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BSHG & Co Rechtliche und gesetzliche Hilfen für Betroffene

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Präsentation zum Thema: "BSHG & Co Rechtliche und gesetzliche Hilfen für Betroffene"—  Präsentation transkript:

1 BSHG & Co Rechtliche und gesetzliche Hilfen für Betroffene
Arme Kinder - Arme Kindheit? AWO Fachtagung am KJT Hamberg Salzgitter-Bad Arbeitsgruppe BSHG & Co Rechtliche und gesetzliche Hilfen für Betroffene Thomas Dietrich, AWO BALZ

2 Definition Armut Aktuelle Hilfen Hilfen ab 2005 Auftrag
Thomas Dietrich, AWO BALZ

3 Armut ist nicht gleich Armut
Definition Armut ist nicht gleich Armut Armut – stets Annäherung an einen Begriff. Verschiedene Definitionen von Armut. Gebräuchlich: „absolute“ + „relative“ Armut. Armut ist messbar (z. B. Einkommen oder soziale Indikatoren). Armut auch in Deutschland. Allerdings: Hilfe im sozialen Netz. Arme sehen ihre Situation differenziert, berücksichtigen Einkommen und andere Faktoren. Indikator der Vereinten Nationen und des Aktionsprogramms 2015: „1 US-Dollar pro Tag“ Thomas Dietrich, AWO BALZ

4 Absolute und relative Armut
Absolute Armut ... Arm ist, wer nicht über die Ressourcen verfügt, um elementare Grundbedürfnisse zu befriedigen und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Materielle Armut bedeutet ein Mangel an Gütern, die zum physischen Überleben erforderlich sind: Essen, Kleidung, Wohnung, sauberes Trinkwasser u.a. Immaterielle Armut bezieht soziale, ethnische, religiöse, kulturelle und politische Aspekte ein, ohne die ein menschenwürdiges Leben nicht möglich ist: Teilhabe am politischen wie gesellschaftlichen Leben eines Landes, Bildungschancen, Menschenrechte, Gleichberechtigung der Geschlechter u.v.m. Thomas Dietrich, AWO BALZ

5 Absolute und relative Armut
Vergleich des Lebensstandards unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen innerhalb eines Landes. Die Situation der Armen kann in zwei Ländern unterschiedlich ausfallen, obwohl die Zahl der Armen in beiden Ländern identisch hoch ist. Relative Armut drückt in erster Linie soziale Ungleichheiten innerhalb einer Gesellschaft aus. In den meisten Ländern gilt als arm, wer über weniger als 50 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens verfügt. Wer über 40 Prozent oder weniger verfügt gilt als absolut arm, bei 60 Prozent gilt man als einkommensschwach. Thomas Dietrich, AWO BALZ

6 Aus der Sicht der Armen Voices of the Poor – Can Anyone Hear Us?
Studie der Weltbank Dokumentiert, wie Arme ihre eigene Situation einschätzen. Studie aus 2002 Ca Arme weltweit befragt. Die Studie zeichnet ein deutliches Bild von dem, was sich für diese Menschen täglich hinter dem Begriff "Armut" verbirgt: Thomas Dietrich, AWO BALZ

7 Aus der Sicht der Armen Voices of the Poor – Can Anyone Hear Us?
Unsicherheit. Nichts schützt arme Menschen vor den Risiken des Lebens. Wenn die Ernte ausfällt, ist das nicht einfach eine "schwere Zeit"; ohne Sicherheiten geht es schnell ums Überleben. Aussichtslosigkeit. Wer keine Perspektive für die Zukunft sieht und zudem täglich ganz auf sich allein gestellt ist, glaubt nicht mehr an Verbesserungen. Thomas Dietrich, AWO BALZ

8 Aus der Sicht der Armen Voices of the Poor – Can Anyone Hear Us?
Machtlosigkeit. Wenn Korruption und Gewalt das eigene Leben bestimmen, ohne einen Einfluss darauf zu besitzen, entsteht ein Gefühl der Ohnmacht. Ausgrenzung. Von Mitbestimmung sind viele Arme ausgeschlossen. Sie finden für ihre Interessen, ob Bildung oder Gesundheitsvorsorge, auf der politischen Ebene keine Verbündeten. Thomas Dietrich, AWO BALZ

9 Aus der Sicht der Armen Voices of the Poor – Can Anyone Hear Us?
Armut ist mehrdimensional - bezieht sich nicht nur auf das Einkommen. Arme wissen, was sie brauchen: genug zu essen ausreichend Geld und Gesundheit Mitwirkung am gesellschaftlichen und politischen Leben Rechtssicherheit Bildungschancen Arbeit und faire Einkommenschancen ein Dach über dem Kopf. Thomas Dietrich, AWO BALZ

10 Armut in Deutschland – im Jahre 2002
Personen beziehen Sozialhilfe 3,3 % der Gesamtbevölkerung beziehen Sozialhilfe Haushalte beziehen Sozialhilfe Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beziehen Sozialhilfe 3,0 % der Gesamtbevölkerung sind Männer, die Sozialhilfe beziehen 3,7 % der Gesamtbevölkerung sind Frauen, die Sozialhilfe beziehen Sozialhilfeausgaben im wesentlichen für „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ (Heime, etc.). Relation beachten. 266 Euro betragen die Kosten für Sozialhilfe pro Einwohner/in Euro wurden für Sozialhilfe ausgegeben Thomas Dietrich, AWO BALZ

11 BSHG Bundessozialhilfegesetz Wohngeld Kindergeld Unterhaltsvorschuss
Aktuelle Hilfen BSHG Bundessozialhilfegesetz Wohngeld Kindergeld Unterhaltsvorschuss SGB III Leistungen der Agentur für Arbeit Stiftungen, etc. (z.B. „Mutter und Kind“) usw. ... Thomas Dietrich, AWO BALZ

12 Aktuelle Hilfen Thomas Dietrich, AWO BALZ

13 Verfallsdatum: 31. Dezember 2004 Neu ab 01. Januar 2005:
Aktuelle Hilfen Verfallsdatum: 31. Dezember 2004 Neu ab 01. Januar 2005: SGB III / II – Leistungen für alle Erwerbsfähigen SGB XII – Leistungen für alle Nichterwerbsfähigen Thomas Dietrich, AWO BALZ

14 Aktuelle Hilfen – Beispiel BSHG
Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt Regelsatz pro Haushaltsangehörige(r) Evtl. Mehrbedarf (z.B. allein erziehend) (angemessener) Wohnbedarf incl. Heizung Mitwirkungspflichten Einkommenserzielung (Arbeit) Wohnkostenminderung Thomas Dietrich, AWO BALZ

15 Aktuelle Hilfen – Durchschnittliche Bedarfe in den alten Bundesländern per 1. Januar 2004
Durchschnittlicher Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt Das Kölner Otto Blume Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) schreibt die Berechnungen zum durchschnittlichen Bedarf im Rahmen der HLU – getrennt nach alten und neuen Ländern – periodisch fort. Zum Stand 1. Januar 2004 ergeben sich hiernach die folgenden durchschnittlichen Bedarfe. Thomas Dietrich, AWO BALZ

16 Aktuelle Hilfen – Durchschnittliche Bedarfe in den neuen Bundesländern per 1. Januar 2004
Durchschnittlicher Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt Das Kölner Otto Blume Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) schreibt die Berechnungen zum durchschnittlichen Bedarf im Rahmen der HLU – getrennt nach alten und neuen Ländern – periodisch fort. Zum Stand 1. Januar 2004 ergeben sich hiernach die folgenden durchschnittlichen Bedarfe. Thomas Dietrich, AWO BALZ

17 Aktuelle Hilfen – Beispiel BSHG
Einmalige Beihilfe Für nicht regelmäßig wiederkehrende Kosten (defekte Geräte, Säuglings-erstausstattung, etc. – Keine abschließende Liste) Vorgabe der Ver- / Gebrauchszeiten Bewilligung als ... Geld-Pauschale oder Sachleistung (Möbel-lager, Kleiderkammer) Thomas Dietrich, AWO BALZ

18 Zukunft Die Hartz-Kommission sollte sich neue Ideen für das Wirtschaftswachstum und die Arbeitslosenver-sicherung ausdenken. Durch die Reformen soll es weniger Arbeitslose geben, damit der Staat weniger Schulden machen muss. (Quelle: Thomas Dietrich, AWO BALZ

19 Gemeinsames Ziel: Arbeitslosigkeit nachhaltig reduzieren.
Hartz 1,2,3,4 ... – Was ist was? Hartz I und II ... Stärkung des Grundsatzes von Fördern und Fordern, Erschließung neuer Beschäftigungsfelder und neuer Arbeitsplätze, Verbesserung der Qualität und Schnelligkeit der Arbeitsvermittlung, Neuausrichtung der Förderstruktur in der beruflichen Weiterbildung und Stärkung des Dienstleistungscharakters der Bundesanstalt für Arbeit. Gemeinsames Ziel: Arbeitslosigkeit nachhaltig reduzieren. Thomas Dietrich, AWO BALZ

20 Hartz 1,2,3,4 ... – Was ist was? Hartz III und IV ... Umgestaltung der rechtlichen Grundlagen für die Bundesanstalt für Arbeit Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einer neuen Leistung (Arbeitslosengeld II) Job-Center - Arbeit statt passiver Leistung Thomas Dietrich, AWO BALZ

21 Künftige Hilfen – ab 1. Januar 2005 - (Hartz IV)
SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe SGB XII BSHG Sozialhilfe GSiG Grundsicherungsgesetz Thomas Dietrich, AWO BALZ

22 Künftige Hilfen – ab 1. Januar 2005 - Termine
SGB II Regelungen zur Bestimmung der Träger und Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften Öffnungsklausel für das kommunale Optionsmodell ALG II etc. SGB XII § 101a BSHG gilt bis §§ 18 – 20 BSHG (Hilfe zur Arbeit) gelten noch bis (Übergangsfrist) : örtliche und überörtliche Zuständigkeit : Persönliches Budget Thomas Dietrich, AWO BALZ

23 Künftige Hilfen – ab 1. Januar 2005
SGB II Erwerbsfähige*, hilfebedürftige Personen zwischen 15 bis 65 Jahren (ALG II) sowie deren Haushaltsangehörige (Sozialgeld) Personen, die kürzer als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind Personen, die nicht Anspruch auf AsylbLG haben * Angelehnt an: § 43 (2) S.3 SGB VI SGB XII nicht erwerbsfähige Personen wenn keine Hilfe aus anderen Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, von Angehörigen und anderen Trägern möglich Thomas Dietrich, AWO BALZ

24 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005
§ 1 SGB II Eigenverantwortung stärken dazu beitragen, dass Lebensunterhalt unabhängig von Leistungen des SGB II bestritten werden kann Unterstützung bei Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit bzw. dafür sorgen, dass Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit vermieden oder beseitigt bzw. die Dauer verkürzt wird Lebensunterhalt sichern § 1 SGB XII „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuwirken. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.“ Thomas Dietrich, AWO BALZ

25 Künftige Hilfen – ab 1. Januar 2005 – Umfang der Personenkreise
Thomas Dietrich, AWO BALZ

26 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005
SGB II Auf Antrag Bedarfsorientiert, d. h. weitestgehend pauschaliert Bedarfsdeckung „auf Pump“ vorgesehen, wenn nicht anderweitige Sicherstellung möglich (Kleiderkammern etc.) Geld-, Dienst- und Sachleistung Steuerung durch Fallmanager und Instrument „Eingliederungsvereinbarung“ SGB XII Kenntnisgrundsatz gilt für laufende Leistungen (HLU) Für Grundsicherungsleistungen (betroffen: Alte und Menschen mit Behinderung) werden Leistungen auf Antrag erbracht § 37 SGB XII: „Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.“ Pauschalierung der Unterkunftskosten in beiden Gesetzen möglich! Thomas Dietrich, AWO BALZ

27 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II
Regelleistung in Höhe von 345 € Westen / 331 € Osten Mehrbedarfe Werdende Mütter (17 % RL) Allein erziehende (35 bzw. 52 % RL) Erwerbsfähige Behinderte (35 % RL) Kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen („angemessener Umfang“) (angemessene) Kosten der Unterkunft Kommune finanziert. Festlegung der Höhe durch RVA des BMWA. Kommune finanziert. Festlegung der Höhe durch Rechtsverordnung des BMWA. Damit der Bund der Kommune direkt eine Anweisung geben kann, wird eine Grundgesetzänderung vorgenommen. Das derzeitige Recht lässt dies nicht zu. Zur Zeit ist der Bund nur dem jeweiligen Land weisungsbefugt. Thomas Dietrich, AWO BALZ

28 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II
ALG II bei Erwerbsfähigkeit: bei Paaren bekommt jeder 90 % der RL erwerbsfähige minderjährige Kinder erhalten 80 % der RL Sozialgeld bei nicht erwerbsfähigen Angehörigen: Kinder bis 14 Jahre: 60 % des RS Kinder ab 15 Jahre: 80 % des RS Thomas Dietrich, AWO BALZ

29 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Regelleistungen im Überblick
Thomas Dietrich, AWO BALZ

30 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Modellrechnung
Thomas Dietrich, AWO BALZ

31 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Modellrechnung
Thomas Dietrich, AWO BALZ

32 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Modellrechnung
Thomas Dietrich, AWO BALZ

33 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II
Anpassung der RL erfolgt jährlich zum 1. Juli Gesetzestext (§ 20 Abs. 4 SGB II): Maßgröße: aktueller Rentenwert der gesetzlichen Renten-versicherung § 29 (3) S. 5 SGB XII (!) zur Anpassung der Regelleistung Thomas Dietrich, AWO BALZ

34 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II
Anrechnung von Vermögen: Erlaubt sind: 200 € pro Lebensjahr / max € Sonstige nicht verwertbare Altersvorsorge: 200 € pro Lebensjahr / max € „Riester-Vermögen“ 750 € für notwendige Anschaffungen Angemessener Hausrat Angemessenes KfZ Angemessenes Hausgrundstück / Eigentumswohnung in Eigennutzung Thomas Dietrich, AWO BALZ

35 Zentrales Steuerungsinstrument im SGB II Verantwortlich: Fallmanager
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II Eingliederungsvereinbarung Zentrales Steuerungsinstrument im SGB II Verantwortlich: Fallmanager Vereinbarung gilt auch für alle Haushaltsangehörigen Abschluss zwingend und sanktionsbehaftet Bei Nichtzustandekommen Regelung über Verwaltungsakt Gültigkeit jeweils sechs Monate Thomas Dietrich, AWO BALZ

36 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II - Zumutbarkeit
Grundsätzlich gilt nach § 10 SGB II jede angebotene Arbeit als zumutbar, d. h.: Kein Berufsschutz Kein Qualifikationsschutz Verlängerte Pendelzeiten / Umzug Ungünstigere Arbeitsbedingungen Thomas Dietrich, AWO BALZ

37 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II - Zumutbarkeit
Keine Lohnuntergrenze vorgesehen! Auch Jobs mit Einkommen unterhalb ALG II sind zumutbar! (Verweis auf Sittenwidrigkeit / Lohnwucher im Gesetz) Laut Aufsatz in „info-also“ aus 2003: 3,40 Euro brutto Grenze des Lohnwuchers. Thomas Dietrich, AWO BALZ

38 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Sanktionen nach § 31
Gültigkeit drei Monate, unabhängig von Verhaltensänderung Leistungsabsenkung in der 1. Stufe um 30 % der maßgeblichen RL bzw. 10 % bei „Meldeverstößen“ Erneute Verstöße: Senkung um weitere 30 % Ab dieser Stufe „können“ Leistungen als Sachleistungen (insbesondere Lebensmittelgutscheine) gewährt werden Keine Leistungen nach SGB XII möglich! Keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch Thomas Dietrich, AWO BALZ

39 Bei Jugendlichen < 25 Jahren:
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Sanktionen bei Jugendlichen nach § 31 Bei Jugendlichen < 25 Jahren: Absenkung um 100 % bei Stufe 1 Unterkunftskosten direkt an Vermieter Sachleistungen und Beratung möglich Keine Leistungen nach SGB XII möglich! Thomas Dietrich, AWO BALZ

40 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Flankierende Leistungen
In §§ 16ff. SGB II geregelt Insbesondere genannt: Kinderbetreuung / häusliche Pflege Angehöriger Schuldnerberatung Psychosoziale Betreuung Suchtberatung Maßgabe: Flankierende Leistungen müssen der Integration in das Erwerbsleben dienen. Zugangssteuerung über Eingliederungsvereinbarung und Fallmanager Kein Rechtsanspruch! Thomas Dietrich, AWO BALZ

41 Bundesagentur für Arbeit Kommune
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Wer trägt welche Leistung im SGB II? Bundesagentur für Arbeit Eingliederungsvereinbarung Leistungen aktiver Arbeitsmarktpolitik Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Regelleistung ALG II plus Mehrbedarfszuschläge Sozialgeld an nicht erwerbsfähige Angehörige Kommune in § 16 SGB II genannte Beratungsleistungen Kosten der Unterkunft und Heizung (gleichzeitig Wegfall des Wohngeldes) Einmalige Leistungen außerhalb ALG II: Erstausstattung Wohnung Erstausstattung Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt Mehrtägige Klassenfahrten Thomas Dietrich, AWO BALZ

42 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Besondere Problematik
§ 21 SGB XII: „Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt [...].“ Thomas Dietrich, AWO BALZ

43 Fazit II: große Kostenlast für die Kommunen
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Besondere Problematik: Nachrangigkeit der Unterkunftskosten Problem: Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden zuerst auf ALG II (BA) angerechnet, erst im zweiten Schritt auf Kosten der Unterkunft und Heizung (örtlicher Sozialhilfeträger) Fazit I: Volle finanzielle Entlastung der BA bereits bei Teilzeit-Beschäftigung oder Mini-Jobs Fazit II: große Kostenlast für die Kommunen Thomas Dietrich, AWO BALZ

44 Optionsmodell (geplant)
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB II – Varianten der Leistungsträgerschaft Arbeitsgemeinschaft (§ 44b SGB II) in jedem BA-Bezirk von AA und Kommune zu errichten Ort: JobCenter Vertretung nach außen und innen durch einen Geschäftsführer; bei Nichteinigung wechselweise jährlich durch AA und Kommune zu stellen „Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach diesem Buch wahr“ (§ 44b (3)) berechtigt zum Erlass von Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden Optionsmodell (geplant) (§ 6a SGB II) Kommunen können für Durchführung des SGB II votieren Regelung per VO des BMWA Gesetzentwurf: Februar 2004; Verabschiedung Plan: April 2004 Stichtag für Kommunen: Entscheidung gilt für fünf Jahre (bis 2009) Ab 2006 alle drei Jahre neue Option möglich Thomas Dietrich, AWO BALZ

45 Regelsatz in Höhe 345 € (mind. 331 € Ost)
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – SGB XII – Materielle Leistung HLU Regelsatz in Höhe 345 € (mind. 331 € Ost) Paare je 90 % RL Kinder bis 14 Jahre 60 % RL Kinder ab 15 Jahre 80 % RL SGB II übernimmt analog angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung Mehrbedarfe für werdende Mütter (17 % RL) Alleinerziehende (36 % + 12 % RL für jedes weitere Kind (max. 60 % insg.)) erwerbsfähige Behinderte (35 % RL) kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen („angemessener Umfang“) Thomas Dietrich, AWO BALZ

46 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – Offene Fragen
Personen, die „Anspruch dem Grunde nach“ auf SGB II haben, aber nicht / noch nicht erhalten? Erwerbsfähige Minderjährige und Anspruch auf ALG II? Thomas Dietrich, AWO BALZ

47 Veränderte Klientenstruktur
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – Soziale Arbeit und Beratung freier Träger Veränderte Klientenstruktur nur für Hilfsbedürftige (§§ 11 u. 17 BSHG entfallen) Fallmanager entscheidet, wer welche Beratungsleistung erhält Einbindung in Sanktionsmechanismen Beratung wird Bestandteil der sanktionsbewehrten Eingliederungsvereinbarung (patriarchalisch-autoritäre Hilfestruktur) Hilfebedürftiger hat keine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte Thomas Dietrich, AWO BALZ

48 Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – Soziale Arbeit und Beratung freier Träger
Verengung auf die Vermittlung Erwerbsfähiger in Arbeit - Leistungen Dritter (§ 16 SGB II) ... dienen nur der Eingliederung in Arbeit (nicht mehr der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens, keine vorbeugende, nachgehende oder familiengerechte Hilfe) für nicht erwerbsfähige Angehörige werden zur Kann-Leistung reduziert (§ 15,2 SGB II) können nach Ablauf der Hilfebedürftigkeit nur auf Darlehensbasis gewährt werden (§ 16,4 SGB II) erreichen insbesondere viele Frauen und Wohnungslose in stationärer Eingliederungsmaßnahme nicht mehr Thomas Dietrich, AWO BALZ

49 Qualität der Sozialen Arbeit nicht mehr gesichert
Künftige Hilfen - ab 1. Januar 2005 – Soziale Arbeit und Beratung freier Träger Qualität der Sozialen Arbeit nicht mehr gesichert Anspruch auf "leistungsgerechte Vergütung" fehlt in SGB II, Ausschreibung nach VOL (günstigster Anbieter) Anspruch auf "leistungsgerechte Vergütung" in SGB XII beseitigt, wird der jeweiligen Haushaltslage untergeordnet (§ 70,3 SGB XII) Thomas Dietrich, AWO BALZ

50 Quellen: Dank www.aktionsprogramm2015.de
Dank + Quellen Quellen: Frieder Claus, Heimstatt Esslingen e.V. home.t-online.de/home/BALZ-Treffpunkt Dank an Lars Pallinger, Diakonisches Werk BS Thomas Dietrich, AWO BALZ

51 Rat & Tat rund um Arbeit, Schulden, Sozialhilfe, Arbeitsamt und sozialpolitischem Engagement
Thomas Dietrich, AWO BALZ

52 Fon 0531 240 9408 AWO-BALZ@T-Online.de 38100 / Kuhstr. 27 (Magni)
Rat & Tat rund um Arbeit, Schulden, Sozialhilfe, Arbeitsamt und sozialpolitischem Engagement Fon 38100 / Kuhstr. 27 (Magni) Thomas Dietrich, AWO BALZ

53 Fon 0531 240 9408 AWO-BALZ@T-Online.de 38100 / Kuhstr. 27 (Magni)
Rat & Tat rund um Arbeit, Schulden, Sozialhilfe, Arbeitsamt und sozialpolitischem Engagement Fon 38100 / Kuhstr. 27 (Magni) Thomas Dietrich, AWO BALZ

54 Rat & Tat rund um Arbeit, Schulden, Sozialhilfe, Arbeitsamt und sozialpolitischem Engagement
Fon * / Kuhstr. 27 (Magni) Thomas Dietrich, AWO BALZ


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