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Brandschutztag Dätwyler und PUK 26. März 2014 Schwaig

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Präsentation zum Thema: "Brandschutztag Dätwyler und PUK 26. März 2014 Schwaig"—  Präsentation transkript:

1 Brandschutztag Dätwyler und PUK 26. März 2014 Schwaig
LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 26. März 2014 Schwaig März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

2 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie Service GmbH Abteilung IS-EG1-MUC Westendstrasse München Fax. (089) Mobil 0179 / März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

3 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Tagesprogramm Teil 1 Warum brauche ich Funktionserhalt? Teil 2 Welche Möglichkeiten bietet mir die LAR? Teil 3 Funktionserhalt: wie lange für was? Teil 4 Betriebssicherheit nach SPrüfV: was ist das? März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

4 rechtliche Grundlagen
VdS-Richtlinien Eingeführte technische Bau- bestimmungen Normen (DIN, EN) Sonderbau- verordnungen TRbF, TRA Bauordnung Technische Regeln Baurecht Brandschutz ArbSchG, ArbStättVO Arbeits- und Gesundheitsschutz Brandschutz-/ Feuerwehrgesetze BGV, ZH-RLs Immissonsschutz FeuerbeschauVO Versicherungs- recht Gefahrstoffe BImSchG Feuerversicherungs- bedingungen ChemG, GefahrstoffVO StörfallVO

5 Bayerische Bauordnung Januar 2013
Art. 12 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

6 Bayerische Bauordnung Januar 2013
Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insb. der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insb. Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

7 Bayerische Bauordnung Januar 2013
Art. 3 Allgemeine Anforderungen (2) Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allg. Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

8 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
1. Geltungsbereich Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

9 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

10 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.2.1 Funktionserhalt von Leitungen gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe 11.98, (Funktionserhaltsklasse E30 oder E90) erfüllen oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

11 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen unter-gebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit ent-sprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und – mit Ausnahme der Türen – aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

12 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bau-aufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (ABZ) die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

13 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen c) mit Bauteilen (einschl. ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektro-technischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

14 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
Dauer des Funktionserhaltes von el. Leitungsanlagen im Brandfall - mind. 90 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten benötigt. - mind. 30 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

15 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.3.1 Dauer des Funktionserhaltes mind. 90 Minuten a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung b) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druck-anlagen für notwendige Treppenräume c) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehr-aufzügen März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

16 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall 5.3.2 Dauer des Funktionserhaltes mind. 30 Minuten a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen b) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung c) Brandmeldeanlagen einschl. Übertragungsanlagen d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte e) natürliche Rauchabzugsanlagen f) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

17 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Die ,- EUR Frage: Wen muss ich fragen???????? a) die genehmigende Behörde, die erteilt ja die Auflagen! b) den Prüfsachverständigen der sicherheitstechnischen Anlage, der muss ja bescheinigen! c) den Ersteller des BSN, der hat es ja geschrieben! d) den Bauherrn, der muss es ja bezahlen!! März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

18 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten und in Mittel- und Großgaragen, wenn diese Anlagen und Einrichtungen 1. auf Grund einer Verordnung (z.B. VStättV) erforderlich oder 2. im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung) oder Prüfsachverständigen für Brandschutz (Brandschutz I) oder 3. Gegenstand eines bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüf-SV Brandschutz bescheinigten Brandschutznachweises sind. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

19 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Abweichend sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist. März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

20 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden: Rauchabzugsanlagen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Sicherheitsstromversorgungen März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

21 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durchführen zu lassen. Abweichend hierzu können die wiederkehrenden Prüfungen für Anlagen nach 6. und 7. auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben. Der Bauherr oder Betreiber hat die Prüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

22 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Abnahmen nach SPrüfV Der Prüfsachverständige prüft: - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Wirksamkeit - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Betriebssicherheit - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben Der Prüfsachverständige prüft nicht: - Einhaltung von Normen - Einhaltung von Ausschreibungsunterlagen März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

23 Definition Wirksamkeit
Abnahmen nach SPrüfV Definition Wirksamkeit Bezogen auf das zu erreichende Schutzziel: „Schutzziel wirksam erreicht?“ Überprüfung durch Betrachten des „bestimmungsmäßigen Betriebs“ Beispiel: - SB mit provisorischen Leuchten ist wirksam - SSV ohne Funktionserhalt ist wirksam - BMA ohne Batterien ist wirksam März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

24 Definition Betriebssicherheit
Abnahmen nach SPrüfV Definition Betriebssicherheit Bezogen auf das abzudeckende Risiko: „Risiko durch sicheren Betrieb abgedeckt?“ Überprüfung durch Betrachten des „nicht bestimmungsmäßigen Betriebs“ Beispiel: - SB ohne Funktionserhalt ist nicht betriebssicher - BMA ohne Batterien ist nicht betriebssicher März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

25 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Literatur MLAR MSysBöR MEltBauVO Kommentar mit Anwendungsemp-fehlungen und Praxisbeispielen zum gebäudetechnischen Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen und mit geltenden Normen und Regelwerken ISBN: März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

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Diskussion / Fragen Heute als Unterstützung mit dabei: Dipl.-Ing. (FH) Martin Rövekamp März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

27 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Auf Wiedersehen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit März 2014 © Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman


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