Alarmierungstechnik GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E

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Alarmierungstechnik GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Überblick über aktuelle Normen GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Dipl.-Ing. Andreas Simon Fachvortrag 02.07.2010

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E VORSTELLUNG des BÜROS Gründungsjahr: 1955 Mitarbeiterzahl: 20 Fachbereiche: Raumakustik Lichtenweg 15 51465 Bergisch Gladbach T +49 2202 936 30 0 F +49 2202 936 30 30 E info@graner-ingenieure.de W www.graner-ingenieure.de Elektroakustik / Medientechnik Bauakustik / Schallschutz Thermische Bauphysik Energietechnik Immissionsschutz Messtechnik Vorstellung des Büros Dipl.-Ing. Andreas Simon

Vorstellung Andreas Simon GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E VORSTELLUNG von ANDREAS SIMON Betriebliche Position: Prokurist Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK Fachbereich: Beschallungs-, Medien- und Tontechnik IT- und QM-Beauftragter Studium: Dipl.-Ing. Physikalische Technik, FH Aachen Firmenangehörigkeit: seit 1992 Auszug aus der persönlichen Referenzliste: Trifolion, Echternach Kleines und Großes Haus Theater Münster Theater Osnabrück Opernhaus Köln Festhalle Viersen Veltins-Arena auf Schalke Parkstadion Frankfurt Stadion Borussia Mönchengladbach Eissporthalle Königpalast, Krefeld Stadthalle Attendorn Saalbau Essen Halle Münsterland Multifunktionale Halle, Meiningen FH Düsseldorf, Neubau Fachbereich Medien Rathaus / Stadtweinhaus Münster Kreishaus Gütersloh, Plenar- und Konferenzsäle Eurogress Aachen Kultur-/ Medienzentrum Bergheim Konzerthaus Berlin Spanischer Bau Köln Arena auf Schalke Gelsenkirchen Vorstellung Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E JURA als Zweitstudium? In Deutschland werden durch Gebäudebrände jährlich ca. 600 Menschen getötet (davon etwa 200 Kinder). Rund 6.000 Menschen werden pro Jahr bei Bränden schwer verletzt, ungefähr 60.000 Menschen leicht. Tragisch ist das für den Planer. Besonders wenn ihn der Staatsanwalt in Haft nimmt: Das Verwaltungs-gericht Braunschweig hebt die besondere Gefahr eines Brandes hervor, indem es in einem Urteil (5A5185/98) sagt: „Denn es liegt in der Natur eines Schadenfeuers, dass es regelmäßig die Gefahr birgt, sich auszuweiten und dadurch zu einer unkontrollierbaren Gefahr für die Allgemeinheit zu werden.“ Wenn Sie als Planer bis jetzt noch kein Projekt betreut haben, in welchem Sach- und Personenschaden durch Brand entstand, so könnte sich das jeder Zeit ändern. Denn in deutschen Gebäuden brennt es jährlich ca. 200.000 Mal! Das Oberverwaltungsgericht Münster (AZ: 10A363/86) formuliert es für den betreffenden Kollegen so: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“ Im Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) ist für die Nutzer Ihrer Planung folgendes „persönliches Freiheitsrecht“ verankert: „(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Dieses „Recht auf Leben und Unversehrtheit“ wird durch § 223 StGB Körperverletzung weiter geregelt: „(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“ Im Strafgesetzbuch § 319 Baugefährdung sind explizit Regelungen bei planerischen Verfehlungen mit Gefahr für Leib oder Leben festgelegt und bedeuten für den danach schuldig verurteilten Planer Geld- oder gar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt. JURA als Zweitstudium? Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Allgemein anerkannte REGELN DER TECHNIK Was zählt dazu?  Alle anwendbaren Normen? Alle nicht geschützten technisch / wissenschaftlichen Geistesgüter? Das erforderliche Fachwissen des für die Aufgabe qualifizierten Planers? Antwort: Alles, jedoch entscheiden die Gerichte in der Regel fallorientiert und definieren die „anerkannten Regeln der Technik“ nicht einheitlich. DIN, EN, ISO... sind keine Gesetze. Wer ist verantwortlich? Nach einem Brandfall oder auch einer Panik mit Sach- und/oder Personenschaden entscheiden die Gerichte. Absicherung des Planers: Anwendung der „anerkannten Regeln der Technik“ nach bestem Wissen und Gewissen Harte Linie gegenüber Planungsbeteiligten und Architekten Schriftliche Verweigerung der Verantwortungsübernahme bei Missachtung der Planungsziele Brandschutzgutachter / Sachverständigen sowie den Betreiber in die Pflicht nehmen. Nicht der Planer entscheidet über Alarmierungskonzepte, sondern der Brandschutzgutachter und/oder die Feuerwehr.  Oft wird die LBO herangezogen. Diese ist jedoch „weich“ und bietet keinen justiziablen Halt. Regeln der Technik Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Allgemein anerkannte REGELN DER TECHNIK Regeln der Technik Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Allgemein anerkannte REGELN DER TECHNIK Regeln der Technik Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E NORMEN für SAA (ENS) Überblick  System beschreibend und definierend DIN VDE 0833-4  Anlage in der Planung und Anwendung EN 54-16 und EN 54-24  Produkt beschreibend und definierend (M)Lar  (Muster) Leitungsanlagen-Richtlinie Überblick Normen SAA Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E NORMEN für SAA (ENS) EN 60849  Elektroakustische Notfallsysteme (ENS)  Systemanforderungen Stichworte:  Exklusivität des Alarmbetriebs  Allzeitliche Betriebsbereitschaft  Betriebsbereitschaft nach 10s ab Haupt od. Reststromversorgung  3s Reaktionszeit  Überwachung des Systems mit Anzeigen zum Zustand  Aufmerksamkeitssignale 4s-10s vor Mitteilung  Automatische Mitteilungen auf nichtflüchtigem Speicher  Kreisaufteilung entsprechend dem Räumungsverfahren  Sprachverständlichkeit  Fehlererkennung innerhalb 100s  Überwachung der Software mit Anzeige  Schnittstelle zur BMZ mit Überwachung  Reservestromversorgung (USV) für 2x Räumungszeit, mind. 30Min  24h alarmloser Betrieb ohne Notfallgenerator  6h alarmloser Betrieb mit Notfallgenerator  + 30Min Alarmbetrieb  Revisionsunterlagen, Fehlermaßnahmen, Bedienungsanleitungen, Betriebshandbuch, Dokumentation der Leistungs- und Messdaten  Instandhaltung, Wartung EN 60849 Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E NORMEN für SAA (ENS) DIN VDE 0833-4  Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall  Festlegung für Anlagen zur Sprachalarmierung in Brandfall  Anwendung bei Planung, Installation und Betrieb Stichworte:  SAZ nach EN 54-16  LS nach EN 54-24  Kopplung SAA/BMZ  Überwachte Übertragungswege  Energieversorgung nach EN 54-4  Alarmorganisation gem. Nutzer/Bauherr/Brandschutzgutachter/FW  Festlegung der Sicherheitsstufen I, II oder III, Empfehlung  Automatischer/Manueller Alarm  Rückstellung  30 s Reaktionszeit mit allen im Signalfluss beteiligten Komponenten  vom Brandmelder bis zum Lautsprecher  USV für  30 h Betriebsbereitschaft ohne Netzersatz  4 h Betriebsbereitschaft mit Netzersatz für 30 h  + 30 min Alarmbetrieb  CIS (Common Intelligibility Scale) > 0,7 _ DIN VDE 0833-4 Dipl.-Ing. Andreas Simon

Sprachverständlichkeit GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E NORMEN für SAA (ENS) Nach DIN EN 60849, VDE 0828 und IEC 60849 muss CIS > 0,7 sein. Daraus ergibt sich gem. Skala ein Alcons von ca. 11-12 % oder besser. _ Sprachverständlichkeit Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E NORMEN für SAA (ENS) DIN VDE 0833-4 Stichworte (Fortsetzung):  eine LS-Gruppe (Kreis) je Geschoss (Ausnahme Treppenhäuser usw.)  max. 1600m² je Gruppe, ohne Brandabschnittsüberschreitung  Signale nach DIN 33404-3; 10 dB über Störpegel [dB(A)]  LAR für bauordnungsrechtlich geforderte SAA  E30, Ausnahme innerhalb eines Brandabschnitts eines Geschosses  Ausnahmen für Ringleitungssysteme  Regelungen zur Abnahme der SAA  Betrieb und Instandhaltung sowie Alarmorganisation liegen in der Verantwortung des Betreibers  Pmin. = 65 dB (A) Pmin. = 75 dB (A) Schlaf- u. Ruheräume Pmax. = 120 dB (A)  Alle Räume mit sich darin aufhaltenden Personen sind mit LS auszustatten (Tür-Problematik)  Die akustischen Randbedingungen sind zu berücksichtigen  DIN 18041 2004-2005 DIN VDE 0833-4 Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Anwendung der Normen DIN VDE 0833-4 oder VDE 0828 Themenschwerpunkt EN 60849 DIN VDE 0833-4 ZVEI Elektrische Versorgung Gebäuderäumung bei Ausfall der Hauptversorgung gefordert Reservestromversorgung für doppelte Räumungszeit, mind. 30 min Verweis auf EN54-4 Aufrechterhaltene Versorgung für 30 h. Bei Netzersatzanlage 30 h Betriebsdauer aufrechterhalten und regenerierbare Energiequelle für eine Überbrückungszeit von 4 h + mind. 30 min Alarmierungsbetrieb oder doppelte Räumungszeit Ersatzversorgung für doppelte Räumungszeit, mind. 30 min Verweis auf VDE 0833 und DIN VDE 0828-1 Keine Forderung der Gebäuderäumung bei Ausfall der Hauptversorgung Reserveversorgung für 24 h + 30 min Betriebszeit bei täglich genutzten Gebäuden. Ansonsten Zeit der Nichtnutzung + 30 min Notfallbetrieb keine Angaben Verweis auf DIN VDE 0828 und DIN VDE 0833 Leitungsinstallation Funktionserhalt Verweis auf nationale und regionale Normen. Es gelten die MLAR / LAR. Verweis auf DIN VDE 0815, Funktionserhalt F30 bei Brandab-schnittsüberschreitung (Ausnahmen bei Ringleitungs-Systemen). Bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen gelten die Vorschriften des Baugenehmigungsbescheids. In der Regel gelten mind. die MLAR. Verweis auf DIN VDE 0800 und EN 54-16, DIN VDE 0815. Verweis auf die MLAR F30 für Brandabschnittsüberschreitung, Alarmansteuerungen, Leitungen zur FW-Sprechstelle, Verbin-dungen zwischen SAA und BMZ Übersicht Regelwerke Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Übersicht Regelwerke Themenschwerpunkt EN 60849 DIN VDE 0833-4 ZVEI Lautsprecherverkabelungs­ konzept A/B-Verkabelung mit Ausnahmen in kleinen Gebäuden Sicherheitsstufe I: Eine Zuleitung je Brandabschnitt Sicherheitsstufe II: A/B-Verkabelung Sicherheitsstufe III: Redundante Sprachalarmzentrale (SAZ) Verweis auf DIN VDE 0833-4 A/B-Verkabelung abhängig von der Sicherheitsstufe Technische Sicherheitsanforderungen Überwachung/Havarie-Einrichtungen/Störmeldungen Vollständige Eigenüberwachung und Fehlermeldung / Protokol-lierung für alle Einbauten, externen Geräte und Verbindungen, die für Notfallwarnungen erforderlich sind. Akustische Fehlermeldungen müssen alle 5 s für mind. 0,5 s ertönen. Fehleranzeigen sollen innerhalb 100 s erfolgen. Verweis auf EN54-16 Alle Übertragungswege zwischen Lautsprechern und Zentralen, einzelnen Zentralen, zu Brandfall-mikrofonen, abgesetzte Bedien-/ Anzeigeelemente sind zu über-wachen. Fehler sind anzuzeigen und zu protokollieren. Akustische / Optische Meldungen erfolgen nach EN 54-16 und müssen innerhalb 100 s erfolgen. Havariekomponenten können zum Einsatz kommen. Verweis auf DIN VDE 0828 Vollständige Eigenüberwachung. Überwachung und Fehlermeldung / Protokollierung für alle Einbauten, externen Geräte und Verbindungen, die für Notfallwarnungen erforderlich sind. Es können automatische Havariekomponenten (Verstärker) zum Einsatz kommen. Akustische Anforderungen Mindestpegel 65 dB(A) in Ruhebereichen: 75 dB(A) 75 dB(A) in Schlaf- und Ruhebereichen 75 dB(A) gemessen in der Zeitbewertung "slow" Störpegelabstand 6 – 20 dB(A) oder 9 – 23 dB(A) in entsprechenden Frequenzbändern des Alarm-signals Störpegel ist zu messen oder fach-kundig abzuschätzen. Unter 15 dB ist der Störpegel bei Planung und Messung der Sprachverständlichkeit zu berücksichtigen. 10 – 15 dB(A) Festlegung des Störpegels durch Fachleute Übersicht Regelwerke Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Übersicht Regelwerke Themenschwerpunkt EN 60849 DIN VDE 0833-4 ZVEI Sprachverständlichkeit CIS   0,7, CIS   0,65 ausschließlich bei Personen, die alle Sprachalarmtexte kennen. Bei statistischer Verteilung gilt: Mittelwert-Standardabweichung   0,7 (0,65) CIS   0,7, CIS   0,65 ausschließlich bei Personen, die alle Sprachalarm-texte kennen. Bei statistischer Verteilung gilt: Mittelwert-Standard-abweichung   0,7 (0,65) Verweis auf DIN VDE 0828 und 0833-4 CIS   0,7 Allgemeines Wartung/Instandhaltung 2 Wartungen/Jahr sollen gem. eines festzulegenden Instandhaltungsplans erfolgen. Verweis auf DIN VDE 0833-1 und 0833-2, mind. 4 Prüfungen/Jahr. Eine Wartung/Jahr mit Hörprüfung der Lautsprecher und ggf. Messung. Empfehlung zum Wartungsvertrag. Verweis auf DIIN VDE 0833. 2-4 Inspektionen/Jahr. Eine Wartung/Jahr Übersicht Regelwerke Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Für Sprachalarmanlagen geltende Regelwerke Richtlinien für Brandmeldeanlagen und Alarmierungssysteme Grundsätzlich einzuhaltende Normen bei der Auslegung: Brandmeldeanlagen – Teil 1, Einleitung DIN EN 54-1 Brandmeldeanlagen – Teil 2, Brandmeldezentralen DIN EN 54-2 Brandmeldeanlagen – Teil 3, Akustische Signalgeber DIN EN 54-3 Brandmeldeanlagen – Teil 4, Energieversorgungseinrichtungen DIN EN 54-4 Brandmeldeanlagen – Teil 14, Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen DIN EN 54-14 Brandmeldeanlagen – Teil 16, Komponenten für Sprachalarmierung in Brandmeldeanlagen - Sprachalarmzentralen DIN EN 54-16 Brandmeldeanlagen – Teil 24, Komponenten für Sprachalarmierung in Brandmeldeanlagen - Lautsprecher DIN EN 54-24 Brandmeldeanlagen; Aufbau und Betrieb DIN 14675 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Allgemeine Festlegungen DIN VDE 0833-1 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Festlegungen für Brandmeldeanlagen DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Festlegungen für Sprachalarmanlagen DIN VDE 0833-4 Gefahrensignale für Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale, Einheitliches Notsignal DIN 33404-3 Erkennbarkeit von Gefahrenmeldesignalen DIN EN 457 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen DIN VDE 0108 Elektroakustische Notfallwarnsysteme DIN EN 60849 / VDE 0828 Optische Gefahrenmeldesignale DIN EN 842 Kommunikationsmittel für Kernkraftwerke KTA 3901 Muster – Leitungsanlagen – Richtlinie MLAR Übersicht Regelwerke Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E NORMEN für SAA (ENS) 01.01.2009-01.04.2011 EN 54-16  Sprachalarmzentralen, Gerätenorm Stichworte:  CE-Prüfsiegel (Prüfschild)  Bedienung über Zugangsebenen  Zustandsanzeigen  Betriebsprioritäten  Softwaredokumentation  QM des Herstellers EN 54-24  Komponenten für Sprachalarmierungssysteme –Lautsprecher-  Frequenzgangtoleranzen  Festlegung der Angaben in Datenblatt  Leitungseinführungen  Anschlussklemmen  100h Nennlast-Rauschfestigkeit EN 54-16 und EN 54-24 Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E BAUORDNUNGSRECHT  Argumentationsmasse, der Planer sollte nicht die Verantwortung zur Anwendung des BOR oder der LBO übernehmen, sondern den Brandschutzgutachter, die Feuerwehr und den Betreiber in die Pflicht nehmen. Stichworte: Alarmierungseinrichtungen sind vorzusehen:  immer in Schulen, Hotels u.ä., Krankenhäusern, Mittel- u. Großgaragen  Freilichtveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen  Sportstadien mit mehr als 5000 Personen  Versammlungsstätten mit mehr als 200 Personen  Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Gesamtfläche Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Andreas Simon

GRANER+PARTNER I N G E N I E U R E Danke für Ihre Aufmerksamkeit Zum Nachlesen und Vertiefen. Betreiber-/Nutzeranforderungen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, technische Regeln Allgemeine technische Anforderungen Sprachalarmierungsanlagen – Aufbau und Betrieb Produktnormen EN 54-16 / EN 54-24 Elektroakustische Notfallwarnsysteme Systembeschreibung Akustische Fluchtweglenkung/EVACom Raumakustik Sprachverständlichkeit Begriffsbestimmung Marktübersichten Planung / Ausführung 3. Auflage 2010 Best.-Nr. 101133 ISBN 978-3-9813583-0-8 Broschiert, 131 Seiten Format: 18,5 x 26 cm Preis 135,00 € Dipl.-Ing. Andreas Simon