Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS.

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Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS

 Strafbarkeit des A: § 307 (2) Bestechung ◦ Obj. TB:  Versprechen eines Vorteils an einen Amtsträger im Hinblick auf dessen Amtsführung ◦ Subj. TB  Wissentlichkeit hinsichtlich der Amtsführung  Vorsatz auf die restlichen TB Merkmale ◦ RW ◦ Schuld  A ist strafbar nach § 307 StGB

 Strafbarkeit des B: § 304 Geschenkannahme ◦ Obj. TB  Nimmt einen Vorteil im Zusammenhang mit seiner Amtsführung an  Sonderdelikt (besondere Eigenschaft des Täters als Amtsträger) ◦ Subj. TB  Voller Tatbild- und Bereicherungsvorsatz ◦ RW ◦ Schuld  B ist strafbar nach § 304 StGB

 Strafbarkeit C,D: § 142 Raub ◦ Gem. Tatplan, arbeitsteiliges Vorgehen  Mittäterschaft nach § 12 F 1 StGB ◦ Obj. TB  Sie gehen mit Gewalt gegen B vor um den Gewahrsamsbruch zu vollziehen (Abgrenzung zu § 131) ◦ Subj. TB  Tatbild- und Bereicherungsvorsatz ◦ RW ◦ Schuld

 Qualifikation § 143 F2 (Waffe) ◦ Der Ast ist eine Waffe iSd WaffG ◦ Beide haben Vorsatz auf die Deliktsqual.  Qualifikation § 143 F3 (Schw. Dauerfolge) ◦ Entfernung der Niere ◦ Zurechnungsproblem  Kann auch von E stammen  Bei C: Best. Täter zu E (also Zurechnung möglich)  Bei D: IN DUBIO PRO REO  C ist strafbar nach §§ 142, 143 F2, 143 F3  D ist strafbar nach §§ 142, 142 F2

 Strafbarkeit des C: §§ 12 F 2, 83 (1) Bestimmung zur KV ◦ Obj. TB  Durch Hilferuf setzt C Bestimmungshandlung  Vorsatz und Tatenentschluss wird geweckt ◦ Subj. TB  C hat Vorsatz auf alle TB-Elemente der Ausführung durch E. ◦ RW ◦ Schuld

 Strafbarkeit des E: § 83 (1) KV (Blaues Auge) ◦ Obj. TB  Erfüllt, da er auf B einschlägt. Erfolg durch leichte KV. ◦ Subj. TB  E hat Verletzungsvorsatz ◦ RW  §3 Nothilfe? Nein, liegt obj. nicht vor, E stellt sie sich aber vor.  Zu prüfen §8, hypothetische Nothilfehandlung notwendig. E nimmt dies irrtümlich an. Subj RF- Element ist zu bejahen ◦ Schuld

 §83 (1) Leichte KV (Fußtritte) ◦ Obj. TB  Erfüllt, da E auf B eintritt. Erfolg – leichte KV tritt - ein. ◦ Subj. TB  E hat Verletzungsvorsatz ◦ RW  §3 Nothilfe? Nein, irrtümlich angenommene Nothilfesituation liegt nicht mehr vor  Nothilfeexzess ◦ Schuld ist zu bejahen

 §§12 F3, 142 Bet. am Raub ◦ Obj. TB  E setzt mit Schlägen eine Unterstützungshandlung zum Raub von C & D. ◦ Subj. TB  Fehlt Vorsatz!

 Prüfung: §85 schw. Dauerfolge ◦ C:  Qualifik. ist in §143 F3 enthalten. C war kausal – Mittäterschaft beim Raub oder durch Bestimmung zum §83 (1) von E. ◦ D:  War kausal iZd Mittäterschaft, NICHT aber wenn Entfernung Folge der Fußtritte war. Es gilt IN DUBIO PRO REO ◦ E:  iZd Mittäterschaft NICHT kausal, auch hier IN DUBIO PRO REO

 Prüfung E,C,D; §94 (1) Imstichlassen  Obj. TB ◦ E,C,D erfüllen obj. TB, da sie B zurücklassen, KV verursacht haben, und B ist hilfsbedürftig.  Subj. TB ◦ Alle haben Vorsatz auf alle TB- Elemente.  RW & Schuld zu bejahen.

 §94 (2) Folge schwere KV ◦ Fraglich, ob Qual gegeben, weil Niere nur wahrscheinlich gerettet hätte werden können. ◦ Scheitert an der hyp. Kausalität da In Dubio Pro Reo gilt.

 §94 (4) Ausschluss ◦ E: §83 (1) zumind. gleiche, oder höhere ◦ C: §142, 143 Strafe womit nach §94 (1) ◦ D: § 142, 143 nicht zu bestrafen ist.

 Prüfung B:  §302 Amtsmissbrauch  B erfüllt §302 nicht, da er sein Amt nicht im Zuge der Hoheitsverwaltung missbraucht.  Unterscheidung Hoheits- Privatwirtschaftsverwaltung

 §153 Untreue ◦ Obj. TB  B erfüllt TB da er die Befugnis über Vermögen der Gemeinde zu verfügen, missbraucht um A unrechtmäßig zu bereichern. ◦ Subj. TB  B hat wissentlich Befugnis missbraucht & Vorsatz auf restl. TB- Merkmale ◦ RW & Schuld sind zu bejahen

 Qual. § 153 (2) F2 Wertqualif. ◦ Die Untreue übersteigt einen Wert von €. ◦ B hat Vorsatz auf diese Wertqualifikation.

 Strafbarkeit A 1.  §§12 F3, 153 Best. zur Untreue ◦ Obj. TB  A Setzt durch Bitte eine Bestimmungshandlung  weckt Tatentschluss und Vorsatz des B.  Subj. TB ◦ A hat Vorsatz auf Begehung und Wissentlichkeit auf den Amtsmissbrauch  RW & Schuld sind zu bejahen.

2.  Nach §2 (1) VbVG ist A Entscheidungsträger der MaxiGmbH ◦ Kann zur Veranwortung gezogen werden, wenn nach §3(1) VbVG zu ihren gunsten verübt wurde. ◦ Nach §3(2) VbVG Entscheidungsträger A RW und schuldhaft gehandelt hat. ◦  Die MaxisGmbH ist strafrechtlich verantwortlich

3.  Hausdurchsuchung §119 StPO  Nach §120(1) StPO Anordnung der StA & gerichtl. Bewilligung.  Kann nur bei Gefahr in Verzug abbedungen werden  hier nicht der Fall  Durchsuchung ist nicht gerechtfertigt.  V wurde im subj. Hausrecht verletzt   Einspruch nach §106 StPO

4.  Für C ist JGG anwendbar ◦ Zuständigkeit des C:  Herabsetzung der Strafbarkeit nach §5 Z4 JGG auf Jahre  Zuständig nach §31(3) StPO iVm §27(1) JGG (es kann keine mehr als 10jährige Strafe erkannt werden)   Jugendschöffengericht ◦ Zuständigkeit D:  Drohung: 5-15 Jahre  Geschworenengericht nach §31(2) Z1 stopp ◦ Nach §34(2) JGG kann Verfahren getrennt geführt werden  Verfahrensökonomie

5.  Fragestellung an Geschworenen ◦ Hauptfragen nach Straftat: §§142(1), 143F2 ◦ Eventualfrage nach Zurechnungsfähigkeit ◦ §334 stopp Richter können Verfahren an OGH weiterleiten; dieser teilt nach Entscheidung anderem Schwurgericht zu.

6.  Anklage hätte nach §263 StPO ausgedehnt werden müssen.  C kann nach §281(1) Z8 Nichtigkeitsbeschwerde einlegen

7.  Nach §38 StGB wird die Vorhaft nach (1) Z1 anzurechnen.  Antrag §400 StPO

8.  W schließt sich als Privatbeteiligten an §67 StPO  Bei Schuldspruch: Feststellung des Ersatzanspruches  Bei Freispruch: Verweis an den Zivilrechtsweg 9.  Berufung an das OLG