Rechtsordnung und Rechtsschutz Europarecht Modul 3: Rechtsordnung und Rechtsschutz Dr. Dierk Booß
Europa ist in dreifacher Hinsicht ein Phänomen des Rechts: Es ist durch Recht entstanden. Es ist selbst Rechtsquelle. Es gibt den Bürgern eine neue Rechtsordnung. Walter Hallstein:
Gründungsverträge (Pariser Primäres Gemeinschaftsrecht Prüfungsmaßstab für Sekundärrecht Gründungsverträge (Pariser Vertrag, Römische Verträge) Anhänge, Protokolle etc. Vertragsrevisionen (EEA, Maastricht, Amsterdam, Nizza, Lissabon) Beitrittsverträge Grundrechte und ungeschriebene Rechtsgrundsätze
Primärrechts-ähnliches Recht Rechtsakte der GASP Völkerrechtliche Verträge der EG mit Dritten Mitgliedsstaaten untereinander Akte im Rahmen der Flexibilität
Konstellationen völker- rechtlicher Verträge 1 D PL 3 2 EG RUS 4
Kompetenzen der EU Art. 5 EUV, Art. 2-6 AEUV Explizite Kompetenzen 1 Explizit ausgeschlossene Kompetenzen z.B. Art. 4 EUV 2 ausschließliche Zuständigkeit Art. 3 AEUV geteilte Zuständigkeit Art. 4 AEUV Implizite Kompetenzen Art. 352 AEUV 3 koordinierende Zuständigkeit Art. 5 AEUV ergänzende Zuständigkeit Art. 6 AEUV 6
Sekundäres Gemeinschaftsrecht Verordnungen (gelten unmittelbar, in allen Teilen verbindlich) Richtlinien (müssen ins nationale Recht umgesetzt werden, Ziel verbindlich) Beschlüsse (in allen Teilen verbindlich, je nach Empfänger) Empfehlungen/Stellungnahmen (unverbindlich) „soft law“, z.B. Leitlinien, Programme Art. 288 AEUV
Unionsrecht und nationales Recht hat Vorrang vor nationalem Recht wirkt unmittelbar für Bürger Nat. Recht Unions- recht Unions- recht löst bei Verletzung Staatshaftung aus
Richtlinien I Ordnungs- Nat. gemäß harm. Recht nat. Recht Nat. Richt- 1.1.2008 1.1.2010 Keine oder fehlerhafte Umsetzung Richtlinien-Erlass Richtlinien-Umsetzung
Richtlinien II Nat. Recht Nat. Richt- Recht linie 1.1.2008 1.1.2010 Richtlinien-Umsetzung Richtlinien-Erlass Richtlinienkonforme Auslegung möglich Keine Gefährdung des Richtlinien- Zweckes
Richtlinien III Ordnungs- gemäß harm. nat. Recht Keine oder Richtlinienkonforme Auslegung Pflicht 1.1.2010 Vertikale Richtlinienwirkung keine horizontale Richtlinien- wirkung Richtlinienkonforme Auslegung Pflicht Staatshaftung Keine oder fehlerhafte Umsetzung Richtlinien-Umsetzung
Direkte Wirkung von Richtlinien Vertikal horizontal Ja, wenn: Nein! nicht richtig umgesetzt unbedingt und hinreichend genau nicht zulasten Privater richtlinienkonforme Auslegung Staatshaftung
Grundrechte-Charta Verabschiedet 7.12.2000 in Nizza, noch nicht als solche rechtsverbindlich Würde des Menschen Freiheiten Gleichheit, Solidarität Bürgerrechte, Justizielle Rechte Tragweite der Rechte Art. 6 EUV Lissabon nimmt auf die Charta Bezug und verleiht ihr Rechtsverbindlichkeit
Unionsbürgerschaft seit Maastricht Art. 20-24 AEUV Wer? alle Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht im gesamten Gebiet der EU Aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen im eigenen Wohnsitzland Diplomatischer und konsularischer Schutz durch Botschaften von EU Ländern in Drittstaaten Petitionsrecht beim EP und das Recht, sich an den europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden
Kontrolldichte des EuGH Private/Private: nur Einwirkung über Vorabentscheidungsverfahren Mitgliedstaaten/Private: nur Einwirkung über Vorabentscheidungsverfahren EU-Organe/Private und Dritt- staaten: im allgemeinen nur, wenn unmittelbar und individuell betroffen EU-Organe/Mitglied- staaten: nur Kontrolle spezifischer Pflichten EU-Organe untereinander: Jurisdiktions-Monopol
Funktionen des Gerichtshofs Private/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit Mitgliedstaaten/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit EU-Organe/Private und Drittstaaten: Verwaltungsgericht/Internationales Gericht EU-Organe/Mitglied- staaten: Verfassungsgericht EU-Organe untereinander: Verfassungsgericht
Verfahrensarten vor dem Gerichtshof Private/Private: Vorabentscheidungsverfahren Mitgliedstaaten/Private: Vorabentscheidungsverfahren Private und Drittstaaten/EU-Organe: Nichtigkeits- (Untätigkeits-) und Schadensersatzklage EU-Organe/Mitgliedstaaten: Vertragsverletzungsverfahren, Beihilfenaufsicht EU-Organe untereinander: Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage
Vorabentscheidungsverfahren Art. 276 AEUV Auslegung Gültigkeit Primärrecht Sekundärrecht Internat. Abkommen nur Sekundär- recht Alle nationalen Gerichte zur Vorlage verpflichtet Alle nationalen Gerichte zur Vorlage berechtigt Letztinstanzliche Gerichte bei Zweifeln zur Vorlage verpflichtet
Kompetenzen von Gerichtshof und Gericht Vorabentscheidungen Vertragsverletzungen Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen - zwischen Organen - zwischen Mitglied- staaten und Organen, außer in Bereichen, die Gericht unterfallen Rechtsmittel gegen Gericht Gutachten Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen - von Privaten - zwischen Mitglied- staaten und Organen in bestimmten Bereichen Schadensersatzklagen Schiedsverfahren Marken- und Sorten- rechtsklagen Rechtsmittel gegen Fachgerichte