Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung

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 Präsentation transkript:

Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung TITEL DES VORTRAGS Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung RDin Tanja Leibold 45. Jahrestagung der Vorsitzenden der Netzwerke für berufliche Fortbildung in Baden-Württemberg 19. Juli 2013, Breisach am Rhein Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2004

Bisheriger rechtlicher Status der Netzwerke für berufliche Fortbildung TITEL DES VORTRAGS Netzwerke sind als nicht eingetragene Vereine einzuordnen: Eine schriftliche Satzung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist die stillschweigende Übereinkunft über die zentralen Grundentscheidungen des Vereins. Körperschaftliche Struktur: Fortbestand der Netzwerke ist unabhängig von Mitgliederwechseln. Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2004

Haftungsrechtliche Situation TITEL DES VORTRAGS Haftungsrechtliche Situation Haftungssubjekte Verein Organe (Vorstands-, Beirats-, Aufsichtsratsmitglieder) Vereins- mitglieder Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2004

Haftungsrechtliche Ansprüche: mögliche Haftungsgründe Verbindlichkeiten Schadensersatz

Haftung des Vereins gegenüber Dritten Sowohl der e. V. als auch der nicht eingetragene Verein können am Rechtsverkehr teilnehmen, klagen und verklagt werden. Verbindlichkeiten des Vereins. Schadensersatz für einen Schaden, den ein Organ (Vorstandsmitglied, Aufsichtsrats- od. Beiratsmitglied) des Vereins verursacht hat. Schadensersatz für einen Schaden, den ein Vereinsmitglied verursacht hat. Haftung des Vereins gegenüber Dritten

Beim e. V. gibt es keine Handelnden-haftung!!! Haftung der Mitglieder des Vereins gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten des Vereins Unterschied: Beim e. V. gibt es keine Handelnden-haftung!!! Eine persönliche Haftung der Mitglieder gibt es grundsätzlich nicht. AUSNAHME: Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 2 BGB beim nicht eingetragenen Verein: "Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich."

Handelndenhaftung gemäß § 54 S. 2 BGB: Persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Haftung in gleichem Umfang wie die des Vereins. Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner. Handelnder ist jeder, der im Namen des Vereins direkt tätig wird. Die Handelndenhaftung kann nicht durch Satzung ausgeschlossenen werden. Haftungsausschluss in Verträgen mit Dritten ist möglich. Freistellungsanspruch gegen den Verein: greift nicht, wenn der Verein kein ausreichendes Vermögen hat!

Haftung von Organmitgliedern / besonderen Vertretern / Vereinsmitgliedern auf Schadensersatz Anspruchsberechtigte: Verein Vereinsmitglieder Dritte

Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Vereinsmitgliedern gegenüber dem Verein auf Schadensersatz HAFTUNGSPRIVILEG: Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1, 31b Abs. 1 BGB). Voraussetzung: unentgeltliches Tätigwerden oder Aufwandsentschädigung von jährlich maximal 720 Euro. Das Haftungsprivileg gilt nicht für die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Pflichten!

Haftung von Organmitgliedern oder besonderen Vertretern gegenüber Vereinsmitgliedern auf Schadensersatz Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1, Satz 2 BGB). Voraussetzung: Unentgeltliches Tätigwerden oder Aufwandsentschädigung von jährlich maximal 720 Euro. In der Satzung kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

Haftung von Organmitgliedern oder besonderen Vertretern gegenüber Dritten auf Schadensersatz Kein Haftungsprivileg. Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegen den Verein (§ 31a Abs. 2, Satz 1 BGB). Voraussetzungen: Unentgeltliches Tätigwerden oder Aufwandsentschädigung von jährlich maximal 720 Euro. Kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

anderen Vereinsmitgliedern oder Dritten Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder Dritten auf Schadensersatz Kein Haftungsprivileg bei Schädigung anderer Vereinsmitglieder. Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verein bei Schädigung eines anderen Vereinsmitglieds oder eines Dritten (§ 31b Abs. 2 BGB). Voraussetzungen: Unentgeltliches Tätigwerden oder Aufwandsentschädigung von jährlich maximal 720 Euro. Kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Steuerrechtliche Pflichten jedes Netzwerkes Auf die steuerrechtlichen Pflichten hat es keine Auswirkung, ob es sich um einen nicht eingetragenen Verein oder einen e. V. handelt. Die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Beiträge für Publikationen o. ä. sind hier aufgrund ihres Entgeltcharakters steuerpflichtig (Körperschaft-steuer, Umsatzsteuer). Freibetrag bei der Körperschaftsteuer i. H. von 5.000 Euro des Einkommens. Umsatzsteuer: sog. Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, d.h. die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 17.500 Euro nicht übersteigt. Ansprechpartner: Steuerberater sowie für Einzelfragen der Vereinsbeauftragte des zuständigen Finanzamtes.

Gründung eines Landesverbandes? Zentralisierung gewollt? Bestehen die regionalen Netzwerke fort, bleiben dort auch die haftungsrechtlichen Probleme (Handelndenhaftung) bestehen. Offene Fragen: Welche Aufgaben soll ein Landesverein wahrnehmen? Wer soll die Geschäftsstelle eines Landesvereins übernehmen und die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stellen?

Nachteilige finanzielle Konsequenzen bei der Gründung eines Landesvereins: Steuerrechtliche Folgen: Bei der Körperschaftsteuer besteht ein steuerlicher Freibetrag i. H. v. 5.000 Euro. Bei der Umsatzsteuer kann die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, d.h. die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 17.500 Euro nicht übersteigt. Bei der Gesamtabwicklung der Mitgliedsbeiträge und der für Publikationen o. ä. erhobenen Beiträge über einen Landesverband würden diese Freigrenzen voraussichtlich nicht ausreichen. Bei einer dezentralen Abwicklung können die Freibeträge dagegen von jedem einzelnen Netzwerk genutzt werden.

Steigende Kosten für die Vereinsverwaltung: Ein Landesverein würde zur Abwicklung der Geschäfte für sämtliche regionalen Netzwerke eine Geschäftsstelle mit entsprechender personeller und sachlicher Ausstattung benötigen. Bestehen die regionalen Netzwerke fort, entstehen bei der Mitgliederverwaltung zudem zwangsläufig Doppelstrukturen. Im Ergebnis würde die Gründung eines Landesverbandes zu finanziellen Mehrbelastungen führen und damit eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge erforderlich machen.

Vorteile der Gründung eines e. V. Ausschluss der Handelndenhaftung! Keine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins. Rechtlich klar definierte Rechtsform, die im Rechts- und Geschäftsverkehr anerkannt ist. Aufwertung der Netzwerke !

Wie wird der e. V. gegründet? Mitgliederversammlung: Beschluss der Vereinssatzung. Eintragung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts: Anmeldungsschreiben (Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Vorstandsmitglieder). Der Vorstand muss das Anmeldungsschreiben unterschreiben. Die Unterschrift(en) müssen öffentlich beglaubigt werden (z. B. durch Notar). Abschrift der Satzung, die von sieben Mitgliedern unterschrieben sein soll. Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands (in der Regel das Protokoll der Mitgliederversammlung).

Vielen Dank für Ihr Interesse! TITEL DES VORTRAGS Vielen Dank für Ihr Interesse! Vortragender, Anlass, 1. Dezember 2004