der Wartezeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 dd) Nachholpflicht i.S.d. § 142 II Nr. 2 bei berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen Problem: unvorsätzliches Entfernen 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Problem: täuschungsbedingte Zustimmung zum Verlassen III./ IV. Schuld/ Tätige Reue, § 142 IV 17

Ausgewählte Probleme bei § 142 (1) 1. Unfallbegriff: Verkehrstypisches Unfallrisiko? Unfall = plötzlich eintretendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, dass mit dessen typischer Gefahrensituation im ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. 2. Problem: Unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort? 3. Problem: Schuldloses Entfernen wegen § 20? 18

I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tathandlung = Sichversetzen in Rausch AUFBAU DES § 323 a Aufbau § 323 a – Vollrausch I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Tathandlung = Sichversetzen in Rausch 2. Tatmittel = alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (Drogen, Medikamente) 3. Kausalität zwischen Rausch und Rauschmittel 4. Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Sichversetzens in einen Rausch II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Begehung einer rechtswidrigen Tat im Rausch, deretwegen der Täter auf Grund von rauschbedingter (nicht ausschliessbarer) Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann. 19

1. Handlungsabschnitt: Der Heimweg nach dem Fußballspiel A. Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 2 StGB Problem (1): Fahruntüchtigkeit B. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB C. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 2 iVm. Abs. 1 StGB 2. Handlungskomplex: Das Geschehen an dem Abend mit E bis zu dem Unfall A. Das Abrollenlassen des Wagens I. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB Problem (2): Führen des Fahrzeugs II. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB III. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB iVm. den Grundsätzen der a.l.i.c. Problem (3): Keine a.l.i.c. bei §§ 315c, 316 StGB

IV. Strafbarkeit des S gemäß § 323a iVm. 316 Abs. 1 StGB B. Die Fahrt nach dem Gespräch mit E I. Strafbarkeit des S gemäß §§ 212, 211 StGB durch das Auffahren auf den Wagen des D II. Strafbarkeit des S gemäß § 222 StGB durch das Auffahren auf den Wagen des D III. Strafbarkeit des S gem. § 222 StGB iVm. den Grundsätzen der a.l.i.c. Problem (4): Keine a.l.i.c. beim Fahrlässigkeitsdelikt IV. Strafbarkeit des S gemäß § 222 StGB durch das Sich-Betrinken Problem (5): Eigenverantwortliche Selbstgefährdung o. einverständliche Fremdgefährdung V. Strafbarkeit des S gemäß § 229 StGB durch das Sich-Betrinken VI. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 1 durch das Fahren im fahruntüchtigen Zustand und die Verursachung des Todes der E

VII. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs VII. Strafbarkeit des S gemäß § 315c Abs.1 Nr. 1a Var. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 1 iVm. den Grundsätzen der a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken VIII. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 StGB durch das im Zustand der Fahruntüchtigkeit erfolgte Führen eines Fahrzeugs im Verkehr IX. Strafbarkeit des S gemäß § 316 Abs. 1 iVm. den Grundsätzen der a.l.i.c. durch das Sich-Betrinken X. Strafbarkeit des S gemäß § 323a durch das Sich-Versetzen in einen Rausch und das anschließende Begehen einer sog. Rauschtat 3. Handlungskomplex: Das Geschehen nach dem Unfall A. Strafbarkeit des S gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 durch das Entfernen vom Unfallort vor Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen B. Strafbarkeit des S gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 durch das heimliche Absetzen Problem (6): Feststellungspflicht nach Entferntwerden?