Rechtsanwalt Dr. Max Middendorf Fachanwalt für Medizinrecht

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 Präsentation transkript:

Neuordnung und Delegation von Aufgaben des ärztlichen Dienstes – Haftung im OP Rechtsanwalt Dr. Max Middendorf Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität Münster OTA-Schulträgerverband, Berlin 14.03.2014 Bergmann und Partner Hafenstraße 14, 59067 Hamm www.bergmannpartner.com middendorf@bergmannpartner.com (C) RA Dr. Max Middendorf

Übersicht I. Grundlagen der Haftung Haftung bei der Übertragung von Aufgaben Fazit (C) RA Dr. Max Middendorf

Prolog Ausgangslage und Problemstellung: Ärztemangel vs. steigende Morbidität (Demographie!) erhöhter wirtschaftlicher Druck Ziel: bessere Nutzung der „Ressource Arzt“ und Schaffung einer attraktiven neuen beruflichen Ebene für Nichtärzte  Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen (C) RA Dr. Max Middendorf

I. Grundlagen der Haftung Das Patientenrechtegesetz in Kraft seit dem 26.02.2013 Herzstück: Aufnahme des Behandlungsvertrages in §§ 630a ff. BGB Regelungen über Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen weitgehend Kodifikation des status quo für das Zivilrecht Strafrecht nicht geändert, allenfalls Folgeeffekte aus neuen zivilrechtlichen Regelungen (C) RA Dr. Max Middendorf

I. Grundlagen der Haftung Haftungstypen Haftung aus Behandlungsfehler Haftung aus Aufklärungsfehler (C) RA Dr. Max Middendorf

I. Grundlagen der Haftung Grundstruktur Fehler Gesundheitsschaden Kausalität Haftungsgrund (C) RA Dr. Max Middendorf

I. Grundlagen der Haftung Haftung aus Behandlungsfehler Patientenseite hat grundsätzlich die haftungsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen insofern auch keine Verschiebung durch Patientenrechtegesetz (vgl. § 630h BGB) (C) RA Dr. Max Middendorf

I. Grundlagen der Haftung Folgen für die Praxis sachverständige Würdigung im Einzelfall wenn Fehler vorliegt: grundsätzlich keine Beweislastumkehr bzgl. Kausalität Ausnahme: grober Fehler (C) RA Dr. Max Middendorf

I. Grundlagen der Haftung Haftung aus Aufklärungsfehler hier andere Beweislastverteilung! Behandelnder hat die ordnungsgemäße Aufklärung und wirksame Einwilligung in den Eingriff zu beweisen (siehe §§ 630d, 630e BGB) (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 1. Begriffe Übertragung von Aufgaben Delegation = Verantwortung bleibt beim Arzt Substitution = Verantwortung geht auf speziell ausgebildete nichtärztliche Kraft über (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen § 2 Abs. 5 BÄO: „Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ,Arzt‘ oder ,Ärztin‘“. Begriff der Heilkunde unscharf im Einzelfall gesetzlicher Arztvorbehalt (z. B. Transfusionsgesetz) §§ 15, 28 SGB V (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 1 KrankenpflegeG: Pflege ist auszurichten auf Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen Seit 1.10.2013: „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V“ Anlage 24 zum BMV-Ä (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen nicht delegierbar (§ 2): alles, was besondere Fachkenntnisse erfordert, insb.: Anamnese Indikationsstellung Untersuchung Diagnosestellung Aufklärung und Beratung des Patienten Entscheidung über Therapie und invasive Verfahren (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen Allgemeine Anforderungen an die Delegation (§ 4): Sicherstellung, dass Delegationsempfänger über ausreichende Fachkenntnisse verfügt (Auswahlpflicht) Anleitung zur selbständigen Durchführung (Anleitungspflicht) regelmäßige Überwachung (Überwachungspflicht) in Abhängigkeit von der Qualifikation (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen Beispiele (mit chirurgischem Bezug) Verbandanlage (bei Gipsverbänden Kontrolle Arzt) Dokumentation von Bewegungseinschränkungen Anleitung zu Bewegungsübungen Unterstützung bei OP-Vorbereitung (Rücksprache mit Arzt) Wund- und Verlaufskontrollen (Rücksprache mit Arzt) Drainageüberwachung (Rücksprache mit Arzt) (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen Aufklärung § 630e Abs. 2 Nr. 1: „Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; […]“  kein expliziter Arztvorbehalt! (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 2. Rechtsgrundlagen Aufklärung nach Wortlaut kann also durch nichtärztliches Personal aufgeklärt werden, soweit es sich um eine delegationsfähige Aufgabe handelt erscheint stimmig: Kompetenz zur Durchführung geht mit Kompetenz zur Aufklärung einher Rechtslage aber bislang nicht eindeutig geklärt (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 3. Rechtsprechung Grenze bei „Kernbereich ärztlicher Tätigkeit“ eher tatsächliche Frage als Rechtsfrage Ermittlung der Grenze im Einzelfall mit Hilfe eines Sachverständigen hohes Gewicht von Empfehlungen und Stellungnahmen der Berufsverbände (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 3. Rechtsprechung fließende Übergänge zur ärztlichen Mitverantwortung nichtärztliche Aufgaben können Bestandteil der ärztlichen Fürsorgepflicht sein  tendenziell ärztliche Mitverantwortung (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 3. Rechtsprechung Kernbereich durch Schwierigkeit und Gefährlichkeit der Aufgaben gekennzeichnet „Weichenstellung“ ist originär ärztliche Aufgabe, also v.a. Diagnostik und Bestimmung der Therapie (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 3. Rechtsprechung instruktiv: OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2008 – 4 U 1857/07 „MTRA ist berechtigt, unter Aufsicht des verantwortlichen Arztes intravenöse Injektionen mit schwach radioaktivem Technetium vorzunehmen.“ Maßnahme betrifft nicht Kernbereich ärztlichen Handelns, daher grds. Delegation zulässig (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 3. Rechtsprechung Delegation (Überwachung und Anleitung) Organisation korreliert mit (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 4. Position der Ärzteschaft 115. Deutscher Ärztetag: „Delegation ja, Substitution nein!“ „Eine Substitution ärztlicher Leistungen durch nichtärztliche Berufe ist ausdrücklich zu verhindern.“ (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 5. Haftungsprophylaxe OP-Aufklärung nicht delegieren bei Delegation dokumentierte Arbeitsanweisungen vorhalten Abgleich mit den Auffassungen der Berufsverbände (C) RA Dr. Max Middendorf

II. Haftung bei der Übertragung von Aufgaben 5. Haftungsprophylaxe versicherungsrechtliche Probleme? grds. im Krankenhaus nein, da zum Betrieb des Krankenhauses gehörig  m. E. auch kein anzeigepflichtiger Umstand im ambulanten Bereich gleich gelagert im Zweifel: vorsorglich mitteilen (C) RA Dr. Max Middendorf

III. Fazit Haftung unterliegt allgemeinen Regeln im Kern keine Änderungen durch PatientenrechteG klare Abgrenzungen der Verantwortungsbereiche erforderlich – Faustregel: „Legislative“ = Arzt, „Exekutive“ = OTA Übertragung von Aufgaben korreliert mit steigender Verantwortung (beachte Strafrecht!) in praxi: Arzt steht im Focus (C) RA Dr. Max Middendorf

III. Fazit der Bedarf nach einer Übertragung von ärztlichen Aufgaben wächst zunehmende gesetzliche Konkretisierung im Bereich der GKV weitere Entwicklung offen (C) RA Dr. Max Middendorf

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Max Middendorf Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität Münster middendorf@bergmannpartner.com (C) RA Dr. Max Middendorf