Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

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Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Ab 01. Januar 2005: Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Stand: Februar 2004

Kreis Dithmarschen-FB 31 Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten I. Ziel: Leistungen zum Lebensunterhalt für ERWERBSFÄHIGE und deren Angehörige zusammenführen zukünftig: bisher: Arbeitslosengeld (SGB III) Versicherungsleistung Unabhängig von Bedürftigkeit Arbeitslosengeld (SGB III) Versicherungsleistung Unabhängig von Bedürftigkeit Arbeitslosenhilfe (SGB III) Steuerleistung Abhängig von Bedürftigkeit Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Steuerleistung Abhängig von Bedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt (BSHG) Steuerleistung Abhängig von Bedürftigkeit HzL nach dem BSHG (neu: SGB XII) bleibt als Auffanghilfe für Personen ohne anderweitige Ansprüche bestehen.

IIa. Grundsicherung für Arbeitssuchende Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten IIa. Grundsicherung für Arbeitssuchende Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Arbeitslosengeld II Sozialgeld (entspricht nahezu den Leistungen des Arbeitslosengeld II) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige Für nicht erwerbsfähige Angehörige , die in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben

IIb. Drei Säulen der Leistungen Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten IIb. Drei Säulen der Leistungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld SGB III Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt Für Erwerbslose mit Versicherungsanspruch nach SGB III Für erwerbslose Bedürftige ohne (ausreichenden) Anspruch nach SGB III und deren Bedarfsgemeinschaft Für Bedürftige über 65 Jahre oder mit dauerhafter voller Erwerbsminderung (soweit über 15 Jahre alt) Für sonstige Bedürftige, die keinen (ausreichenden) Anspruch auf andere Leistungen haben Bedarfsunabhängige Leistung B e d a r f s o r i e n t i e r t e L e i s t u n g e n

III. anspruchsberechtigter Personenkreis Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten III. anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchberechtigt für Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist, wer: Arbeitslos ist Erwerbs- fähig oder hilfebed. Angehörig. ist Bedürftig ist Keinen Anspruch auf originäres Alg hat Anspruchsberechtigt ist/sind: für Arbeitslosengeld II: wer zwischen 15 und 65 Jahren und erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allg.Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. für Sozialgeld: hilfebedürftige Haushaltsangehörige der vorgenannten Personen, soweit diese anspruchsberechtigt sind. Einzusetzen ist: Einkommen der Bedarfsgemeinschaft entsprechend den Grenzen in der Sozialhilfe (HzL) Vermögen entsprechend den Grenzen in der Arbeitslosenhilfe

IVa. Ausgestaltung Arbeitslosengeld II Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten IVa. Ausgestaltung Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II Höhe entsprechend Sozialhilfe Auf jeweils 2 Jahre begrenzter Zuschlag für erwerbsfähige Personen, die vormals Arbeitslosengeld bezogen haben („Übergangsgeld“) Anstelle der einmaligen Bedarfe der Sozialhilfe sieht die Grundsicherung hierfür eine Pauschale vor. Dadurch sollen der bei der Sozialhilfe erforder- liche detaillierte Nachweis der einmaligen Bedarfe vermieden werden. Eine Zweckbestimmung ist jedoch gesetzlich nicht geregelt. Es können weitergehende einmalige Bedarfe bestehen, die im Rahmen des BSHG zu decken wären. Wohngeld ist wie in der Sozialhilfe von den angemessenen Unterkunfskos- tgen abzusetzen. Empfänger von Grundsicherungsleistung haben keinen Anspruch auf besonderen Mietzuschuß. Es ist der allgemeine Mietzuschuß zu beantragen. Grundsicherungsleistungen sind Einkommen i.S. des Wohngeldrechtes. Es muß daher zunächst die Grundsicherungsleistung berechnet werden, dann das Wohngeld und dann wieder die Grundsicherudng unter Berücksichtigung des Wohngeldes. 04.06.2003 Hilfen weitgehend pauschaliert Einbeziehung in gesetzliche Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung

IVb. Ausgestaltung Sozialgeld Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten IVb. Ausgestaltung Sozialgeld Sozialgeld Höhe entsprechend Sozialhilfe Hilfen weitgehend pauschaliert Anstelle der einmaligen Bedarfe der Sozialhilfe sieht die Grundsicherung hierfür eine Pauschale vor. Dadurch sollen der bei der Sozialhilfe erforder- liche detaillierte Nachweis der einmaligen Bedarfe vermieden werden. Eine Zweckbestimmung ist jedoch gesetzlich nicht geregelt. Es können weitergehende einmalige Bedarfe bestehen, die im Rahmen des BSHG zu decken wären. Wohngeld ist wie in der Sozialhilfe von den angemessenen Unterkunfskos- tgen abzusetzen. Empfänger von Grundsicherungsleistung haben keinen Anspruch auf besonderen Mietzuschuß. Es ist der allgemeine Mietzuschuß zu beantragen. Grundsicherungsleistungen sind Einkommen i.S. des Wohngeldrechtes. Es muß daher zunächst die Grundsicherungsleistung berechnet werden, dann das Wohngeld und dann wieder die Grundsicherudng unter Berücksichtigung des Wohngeldes. 04.06.2003 Mittelbare Einbeziehung in gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Kreis Dithmarschen-FB 31 Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten V. Anreize / Sanktionen Verstärkte Anreize durch höhere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit für Familien zeitlich befristetes Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme Vereinfachung der aktivierenden Hilfen (Zuschüsse usw.) nach dem SGB III (Regelungen gelten weitgehend entsprechend für SGB II) Straffung der Sanktionierungsregelungen

VI. Zuständigkeit/Finanzierung Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten VI. Zuständigkeit/Finanzierung Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II (bzw.Sozialgeld) für Bedarfsgemeinschaft Bundesagentur für Arbeit / Bund A) Gesplittete Trägerschaft: Bundesagentur für Arbeit und Kreise und kreisfreie Städte/ Kommunen oder: B) Optionsmodell: Kommunale Trägerschaft: Kreise und kreisfreie Städte/ Kommunen

VIa. Gesplittete Trägerschaft Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten VIa. Gesplittete Trägerschaft Bundesagentur für Arbeit Kreise und kreisfreie Städte (soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt werden) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB III) ohne Leistungen, für die die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen Schuldnerberatung Psychosoziale Betreuung Suchtberatung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Leistungen, für die die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Kosten für) Unterkunft und Heizung Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Erstausstattungen für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt Kostenübernahme bei mehrtägigen Klassenfahrten

VIa. Gesplittete Trägerschaft Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten VIa. Gesplittete Trägerschaft Bundesagentur für Arbeit Kreise und kreisfreie Städte (soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt werden) Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft (im Job-Center bei der Agentur für Arbeit) zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunale Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen Geschäfte führt ein Geschäftsführer, der die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich vertritt Arbeitsgemeinschaft kann Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen

VIb. Optionsmodell: kommunale Trägerschaft Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten VIb. Optionsmodell: kommunale Trägerschaft Träger: Kreise und kreisfreie Städte Zulassung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag der Kreise und kreisfreien Städte und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde Näheres - insbesondere über die Finanzierung – regelt ein Bundesgesetz Kommunen werden komplette Aufgabenträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (einschließlich aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB III)

VIIa. organisatorische Fragen: Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten VIIa. organisatorische Fragen: bleibt es bei der vorgesehenen Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, oder werden durch Landesrecht andere Träger bestimmt ? Ist eine Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung des SGB II zulässig ? Ausgestaltung der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaft (Personelle Besetzung) ? Personalbedarf ?

VIIb. finanzielle Auswirkungen: Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten VIIb. finanzielle Auswirkungen: Wie werden die Finanzierungsregelungen im Bundesgesetz bei kommunaler Trägerschaft (Optionsmodell) gestaltet ? Finanzielle Auswirkungen für den Kreis/die Gemeinden ?: Belastung: Kosten der Unterkunft (Wegfall Wohngeld) Eingliederung nach SGB II Einmalleistungen Personalkosten/ Verwaltungsaufwand Entlastung: Sozialhilfeausgaben Beschäftigungsförderung Personalkosten/ Verwaltungsaufwand

Ablaufplanung - Beginn: 01.01.2004 Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Ablaufplanung - Beginn: 01.01.2004 Phase I: Gesetzgebungsverfahren Phase II Ende April Phase II: Entscheidungsvorbereitung Ende Juli Phase III: Entscheidung des Kreises Anfang August Phase IV: Umsetzung Juni 2005

Phase I: Gesetzgebungsverfahren Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Phase I: Gesetzgebungsverfahren Vorlage eines Bundesgesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen geplant bis: Ende April 2004

Phase II: Entscheidungsvorbereitung Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Phase II: Entscheidungsvorbereitung Bewertung von: rechtlichen Grundlagen organisatorischen Auswirkungen finanziellen Auswirkungen personellen Auswirkungen geplant bis: Ende Juli 2004

Phase II: Entscheidungsvorbereitung Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Phase II: Entscheidungsvorbereitung Umsetzungsmöglichkeiten: originäre Zuständigkeit durch den Kreis selbst durch die Gemeinden (Heranziehung) durch die Arbeitsgemeinschaft (Job-Center) optionale Zuständigkeit durch die Bundesagentur (Organleihe) geplant bis: Ende Juli 2004

Phase III: Entscheidung des Kreises Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Phase III: Entscheidung des Kreises Ausübung des Optionsrechts durch den Kreis bis spätestens 31. August 2004 geplant: Anfang August 2004

Phase IV: Umsetzung Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Phase IV: Umsetzung Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Errichtung IT-Vernetzung abhängig von der Entscheidung des Kreises Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Errichtung einer gemeinsamen Einigungsstelle Heranziehung der Gemeinden Personalgestellung /-qualifikation Vergabe von Dienstleistungen? geplant bis: Ende Juni 2005

Beschäftigungsträger Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Team „Hartz IV“ Land Schleswig-Holstein GBL 3 ? Herr Lausten Projekt- assistenz Projekt LÄMMkom/ EDV Agentur für Arbeit Heide Hilfe zur Arbeit Frau Paulsen Gemeinden/Ämter/ Städte Verbände (Landkreistag) Träger der freien Wohlfahrt und Beschäftigungsträger