Neuerungen im E-Commerce – Fernabsatzverträge und Rücktrittsrecht

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 Präsentation transkript:

Neuerungen im E-Commerce – Fernabsatzverträge und Rücktrittsrecht Huberta Maitz-Straßnig WKÖ 26. Mai 2014 Spartenhaus der WKW, Schwarzenbergplatz 14, Wien FG UBIT Wien und Gremium des Internethandels Wien

RL 2011/83 über Rechte der Verbraucher  VRUG Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - 31.1.2014 Begutachtungsentwurf - 25.3.2014 Regierungsvorlage (89 BlgNR 25.GP) - 2.4.2014 Justizausschuss - 29.4.2014 Plenum des NR - 26.5. 2014 BGBl I 33/2014 - 13.6.2014 in Kraft treten (mit geringfügigen Ausnahmen) VRUG Änderung ua des KSchG (zB allgemeine Infopflichten; Kundenhotlines; zusätzliche Zahlungen) FAGG – Fern-u.AuswärtsgeschäfteG (Fernabsatzverträge/Außergeschäftsraumverträge)

Fernabsatzvertrag – Definition § 3 Z 2 FAGG RL-Vorschlag Jeder Kauf- oder DLvertrag B2C, bei dessen Abschluss der Unternehmer ein oder mehrere Fernkommunikations-mittel verwendet Def. § 3 Z 2 Vertrag zw. Unternehmer u. Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit u. für Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem u. ausschließlich Verwendung von Fernkommuni-kationsmittel

Fernabsatzverträge – Definition Die gute Nachricht: Definition von FAV wie bisher Verbrauchergeschäfte – B2C per Fernkommunikationsmittel zB Mail, Telefon, Brief bzw Bestellkarte etc. Verträge im klassischen Katalogversandhandel, Webshops, M-Commerce, Teleshopping etc. Die weniger gute Nachricht: Zahlreiche Änderungen für im Fernabsatz/E-Commerce tätige Unternehmen

Rücktrittsrecht – Frist: 14 Kalendertage (Neu!)– § 11 bei Kaufverträgen 14 Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher den physischen Besitz über die Waren erlangt hat oder bei Bestellung mehrerer Waren in einheitlicher Bestellung aber getrennter Lieferung ab Erhalt der letzten Ware bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, ab dem Tag, an dem der Verbraucher in den Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, bei Verträgen über regelmäßige Warenlieferungen über festgelegten Zeitraum ab dem Tag, an dem Verbraucher in Besitz der ersten Ware gelangt ist

Rücktrittsrecht – Frist: 14 Kalendertage (Neu!)– § 11 FAGG bei Verträgen über Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder nicht auf materiellen Datenträger gelieferten digitalen Inhalten ab dem Tag des Vertragsschlusses Tag des Fristbeginns (Erhalt der Ware, Vertragsschluss) wird nicht mitgezählt (EB 34)

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zB) – § 18 FAGG nach Kundenspezifikation angefertigte oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittene Waren schnell verderbliche Waren bzw deren Verfallsdatum schnell überschritten würde Neu! versiegelte Waren, die aus Hygiene- oder Gesundheitsschutzgründen nicht rückgabegeeignet, wenn Versiegelung entfernt Neu! untrennbar mit anderen Gütern vermischte Waren versiegelte Ton-, Videoaufnahmen, Computerprogramme, wenn Versiegelung entfernt

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zB) – § 18 FAGG Zeitungen, Zeitschriften ausgenommen Abos Neu! dringende Reparatur-/Instandhaltungsarbeiten, wenn Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu Besuch zur Ausführung der Arbeiten gerufen DL in Bereichen Beherbergung, Beförderung von Waren, Kfz-Vermietung, Lieferung von Speisen u Getränken, Freizeitbetätigung, wenn Erbringung zu spezifischen Termin/Zeitraum Verträge auf öffentlicher Versteigerung (nicht Online-Plattformen Def. § 3 Z 4)

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zB) – § 18 FAGG DL-Verträge, wenn DL vollständig erbracht! und aufgrund ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme über Verlust des RR innerhalb der RR-Frist begonnen wurde (Änderung) digitale Inhalte (Downloads) eigene Ausnahme für diese (neu)

Information über Rücktrittsrecht (neu!) § 4 (1) Z 8, Anhang I A FAGG Im Falle des Bestehens eines Rücktrittsrechts vorvertragliche Information über: Bedingungen, Fristen u. Verfahren für Ausübung des RR Zurverfügungstellung des Musterwiderrufsformulars (Anhang I Teil B) Tipp! Für Belehrung über RR in Anhang I Teil A ein Muster mit Textbausteinen

Folgen der mangelhaften Information über das Rücktrittsrecht (bei Bestehen)

Folgen der mangelhaften Information über das Rücktrittsrecht (bei Bestehen) – §§ 12, 16 (2), 15 (4) FAGG Verlängerung der Rücktrittsfrist, um 12 Monate (12 Monate + 14 Tage) wenn Belehrung binnen 12 Monaten nachgeholt -> 14 Tage nach Erhalt dieser Belehrung keine! Zahlungspflicht des Verbrauchers für während der RR-Frist erbrachte DL oder die Lieferung von Gas, Wasser, Strom, Fernwärme im Rücktrittsfall keine Haftung des Verbrauchers für Wertverlust bei Waren im Rücktrittsfall

Ausdrückliches Verlangen auf „vorzeitige“ Erbringung (neu Ausdrückliches Verlangen auf „vorzeitige“ Erbringung (neu!) - § 10 FAGG Wenn Verbraucher wünscht, dass DL oder Lieferung von Gas, Wasser, Strom, Fernwärme während der Rücktrittsfrist beginnt, Erklärung eines entspr. „ausdrücklichen Verlangens“ des Verbrauchers erforderlich! Auch bei Vorliegen eines ausdrücklichen Verlangens auf Erbringung der DL bzw Lieferung bei Versorgungsverträgen besteht (grundsätzlich) ein RR

Kostentragung bei DL und Versorgungsleistungen im Rücktrittsfall (neu Kostentragung bei DL und Versorgungsleistungen im Rücktrittsfall (neu!)– § 16 (1) FAGG tritt Verbraucher vom DL-bzw Vertrag über Versorgungsleistungen zurück, nachdem er ausdrückliches Verlangen erklärt hat, dann hat er für die bis zum Zeitpunkt der Ausübung des RR erbrachten Leistungen anteilige Kosten zu tragen. Über diese Kostentragungspflicht ist vorvertraglich zu informieren! Tipp! Musterformulierung im Anhang I Teil A

Ausdrückliches Verlangen u Info über anteilige Kostentragung - Rechtsfolgen bei Verstoß - § 16 FAGG kein ausdrückliches Verlangen auf Beginn der DL/Erbringung von Versorgungsleistungen während der Rücktrittsfrist -> keine vorvertragliche Information über anteilige Kostentragungspflicht -> keine! Zahlungspflicht des Verbraucher für inner- halb der RR-Frist erbrachte Leistungen im Rücktrittsfall „Ähnliche“ Regelung betr. Downloads/digitale Inhalte

Rücktritt bei Lieferung digitaler Inhalte – Kostentragung Rücktritt bei Lieferung digitaler Inhalte – Kostentragung? - §§ 16 (3),18 (2) Z 11 FAGG RR entfällt bei digitalen Inhalte (Downloads), wenn Lieferung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme über Verlust des RR und nach Zurverfügungstellung der Vertragsbestätigung begonnen wurde (in Vertags- bestätigung auch Zustimmung u. Kenntnisnahme zu bestätigen). Art 14 (4) lit b RLV V hat „nicht aufzukommen“ für Bereitstellung digitaler In- halte, wenn V sich nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass Lieferung vor Ablauf der WR-Frist beginnt oder V nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er WR verliert oder Unternehmer keine Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt hat. 

Rücktritt bei Lieferung digitaler Inhalte – Kostentragung Rücktritt bei Lieferung digitaler Inhalte – Kostentragung? - §§ 16 (3),18 (2) Z 11 FAGG § 16 (3) – bei Downloads trifft den V im Rücktrittsfall keine Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen

Ausübung des Rücktrittsrechts durch Verbraucher und dessen Pflichten – §§ 15, 16 (1) FAGG Verwendung des „Widerrufs“formulars (vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen) oder mit Erklärung in beliebiger anderer Form; zusätzl. Möglichkeit Muster“widerrufs“formular auf Website auszufüllen (dann Bestätigung des Eingangs auf dauerhaftem Datenträger) Absendung innerhalb der Rücktrittsfrist genügt Rückgabe der Waren unverzüglich/spätestens binnen 14 Tagen

Ausübung des Rücktrittsrechts durch Verbraucher und dessen Pflichten – § 15, 16 (1) FAGG Tragung der Rücksendekosten, sofern darüber vorvertraglich informiert allfällige Haftung für Wertverlust (wenn dieser auf nicht notwendigen Umgang zur Prüfung zurückzuführen)/anteilige Kostentragung bei DL

Pflichten des Unternehmers im Rücktrittsfall - § 14 FAGG Rückzahlung bereits erhaltener Zahlungen unverzüglich/spätestens binnen 14 Tagen ggf Rückzahlung der (Standard-)Lieferkosten (nicht aber zusätzlicher Kosten für zB vom Verbraucher gewünschte Expresslieferung) Rückzahlung kann bis zum Erhalt der Ware bzw eines Nachweises der Rücksendung verweigert werden

Weitere grundsätzliche Aspekte „grundsätzlich“ Vollharmonisierung -> Erleichterung des grenzüberschreitenden FA Aber: Informationspflichten nach anderen Bestimmungen ebenfalls zu beachten (solche, die auf DL-RL oder E-Commerce-RL „beruhen“ - § 4 (6), zB ECG, DL-G, UGB, GewO etc.) Rechtsfolgen: zum Teil im FAGG selbst (zB bei Verletzung best. Infopflichten zivilrechtl. Folgen; Verwaltungsstrafen); allg. Zivilrecht; Verbandsklage KSchG, UWG

Ausnahmen vom Anwendungsbereich - § 1 (2) FAGG Ausnahmen vom Anwendungsbereich zB: soziale Dienstleistungen einschl. Langzeitpflege (Buttonlösung zum Teil anwendbar); Finanzdienstleistungen; Vermietung von Wohnraum; Personenbeförderung (Buttonlösung aber anwendbar); Hauslieferungen etc

E-Commerce-relevante Neuerungen im KSchG Kosten telefonischer Kontaktnahme nach Vertragsschluss (§ 6b KSchG) keine „kostenpflichtigen“ Mehrwertnummern für „Kundenhotlines“ Zusätzliche Zahlungen (6c KSchG) Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung des V für zusätzliche, über Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlungen (keine vorangekreuzte Checkboxen)

E-Commerce-relevante Neuerungen im KSchG Leistungsfrist bei Verträgen über Waren (§ 7a KSchG) unverzüglich/jedenfalls nicht später als 30 Tage (sofern nicht vertraglich anders) Gefahrenübergang bei Versendung von Waren (7b KSchG) Gefahr für Verlust/Beschädigung geht gs erst mit Ablieferung an Verbraucher über

Checkliste zu den wichtigsten Neuerungen Überprüfung des Webshops betr. neue Infopflichten insb. > Lieferkosten? Lieferfrist? > Tragung der Rücksendekosten? > Garantiebedingungen? > gesetzliche Gewährleistung? > Info über „anteilige Kostentragung“ im RR-Fall bei DL/Versorgungsverträgen? > Funktionsweise digit. Inhalte/Schutzmaßnahmen; Interoperabilität digit. Inhalte? > Lieferbeschränkungen? > angebotene Zahlungsmittel?

Checkliste zu den wichtigsten Neuerungen Information über Widerrufsrecht inkl Musterwiderrufs- formular? Information über Nichtbestehen? Checkbox (nicht vorangekreuzt) für „ausdrückliches Ver- langen“ auf Beginn der DL innerhalb der RR-Frist u. „Kenntnisnahme“ vom Verlust des RR bei vollständiger Erbringung Checkbox (nicht vorangekreuzt) für „ausdrückliche Zustimmung“ zum Beginn des Downloads u. „Kenntnisnahme“ vom Verlust des RR nach Zurverfügungstellung der Vertragsbestätigung bei Beginn des Downloads

Checkliste zu den wichtigsten Neuerungen Buttonlösung > nochmalige hervorgehobene Darstellung der wesentlichen Merkmale der Ware/DL und des Gesamtpreises etc? > Bestellbutton „zahlungspflichtig bestellen“? Bestätigung des Vertrages inkl. sämtlicher Infos? keine vorangekreuzte Checkboxen für Zusatzleistungen? keine kostenpflichtige Mehrwertnummer für Kundenhotline?

http://wko.at/ Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!