Zulagen und Zuschläge - Überstundenverrechnung
Zulagen und Zuschläge - Allgemeines Für bestimmte Arbeiten und/oder für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden regelmäßige, unregelmäßige, einmalige Auszahlung möglich
Zulagen und Zuschläge - Abgeltung Richtet sich nach Gesetzen Kollektivverträgen Betriebsvereinbarungen Innerbetrieblichen Vereinbarungen oder erfolgt freiwillig
Zulagen und Zuschläge Im Allgemeinen fallen an Überstundenzuschläge Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)
Begriff Überstunden Mehr als 40 Stunden / Woche oder mehr als tägliche Normalarbeitszeit Entlohnung Überstundengrundlohn Überstundenzuschlag Berechnung des Überstundengrundlohnes: Stundenlohn: -> Stundenlohn Wochenlohn: -> 1/40 bis 1/38 des Wochenlohnes Monatslohn: -> 1/173 bis 1/143 des Monatslohnes (-gehaltes) Berechnung des Überstundenzuschlages: i.A.: An Werktagen untertags -> 50 % An Werktagen in der Nacht (20:00 – 6:00) -> 100 % An Sonn- und Feiertagen -> 100 %
Abgeltung von Überstunden Auszahlung erfolgt häufig verspätet mit dem Gehalt des nächsten Monats Überstunden können nach dem tatsächlichen Anfall (Einzelvergütung) pauschal (mit mtl. gleich bleibenden Betrag) als im Grundbezug enthalten (All-inclusive-Vereinbarungen) und In Form von Freizeit (Zeitausgleich) abgegolten werden.
Abgabenrechtliche Behandlung des Überstundenentgelts Grundlohn und Zuschlag: SV-Pflicht! Der für die Überstunde bezahlte Grundlohn: lohnsteuerpflichtig Bei Überstundenzuschlägen: SEG-Zulagen sowie SFN-Zuschläge sowie mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge: bis € 360,00 steuerfrei Zusätzlich: die ersten 10 ÜSt im Monat (max. 50 % des Grundlohnes, max. € 86,-/Monat) sind steuerfrei
ÜBERSTUNDEN-GRUNDLOHN (ÜG) LSt-Pflicht nach Tabelle Darstellung der Abgabenpflicht Beispiel: 8 Überstunden (50 % im Monat) ÜBERSTUNDEN-GRUNDLOHN (ÜG) 13 Überstunden Ü-ZUSCHLAG (ÜZ) GRUNDLOHN LSt-Frei LSt-Pflicht LSt-Pflicht nach Tabelle
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) Für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht gebührt (lt. Kollektivverträge) in der Regel ein Zuschlag An Feiertagen ist das regelmäßige Entgelt (Feiertagsentgelt) fort zu bezahlen Wird an Feiertagen gearbeitet, gebührt dem Mitarbeiter ein Feiertagszuschlag
Gesetzliche Feiertage bei Nichtarbeit ist das regelmäßige Entgelt (Feiertagsentgelt) zu zahlen das ist jenes Entgelt, das der DN erhalten hätte, wäre die Arbeit nicht ausgefallen Bei Arbeit an Feiertagen: Innerhalb der Normalarbeitszeit Feiertagsarbeitsentgelt und ev. lt. KV Feiertagszuschlag außerhalb der Normalarbeitszeit Überstundengrundlohn und ev. lt. KV Überstundenzuschlag
Feiertagsarbeit Arbeit in der Normalarbeitszeit: Arbeit mehr als Normalarbeitszeit: ÜG + ÜZ Feiertags-zuschlag (FEZ) Feiertags-zuschlag (FEZ) Feiertags-entgelt (FE) Feiertags-entgelt (FE)
Abgabenrechtliche Behandlung Feiertagsarbeitsentgelt und SFN-Zuschläge sind SV-pflichtig SFN-Zuschläge sind LSt-frei bis € 360,00 Ü 35
Zulagen für besonders schmutzige, schwere oder gefährliche Arbeiten (SEG-Zulagen) aus sonstigen Gründen (Bildschirmzulage, Schichtzulage, …)
SEG-Zulagen SEG-Zulagen sind mit Ausnahme der Schmutzzulage SV-pflichtig! Schmutzzulage ist SV-frei (sofern lohnsteuerfrei) SEG-Zulagen sind LSt-frei bis zu € 360,-- Ü 22 Ü 23
Lernzielkontrolle Zulagen und Zuschläge - Überstundenverrechnung Wie sind SFN-Zuschläge abgabenrechtlichzu behandeln? Wie sind SEG-Zulagen abgabenrechtlich zu behandeln? Welche Positionen sind beim LSt-Freibetrag von € 360,00 zu beachten?