Repowering Windpark Hohegaste

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 Präsentation transkript:

Repowering Windpark Hohegaste Informationstermin 12.11.2014

Gliederung Planerische Grundlagen des Projektes Repowering Windpark Hohegaste Planungsabsicht Vorarbeiten

Planerische Grundlagen 3

Planerische Grundlagen 34. Flächennutzungsplanänderung „Windpark Hohegaste“ (1996) Inhalt: Darstellung von Sonderbauflächen für Windkraftanlagen Darstellung der Anlagenstandorte 4

Planerische Grundlagen Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6 (1997)

Planerische Grundlagen Bestehender Windpark Hohegaste in der Stadt Leer mit 13 WEA (Geltungsbereich VEP Nr. 6): 1997 errichtet, 13 x Enercon E-40 500 kW, 75 m Gesamthöhe

Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich) LROP und Entwurf des Windenergieerlasses Niedersachsen Stand 20.10.2014 Auszug aus dem Erlass-Entwurf : Ziffer 2.2 Landes-Raumordnungsprogramm „Gemäß Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sind für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete (§8 Abs. 7 Nr. 1 ROG) oder Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG) für Windenergienutzung festzulegen (LROP, Abschnitt 4.2 Energie, Ziffer 04, Satz 1).“ Auszug aus dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP 2012, Abschnitt 4.2 Energie) Textziffer 04 Satz 1 (Zielfestlegung): „Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen“. Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

Entwurf des RROP Landkreis Leer 4.2 04 Windenergie Ziele und Grundsätze des RROP des Landkreises Leer zur Nutzung von Windenergie Z 01 In der zeichnerischen Darstellung sind für die Nutzung der Windenergie geeignete raum-bedeutsame Standorte als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Sie weisen gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Raumordnungsgesetz zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten auf. Dies bewirkt den Ausschluss dieser Nutzung außerhalb dieser Gebiete (Ausschlusswirkung). Raumbedeutsame Windenergieanlagen und -parks sind auf diese Gebiete zu konzentrieren. Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

Entwurf des RROP Landkreis Leer Z 02 Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung wird für folgende durch gemeindliche Bebauungspläne rechtsgültig beordnete Sonderbauflächen und Sondergebiete für Windenergiegewinnung gemäß der zeichnerischen Darstellung eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung festgelegt: Windpark Filsum (teilweise)/ Samtgemeinde Jümme Windpark Firrel/ Samtgemeinde Hesel Windpark Hohegaste/ Stadt Leer Windpark Holtgaste (teilweise)/ Gemeinde Jemgum Windpark Klostermoor/ Gemeinde Rhauderfehn Windpark Neermoor-Memgaste/ Gemeinde Moormerland Windpark Moorgut/ Gemeinde Ostrhauderfehn. Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 12

1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Leer 13

Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich) LROP und Entwurf des Windenergieerlasses Niedersachsen Stand 20.10.2014 Auszug aus dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP 2012, Abschnitt 4.2 Energie) Textziffer 01 Satz 4 (Zielfestlegung): „Vorhandene Standorte, …, die bereits für die Energiegewinnung und … genutzt werden, sind vorrangig zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen“ (vgl. LROP a.a.O.). Im Hinblick auf bestehende Konzentrationsflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (gemäß den bestehenden Flächennutzungsplänen der Gemeinden und vorheriger Fassungen eines RROP) kommt dieser Zielfestlegung bei Neuplanungen (Neuaufstellung oder Änderung eines RROP und/oder Flächennutzungsplans) erhebliche Bedeutung zu, wenn die Neuflächen mit aktuellen und anderen Ab-standskriterien (weichen Tabuflächen) festgelegt werden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem vorgenannten Ziel des LROP kann auf Eingriffe in den Altflächenbestand in der Regel in fast allen Fällen verzichtet werden, ohne das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept der Neuplanung damit in Frage zu stellen. Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich) LROP und Entwurf des Windenergieerlasses Niedersachsen Stand 20.10.2014 Auszug aus dem Erlass-Entwurf zu Ziffer 2.2 Landes-Raumordnungsprogramm „Das LROP legt außerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden sollen (LROP Abschnitt 4.2 Energie, Ziffer 04, Satz 5).“ (Hervorhebung nachträglich) Vgl. dazu auch Ziffer 2.13 „Repowering“ des Erlasses. Auszug aus dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP 2012, Abschnitt 4.2 Energie) Textziffer 04 Satz 5 (Grundsatz): „In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergie-nutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.“ Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)

Bauplanungsrechtliche Situation Der Windpark Hohegaste ist die einzige Fläche im Stadtgebiet, auf der nach dem Inkrafttreten des geänderten RROP des Landkreises Leer ein raumbedeutsamer Windpark zulässig ist. Der hinzukommende Teil (Vorranggebiet) muss diesem Ziel der Raumordnung angepasst werden gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Die bestehende Fläche kann und sollte unter Berücksichtigung der vorgenannten Ziele und Grundsätze des RROP und des LROP zum Repowering des vorhandenen Windparks genutzt werden. Jann Berghaus / RAe Berghaus, Duin & Kollegen (Aurich)